.Verordnung
####§ 14#
§ 2
#Erster Abschnitt
#§ 35#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 79#
§ 8
§ 9
§ 1011#
§ 1112#
§ 12
§ 13
Zweiter Abschnitt
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 2218#
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 2926#
§ 3028#
§ 3130#
§ 32
§ 33
§ 34
§ 3535#
§ 36
§ 37
§ 3837#
§ 3939#
§ 4041#
#§ 41
§ 4243#
#§ 4345#
§ 4446#
§ 45
§ 4647#
#§ 4749#
§ 48
§ 49
§ 5051#
§ 51
§ 5254#
§ 53
§ 54
§ 5555#
§ 56
§ 5756#
§ 5857#
§ 59
§ 60
Dritter Abschnitt
#§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 6959#
§ 69a
§ 70
§ 7164#
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 7966#
§ 8067#
§ 81
§ 82
§ 83
§ 8468#
§ 8569#
§ 8670#
§ 87
§ 8972#
§ 90
§ 9173#
§ 9274#
§ 93
§ 94
§ 95
§ 9675#
§ 97
§ 98
§ 99
#§ 10076#
§ 10177#
§ 102
#§ 103
§ 104
§ 105
#§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112
#§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 11878#
§ 11979#
§ 12080#
§ 121
#§ 12281#
§ 123
§ 124
§ 125
§ 12682#
§ 127
§ 128
§ 12983#
#§ 13085#
§ 13186#
§ 13287#
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 13788#
§ 138
§ 13989#
§ 14090#
§ 141
§ 142
§ 14392#
§ 144
§ 145
Vierter Abschnitt
##§ 146
§ 147
#Zu § 1 VwO.d95#
#####Zu § 14 VwO.d
####
#Zu § 17 VwO.d
###
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Verordnung
für die Vermögens- und Finanzverwaltung
der kirchlichen Körperschaften
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d)1#
Vom 27. Oktober 2016
(KABl. 2016 S. 317)
mit den Durchführungsbestimmungen zu § 32, § 33, § 69 und § 147 Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 13. Dezember 2016 (KABl. 2016 S. 494)2# – Änderungen der Durchführungsbestimmungen siehe nachfolgende Tabelle.
####Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 19. Oktober 2017 | § 42 Abs. 1 Ziffer 6 | geändert | |
§ 42 Abs. 2 Ziffer 4 | geändert | ||||
2 | Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 21. Dezember 2017 | § 10 Abs. 1 | neu gefasst | |
3 | Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 12. Juli 2018 | Anlage 2 zu § 17 Unterpunkt B III von Punkt 7.2, Ziffer 3 Abs. 2 | geändert | |
4 | Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 20. Dezember 2018 | Inhaltsübersicht | geändert | |
§ 1 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 1 Satz 2 | eingefügt | ||||
§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 | neu nummeriert | ||||
§ 3 Abs. 1 Satz 3 | geändert | ||||
§ 7 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 | geändert | ||||
§ 22 | neu gefasst | ||||
§ 29 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 30 Abs. 4 Nr. 1 | geändert | ||||
§ 31 Satz 1 | geändert | ||||
§ 35 Satz 3 | geändert | ||||
§ 38 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 39 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 40 Satz 2 Nr. 5 | eingefügt | ||||
§ 40 Satz 2 Nr. 5-11 | neu nummeriert | ||||
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 | geändert | ||||
§ 42 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c | geändert | ||||
§ 42 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 43 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 43 Abs. 3 Satz 3 | geändert | ||||
§ 43 Abs. 4 Satz 2 | geändert | ||||
§ 43 Abs. 6 | geändert | ||||
§ 44 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 | geändert | ||||
§ 47 Abs. 4 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 | geändert | ||||
§ 52 Abs. 4 Satz 2 | neu gefasst | ||||
§ 52 Abs. 5 | geändert | ||||
§ 55 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 57 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 57 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 | geändert | ||||
§ 58 | neu gefasst | ||||
§ 69 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 69 Abs. 3 Satz 3 | geändert | ||||
§ 69 Abs. 5 Satz 1 | geändert | ||||
§ 71 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 79 Abs. 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 80 Abs. 3 Satz 1 | geändert | ||||
§ 80 Abs. 4 Satz 1 | geändert | ||||
§ 84 Abs. 3 Sätze 1 und 3 | geändert | ||||
§ 85 Satz 1 | geändert | ||||
§ 86 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 88 | aufgehoben | ||||
§ 89 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 91 Abs. 1 Satz 2 | geändert | ||||
§ 92 Abs. 6 | geändert | ||||
§ 96 Abs. 3 Satz 2 | geändert | ||||
§ 100 Abs. 2 Satz 2 | geändert | ||||
§ 100 Abs. 4 Satz 2 | geändert | ||||
§ 101 Abs. 4 Satz 1 | geändert | ||||
§ 118 Abs. 3 Satz 2 | angefügt | ||||
§ 119 Satz 1 | geändert | ||||
§ 119 Satz 2 | neu gefasst | ||||
§ 120 Abs. 6 | neu gefasst | ||||
§ 122 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 126 | geändert | ||||
§ 129 Abs. 2 | geändert | ||||
Überschrift „8. Rücklagen“ | geändert | ||||
§ 130 Abs. 5 Satz 2 | geändert | ||||
§ 130 Abs. 6 Satz 1 | geändert | ||||
§ 137 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 137 Abs. 3 und 4 | angefügt | ||||
§ 140 | neu gefasst | ||||
§ 143 Abs. 6 | geändert | ||||
Anlage zu § 1 VwO.d Nr. 26 | eingefügt | ||||
Anlage zu § 1 VwO.d Nr. 26 bis 130 | neu nummeriert | ||||
Anlage 2 zu § 17 VwO.d Inhaltsverzeichnis | geändert | ||||
Anlage 2 zu § 17 VwO.d Ziffer 5.3 | angefügt | ||||
Anlage 2 zu § 17 VwO.d Unterpunkt A II 1. Ziffer 1 | geändert | ||||
Anlage 2 zu § 17 VwO.d Unterpunkt A II 1. Ziffer 2.2.3 | geändert | ||||
Anlage 2 zu § 17 VwO.d Unterpunkt A IV Buchstabe b | neu gefasst | ||||
5 | Richtlinie für Finanzanlagen zu § 49 Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 11. Juni 2019 | Zu § 49 VwO.d – Richtlinie für Finanzanlagen | neu gefasst | |
6 | Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 19. Dezember 2019 | § 22 Abs. 4 | neu gefasst | |
7 | Sechste Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 19. Dezember 2019 | § 69 Abs. 2 Satz 2 | angefügt | |
§ 139 Abs. 4 | eingefügt | ||||
§ 139 bish. Abs. 4 | neu nummeriert | ||||
8 | Erste Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 21. April 2020 | Anlage 2 zu § 17 Nr. 2.3.3 Buchstabe b | neu gefasst | |
Anlage zu § 61 – Tabelle Kontenplan | neu gefasst | ||||
9 | Zweite Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 30. Juni 2020 | Anlage zu § 61 – Tabelle Kontenplan | geändert | |
10 | Siebte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 25. Juni 2020 | § 131 Abs. 2 | geändert | |
§ 132 Abs. 3 | geändert | ||||
11 | Dritte Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 8. Dezember 2020 | Anlage zu § 61 – Tabelle Kontenplan | geändert | |
11 | Vierte Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 23. Februar 2021 | Anlage zu § 61 – Tabelle Kontenplan | geändert | |
12 | Fünfte Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 15. Juni 2021 | Anlage zu § 61 –Tabelle Kontenplan | neu gefasst | |
13 | Sechste Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 14. Dezember 2021 | Anlage zu § 61 –Tabelle Kontenplan | geändert | |
14 | Achte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 20. Januar 2022 | Inhaltsübersicht | geändert | |
§ 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 | gestrichen | ||||
Anlage „Zu § 10 VwO.d Richtlinie zur Mindestpersonalausstattung“ | aufgehoben | ||||
15 | Siebte Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 7. Juni 2022 | Anlage zu § 61 –Tabelle Kontenplan | geändert |
Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2017 hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
Erster Abschnitt | |
Leitung, Verwaltung, Aufsicht | |
Zweiter Abschnitt | |
Verwaltung des Vermögens, seiner Erträge und der sonstigen Einnahmen | |
1. Allgemeine Bestimmungen | |
2. Die Bestandteile des Vermögens | |
2.1 Grundstücke und Grundstücksrechte | |
2.2 Bauten | |
2.3 Friedhöfe | |
2.4 Kapitalvermögen und Rücklagen, Darlehensgewährung | |
3. Einnahmen | |
3.1 Kirchensteuern und andere Einnahmen | |
3.2 Darlehen | |
3.3 Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen und Stiftungen | |
Dritter Abschnitt | |
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen | |
1. Allgemeine Bestimmungen zum Haushalt | |
2. Aufstellung des Haushaltsplans | |
3. Ausführung des Haushalts | |
(aufgehoben) | |
4. Finanzbuchhaltung | |
5. Anordnungen | |
6. Zahlungsverkehr | |
7. Buchführung | |
8. Rücklagen, Rückstellungen, Sonderposten, Rechnungsabgrenzungsposten | |
9. Aufsicht, Prüfung und Entlastung | |
10. Eröffnungsbilanz | |
Vierter Abschnitt | |
Schlussbestimmungen | |
Anlagen | |
§ 14#
Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung
(
1
)
Gegenstand dieser Verordnung ist die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften.
(
2
)
1 Für die Landeskirche (Evangelische Kirche von Westfalen) finden aus dem Ersten Abschnitt „Leitung, Verwaltung und Aufsicht“ die §§ 3, 5 und 9 Anwendung. 2 Die Entscheidungen der Leitungsorgane der Landeskirche bedürfen keiner Genehmigung.
(
3
)
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die als Durchführungsbestimmungen erlassenen Begriffsbestimmungen (Anlage zu § 1).
#§ 2
Aufgabe der Vermögens- und Finanzverwaltung
(
1
)
Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden.
(
2
)
1 Insbesondere ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung dafür zu sorgen, dass
- das kirchliche Vermögen in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung oder Satzung bestimmten Zwecke erhalten bleibt und nach Möglichkeit verbessert wird. 2 Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch soll mindestens erwirtschaftet werden;
- aus dem kirchlichen Vermögen angemessene Erträge erzielt, alle Einnahmen ordnungsgemäß erfasst und unter Beachtung der kirchlichen Notwendigkeiten und der gebotenen Wirtschaftlichkeit nur für die Zwecke eingesetzt werden, für die sie jeweils bestimmt sind;
- die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben durch rechtzeitige Planung, Festlegung und planmäßiges Bewirtschaften der Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen gesichert wird;
- Rechenschaft gegeben wird über die Verwaltung, insbesondere die Kassenführung, die Ausführung des Haushalts und die Wirtschaftsführung.
Erster Abschnitt
Leitung, Verwaltung, Aufsicht
#§ 35#
Leitungsorgane
(
1
)
1 Die Leitung der Vermögens- und Finanzverwaltung liegt bei den Organen, die jeweils durch die Kirchenordnung6#, besondere Kirchengesetze, Satzungen oder kirchenrechtliche Vereinbarungen bestimmt sind. 2 Diese sind zur Compliance insbesondere in Rechts- und Finanzangelegenheiten verpflichtet und sichern die Einhaltung durch ein internes Kontrollsystem (IKS). 3 Sie legen ihre Ziele in den Handlungsfeldern fest. 4 Sie führen die Geschäfte, sorgen für die notwendigen Verwaltungseinrichtungen, beaufsichtigen alle mit der Ausführung der Verwaltungsgeschäfte befassten Stellen und Personen und nehmen die rechtliche Vertretung gegenüber Behörden und Dritten wahr, sofern diese Befugnisse nicht durch kirchenrechtliche Vereinbarung oder durch Satzung auf andere Stellen übertragen sind.
(
2
)
1 Kirchliche Körperschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts siegelberechtigt. 2 Urkunden, die von ihnen innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, besitzen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 415 ZPO). 3 Sie bedürfen daher in den Fällen, in denen nach staatlichem Recht eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, keiner weiteren Beglaubigung.
(
3
)
1 Urkunden und Vollmachten sind in der durch Kirchenordnung7# oder durch Satzung vorgeschriebenen Form auszustellen. 2 Dieser Urkundsform bedürfen nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung, die sich im Rahmen des Haushalts halten oder finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
(
4
)
1 Aus Rechtsgeschäften, die ohne die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebene aufsichtliche Genehmigung oder von nicht ermächtigten Personen abgeschlossen werden, wird die kirchliche Körperschaft nicht verpflichtet. 2 Die Organhaftung gemäß § 89 BGB bleibt unberührt.
#§ 4
Beschlussfassung und Nachweis der Beschlüsse
(
1
)
1 Alle Maßnahmen der Leitung, insbesondere Verfügungen über kirchliches Vermögen oder die Übernahme von rechtlichen Verpflichtungen, bedürfen der Beschlussfassung des Leitungsorgans. 2 Einer Beschlussfassung bedürfen nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung, die sich im Rahmen des Haushalts halten oder finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind, sowie solche Maßnahmen, die die oder der Vorsitzende oder sonstige Beauftragte im Rahmen gesetzlicher Zuständigkeit oder auf Grund besonderer Ermächtigung treffen.
(
2
)
Für jede Angelegenheit ist ein besonderer Beschluss zu fassen.
(
3
)
1 Für die Niederschriften ist ein gebundenes Buch oder ein Loseblattbuch zu verwenden. 2 Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. 3 Bei Benutzung einer Loseblattsammlung sind die Niederschriften in angemessenen Zeitabständen für einen Jahrgang oder mehrere Jahrgänge fest einzubinden und die Vollständigkeit von der oder dem Vorsitzenden zu bescheinigen. 4 Für die Protokollbücher ist alterungsbeständiges Papier zu verwenden. 5 Die Schreibmittel müssen dokumentenecht sein.
(
4
)
In die Niederschrift sind aufzunehmen
- Ort und Datum der Sitzung,
- Beginn und Ende,
- die Feststellung, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde,
- die Namen der zur Sitzung Erschienenen,
- der Nachweis der Beschlussfähigkeit,
- der Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse,
- gegebenenfalls die Feststellung, dass die Bestimmung über eine Nichtmitwirkung von Mitgliedern, die an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt sind, beachtet wurde,
- der Vermerk „vorgelesen, genehmigt, unterschrieben“.
(
5
)
1 Sofern ein Nachweis erforderlich ist, ist für jeden Beschluss ein besonderer Protokollbuchauszug anzufertigen, der die in Absatz 4 Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 genannten Angaben enthalten muss. 2 Er ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu beglaubigen und mit dem Siegel zu versehen.
#§ 5
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Leitungsorgane
(
1
)
Die Mitglieder der Leitungsorgane tragen nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetze und des allgemeinen Rechts gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
(
2
)
1 Sie haben Anspruch auf eingehende Unterrichtung und auf Einsicht in die Unterlagen. 2 Das Leitungsorgan bestimmt die Form der Unterrichtung und der Einsichtnahme in die Unterlagen.
(
3
)
Für Schäden, die der kirchlichen Körperschaft oder Dritten dadurch entstehen, dass ein Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, haften neben der kirchlichen Körperschaft auch die beteiligten Mitglieder der Leitungsorgane nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Amtshaftung.
#§ 6
Vorsitz
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und führt den Schriftwechsel. 2 Durch Satzung oder andere kirchenrechtliche Regelungen kann der Schriftwechsel in Verwaltungsangelegenheiten auf andere Personen oder zentrale Verwaltungsdienststellen (Kreiskirchenamt) übertragen werden.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende ist verpflichtet, die durch Kirchenordnung8#, Kirchengesetze, kirchenrechtliche Vereinbarung oder Satzung zur Mitwirkung Berufenen (z. B. Finanzausschuss, Mitarbeitervertretung) zu beteiligen.
(
3
)
1 Wenn ein Leitungsorgan mit einem Beschluss seine Befugnisse überschreitet oder gegen das in der Kirche geltende Recht verstößt, hat die oder der Vorsitzende den Beschluss zu beanstanden. 2 Verbleibt das Leitungsorgan bei seinem Beschluss, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Stelle einzuholen. 3 Die Ausführung des Beschlusses ist bis zu deren Entscheidung auszusetzen.
#§ 79#
Kirchmeisterinnen und Kirchmeister, besondere Beauftragte
(
1
)
1 Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister führt die Aufsicht über das Haushaltswesen sowie über das Vermögen der Kirchengemeinde. 2 Durch Beschluss können ihr oder ihm weitere Aufgaben übertragen werden. 3 Bei Berufung von mehreren Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern werden ihre Zuständigkeiten durch Beschluss des Leitungsorgans geregelt.
(
2
)
Andere Mitglieder des Leitungsorgans oder kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter können durch Beschluss mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragt werden.
#§ 8
Ausschüsse
(
1
)
Zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen sowie zur Erledigung bestimmter, genau zu bezeichnender Aufgaben, insbesondere in Finanz-, Bau- und Grundeigentumsangelegenheiten und zur Verwaltung besonderer Einrichtungen, soll das Leitungsorgan erforderlichenfalls Ausschüsse bilden.
(
2
)
Für die Zuständigkeiten, Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung10#, der Kirchengesetze und der Satzungen.
(
3
)
1 Die Ausschüsse sind dem Leitungsorgan verantwortlich und haben ihm auf Verlangen jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten zu berichten. 2 Zu Beschlüssen, die der kirchlichen Körperschaft Rechtsverpflichtungen auferlegen, sind sie nicht befugt, es sei denn, dass ihnen durch Satzung oder andere kirchenrechtliche Regelungen einzelne Rechte übertragen sind. 3 Die Übertragung des Verfügungsrechts über finanzielle Mittel lässt die Regelung über das Anordnungsrecht unberührt.
#§ 9
Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Alle beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die ordnungsgemäße Führung ihrer Geschäfte verantwortlich und haften nach Maßgabe der arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen für die durch ihr Verschulden entstehenden Schäden. 2 Alle Mitarbeitenden sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen persönlich verantwortlich. 3 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben sie bei der anordnenden Stelle unverzüglich, in besonderen Fällen schriftlich, geltend zu machen.
#§ 1011#
Verwaltungsdienststellen
(
1
)
1 Durch Satzung eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes ist für einen Kirchenkreis oder mehrere Kirchenkreise eine zentrale Verwaltungsdienststelle einzurichten. 2 Diese führt alle Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises oder der Kirchenkreise und der dazugehörenden kirchlichen Körperschaften. 3 Die dazugehörenden kirchlichen Körperschaften wirken an der Erfüllung der Verwaltungsgeschäfte im Rahmen der kirchlichen Ordnung mit.
(
2
)
1 Das Leitungsorgan kann die Erledigung von Verwaltungsgeschäften auch einer anderen kirchlichen Verwaltungsdienststelle übertragen. 2 Eine Übertragung auf andere Stellen darf dem kirchlichen Interesse nicht entgegenstehen und bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 1112#
Aufsicht
(
1
)
1 Die Aufsicht wird ausgeübt durch die Organe der Kirchenkreise und der Landeskirche. 2 Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.
(
2
)
1 Soweit Beschlüsse von rechtsvertretenden Leitungsorganen der staatlichen Genehmigung bedürfen, ist diese durch das Landeskirchenamt einzuholen. 2 Beschlüsse, deren Ausführung einer Genehmigung bedarf, dürfen erst nach Genehmigung ausgeführt werden. 3 Eine Nichtbeachtung kann haftungsrechtliche Folgen gemäß § 5 Absatz 3 nach sich ziehen.
#§ 12
Aufsicht durch Organe des Kirchenkreises
(
1
)
Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht nach den Bestimmungen der Kirchenordnung13# und der Kirchengesetze.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand wirkt nach Maßgabe der Kirchenordnung14# und dieser Verordnung an der Verwaltung der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände mit. 2 Er hat die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinden und der Verbände zu überwachen, die Gemeinden und Verbände zu beraten sowie die Abstellung von Mängeln zu veranlassen. 3 Soweit die ordnungsgemäße Vermögens- und Finanzverwaltung in den Gemeinden gefährdet ist, hat er dafür zu sorgen, dass die Mängel beseitigt werden.
(
3
)
Die der Kreissynode obliegende laufende Überwachung der Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Verbände und ihrer Einrichtungen sowie der eigenen Einrichtungen des Kirchenkreises geschieht durch den zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss und die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer.
#§ 13
Aufsicht der Landeskirche
(
1
)
1 Die Organe der Landeskirche führen nach den Bestimmungen der Kirchenordnung15# und der Kirchengesetze die allgemeine Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie deren Einrichtungen. 2 Sie können sich dabei der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle in der Evangelischen Kirche von Westfalen bedienen. 3 Die zuständigen Organe des jeweiligen Kirchenkreises sind zu beteiligen.
(
2
)
1 Sie führen ferner die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchenkreise, der Kirchenkreisverbände und ihrer Einrichtungen. 2 Soweit eine kirchliche Körperschaft ihre Vermögens- und Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann das Aufsichtsorgan Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Vermögens- und Finanzverwaltung wiederherzustellen. 3 Soweit dem Aufsichtsorgan im Rahmen der Ersatzvornahme Kosten entstehen, sind diese von der kirchlichen Körperschaft zu erstatten.
(
3
)
Bei Einrichtungen und Stiftungen, die nach Satzung oder Herkommen der unmittelbaren Aufsicht der Landeskirche unterstehen, führt das Landeskirchenamt die Aufsicht.
(
4
)
Aufgaben der Aufsicht, die nach dieser Verordnung den Organen der Landeskirche zugeordnet sind, können den Organen der Kirchenkreise oder anderen Stellen, die den Organen der Landeskirche nachgeordnet sind, übertragen werden.
#Zweiter Abschnitt
Verwaltung des Vermögens, seiner Erträge und der sonstigen Einnahmen
#1. Allgemeine Bestimmungen
#§ 14
Gliederung und Zweckbestimmung des kirchlichen Vermögens
(
1
)
1 Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten einer kirchlichen Körperschaft. 2 Es ist durch Gesetz, Stiftung oder Satzung zweckbestimmt gegliedert in Kirchenvermögen, Pfarr- und sonstige Zweckvermögen (z. B. Diakonie-, Krankenhaus-, Stiftungs-, Friedhofsvermögen). 3 Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen, das Pfarrvermögen der Pfarrbesoldung, das sonstige Zweckvermögen den kirchlichen Zwecken, denen es gewidmet ist. 4 Die Zweckbestimmung des Vermögens erstreckt sich auch auf das an seine Stelle tretende Ersatzvermögen. 5 Die Änderung oder die Aufhebung der Zweckbestimmung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 6 Soweit andere Stellenvermögen vorhanden sind, finden die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung.
(
2
)
1 Zuwendungen aus dem Vermögen an kirchliche Körperschaften oder zur Unterstützung kirchlicher Vereine und Werke sowie an Dritte, die einzeln zwei Prozent und insgesamt fünf Prozent der Erträge des Haushaltsjahres übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 Zuwendungen an Dritte dürfen nur gewährt werden, wenn es sich um juristische Personen handelt und ein erhebliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch diese gegeben ist. 3 § 91 Absatz 1 ist zu beachten. 4 Für die Bewilligungen von Zuwendungen soll die Zuwendungsrichtlinie (Anlage zu § 14) angewendet werden.
#§ 15
Erhaltung und Sicherung des kirchlichen Vermögens
(
1
)
1 Das kirchliche Vermögen darf nicht ohne Not vermindert oder mit Verpflichtungen belastet werden. 2 Es ist vielmehr sicherzustellen, dauernd zu halten und nach Möglichkeit zu verbessern. 3 Der Ressourcenverbrauch ist durch Einstellung von Mitteln in den Haushalt zur Substanzerhaltung und Abschreibung zu berücksichtigen. 4 Der Kapitalgrundstock soll um den Kaufkraftverlust ausgeglichen werden. 5 Maßnahmen, deren wirtschaftliche Tragweite nicht abzusehen ist, sind zu vermeiden.
(
2
)
1 Die kirchliche Körperschaft hat Überschuldung zu vermeiden. 2 Sie ist überschuldet, wenn die Schulden das Vermögen (Aktiva) übersteigen und somit das Eigenkapital rechnerisch negativ ist.
(
3
)
In allen wichtigen und zweifelhaften Fällen sowie bei gerichtlichen Streitigkeiten ist dem Landeskirchenamt so rechtzeitig zu berichten, dass eine Beratung erfolgen kann.
(
4
)
1 Die auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhenden Nutzungen und Rechte sind zu erhalten und wahrzunehmen. 2 Die Ablösung und Umwandlung von Rechten darf nur erfolgen, wenn ein besonderes Interesse an der Ablösung oder Umwandlung oder eine Verpflichtung hierzu besteht. 3 Die Ablösung ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht entsprechenden Wert zulässig. 4 Der entsprechende Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
5
)
1 Die Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugenossenschaften, ist nur dann gestattet, wenn für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse besteht. 2 Die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens müssen gesichert sein; seine Wirtschaftsführung muss durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer kirchlichen Prüfungseinrichtung regelmäßig einer sachkundigen Prüfung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. 3 Der Beschluss über die Beteiligung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. 4 Der Beitritt zu einer als Genossenschaft organisierten kirchlichen Bank gilt generell als genehmigt.
(
6
)
1 Der Beitritt zu einem Verein ist nur zulässig, wenn der Verein kirchliche oder diakonische Aufgaben verfolgt, die wirtschaftlichen Grundlagen gesichert sind und die Wirtschaftsführung einer regelmäßigen sachkundigen Prüfung unterliegt. 2 Der Beschluss über den Beitritt bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
(
7
)
1 Die Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an Dritte ist nur zulässig, wenn die Erhaltung des Vermögens, eine ordnungsgemäße Verwaltung, ein ausreichender Einfluss des Leitungsorgans und die Aufsicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verwaltungsordnung durch die Satzung, den Gesellschaftervertrag oder durch besonderen Vertrag sichergestellt sind. 2 Der Beschluss über die Übertragung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. 3 Kirchliches Vermögen als Stiftungsvermögen in eine rechtlich selbstständige kirchliche oder unselbstständige kirchliche Stiftung einzubringen ist zulässig, wenn durch die Stiftungssatzung sichergestellt ist, dass die stiftende Körperschaft an der Leitung der Stiftung ausreichend beteiligt ist und eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet wird.
(
8
)
Werden die Grundlagen bei der Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, des Beitritts zu einem Verein oder bei Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an Dritte wesentlich geändert, bedarf auch dieser Beschluss der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
9
)
Es ist untersagt, Wechsel auszustellen, zu akzeptieren oder in Zahlung zu nehmen.
(
10
)
1 Bürgschaften, Patronatserklärungen und Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen, deren Wert den Betrag von 25.000 Euro übersteigt, dürfen nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes übernommen werden. 2 Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. 3 Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein zwingender Anlass zur Übernahme der Verpflichtung vorliegt und diese Verpflichtung zur Sicherung eines Rechtsgeschäftes eingegangen wird, das im Interesse der Kirche liegt. 4 Die Genehmigung kann mit der Auflage versehen werden, eine Bürgschaftssicherungsrücklage zu bilden.
(
11
)
Prozessvollmachten sind mit der Beschränkung auszustellen, dass die oder der Prozessbevollmächtigte zum Abschluss eines Vergleichs, zu einer Verzichtleistung oder zur Anerkennung des gegnerischen Klageanspruchs nur unter dem Vorbehalt eines Widerrufs berechtigt ist.
#§ 16
Klarstellung der Rechtsverhältnisse
(
1
)
1 Alle Grundstücke und dinglichen Rechte, insbesondere auch solche, an denen nicht kirchliche Stellen und Personen beteiligt sind (z. B. gemeinschaftliche Rechte von Kirchengemeinde und Kommunalgemeinde), müssen im Grundbuch auf den Namen der kirchlichen Körperschaft, gegebenenfalls unter der Bezeichnung der Zweckbestimmung, eingetragen sein. 2 Der Umfang des kirchlichen Grundbesitzes soll durch katasteramtliche Vermessung und ordnungsgemäße Grenzzeichen festgestellt werden.
(
2
)
1 Alle kirchlichen Gelder sind umgehend der zuständigen kirchlichen Finanzbuchhaltung zuzuführen. 2 Konten müssen unter dem Namen der kirchlichen Körperschaft geführt werden. 3 Sie dürfen nicht unter dem Namen einer Einzelperson geführt werden.
(
3
)
1 Wichtige Verträge, wie Miet-, Pacht-, Arbeits-, Dienst- und Gestellungsverträge, sind schriftlich abzuschließen. 2 Weitere gesetzliche Formvorschriften sind zu beachten. 3 Die Vorschriften über aufsichtliche Genehmigungen bleiben unberührt.
(
4
)
1 Von der Verjährung bedrohte Ansprüche müssen dadurch gewahrt werden, dass die Verpflichteten zur schriftlichen Anerkennung ihrer Schuld veranlasst oder gerichtlich belangt werden. 2 Hierbei sind die unterschiedlichen Verjährungsbestimmungen zu beachten.
(
5
)
Alle für die Vermögens- und Rechtsverhältnisse wichtigen Urkunden und Schriftstücke, insbesondere das Protokollbuch, sind sicher und geordnet aufzubewahren.
(
6
)
1 Beim Ausscheiden einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers ist das gesamte in ihrem oder seinem Besitz befindliche dienstliche Schriftgut sowie Inventarien und Geldbestände einer oder einem Beauftragten des Leitungsorgans zu übergeben. 2 Dabei ist eine Niederschrift zu fertigen, wenn dies vorgeschrieben ist oder die Bedeutung der Übergabe es erfordert. 3 Beim Ausscheiden einer Pfarrerin oder eines Pfarrers geschieht dies nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts16#.
#§ 17
Nachweis des Vermögens und der Schulden, Bilanzierung
(
1
)
Das nach der Inventurrichtlinie (Anlage 1 zu § 17) erfasste und nach der Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des Vermögens und der Schulden (Anlage 2 zu § 17) bewertete Vermögen und die Schulden sind in einer Bilanz getrennt nach Kirchenvermögen, Pfarrvermögen und sonstigem Zweckvermögen nachzuweisen.
(
2
)
1 In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. 2 Die Deckungslücken der Pflichtrücklagen sind im Lagebericht der Bilanz anzugeben.
#§ 18
Sonstige Vermögensnachweise
(
1
)
Rechte (z. B. regelmäßige Zuschüsse aus öffentlichen oder anderen Kassen sowie Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen) und Verpflichtungen (z. B. Rentenverpflichtungen, Anerkennungsgebühren sowie sonstige langfristige vertragliche Verpflichtungen, die zugunsten oder zulasten einer kirchlichen Körperschaft bestehen), die nicht in der Bilanz nachgewiesen werden, sind im Anhang zur Bilanz anzugeben.
(
2
)
Bürgschaften, die nicht oder nur teilweise durch eine Bürgschaftssicherungsrücklage in der Bilanz ausgewiesen sind, müssen im Anhang zur Bilanz angegeben werden.
(
3
)
1 Gegenstände von besonderem materiellen, künstlerischen oder historischen Wert sind in einem Verzeichnis zu erfassen. 2 Sie sollen fotografisch dokumentiert sein. 3 In dem Verzeichnis ist der Verwahrungsort anzugeben.
#§ 19
Nachweis des kirchlichen Grundeigentums
(
1
)
Der Nachweis des kirchlichen Grundeigentums, der damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen sowie der Rechte an fremden Grundstücken ist in einem Bestandsverzeichnis (Kirchengrundbuch) zu führen.
(
2
)
Jedes Grundstück ist nach Lage und Größe, Bezeichnung im Kirchengrundbuch und Liegenschaftsbuch sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchenvermögen, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen.
(
3
)
1 Neben dem Bestandsverzeichnis ist für jedes Grundstück eine besondere Akte zu führen. 2 In diese sind alle Urkunden und bedeutsamen Schriftstücke sowie jeweils ein vollständiger Auszug aus dem staatlichen Grundbuch und dem Liegenschaftsbuch aufzunehmen.
#§ 20
Versicherungen
(
1
)
Pflege und Sicherung des kirchlichen Vermögens erfordern einen ausreichenden Versicherungsschutz.
(
2
)
1 Neben den gesetzlichen Pflichtversicherungen sind Versicherungsverträge abzuschließen
- gegen Haftpflichtansprüche aus Schäden, die Dritte auf kirchlichen Grundstücken, in kirchlichen Gebäuden oder bei kirchlichen Veranstaltungen erlitten haben,
- zum Schutz von Personen, die am kirchlichen Leben teilnehmen oder kirchliche Einrichtungen besuchen, gegen Unfallfolgen im kirchlichen Bereich,
- zum Schutz des Sachvermögens, insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenschäden,
- gegen Haftpflichtansprüche aus dem Tankanlagenwagnis (Gewässer-, Umweltschäden),
- zum Schutz gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Verwaltungstätigkeit (Vermögensschadenhaftpflicht).
(
3
)
Der Abschluss von Einzelversicherungsverträgen entfällt, soweit die Landeskirche oder die Kirchenkreise oder die kirchlichen Verbände für die in ihrem Bereich liegenden kirchlichen Körperschaften Sammelversicherungsverträge17# abgeschlossen haben.
(
4
)
Vor Abschluss von Einzelversicherungsverträgen ist zu prüfen, ob ein entsprechender Rahmenvertrag der Landeskirche oder des Kirchenkreises oder des kirchlichen Verbandes besteht; gegebenenfalls ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
#§ 21
Steuer-, Gebühren- und Beitragsbefreiung
1 Die nach staatlichem Recht zugunsten kirchlicher Körperschaften und deren Vermögen bestehenden Steuer-, Gebühren-, Beitrags- oder Kostenbefreiungen sowie sonstige Vorzugsrechte müssen geltend gemacht werden. 2 In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
#§ 2218#
Kirchliche Eigenbetriebe
(
1
)
1 Rechtlich unselbstständige Einrichtungen kirchlicher Körperschaften können als kirchliche Eigenbetriebe geführt werden. 2 Voraussetzung dafür ist, dass
- die Notwendigkeit der Steuerung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten besteht und
- die Aufgaben in großem Umfang durch Mittel Dritter finanziert werden.
(
2
)
1 Der kirchliche Eigenbetrieb wird nach den Bestimmungen seiner Satzung geführt. 2 Die Satzung muss insbesondere Regelungen enthalten über
- die Organe und deren Befugnisse,
- die Vertretung des Eigenbetriebes nach außen,
- die Zuständigkeit des Presbyteriums bzw. des Kreissynodalvorstandes bzw. des Verbandsvorstandes,
- das Vermögen des Eigenbetriebes,
- die Berichtspflichten.
3 Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 4 Das Landeskirchenamt kann ein verbindliches Muster vorgeben.
(
3
)
1 Kirchliche Eigenbetriebe können abweichend von den Regelungen dieser Verordnung gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) oder anderer gesetzlicher Vorschriften
- einen abweichenden Kontenrahmen nutzen,
- das interne Rechnungswesen nach eigener Kostenträger- bzw. Kostenstellenstruktur ausgestalten,
- einen Wirtschaftsplan anstelle eines Haushaltes beschließen.
2 Die übrigen Regelungen dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.
(
4
)
1 Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der kirchlichen Eigenbetriebe sind nach § 2 Absatz 2 Rechnungsprüfungsgesetz19# durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle zu prüfen. 2 Eine Offenlegung nach dem HGB erfolgt nicht.
#§ 23
Kraftfahrzeuge
Erwerb, Betrieb und Unterhaltung von Kraftfahrzeugen für den Dienstgebrauch sind nur im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften20# zulässig.
#§ 24
Akten und Archivalien
(
1
)
1 Das Schriftgut ist in Akten abzuheften, die für die einzelnen Geschäftszweige nach dem Aktenplan anzulegen sind. 2 Über die vorhandenen Akten ist ein Aktenverzeichnis zu führen. 3 Einzelheiten werden in besonderen Kirchengesetzen und Ordnungen geregelt.
(
2
)
Als Schriftgut gelten u. a. auch automatisiert lesbare Datenträger einschließlich der hierfür erforderlichen Programme, Ton-, Bild- und Filmmaterial.
(
3
)
1 Das Schriftgut ist unter Beachtung der Archivierungsvorschriften21# aufzubewahren. 2 In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes einzuholen.
#§ 25
Kirchenbücher
1 Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen. 2 Einzelheiten werden in einer besonderen Ordnung22# geregelt.
#§ 26
Gemeindegliederverzeichnis
Für jede Kirchengemeinde ist ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder und deren Familienangehörigen (Gemeindegliederverzeichnis) nach den hierfür geltenden Bestimmungen23# zu führen.
#§ 27
Datenschutz
1 Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben erforderlich ist. 2 Einzelheiten werden durch das kirchliche Datenschutzrecht24# geregelt.
#§ 28
Elektronische Datenverarbeitung (EDV)
Der Einsatz von EDV-Verfahren im Bereich der kirchlichen Verwaltung wird in einer besonderen Verordnung25# geregelt.
#2. Die Bestandteile des Vermögens
#2.1 Grundstücke und Grundstücksrechte
#§ 2926#
Erhaltung des kirchlichen Grundvermögens und Sicherung des künftigen Bedarfs an Grundstücken
(
1
)
1 Das kirchliche Grundvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. 2 Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. 3 Erfolgt eine Veräußerung, so soll ein gleichwertiges Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben werden. 4 Ist das nicht möglich, so soll der Erlös zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen angelegt werden.
(
2
)
1 Die rechtsvertretenden Leitungsorgane haben für die rechtzeitige Beschaffung von Grundstücken für den kirchlichen Bedarf zu sorgen. 2 Dazu ist es notwendig, dass sie sich über die planerischen Festlegungen und Baubeschränkungen der kommunalen und staatlichen Verwaltungen unterrichten und ihr Recht auf Beteiligung in den Planverfahren gemäß dem Baugesetzbuch wahrnehmen. 3 Jede Geltendmachung von Rechten gegenüber der Planungsbehörde ist mit dem Landeskirchenamt abzustimmen. 4 Dabei ist darauf zu achten, dass Fristen gewahrt werden.
(
3
)
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) nimmt das Landeskirchenamt unter der Beteiligung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise als Träger öffentlicher Belange Stellung.27#
(
4
)
1 Wird ein kirchliches Grundstück in ein Sanierungsgebiet, in ein Entwicklungsgebiet, in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sowie ein verkehrsplanungsrechtliches Verfahren einbezogen, so müssen die örtlichen kirchlichen Stellen ihre Rechte während des Verfahrens termingemäß zur Geltung bringen. 2 Gegebenenfalls müssen Rechtsmittel fristgerecht eingelegt werden; dem Landeskirchenamt ist so rechtzeitig zu berichten, dass eine Beratung erfolgen kann.
#§ 3028#
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
(
1
)
1 Beschlüsse über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, auch wenn die Rechte nicht im Grundbuch eingetragen werden, sowie die Bewilligung von Vormerkungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 Das Gleiche gilt für Beschlüsse über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von grundstücksgleichen Rechten.
(
2
)
1 Erbbaurechte an kirchlichen Grundstücken dürfen zugunsten Dritter nur bestellt werden, wenn die Grundstücke zur Erfüllung kirchlicher Zwecke von dem Eigentümer oder von sonstigen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen, Anstalten und Werken nicht benötigt werden. 2 Ferner müssen in jedem Fall die Durchführbarkeit des Bauvorhabens und seine Finanzierung sichergestellt sein. 3 In dem Erbbaurechtsvertrag sind die kirchlichen Belange zu berücksichtigen. 4 Die Arbeitshilfe Erbbaurechtsvertrag des Landeskirchenamtes29# ist zu verwenden. 5 Ein Abweichen von dieser Arbeitshilfe ist nur im Einzelfall zulässig und ist schriftlich zu begründen. 6 Der Erbbauzins muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verkehrswert des Grundstücks stehen und soll durch Grundbucheintragung an erster Rangstelle und durch eine Wertsicherungsklausel gesichert sein. 7 In dem Vertrag ist die Zustimmung des kirchlichen Eigentümers zu Veräußerungen und Belastungen des Erbbaurechts vorzubehalten. 8 Es sollen nur solche Belastungen zugelassen werden, die bei Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt ist, mindestens bis auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung getilgt sind. 9 Vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ist die Beratung durch das Landeskirchenamt in Anspruch zu nehmen.
(
3
)
1 Bei allen Grundstücksgeschäften ist ein Beschluss zu fassen, in dem das Grundstück nach Lage und Größe, Bezeichnung im Grundbuch und Liegenschaftsbuch sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchenvermögen, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen ist. 2 Beim Erwerb muss der Beschluss auch die Art der Kaufpreisbeschaffung, beim Verkauf die Zahlungsmodalitäten und die Verwendung des Kaufpreises enthalten. 3 Der Beschluss ist vor Abschluss des Vertrages dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen.
(
4
)
Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen
- der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
- der Entwurf oder eine beglaubigte Abschrift des notariellen Vertrages,
- aktuelle Grundbuchauszüge,
- ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftsbuch,
- bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken außerdem ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks, worin der Verkehrswert und der Sachwert, auch eine etwa in Aussicht stehende Wertsteigerung oder -minderung darzulegen sind.
(
5
)
1 Soll in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück erworben werden, so muss die Vertreterin oder der Vertreter der kirchlichen Körperschaft mit einer Vollmacht versehen sein, die sie oder ihn zum Bieten einer bestimmten Summe berechtigt. 2 Der dazu erforderliche Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und ist vor dem Versteigerungstermin mit dem Genehmigungsvermerk dem Gericht vorzulegen.
(
6
)
1 Die erforderlichen Genehmigungen anderer Stellen (z. B. Planungsbehörde, Forstaufsichtsbehörde, Landwirtschaftsbehörde) und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sind einzuholen. 2 Gegebenenfalls ist das lastenpflichtige Patronat zu beteiligen.
#§ 3130#
Rechte an fremden Grundstücken
1 Erwerb, Aufgabe oder Inhaltsänderungen von Rechten an fremden Grundstücken bedürfen, auch wenn diese Rechte nicht im Grundbuch eingetragen werden, eines Beschlusses des rechtsvertretenden Leitungsorgans. 2 Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 32
Pflege des Grundbesitzes
(
1
)
1 Es ist darüber zu wachen, dass die kirchlichen Grundstücke ordentlich verwaltet, in gutem Zustand erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden und auch unter ökologischen Gesichtspunkten der bestmögliche Nutzen erzielt wird. 2 Der unbebaute Grundbesitz soll nicht ungenutzt bleiben; wird er nicht selbst genutzt, soll er verpachtet oder vermietet werden. 3 Bebaute Grundstücke, die nicht unmittelbar kirchlich genutzt werden, sind zu vermieten oder zu verpachten.
(
2
)
1 Mindestens alle vier Jahre ist eine Begehung der kirchlichen Grundstücke einschließlich der verpachteten Teile, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachkundigen, durchzuführen.31# 2 Das Ergebnis der Begehung ist dem Leitungsorgan vorzulegen. 3 Dieses hat beschlussmäßig Stellung zu nehmen.
(1) 1 Der kirchliche Grundbesitz ist unter Beachtung des Umweltschutzes wirtschaftlich zu nutzen und zu pflegen. 2 Den Erfordernissen des Boden-, Landschafts- und Naturschutzes ist Rechnung zu tragen. 3 Moore, Sümpfe, Bäche und sonstige Feuchtgebiete sowie Heiden und Trockenrasen sind in naturnahem Zustand zu belassen.
(2) Klärschlämme sowie Abwässer, Kompost aus öffentlichen Kompostierungsanlagen und Fäkalien dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden.
(3) 1 Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut soll auf die Pachtflächen nicht aufgebracht werden. 2 Es wird empfohlen, in die Pachtverträge entsprechende Regelungen aufzunehmen.
(4) 1 Die kirchlichen Grundeigentümer können extensive Landbewirtschaftung im Einvernehmen mit den Pächtern fördern. 2 In die Pachtverträge sind entsprechende Regelungen aufzunehmen. 3 Der Pachtzins kann entsprechend der Nutzungsintensität bzw. unter Berücksichtigung der Förderung durch Dritte angepasst werden. 4 Es ist festzulegen, wer die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen kontrolliert.
#§ 33
Vermietung und Verpachtung
(
1
)
1 Über jedes Miet- oder Pachtverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. 2 Miet- und Pachtzins dürfen nicht unter den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume oder Grundstücke liegen.
(
2
)
1 Beschlüsse über Vermietungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn der Mietvertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die an der Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt ist. 2 Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
(
3
)
1 Beschlüsse über Verpachtungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn der Pachtvertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die an der Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt ist. 2 Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
(
4
)
1 Eine Verpachtung als Kleingartenland ist nicht zulässig, soweit nicht das Grundstück Teil eines ausgewiesenen Kleingartengeländes ist. 2 Bestehende Vertragsverhältnisse bleiben unberührt. 3 Grundstücke, die nicht herkömmlich zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden, sollen grundsätzlich nur als Grabeland an Einzelpersonen vorübergehend überlassen werden.
(
5
)
Zur Vermietung oder Verpachtung bedarf es der Zustimmung des Patronats, wenn es zu den kirchlichen Lasten beizutragen hat.
(1) 1 Der kirchliche Grundbesitz ist unter Beachtung des Umweltschutzes wirtschaftlich zu nutzen und zu pflegen. 2 Den Erfordernissen des Boden-, Landschafts- und Naturschutzes ist Rechnung zu tragen. 3 Moore, Sümpfe, Bäche und sonstige Feuchtgebiete sowie Heiden und Trockenrasen sind in naturnahem Zustand zu belassen.
(2) Klärschlämme sowie Abwässer, Kompost aus öffentlichen Kompostierungsanlagen und Fäkalien dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden.
(3) 1 Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut soll auf die Pachtflächen nicht aufgebracht werden. 2 Es wird empfohlen, in die Pachtverträge entsprechende Regelungen aufzunehmen.
(4) 1 Die kirchlichen Grundeigentümer können extensive Landbewirtschaftung im Einvernehmen mit den Pächtern fördern. 2 In die Pachtverträge sind entsprechende Regelungen aufzunehmen. 3 Der Pachtzins kann entsprechend der Nutzungsintensität bzw. unter Berücksichtigung der Förderung durch Dritte angepasst werden. 4 Es ist festzulegen, wer die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen kontrolliert.
#§ 34
Dienstwohnungen
(
1
)
Die Zuweisung, Benutzung und Unterhaltung von Dienstwohnungen werden durch besondere Rechtsvorschriften34# geregelt.
(
2
)
1 Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen sind zur Vermietung einzelner Teile ihrer Dienstwohnung ohne die Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft nicht berechtigt. 2 Im Fall einer Einwilligung ist in dem Beschluss festzulegen, welcher Teil der Miete abzuführen ist. 3 Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
3
)
Erträge aus der Vermietung von Räumen der Pfarrwohnung, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht als Dienstwohnung zugewiesen sind, sind der Finanzbuchhaltung der kirchlichen Körperschaft zuzuführen.
#§ 3535#
Abbau von Bodenbestandteilen
1 Soll ein Abbau von Bodenbestandteilen kirchlicher Grundstücke erfolgen, ist er grundsätzlich Dritten vertragsweise und gegen Entgelt zu überlassen. 2 Vor Abschluss solcher Verträge ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. 3 Die Beschlüsse des rechtsvertretenden Leitungsorgans über solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 36
Wald, Jagd- und Fischereirechte
(
1
)
1 Der kirchliche Wald ist nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. 2 Bei einer eigenen Forstwirtschaft ist durch regelmäßige Zusammenarbeit mit den staatlichen Forstbehörden insbesondere sicherzustellen, dass staatliche Mittel für Aufforstung, Waldschadenbekämpfung und dergleichen in Anspruch genommen werden können.
(
2
)
1 Es ist darauf zu achten, dass Jagd- und Fischereirechte der kirchlichen Körperschaften gewahrt werden. 2 Ist eine eigene ordnungsgemäße Ausübung nicht möglich, sind sie entsprechend zu verpachten; § 33 Absatz 3 gilt entsprechend.
(
3
)
Bei der Umwandlung von Wald in eine andere Bewirtschaftungsart und bei der Verpachtung von Jagd- und Fischereirechten sind staatliche Genehmigungsvorbehalte zu beachten.
#2.2 Bauten
#§ 37
Grundsätze für kirchliche Baumaßnahmen
1 Kirchliche Bauten sollen funktionsgerecht, architektonisch dem jeweiligen Zweck angemessen, solide, preiswert und unter Berücksichtigung ökologisch-energiesparender sowie behindertenfreundlicher Gesichtspunkte gebaut werden. 2 Die besonderen Rechtsvorschriften36# sind zu beachten.
#§ 3837#
Unterhaltung der Gebäude38#
(
1
)
1 Die Pflege und Instandhaltung der kirchlichen Gebäude, ihre Ausstattung und Einrichtung sind Aufgabe der rechtsvertretenden Leitungsorgane. 2 Mängel sind so bald wie möglich zu beseitigen, notwendige Verbesserungen rechtzeitig vorzubereiten und durchzuführen.
(
2
)
Es ist darauf zu achten, dass die Inhaberinnen oder Inhaber von Dienstwohnungen, Mieterinnen oder Mieter sowie andere Nutzungsberechtigte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung erfüllen und dass die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen sind.
#§ 3939#
Baubesichtigungen40#
(
1
)
1 Vor Aufstellung des Haushalts sind in jedem Jahr sämtliche Gebäude, ihre Ausstattungsgegenstände, die dazu gehörenden Einrichtungen und Anlagen zu besichtigen; soweit erforderlich, sind Sachverständige hinzuzuziehen. 2 Diese Besichtigung muss beim Freiwerden von Dienst- oder Mietwohnungen durchgeführt werden.
(
2
)
1 Das Ergebnis der Besichtigung ist dem rechtsvertretenden Leitungsorgan vorzulegen. 2 Dieses hat beschlussmäßig Stellung zu nehmen.
#§ 4041#
Bauberatung
1 Durch die landeskirchliche Bauberatung werden die Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Bauträger beraten und unterstützt. 2 Dabei geht es besonders um
- planungsrechtliche Verfahren nach dem Baugesetzbuch,
- den Erwerb von Grundstücken, die bebaut werden sollen,
- den Erwerb von bebauten Grundstücken,
- die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen,
- die Vorbereitung und Durchführung von Planungsverfahren, Architekten- und Künstlerwettbewerben,
- den Abschluss und die Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen,
- die Beseitigung von Bauschäden,
- den Erwerb von Ausstattungsstücken für gottesdienstliche Räume,
- alle Fälle, in denen Denkmalschutz oder Denkmalpflege nach Maßgabe staatlicher Gesetze in Betracht kommen,
- Maßnahmen, bei denen Dritte baulastpflichtig sind,
- Finanzierungsmöglichkeiten durch Dritte und
- urheberrechtliche Fragen.
§ 41
Bauplanung42#
(
1
)
Die landeskirchliche Bauberatung wird durch das Landeskirchenamt durchgeführt.
(
2
)
1 Bei allen nach § 42 genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist das Landeskirchenamt frühzeitig, jedenfalls vor Vergabe kostenpflichtiger Aufträge, zu unterrichten. 2 Eine Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes soll beigefügt werden.
(
3
)
1 Die Planungsempfehlungen der Bauberatung werden dem kirchlichen Bauträger baldmöglichst mitgeteilt. 2 Gleichzeitig wird mitgeteilt, ob und inwieweit grundsätzliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. 3 Erst nach der Mitteilung, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, dürfen kostenpflichtige Aufträge erteilt werden.
#§ 4243#
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(
1
)
1 Beschlüsse über folgende Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes:
- Neubauten gottesdienstlicher Gebäude und Räume einschließlich (Friedhofs-)Kapellen sowie deren Instandsetzungen und Erneuerungen, wenn dadurch die bauliche Grundgestalt oder die künstlerische Ausstattung des Gebäudes geändert wird,
- Maßnahmen, die nach staatlichem Recht unter Schutz gestellte Denkmale berühren,
- Neubauten, Erweiterungsbauten und Umbauten von Dienstwohnungen,
- sonstige Baumaßnahmen,
- Abbruch von gottesdienstlich genutzten oder ehemalig gottesdienstlich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen einschließlich (Friedhofs-)Kapellen,
4 Die Genehmigung nach Nummer 4 gilt als erteilt, wenn
- die voraussichtlichen Gesamtkosten nach DIN 276, gegebenenfalls für alle geplanten oder vorhergesehenen Bauabschnitte, insgesamt 450.000 Euro nicht überschreiten und
- die Finanzierung durch vorhandene Mittel des Bauherrn oder durch Zuschüsse Dritter gesichert ist sowie
- äußere und innerkirchliche Darlehen nicht in Anspruch genommen werden.
(
2
)
1 Dem Antrag auf Genehmigung ist der Beschluss über die durchzuführenden Arbeiten, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) beizufügen. 2 Daneben bei
- Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten
- der Lageplan 1 : 500 mit angrenzender Bebauung,
- bei Neubauten zusätzlich ein Übersichtsplan (Stadtplan, Messtischblatt oder dgl.), aus dem die Lage innerhalb der Gemeinde- oder Bezirksgrenzen ersichtlich ist,
- eine Baubeschreibung,
- die Entwurfszeichnungen 1 : 100 mit den erforderlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
- die Berechnung der Netto-Grundrissflächen und der Rauminhalte nach DIN 277,
- die Berechnung der Wohnflächen bei Wohngebäuden nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen und der Rauminhalte nach DIN 277,
- die Kostenberechnung nach DIN 276,
- bei gottesdienstlichen Räumen zusätzlich Entwürfe über die beabsichtigte Raumgestaltung sowie die Darstellung von Altar, Kanzel, Orgel etc. und die Kennzeichnung der Standorte,
- die Ermittlung der Folgekosten;
- Instandsetzungen und Erneuerungen gottesdienstlicher Gebäude und Räume
- eine Beschreibung der Maßnahmen im Einzelnen,
- Zeichnungen, Fotos, künstlerische Entwürfe, soweit zur Darstellung der Maßnahmen erforderlich,
- die Kostenberechnung nach DIN 276;
- Maßnahmen, die geschützte Denkmale berühren, die Erlaubnis der zuständigen Denkmalbehörde;
- Mobilfunkeinrichtungen
- Lageplan 1 : 500,
- Grundrisse, Ansichten und Schnitte,
- Fotomontagen,
- Vertragsentwurf,
- bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, die Erlaubnis der Denkmalbehörde.
- Vorlage eines Standortgutachtens zur Immissions-Prognose mit technischen sowie gesundheitlichen Bewertungen durch ein unabhängiges wissenschaftliches Institut [z. B. der Technische Überwachungsverein (TÜV) der Region, das Institut für sozial-ökologische Forschung und Bildung Hannover (ECOLOG)],
- Vorlage eines Nachmessungs-Gutachtens nach Installation der Anlage,
- beschlussmäßiger Nachweis, dass sowohl ein Abwägungsprozess des Leitungsorgans als auch die Öffentlichkeitsinformation stattgefunden haben.
(
3
)
1 Über wesentliche Änderungen des genehmigten Bauplans, der Höhe der Kosten oder deren Deckung ist vom Leitungsorgan erneut zu beschließen. 2 Auch dieser Beschluss bedarf gegebenenfalls der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn
- Baukosten um mehr als 20 v. H. überschritten werden oder
- eine wesentliche Änderung des Bauplans erforderlich wird.
§ 4345#
Durchführung von Baumaßnahmen
(
1
)
1 Das Leitungsorgan soll Bauleistungen nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und C) vergeben; etwaige sonstige Vergabebedingungen (zum Beispiel bei Maßnahmen mit öffentlichen Zuschüssen) sind zusätzlich zu beachten. 2 Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) hat Bestandteil der Verträge zu sein. 3 Falls die Baumaßnahme oder das Interesse des Bauherrn es erfordert, sollen für die Gewährleistungsansprüche längere Verjährungsfristen vereinbart werden.
(
2
)
1 Mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, der Prüfung der Angebote, der Bauleitung, der Beaufsichtigung der Arbeiten, der Kontrolle des zu verarbeitenden Materials und der Prüfung der Rechnungen sind in der Regel Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure zu betrauen. 2 In der Ausschreibung soll erwähnt werden, dass alle umlagefähigen Kosten, z. B. Bauwesenversicherung oder Energiekosten, den Baufirmen angelastet werden.
(
3
)
1 Mit Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieuren ist vor Auftragserteilung ein schriftlicher Vertrag abzuschließen; dabei sind die Vertragsmuster des Landeskirchenamtes zu verwenden. 2 Architektenverträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Architektenverträge für Bauvorhaben nach § 42 Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung der Vertragsmuster des Landeskirchenamtes vereinbart werden. 4 Wenn Art und Umfang der Maßnahme dies rechtfertigen, genügt eine schriftliche Beauftragung.
(
4
)
1 Die Durchführung der Baumaßnahmen, insbesondere die Einhaltung der Kosten, ist sorgfältig zu überwachen. 2 Stellt sich vor Beginn oder während der Bauarbeiten heraus, dass die beschlossenen Kosten (Kostenberechnung nach DIN 276) nicht eingehalten werden können, so hat das rechtsvertretende Leitungsorgan unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
(
5
)
Vorauszahlungen zur Beschaffung von Materialien dürfen nur geleistet werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis oder Beschleunigung der Bauarbeiten erreicht und Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet wird.
(
6
)
Für die vertragsgemäße Ausführung und die Erfüllung der Gewährleistung können Sicherheitsleistungen vereinbart werden, es sei denn, dass dies nach Art und Umfang der Maßnahme nicht notwendig ist.
#§ 4446#
Bauabnahme
(
1
)
1 Nach Fertigstellung ist das Bauwerk durch das rechtsvertretende Leitungsorgan oder Beauftragte des Leitungsorgans abzunehmen. 2 Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Arbeiten auftragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt worden sind und die behördlichen Abnahmen erfolgt sind.
(
2
)
1 Die Übergabe des fertiggestellten Bauwerkes ist in einer Niederschrift festzuhalten, in die noch vorhandene Baumängel aufzunehmen sind. 2 Der Niederschrift sind die Baugenehmigungsunterlagen, die Abnahmebescheinigungen, die berichtigten Ausführungszeichnungen und gegebenenfalls die Abrechnungszeichnungen und das Gewährleistungsverzeichnis der Unternehmen beizufügen. 3 Die Niederschrift mit den Anlagen ist dauernd aufzubewahren. 4 Der Nachweis der entstandenen Kosten und deren Deckung ist dem Landeskirchenamt auf Verlangen vorzulegen.
(
3
)
Die Architektin oder der Architekt ist zu verpflichten, die Kostenfeststellung nach DIN 276 und die Baubestandszeichnungen (Regelmaßstab 1 : 100, 1 : 50) spätestens sechs Monate nach der Abnahme des Werkes durch den Bauherrn dem Leitungsorgan zu übergeben.
(
4
)
1 Vor Ablauf der Gewährleistungsfristen ist festzustellen, ob Baumängel vorhanden sind. 2 Die betreffenden Firmen sind unverzüglich schriftlich aufzufordern, die Mängel bis zu einem bestimmten Termin abzustellen.
#§ 45
Widmung, Nutzung und Entwidmung gottesdienstlicher Räume
(
1
)
1 Kirchen und andere Räume, in denen sich die Gemeinde regelmäßig zum Gottesdienst versammelt (Gottesdienststätten), sind diesem Zweck zu widmen und entsprechend zu nutzen. 2 Das Leitungsorgan kann im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten eine andere kirchliche Nutzung zulassen; dabei ist auf den sakralen Charakter Rücksicht zu nehmen. 3 Die Richtlinie zur Nutzung von Kirchengebäuden und sonstigen Gottesdienststätten (Anlage zu § 45) ist zu beachten.
(
2
)
Beschlüsse über Namensgebungen von Kirchen und anderen Gottesdienststätten bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten.
(
3
)
1 Soll eine Gottesdienststätte auf Dauer der gottesdienstlichen Nutzung entzogen werden (Entwidmung), ist frühzeitig die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. 2 Der Beschluss über die Entwidmung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 4647#
Ausstattung gottesdienstlicher Räume
(
1
)
1 Auf die künstlerische Gestaltung und Ausstattung der gottesdienstlichen Räume ist besondere Sorgfalt zu verwenden. 2 Die Beschaffung der Ausstattungsstücke bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3 Wertvolle Geräte und Einrichtungsgegenstände müssen gegen Beschädigung und Diebstahl besonders gesichert sein.
(
2
)
Bei der Anschaffung von Orgeln und Glocken48# oder bei Umbauten und Veränderungen ist vor Auftragserteilung die Beratung durch die Fachaufsicht für Orgeln und Glocken in Anspruch zu nehmen.
(
3
)
1 Die Genehmigung des Landeskirchenamtes ist erforderlich zum Abschluss von Verträgen über die Anschaffung von Orgeln und Glocken, ebenso für Umbauten, Erweiterungsbauten und Restaurierungen von Orgeln, wenn der Betrag von 35.000 Euro für Orgeln oder 3.000 Euro für Glocken überschritten wird. 2 Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen
- der Beschluss über die Anschaffung der Orgel bzw. Glocke, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
- Angebot der Lieferfirma mit genauer Werkbeschreibung,
- das Gutachten der oder des landeskirchlichen Sachverständigen,
- Grundriss des Aufstellungsraumes mit Angabe des Standortes der Orgel, Grundriss und Ansichten des Orgelgehäuses.
§ 4749#
Natur-, Kunst- und Baudenkmäler; Gegenstände von besonderem Wert
(
1
)
Für den Schutz und die Pflege der im kirchlichen Eigentum stehenden Natur-, Kunst- und Baudenkmäler sowie von wertvollen historischen Gegenständen (z. B. Abendmahlsgeräte, Taufschalen, Glocken, Turmuhren, Bilder, Grabstätten oder Grabfelder, alte Bäume) ist zu sorgen.
(
2
)
1 In allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege in Betracht kommen, insbesondere auch vor Eintragung kirchlicher Bauten in die Denkmalliste, ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. 2 Die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
(
3
)
Maßnahmen an Baudenkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, gegebenenfalls einschließlich ihrer Einrichtung und Ausstattung, sowie an den dazugehörigen Freianlagen und Grundstücken bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
4
)
1 Zur Veräußerung und Ausleihe von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, bedarf es der Genehmigung des Landeskirchenamtes und, soweit das allgemeine Recht dies vorschreibt, der zuständigen staatlichen Behörde. 2 Es ist für den erforderlichen Versicherungsschutz zu sorgen. 3 Für Ausleihen ist die Arbeitshilfe der Landeskirche zu verwenden.
(
5
)
Staatliche Bestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege sind zu beachten.
#2.3 Friedhöfe
#§ 48
Friedhöfe
1 Kirchengemeinden und Verbände haben das Recht, Friedhöfe in eigener Verwaltung zu unterhalten, zu erweitern und neu anzulegen. 2 Einzelheiten werden in einer besonderen Verordnung50# geregelt.
#2.4 Kapitalvermögen und Rücklagen, Darlehensgewährung
#§ 49
Kapitalvermögen und Rücklagen
(
1
)
1 Kapitalvermögen umfasst Geldbestände, die dazu bestimmt sind, Erträge zu erzielen. 2 Es ist Teil des Eigenkapitals und in seinem Bestand zu erhalten. 3 Die Verwendung von Kapitalvermögen bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
1 Rücklagen umfassen Geldbestände, die dazu bestimmt sind, zu einem späteren Zeitpunkt für einen bestimmten Zweck verwendet zu werden. 2 Sie sind Teil des Eigenkapitals.
(
3
)
1 Der Bestand des Kapitalvermögens und der Rücklagen, der nicht investiven Sonderposten und der Rückstellungen sind als Finanzanlagen nachzuweisen (Grundsatz der Finanzdeckung). 2 Sie sind sicher, ertragbringend und nachhaltig anzulegen. 3 Als sicher und nachhaltig gilt insbesondere jede Anlage, die durch das Landeskirchenamt gemäß der Richtlinie für Finanzanlagen (Anlage zu § 49) für zulässig erklärt worden ist. 4 Dies gilt sinngemäß auch für alle übrigen Gelder.
#§ 5051#
Darlehensgewährung
(
1
)
1 Die Ausleihung kirchlicher Gelder ist nur zulässig, wenn
- ein kirchliches Interesse vorliegt,
- die Finanzkraft (Finanz- und Vermögenslage) der Darlehensgeberin oder des Darlehensgebers dadurch nicht gefährdet wird und
- eine Sicherheit vorhanden und die Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet ist.
(
2
)
1 Bei Gewährung von Darlehen gegen Hypothek oder Grundschuld ist eine notarielle Urkunde zu fertigen, die gegebenenfalls auch von der Ehegattin des Darlehensnehmers als Gesamtschuldnerin oder vom Ehegatten der Darlehensnehmerin als Gesamtschuldner zu unterzeichnen ist. 2 Die Schuldnerin oder der Schuldner hat sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde auch gegen die jeweilige Grundstückseigentümerin oder den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. 3 Die sofortige Fälligkeit des Kapitals ist zu vereinbaren für den Fall der Verletzung der übernommenen Verpflichtungen, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Einleitung einer Zwangsvollstreckung.
(
3
)
1 Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens bedarf der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten oder, wenn der Betrag 50.000 Euro übersteigt, der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:
- der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
- eine Ausfertigung des Darlehensvertrages,
- der Nachweis der erforderlichen Sicherheit (insbesondere Hypotheken- oder Grundschuldbrief, Feuerversicherungsnachweis),
- ein beglaubigter Grundbuchauszug und
- ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks.
(
4
)
Das Darlehen darf erst ausgezahlt werden, wenn sämtliche Bedingungen der Ausleihung erfüllt sind.
(
5
)
1 Die Entlassung eines zugunsten einer kirchlichen Körperschaft belasteten Grundstücks aus der Pfandhaft ist nur zulässig, wenn die Forderung getilgt ist oder eine andere Sicherheit gegeben werden kann. 2 § 31 gilt entsprechend.
(
6
)
1 Gehaltsvorschüsse, Kraftfahrzeugdarlehen und Wohnungsfürsorgedarlehen dürfen nur im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen gewährt werden. 2 Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
#3. Einnahmen
#3.1 Kirchensteuern und andere Einnahmen
#§ 51
Kirchensteuern und Finanzausgleich
(
1
)
Zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben werden von den Gemeindegliedern nach Maßgabe der geltenden kirchlichen und staatlichen Bestimmungen52# Kirchensteuern erhoben, soweit sonstige Einnahmen und Leistungen Dritter nicht ausreichen.
(
2
)
Für die Annahme und Verteilung der Kirchensteuern sowie für den Finanzausgleich innerhalb der Kirchenkreise und zwischen den Kirchenkreisen gelten die Bestimmungen über den Finanzausgleich in der Evangelischen Kirche von Westfalen53#.
#§ 5254#
Gebühren und Entgelte
(
1
)
Für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder die Nutzung kirchlicher Einrichtungen können Gebühren und Benutzungsentgelte erhoben werden.
(
2
)
1 Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und dürfen nur auf Grund von Gebührensatzungen erhoben werden. 2 Vor der Beschlussfassung über die Einführung, Veränderung oder Aufhebung von Gebühren ist der Kreissynodalvorstand zu hören. 3 Die Gebührensatzungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, sie sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
(
3
)
Für den Dienst von kirchlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bei Amtshandlungen werden Gebühren und Entgelte nicht erhoben.
(
4
)
1 Für die Überlassung kirchlicher Räume und die Inanspruchnahme kirchlicher Dienstleistungen kann ein Entgelt erhoben werden. 2 Das Landeskirchenamt kann Richtlinien dazu erlassen. 3 Die Höhe des Entgelts wird durch Beschluss des Leitungsorgans festgesetzt. 4 Der Beschluss ist dem Aufsichtsorgan anzuzeigen.
(
5
)
Unter benachbarten Kirchengemeinden ist eine Gleichmäßigkeit bei der Erhebung von Gebühren und Entgelten anzustreben.
#§ 53
Kollekten
(
1
)
Zu jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung gehört das kirchliche Opfer (Kollekte).
(
2
)
1 Die Kollekte an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Kollektenplan der Landeskirche abzukündigen und einzusammeln. 2 Abweichungen vom Kollektenplan in Form eines Tausches von planmäßig vorgesehenen Kollektenzwecken bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten. 3 Wenn der Tausch Sonntage innerhalb eines Monats betrifft, ist er ohne Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten möglich. 4 An den Hauptfesttagen (Heiligabend, Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten) ist eine Abweichung vom Kollektenplan nicht zulässig; dies gilt auch für die Sonntage Kantate und Erntedankfest.
(
3
)
Über Kollekten an den Sonn- und Feiertagen, für die der Kollektenplan der Landeskirche keine Zweckbestimmung vorsieht, sowie über die Zweckbestimmung der Kollekten in sonstigen Gottesdiensten, Bibelstunden und bei Amtshandlungen beschließt das Presbyterium.
(
4
)
Neben der Kollekte ist in jedem Gottesdienst für die Diakonie der Gemeinde durch Klingelbeutel oder Opferstock gesondert zu sammeln.
(
5
)
1 Die Kollekten sind sofort nach dem Gottesdienst von zwei Mitgliedern oder Beauftragten des Presbyteriums zu zählen. 2 Das Ergebnis ist in das Kollektenbuch einzutragen und von den Zählerinnen und Zählern zu bescheinigen. 3 Die Kollekten sind unverzüglich der Finanzbuchhaltung zuzuführen und von dieser ungekürzt an die berechtigte Stelle weiterzuleiten.
(
6
)
1 Die ausgeschriebenen Kollekten sind für jeden Kalendermonat gesammelt und unter Angabe der Zweckbestimmung an den Kirchenkreis bis zum 10. des folgenden Monats abzuführen. 2 Der Kirchenkreis leitet den Gesamtbetrag bis zum 25. des Monats an die Landeskirche weiter.
#§ 54
Sammlungen
(
1
)
Zur Durchführung einer Sammlung ist ein Beschluss des Leitungsorgans erforderlich.
(
2
)
Bei Sammlungen hat das Leitungsorgan sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung, eine Abstimmung mit anderen kirchlichen Interessen und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind.
#§ 5555#
Gaben, Spenden
(
1
)
Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Beträge, die ihnen für Aufgaben der Kirchengemeinde und ihrer Einrichtungen sowie für andere kirchliche Zwecke übergeben werden, umgehend der zuständigen kirchlichen Finanzbuchhaltung zuzuführen; dies gilt auch für Beträge, die einer Pfarrerin oder einem Pfarrer für Unterstützungsfälle oder zur freien Verwendung übergeben werden.
(
2
)
Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwendung und die Ausstellung von Bestätigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zuwendungsbestätigungen) sind zu beachten.
#3.2 Darlehen
#§ 56
Voraussetzungen der Darlehensaufnahme
(
1
)
1 Darlehen dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. 2 Zur Deckung ordentlicher Ausgaben dürfen Darlehen nicht aufgenommen werden.
(
2
)
1 Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen müssen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers in Einklang stehen. 2 Bei mittel- und langfristigen Darlehen ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung vorzubehalten. 3 Für Darlehen, die in einer Summe zurückzuzahlen sind, ist eine Tilgungsrücklage anzusammeln.
#§ 5756#
Genehmigung der Darlehensaufnahme
(
1
)
1 Zur Aufnahme eines Darlehens sowie zur Änderung der Darlehensbedingungen ist ein Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans erforderlich. 2 Der Beschluss muss den Grund der Darlehensaufnahme, die Darlehensgeberin oder den Darlehensgeber und die Höhe des Darlehns, die Zins- und Tilgungssätze sowie etwaige besondere Bedingungen enthalten. 3 Wenn mit der Aufnahme eines Darlehens die Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld verbunden ist, so ist das Pfandgrundstück mit seiner grundbuchlichen und katasteramtlichen Bezeichnung in dem Beschluss aufzuführen.
(
2
)
1 Der Beschluss über die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2 Im Falle einer Darlehensverlängerung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist im Rahmen einer Anschlussfinanzierung oder einer Umschuldung sind veränderte Darlehensbedingungen anzuzeigen.
(
3
)
1 In dem Antrag auf Genehmigung ist die Darlehensaufnahme zu begründen. 2 Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. 3 Dies ist anzunehmen, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Erträge die Aufwendungen und die für die Erhaltung des Vermögens durchschnittlich notwendigen Haushaltsmittel mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übersteigen. 4 Die Einhaltung der Verschuldungshöchstgrenzen ist darzulegen.
5 Handelt es sich um ein Baudarlehen, so ist mitzuteilen, ob und wann der Baugenehmigungsantrag gestellt wurde. 6 Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen
- der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) und
- eine Ausfertigung des Darlehensvertrages oder Schuldscheins oder ein Entwurf derselben.
(
4
)
1 Das Darlehen darf nur für den beantragten Zweck in Anspruch genommen werden. 2 Soll es für einen anderen Zweck verwendet werden, so ist die Zustimmung des Landeskirchenamtes einzuholen.
#§ 5857#
Darlehen aus kirchlichem Vermögen
(
1
)
Darlehen aus kirchlichem Vermögen (innere und innerkirchliche Darlehen) dürfen nur an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden.
(
2
)
1 Diese Darlehen sind angemessen zu verzinsen. 2 Die rückfließenden Kapitalbeträge sind wieder anzusammeln. 3 Innere Darlehen bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten. 4 Innerkirchliche Darlehen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, im Übrigen gelten die §§ 56 und 57 entsprechend.
#3.3 Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen und Stiftungen
#§ 59
Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen
(
1
)
1 Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrages der Kirche widerspricht. 2 Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen ihrem Wert nicht entsprechende belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.
(
2
)
Zuwendungen von Todes wegen sind vor ihrer Annahme dem Aufsichtsorgan anzuzeigen.
(
3
)
Ist ein Grundstück Gegenstand einer Zuwendung von Todes wegen oder einer Schenkung, so bedarf der Beschluss über die Annahme der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
4
)
1 Im Fall der Einsetzung als Erbe oder Miterbe muss die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft umgehend getroffen werden. 2 Eine Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen möglich (§ 1944 BGB). 3 Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
(
5
)
Die Verwendung der Zuwendung ist nach dem Willen der oder des Zuwendenden beschlussmäßig festzulegen.
#§ 60
Stiftungen
(
1
)
1 Stiftungsvermögen, dessen Ertrag einem besonderen Zweck gewidmet ist, ist von dem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten. 2 Die Verwendung der Erträge richtet sich nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters.
(
2
)
1 Stiftungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 angenommen werden. 2 Die Annahme bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3 Für die Stiftung ist eine Satzung zu erlassen, die mindestens Angaben über die Stifterin oder den Stifter, den Stiftungszweck, das Stiftungskapital und die Stiftungsverwaltung enthält.
(
3
)
1 Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. 2 Ein entsprechender Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
4
)
Soweit es sich um rechtsfähige kirchliche Stiftungen handelt, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Stiftungsrechts58#.
#Dritter Abschnitt
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
#1. Allgemeine Bestimmungen zum Haushalt
#§ 61
Zweck des Haushalts
(
1
)
Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
(
2
)
Dem Rechnungswesen sind die in der Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen (
Anlage zu § 61) festgelegten Gliederungs- und Kontenpläne zugrunde zu legen.
#§ 62
Geltungsdauer des Haushalts
1 Jede kirchliche Körperschaft hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushalt aufzustellen. 2 Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Für die Bereiche Kindertagesstätten, Offene Ganztagsschulen und Schulen kann die kirchliche Körperschaft einen Haushalt mit abweichendem Haushaltsjahr aufstellen.
#§ 63
Bestandteile und Inhalte des Haushalts, Anlagen
(
1
)
Der Haushalt besteht aus dem Haushaltsbuch und dem Haushaltsplan mit der Summe aller Haushaltsmittel, getrennt nach Gewinn- und Verlustplanung, Investitions- und Finanzierungshaushalt sowie der Stellenübersicht.
(
2
)
Haushaltsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Erträge und Aufwendungen der Gewinn- und Verlustplanung sowie die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen Einzahlungen und Auszahlungen.
(
3
)
Die Gewinn- und Verlustplanung umfasst alle Erträge und Aufwendungen.
(
4
)
Der Investitions- und Finanzierungshaushalt umfasst die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen erfolgsneutralen Haushaltsmittel.
(
5
)
Die Stellenübersicht umfasst die Soll-Stellen aller im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der nicht nur vorübergehend privatrechtlich Beschäftigten nach der Ordnung des Haushalts mit Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe.
(
6
)
Dem Haushalt sind als Anlage beizufügen:
- die Liquiditätsplanung (Anlage zu § 63),
- die mittelfristige Finanzplanung (§ 68).
(
7
)
Es sollen Übersichten über Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste Jahresabschlüsse der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führenden Einrichtungen und Sondervermögen beigefügt werden.
#§ 64
Haushaltsbuch
(
1
)
1 Die Haushalts- und Finanzplanung hat entsprechend den vom Leitungsorgan im Haushaltsbuch festgelegten Zielen der kirchlichen Arbeit den zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Ressourcenbedarf darzustellen. 2 Das Haushaltsbuch ist erstmals spätestens für das fünfte Haushaltsjahr nach der Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzmanagements aufzustellen.
(
2
)
1 Die Gliederung erfolgt nach der Systematik der Handlungsfelder (Anlage zu § 61). 2 Eine Untergliederung in Teilhandlungsfelder kann erfolgen, wenn damit Schwerpunkte der Arbeit deutlich gemacht werden sollen.
(
3
)
1 Für jedes Handlungsfeld sind Ziele sowie die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben. 2 Zur Messung der Zielerreichung sollen Kennzahlen angegeben werden. 3 Der Beschreibung sind die für die Maßnahmen erforderlichen finanziellen Ressourcen gegenüberzustellen.
(
4
)
1 Die Zuordnung der Personalressourcen des Pfarrdienstes zu den Handlungsfeldern erfolgt auf der Grundlage von prozentualen Schätzungen, die von den jeweiligen Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhabern im Einvernehmen mit dem Leitungsorgan vorzunehmen sind. 2 Kann die erforderliche Schätzung nicht einvernehmlich vorgenommen werden, ist der Pfarrdienst wie ein Handlungsfeld mit Zielen, Maßnahmen und Personalressourcen darzustellen.
#§ 65
Wirkungen des Haushalts
(
1
)
1 Der Haushalt verpflichtet, die notwendigen Haushaltsmittel zu erheben, und ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten. 2 Die Vorschriften über aufsichtliche Genehmigungen bleiben unberührt.
(
2
)
Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
#§ 66
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(
1
)
Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(
2
)
Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind vorab Untersuchungen über die Folgekosten und deren Finanzierbarkeit sowie Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(
3
)
Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, sind zu berücksichtigen
- die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Gesamthaushalt,
- die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Bereich des Haushalts, in dem die Maßnahme zu veranschlagen ist,
- die Sicherheit der erwarteten Haushaltsmittel,
- die Belastung künftiger Haushalte (Folgekosten).
(
4
)
In geeigneten Bereichen kann eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
#§ 67
Grundsatz der Gesamtdeckung
1 Alle Erträge dienen als Deckungsmittel für alle Aufwendungen, ausgenommen zweckgebundene Erträge (§ 75). 2 Im Investitions- und Finanzierungshaushalt gilt dies für die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel entsprechend.
#§ 68
Mittelfristige Finanzplanung
(
1
)
Der Haushaltswirtschaft soll eine mindestens fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
(
2
)
1 Im Finanzplan sind Art und Höhe des benötigten Ressourcenbedarfs und deren Deckungsmöglichkeiten darzustellen. 2 Die Finanzplanung soll auch eine mehrjährige Investitionsplanung umfassen und die voraussichtliche Haushaltsentwicklung aufzeigen, damit ein drohendes Ungleichgewicht frühzeitig erkennbar wird.
(
3
)
Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
#§ 6959#
Haushaltssicherungskonzept
(
1
)
1 Die Haushaltssicherung dient der nachhaltigen Sicherstellung kirchlicher Aufgabenerfüllung. 2 Die Haushaltssicherung umfasst alle Maßnahmen zum Ausgleich des aufzustellenden oder laufenden Haushalts sowie zum Abbau von Haushaltsfehlbeträgen und gründet sich auf eine durchzuführende Aufgabenkritik.
(
2
)
1 Ein Haushaltssicherungskonzept ist unverzüglich durch Beschluss des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes oder des Landeskirchenamtes aufzustellen, wenn im Betrachtungszeitraum (laufendes Haushaltsjahr sowie mindestens die beiden darauffolgenden Planjahre)
- der Gesamtbetrag der Aufwendungen höher ist als der Gesamtbetrag der Erträge und dieser Fehlbetrag nicht durch zulässige Rücklagenentnahmen oder durch zulässige Verrechnungen mit der Ergebnisverrechnungsreserve ausgeglichen werden kann,
- eine mangelnde Liquidität (Anlage zu § 63) oder
- ein negatives Eigenkapital absehbar ist.
2 Sofern das im Betrachtungszeitraum ausgewiesene negative Eigenkapital ausschließlich auf die aus dem Friedhofsbetrieb resultierende Passive Rechnungsabgrenzung der Nutzungsgebühren zurückzuführen ist, ist kein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen.
1 Buchstabe a gilt nicht für folgende Rücklagenentnahmen:
- Tilgungsrücklage,
- Rücklagen nach § 133 VwO.d,
- Bürgschaftssicherungsrücklage.
2 Entsprechendes gilt auch für Rückstellungen im Sinne des § 137 VwO.d.
(
3
)
1 Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich erreicht werden muss. 2 Der Zeitraum soll höchstens 4 Jahre umfassen. 3 Das Haushaltssicherungskonzept ist durch Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans jährlich fortzuschreiben und stellt die Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushalts dar. 4 Für ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept finden die §§ 70 Absatz 1 und 83 Absatz 3 keine Anwendung. 5 Das Haushaltssicherungskonzept orientiert sich an der Gliederung des Haushalts. 6 Es sind folgende Anlagen beizufügen:
- ein Vorbericht, aus dem sich die Ausgangslage, die Ursachen und die aktuellen Entwicklungen ergeben,
- eine Darstellung des Geltungszeitraumes des Haushaltssicherungskonzeptes,
- die Ergebnisse der Aufgabenkritik,
- die Ergebnisse der Untersuchung der Gebäude und des sonstigen Grundvermögens,
- eine Maßnahmenbeschreibung, aus der sich die Höhe der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Einsparungen und Strukturveränderungen mindestens in den jeweiligen Abschnitten des Gliederungsplans ergeben,
- eine Gesamtübersicht über die Maßnahmen, aus der sich die Gesamtwirkung für den geplanten Zeitraum des Konzeptes erschließt.
1 Die Untersuchung nach Satz 6 Nr. 4 sollte Angaben enthalten über:
- Grundstücksgröße
- Gebäudeart und -größe
- Konstruktion
- Nutzung/Auslastung
- Haustechnik
- Ausstattungsmerkmale
- Jährliche Betriebs- und Unterhaltungskosten
- Gebäude- und Grundstückswert
- Rechts- und Wertlage (Widmung, dingliche Lasten, Denkmalschutz usw.)
2 Bezüglich des Haushaltssicherungskonzeptes und der in Absatz 3 genannten Pflichtanlagen wird auf die entsprechenden Muster verwiesen.
(
4
)
1 Wesentliche Voraussetzung und Bestandteil eines Haushaltssicherungskonzeptes ist die Aufgabenkritik. 2 Sie beinhaltet strategische, planerische und strukturelle Neuordnungen im Hinblick auf künftig noch finanzierbare Strukturen und Aufgabenfelder. 3 Die Aufgabenkritik ist als stetiger Prozess in das Haushaltssicherungskonzept und in die Haushaltsplanung einzubinden und führt zur Entscheidung darüber, welche Aufgaben künftig noch wahrgenommen und finanziert werden können.
1 Aufgabenkritik ist ein selbstständiger Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes. 2 Die Aufgabenkritik soll auch isoliert als Maßnahme einer zukunftsorientierten Finanzplanung durchgeführt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für ein Haushaltssicherungskonzept noch nicht vorliegen.
3 Das Haushaltssicherungskonzept benennt die Ergebnisse der Aufgabenkritik mit konkreten Einnahmen und Ausgaben.
(
5
)
1 Das Haushaltssicherungskonzept, seine jährliche Fortschreibung und der Haushalt bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes für die Kirchengemeinde, des Landeskirchenamtes für den Kirchenkreis oder der Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss für die Landeskirche. 2 Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3 Haushalt und Haushaltssicherungskonzept sind spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres vorzulegen. 4 Abweichungen vom beschlossenen Haushaltssicherungskonzept bedürfen der erneuten Genehmigung. 5 Durchschriften erhält das Landeskirchenamt zur Kenntnisnahme.
1 Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzeptes befindet sich die kirchliche Körperschaft in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 83 Absatz 3 VwO.d. 2 Im Falle der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unterliegt die gesamte Finanz- und Haushaltswirtschaft den Bedingungen des § 69 VwO.d. 3 Das gilt auch für Investitionsvorhaben.
#§ 69a
Haushaltssicherungskonzept Friedhof
(
1
)
Abweichend von § 69 Absatz 2 wird für die Friedhöfe in der Trägerschaft von Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und Verbänden bestimmt, dass nur dann durch Beschluss des Leitungsorgans unverzüglich ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist, wenn eine mangelnde Liquidität im Betrachtungszeitraum (laufendes Haushaltsjahr sowie mindestens die beiden darauffolgenden Planjahre) absehbar ist.
(
2
)
Abweichend von § 69 Absatz 3 Satz 2 soll das Haushaltssicherungskonzept Friedhof höchstens einen Zeitraum von sechs Jahren umfassen.
(
3
)
Dem Haushaltssicherungskonzept Friedhof sind folgende Anlagen beizufügen:
- ein Vorbericht, aus dem sich die Ausgangslage, die Ursachen und die aktuellen Entwicklungen ergeben,
- eine Darstellung des Geltungszeitraumes des Haushaltssicherungskonzeptes,
- das Ergebnis der Friedhofsplanung einschließlich einer Maßnahmenbeschreibung, aus der sich die geplanten Strukturveränderungen für den Friedhof einschließlich der vorgesehenen Einsparungen und die möglichen Einnahmeerhöhungen aus einem Finanzplan ergeben,
- Übersicht über die Kosten geplanter Maßnahmen (Investitions- und Finanzierungsplan) und deren Finanzierung, sofern diese nicht im Finanzplan enthalten sind,
- eine Prognose für den weiteren Friedhofsbetrieb im Blick auf einen Zeitraum von 25 bis 30 Jahren.
(
4
)
Das Ergebnis der Friedhofsplanung muss Auskunft geben über:
- Finanzstatus,
- Größe des Friedhofs,
- Friedhofsflächenbedarfsberechnung,
- Plan des Friedhofs mit eingezeichneten Grabstätten,
- Anzahl, Nutzung und Zustand der auf dem Friedhof befindlichen Gebäude,
- Gesamtzustand des Friedhofs und notwendige Instandsetzungsmaßnahmen/Investitionen einschließlich überschlägiger Kostenberechnung,
- Anzahl und Dauer der vergebenen Nutzungsrechte,
- Anzahl der Bestattungen und Beisetzungen in den vergangenen zehn Jahren,
- haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Friedhof (Art und Umfang der Beschäftigung, Vergütung),
- abgeschlossene Werkverträge,
- Aufgabenkritik.
(
5
)
Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, gilt § 69 im Übrigen für das Haushaltssicherungskonzept Friedhof.
#2. Aufstellung des Haushalts
#§ 70
Ausgleich des Haushaltsplans
(
1
)
1 Der Haushaltsplan ist in jedem Jahr in der Gewinn- und Verlustplanung sowie in dem Investitions- und Finanzierungshaushalt auszugleichen. 2 In diesem Rahmen ist auch die Liquidität sicherzustellen.
(
2
)
1 Der Haushaltsplan ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. 2 Die Erträge müssen die Aufwendungen in der Höhe übersteigen, die erforderlich ist, um alle fälligen Verpflichtungen zur Tilgung von Darlehen zu erfüllen. 3 Der Haushaltplan gilt auch als ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen höher ist als der Gesamtbetrag der Erträge und dieser Fehlbetrag durch zulässige Rücklagenentnahmen, Verrechnungen mit der Ergebnisverrechnungsreserve oder durch zulässige Verrechnungen mit dem Vermögensgrundbestand ausgeglichen werden kann.
(
3
)
Der Ausgleich der Gewinn- und Verlustplanung darf nicht durch die Aufnahme von Darlehen erfolgen.
#§ 7164#
Vollständigkeit und Gliederung
(
1
)
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich
- anfallenden Erträge, entstehenden Aufwendungen,
- die Entnahme aus und Zuführung zu Rücklagen, die nicht zur Finanzierung von Investitionen vorgesehen sind,
- die anfallenden Auszahlungen für Investitionen und Tilgungen sowie die Einzahlungen zur Finanzierung der Investitionen.
(
2
)
Weigern sich rechtsvertretende Leitungsorgane, Leistungen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, in den Haushalt aufzunehmen, so kann die Eintragung in den Haushalt nach den Bestimmungen der Kirchenordnung65# und dieser Verordnung bewirkt werden.
(
3
)
1 Der Haushalt ist nach kirchlichen Handlungsfeldern zu gliedern und, soweit erforderlich, weiter zu untergliedern. 2 Die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge erfolgt entsprechend der Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und ihre Einrichtungen (Anlage zu § 61).
(
4
)
Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel sind innerhalb der Handlungsfelder nach Sachkonten des Kontenrahmens zu gruppieren.
#§ 72
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
(
1
)
Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung vorgesehenen Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Bruttoprinzip).
(
2
)
Für denselben Zweck dürfen Haushaltsmittel nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden.
(
3
)
1 Zum Vergleich sind die Haushaltsansätze des Vorjahres und die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnung für das zweitvorangegangene Jahr anzugeben. 2 Wesentliche Änderungen sind zu erläutern. 3 Gleiches gilt für die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Investitions- und Finanzierungshaushalt. 4 Bei Maßnahmen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken, sollen die voraussichtlichen Gesamtkosten und ihre Finanzierung erläutert werden.
(
4
)
1 Verrechnungen innerhalb des Haushaltsplans sollen vorgesehen werden, wenn sie für eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung notwendig oder erheblich sind. 2 Dafür geltende Berechnungsmaßstäbe (Schlüssel) sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(
5
)
Anders als Zinsen sind Tilgungen von in Anspruch genommenen Darlehen im Investitions- und Finanzierungshaushalt zu veranschlagen.
#§ 73
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
(
1
)
In der Gewinn- und Verlustplanung können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
(
2
)
Zur Deckung der Inanspruchnahme überplanmäßiger und außerplanmäßiger Haushaltsmittel können angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt werden (Deckungsreserve).
(
3
)
Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
(
4
)
Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden, die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen, so ist Absatz 3 insoweit nicht anzuwenden.
#§ 74
Deckungsfähigkeit
1 In der Gewinn- und Verlustplanung können Aufwendungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. 2 Gleiches gilt für die für Investitionen und deren Finanzierung vorgesehenen Haushaltsmittel.
#§ 75
Zweckbindung von Haushaltsmitteln
(
1
)
1 In der Gewinn- und Verlustplanung dürfen Erträge auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen nur beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Erträge ergibt. 2 Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Mindererträge zu Minderaufwendungen führen. 3 Ist in der Gewinn- und Verlustplanung nichts anderes bestimmt, können zweckgebundene Mehrerträge für Mehraufwendungen desselben Zwecks verwendet werden.
(
2
)
1 Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen (unechte Deckungsfähigkeit). 2 Dies gilt nicht für außerplanmäßige Aufwendungen.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einzahlungen und Auszahlungen im Investitions- und Finanzierungshaushalt entsprechend.
#§ 76
Übertragbarkeit
(
1
)
Haushaltmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Erträgen sind übertragbar.
(
2
)
Andere Haushaltsmittel können durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
#§ 77
Budgetierung
(
1
)
1 Zur Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit können Haushaltsmittel im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung bei geeigneten Organisationseinheiten oder Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden werden (Budgetierung). 2 Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsverantwortung auf die Budgetverantwortlichen übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
(
2
)
Die Haushaltsverantwortung beinhaltet die damit verbundenen Bestimmungen der Haushaltsausführung der Stellenbewirtschaftung sowie der Bildung und Bewirtschaftung von Budgetrücklagen.
(
3
)
1 Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die von dem haushaltsbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele verfolgt werden. 2 Art und Umfang der Umsetzung der Zielvorgabe haben die bewirtschaftenden Stellen im Rahmen eines Berichtswesens nachzuweisen. 3 Ein innerkirchliches Controlling soll die Einhaltung der Budgets während der laufenden Haushaltsperiode gewährleisten.
#§ 78
Sperrvermerke
(
1
)
Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.
(
2
)
Wird ein Sperrvermerk angebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
#§ 7966#
Jahresergebnis, Bilanzergebnis
(
1
)
1 Das Jahresergebnis ist der Unterschied zwischen den Erträgen und Aufwendungen (einschließlich Abschreibungen). 2 Das Bilanzergebnis ist das Gesamtergebnis aus dem Jahresergebnis und der Berücksichtigung der Entnahmen aus oder Zuführungen zu Rücklagen, die nicht zur Finanzierung von Investitionen vorgesehen sind, sowie den Zuführungen zum Investitions- und Finanzierungshaushalt und der Entnahmen aus dem Investitions- und Finanzierungshaushalt.
(
2
)
1 Der finanzgedeckte Anteil eines positiven Jahresergebnisses ist zum Abbau der Deckungslücken in den Pflichtrücklagen oder zur Bildung von Rücklagen oder zur Tilgung von Schulden oder zur Zuführung zum Kapitalvermögen zu verwenden; hierüber hat das rechtsvertretende Leitungsorgan zu beschließen.
2 Der nicht finanzgedeckte Anteil eines positiven Jahresergebnisses im Kirchenvermögen ist der Ergebnisverrechnungsreserve zuzuführen. 3 Die Ergebnisverrechnungsreserve ist nur bis zu dem in der Eröffnungsbilanz genannten Höchstbetrag aufzufüllen. 4 Ein darüber hinausgehender Betrag ist dem Vermögensgrundbestand zuzuführen. 5 Der nicht finanzgedeckte Anteil eines positiven Jahresergebnisses in allen anderen Vermögenszwecken wird dem entsprechenden Vermögensgrundbestand zugeführt.
(
3
)
1 Ein negatives Jahresergebnis ist durch zweckentsprechende Rücklagen oder durch die Verrechnung mit dem Vermögensgrundbestand des entsprechenden Vermögenszwecks auszugleichen. 2 Im Kirchenvermögen erfolgt der Ausgleich durch zweckentsprechende Rücklagen oder mit der Ergebnisverrechnungsreserve. 3 Ist die Ergebnisverrechnungsreserve erschöpft, erfolgt der Ausgleich mit dem Vermögensgrundbestand.
4 Ein Verlust aus dem Abgang von Anlagevermögen ist durch den Vermögensgrundbestand auszugleichen.
#§ 8067#
Aufstellung, Feststellung und Vorlage des Haushalts
(
1
)
1 Die Verwaltung hat den Entwurf des Haushalts aufzustellen. 2 Hierbei sind die Planungen des Leitungsorgans und die Hinweise und Empfehlungen zur Finanzwirtschaft des Landeskirchenamtes zu beachten.
(
2
)
An den Haushaltsberatungen sind die Verwaltung und gegebenenfalls der Finanzausschuss zu beteiligen.
(
3
)
1 Der Haushalt ist rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres durch Beschluss des Leitungsorgans, für den landeskirchlichen Haushalt durch die Landessynode, festzustellen. 2 Sowohl der Haushaltsplan als auch das Haushaltsbuch sind in geeigneter Weise offenzulegen.
(
4
)
1 Der Haushalt der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises ist vor Beginn des Haushaltsjahres dem zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen. 2 Soweit die Landeskirche nach § 13 Absatz 2 die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen führt, ist der Haushalt dem Landeskirchenamt vorzulegen.
#§ 81
Nachtragshaushalt
(
1
)
Ein Nachtragshaushalt soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
- ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushalts erreicht werden kann,
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Haushaltsmittel in einem erheblichen Umfang geleistet werden müssen.
(
2
)
Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen der Haushaltsmittel enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
(
3
)
Die Änderung des Haushalts durch einen Nachtragshaushalt ist nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres möglich.
(
4
)
Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriften über den Haushalt entsprechend.
#§ 82
Investitionsvorhaben
(
1
)
Investitionsvorhaben, die nicht im Rahmen der Gewinn- und Verlustplanung abgewickelt werden, sind im Investitions- und Finanzierungshaushalt darzustellen.
(
2
)
1 Bei Bauinvestitionen und sonstigen Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Haushaltsmittel einschließlich Fremdfinanzierung und Kreditaufnahmen für die gesamte Maßnahme anzugeben. 2 Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Haushaltsmittel sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Haushalt entsprechend.
#3. Ausführung des Haushalts
#§ 83
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(
1
)
1 Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben und die Forderungen rechtzeitig einzuziehen. 2 Ihr Eingang ist zu überwachen.
(
2
)
1 Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass
- die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich und zweckmäßig erreicht werden und
- die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
(
3
)
Sollte der Haushalt ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen sein, so sind
- nur die Haushaltsmittel verfügbar, die bei sparsamer Verwaltung nötig sind, um die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
- die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(
4
)
Durch Haushaltsüberwachung ist sicherzustellen, dass sich die Ausgaben und Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der Haushaltsansätze halten.
#§ 8468#
Kassen- und Überbrückungskredite
(
1
)
1 Kassenkredite dürfen nur zur Leistung von Ausgaben aufgenommen werden, für die Haushaltsmittel zwar veranschlagt sind, Deckungsmittel aber erst später eingehen. 2 Die Kassenkredite dürfen nicht höher sein als fünfzehn Prozent des Ertragssolls des Haushaltsjahres und müssen aus ordentlichen Erträgen innerhalb von sechs Monaten, möglichst bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres, zurückgezahlt werden. 3 Die Aufnahme ist nur zulässig, soweit eine ausreichende Betriebsmittelrücklage nicht vorhanden ist. 4 Betriebsmittelrücklagen sind auf den zugelassenen Höchstbetrag der Kassenkredite anzurechnen.
(
2
)
1 Zur Finanzierung einer Investitionsmaßnahme dürfen Überbrückungskredite nur bis zur Höhe der unwiderruflich schriftlich zugesagten Finanzhilfe in Anspruch genommen werden. 2 Sie sind nach Eingang der Finanzhilfe unverzüglich zurückzuzahlen.
(
3
)
1 Die Aufnahme von Kassenkrediten und von Überbrückungskrediten ist vom rechtsvertretenden Leitungsorgan zu beschließen. 2 Dabei ist die Notwendigkeit zur Aufnahme zu begründen. 3 Bei Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden erhält das Landeskirchenamt eine Durchschrift des Beschlusses zur Kenntnis.
#§ 8569#
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
1 Über- und außerplanmäßige Auszahlungen und Aufwendungen bedürfen der Zustimmung des rechtsvertretenden Leitungsorgans. 2 Die Zustimmung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. 3 Dies gilt nicht für Auszahlungen und Aufwendungen, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind. 4 In jedem Fall ist über die Deckung zu beschließen.
#§ 8670#
Sicherung des Haushaltsausgleichs
(
1
)
Durch laufende Überwachung des Gewinn- und Verlust- und des Investitions- und Finanzierungshaushalts ist sicherzustellen, dass der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende oder Beauftragte unterrichtet das rechtsvertretende Leitungsorgan in regelmäßigen Abständen über die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage.
(
3
)
1 Ist der Haushaltsausgleich infrage gestellt, so sind die Aufwendungen unter Berücksichtigung der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen entsprechend zu kürzen. 2 Soweit das nicht möglich ist, sind unverzüglich die dann notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(
4
)
Aufwendungen, denen zweckgebundene Erträge in der Gewinn- und Verlustplanung gegenüberstehen, dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst veranlasst werden, wenn die Bereitstellung der Mittel gesichert ist.
#§ 87
Zeitliche und sachliche Bindung
(
1
)
Haushaltsmittel sind für das Haushaltsjahr anzuordnen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.
(
2
)
1 Fällt die wirtschaftliche Zurechnung des Aufwands oder Ertrags für bereits erhaltene oder geleistete Zahlungen in das folgende Haushaltsjahr, soll die periodengerechte Zuordnung in der Bilanz ausgewiesen werden (Aktive oder Passive Rechnungsabgrenzung). 2 Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
#§ 8871#
(aufgehoben)
#§ 8972#
Stundung, Niederschlagung, Erlass
(
1
)
Forderungen dürfen nur
- gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
- niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen,
- erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(
2
)
Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet das rechtsvertretende Leitungsorgan, im Falle der Stundung auch über eine Verzinsung.
(
3
)
Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
#§ 90
Verwahrgelder, Vorschüsse
(
1
)
1 Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange ihre endgültige Buchung im Haushalt nicht möglich ist. 2 Verwahrgelder sind als Verbindlichkeiten zu erfassen.
(
2
)
1 Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuss nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Auszahlung aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann. 2 Vorschüsse sind als Forderungen zu erfassen.
#§ 9173#
Verwendungsnachweis für Zuwendungen
(
1
)
1 Bei der Bewilligung einer Zuwendung gemäß § 14 Absatz 2 ist ein Verwendungsnachweis zu fordern und, soweit erforderlich, ein Prüfungsrecht zu vereinbaren. 2 Bei Zuwendungen unter kirchlichen Körperschaften sowie bei Beiträgen und regelmäßigen Zahlungen von nicht erheblicher Höhe kann durch Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans auf den Verwendungsnachweis verzichtet werden.
(
2
)
1 Wer aus einer kirchlichen Kasse Pauschalbeträge für diakonische Zwecke erhält, hat durch Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Beträge für den bestimmten Zweck verwendet worden sind. 2 Die Aufzeichnungen sind in die Finanzbuchführung zu übernehmen.
#4. Finanzbuchhaltung
#§ 9274#
Einrichtung, Organisation und Aufgaben der Finanzbuchhaltung
(
1
)
1 Jede kirchliche Körperschaft hat für den gesamten Zahlungsverkehr eine Kasse (Einheitskasse) einzurichten. 2 Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht.
(
2
)
Die Finanzbuchhaltung hat den Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Belege zu sammeln und die Jahresrechnungen zu legen.
(
3
)
Erteilung und Ausführung von Anordnungen dürfen nicht in einer Hand liegen.
(
4
)
Für mehrere Körperschaften kann eine gemeinsame Finanzbuchhaltung gebildet werden (Kassengemeinschaft).
(
5
)
1 Kassengeschäfte können auch ganz oder teilweise einer anderen geeigneten kirchlichen Stelle unbeschadet ihrer Rechtsform übertragen werden. 2 Auf § 10 Absatz 2 und § 99 wird verwiesen.
(
6
)
Die Finanzbuchhaltung kann mit Zustimmung des rechtsvertretenden Leitungsorgans mit der Besorgung von Aufgaben der Buchführung Dritter betraut werden, wenn gewährleistet ist, dass diese Finanzbuchführung in die Prüfung der Buchführung einbezogen wird.
#§ 93
Handvorschuss, Zahlstellen
(
1
)
1 Zur Leistung geringfügiger Barzahlungen können Dienststellen sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Handvorschüsse gewährt werden. 2 Sie sind in regelmäßigen Abständen, spätestens vor Abschluss des Haushaltsjahres abzurechnen.
(
2
)
1 In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der für die Aufsicht der Finanzbuchhaltung zuständigen Stelle Zahlstellen eingerichtet werden. 2 Diese buchen die Zahlungsvorgänge in zeitlicher Ordnung und rechnen monatlich ab; mit Zustimmung der Aufsicht über die Finanzbuchhaltung kann ein anderer Abrechnungszeitraum festgelegt werden.
(
3
)
Über die Zahlungsvorgänge in der Barkasse ist Buch zu führen.
#§ 94
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung
(
1
)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung müssen die notwendige Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. 2 Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
(
2
)
1 Die in der Finanzbuchhaltung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung führenden Personen verheiratet, verpartnert, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. 2 Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsorgans.
(
3
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung dürfen auf ihren Jahresurlaub nicht verzichten, haben mindestens zwei Wochen des Urlaubs zusammenhängend zu nehmen und sich während des Urlaubs jeder dienstlichen Tätigkeit in der Finanzbuchhaltung zu enthalten.
#§ 95
Leitung der Finanzbuchhaltung, Geschäftsverteilung
(
1
)
1 Für die Führung der Finanzbuchhaltung ist eine Leitung zu bestellen. 2 Sie ist in ihr Amt einzuweisen. 3 Dabei sind ihr die Geschäfte ordnungsgemäß zu übergeben; vorher ist eine Kassenprüfung durchzuführen. 4 Bei der Übergabe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und zu den Akten zu nehmen ist.
(
2
)
Ist die Finanzbuchhaltung mit mehreren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern besetzt, so sollen Zahlungsverkehr und Buchführung nicht in einer Hand liegen.
(
3
)
1 Vorsitzende der Leitungsorgane und Pfarrerinnen oder Pfarrer dürfen die Kasse nicht verwalten. 2 Wenn dies im Notfall vorübergehend erforderlich wird, hat das Leitungsorgan einen entsprechenden Beschluss zu fassen und die Zustimmung des Aufsichtsorgans einzuholen.
#§ 9675#
Verwaltung der Finanzmittel
(
1
)
1 Die Finanzmittel sind wirtschaftlich zu verwalten. 2 Der Barbestand sowie der Bestand auf laufenden Konten ist möglichst niedrig zu halten. 3 Der Barbestand darf den versicherten Betrag nicht übersteigen.
(
2
)
1 Alle Konten müssen unter dem Namen der Körperschaft geführt werden. 2 Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soll die Finanzbuchhaltung einer Kassengemeinschaft nur bei unabweisbarem Bedarf mehr als drei Girokonten haben. 3 Darüber hinaus soll jede Kirchengemeinde nicht mehr als ein Girokonto für alle anderen Kassengeschäfte einrichten. 4 Die Abrechnung hat grundsätzlich monatlich mit der zuständigen kirchlichen Finanzbuchhaltung zu erfolgen.
(
3
)
1 Die Verfügungsberechtigung über die Konten darf nicht einer einzelnen Person übertragen werden. 2 Durch Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans ist festzulegen, wer neben der Leitung der Finanzbuchhaltung zeichnet. 3 Wird ein Handvorschuss oder eine Zahlstelle in Form eines Girokontos geführt, kann die Verfügungsbefugnis durch Beschluss einer Einzelperson übertragen werden, soweit eine Überziehung des Kontos ausgeschlossen ist.
(
4
)
Gelder dürfen auch nicht vorübergehend für eigene Zwecke der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verwendet oder entliehen werden.
#§ 97
Aufbewahrung und Sicherung von Wertsachen und Wertpapieren
(
1
)
Wertsachen (z. B. Sparbücher, Versicherungsscheine, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, Depotscheine, Schuldversprechen und -anerkenntnisse, Pfändungs- und Bürgschaftserklärungen) sind feuer-, diebstahl- und einbruchsicher aufzubewahren.
(
2
)
1 Wertpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibungen, Anleihen des Bundes und der Länder, Schuldbuchforderungen, Kommunalschuldverschreibungen, Pfandbriefe) sind als Depotkonto zu führen. 2 Die Verfügungsberechtigung ist wie beim laufenden Konto zu regeln.
(
3
)
Bei allen Geldanlagen ist mit dem Geldinstitut zu vereinbaren, dass Auszahlungen nur über ein laufendes Konto der kirchlichen Körperschaft erfolgen dürfen.
#§ 98
Aufbewahrung von Zahlungsmitteln
(
1
)
1 Zahlungsmittel, Scheckvordrucke und Ähnliches sind in geeigneten Kassenbehältern verschlossen aufzubewahren. 2 Die entsprechenden versicherungsrechtlichen Bedingungen sind zu beachten.
(
2
)
Private Gelder und Gelder anderer Stellen, deren Buchführung der Finanzbuchhaltung nicht übertragen ist, dürfen nicht im Kassenbehälter aufbewahrt werden.
#§ 99
Erledigung der Finanzbuchhaltung durch andere
Bedient sich eine Körperschaft zur Erledigung ihrer Finanzbuchhaltung anderer Stellen (§ 92 Absatz 5), so muss insbesondere gesichert sein, dass
- die kirchliche Aufsicht über die Finanzbuchhaltung gewährleistet ist,
- die geltenden Bestimmungen beachtet werden,
- Zahlungs- und ähnliche Termine eingehalten werden,
- den für die Prüfung zuständigen Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten gewährt werden und
- die beauftragte Stelle im Falle eines Verschuldens für Schäden der auftraggebenden Stelle oder Dritter eintritt oder dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
5. Anordnungen
#§ 10076#
Allgemeines zu Anordnungen
(
1
)
1 Die Ausführung des Haushalts hat auf der Grundlage von Anordnungen zu erfolgen. 2 Anordnungen sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. 3 Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn ein vom Landeskirchenamt freigegebenes automatisiertes Anordnungsverfahren verwendet wird.
(
2
)
1 Anordnungsberechtigt ist die oder der Vorsitzende des Leitungsorgans; durch Beschluss können abweichende Regelungen getroffen werden. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes für Kirchengemeinden, des Landeskirchenamtes für Kirchenkreise und der Kirchenleitung für die Landeskirche. 3 Bei Kassengemeinschaften ist die Finanzbuchhaltung über die Anordnungsbefugnis schriftlich zu unterrichten. 4 Wird die Anordnungsbefugnis der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister übertragen, so muss die Führung der Kassenaufsicht anderweitig geregelt werden.
(
3
)
1 Anordnungsberechtigte dürfen keine Anordnungen erteilen, die auf sie, ihre Ehegatten oder Lebenspartner lauten. 2 Das Gleiche gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigten bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
(
4
)
1 Hat die Leitung der Finanzbuchhaltung gegen eine Anordnung Bedenken, so hat sie oder er diese der oder dem Anordnungsberechtigten vorzutragen. 2 Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, ist eine beschlussmäßige Entscheidung des rechtsvertretenden Leitungsorgans herbeizuführen. 3 Zu der Beratung ist die Leitung der Finanzbuchhaltung hinzuzuziehen. 4 Der zuständige Rechnungsprüfungsausschuss ist zu beteiligen.
#§ 10177#
Sachliche und rechnerische Richtigkeit
(
1
)
Auf Anordnungen ist vor ihrer unterschriftlichen Vollziehung die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen.
(
2
)
1 Mit dem Vermerk „sachlich richtig“ wird bestätigt, dass die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren und dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der Bestellung oder dem Angebot sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist. 2 Sind zur Prüfung besondere Fachkenntnisse, insbesondere auf bautechnischem Gebiet, erforderlich, so ist zusätzlich eine fachtechnische Feststellung notwendig.
(
3
)
1 Mit dem Vermerk „rechnerisch richtig“ wird bestätigt, dass alle Zahlenangaben, Berechnungen und Berechnungsgrundlagen richtig sind. 2 Bei allgemeinen Anordnungen erfolgt die Feststellung nachträglich auf den Unterlagen, welche die Zahlung begründen.
(
4
)
1 Das rechtsvertretende Leitungsorgan regelt die Befugnisse der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. 2 Der oder dem Anordnungsberechtigten dürfen nicht beide Befugnisse übertragen werden.
#§ 102
Inhalt der Anordnung
Die Anordnung muss enthalten
- die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
- den anzunehmenden, auszuzahlenden oder zu buchenden Betrag in Ziffern; der Betrag ist durch vorangestelltes Zeichen zu sichern,
- die zahlungspflichtige oder empfangsberechtigte Person,
- den Zahlungs- oder Buchungsgrund, soweit er sich nicht aus der Anlage zur Anordnung ergibt,
- das Buchungsdatum und die Buchungsstelle,
- gegebenenfalls den Vermerk über die Eintragung in das Inventarverzeichnis,
- gegebenenfalls die Fälligkeitstermine,
- die Vermerke über die sachliche und rechnerische Richtigkeit,
- die Unterschrift der oder des Anordnungsberechtigten.
§ 103
Daueranordnung
1 Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, deren Höhe, Einzahlerinnen und Einzahler oder Empfängerinnen und Empfänger und Zahlungsgrund feststehen, kann eine Jahresanordnung erteilt werden. 2 Sind diese Zahlungen über ein Haushaltsjahr hinaus zu leisten, kann die Anordnung bis auf Widerruf erteilt werden. 3 Für regelmäßig wiederkehrende Buchungen gelten vorstehende Regelungen sinngemäß.
#§ 104
Sammelanordnung
(
1
)
Eine Sammelanordnung ist jeweils für ein Haushaltsjahr zulässig für
- Einzahlungen, die häufig anfallen, ohne dass die Höhe des Betrages feststeht,
- regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, die auf Rechtsverpflichtungen beruhen und für die die oder der Empfangsberechtigte, nicht aber die Höhe feststeht.
(
2
)
Bei der Sammelanordnung kann zum Zeitpunkt der Anordnung inhaltlich auf den Betrag, die Vermerke über die Eintragung in das Inventarverzeichnis, die Fälligkeitstermine und den Vermerk der rechnerischen Richtigkeit verzichtet werden.
#§ 105
Ausnahmen vom Erfordernis der Anordnung
(
1
)
1 Ist für die Finanzbuchhaltung zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Anordnung anzunehmen und zu buchen. 2 Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen.
(
2
)
Für Ausgangsrechnungen ist keine zusätzliche Anordnung erforderlich, wenn auf der Durchschrift der Ausgangsrechnung die in § 102 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Angaben sowie das Rechnungsdatum angebracht oder enthalten sind.
(
3
)
Keiner Anordnung bedürfen
- alle Zahlungen, die betragsgleich lediglich Ausfluss bereits erfolgter und angeordneter Buchungen sind,
- Beträge, die zurückgezahlt oder an die richtige Stelle weitergeleitet werden,
- Beträge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder rechtlicher Verpflichtungen für andere lediglich angenommen und an diese weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder),
- betragsgleiche Überträge zwischen Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten sowie zwischen verschiedenen Guthaben,
- Sachverhalte, die durch Beschluss des Leitungsorgans oder in der Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung festgelegt werden (z. B. die Ausbuchung von Rundungsdifferenzen bis zu einer bestimmten Höhe), sowie
- Abschreibungen aus einem EDV-gestützten Abschreibungslauf oder aus der Auflösung von Sonderposten.
6. Zahlungsverkehr
#§ 106
Allgemeines zum Zahlungsverkehr
(
1
)
Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln.
(
2
)
Die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind, für jedes Konto gesondert, in zeitlicher Reihenfolge geordnet und lückenlos aufzubewahren.
(
3
)
Auf den Kontoauszügen sind Hinweise anzubringen, die eine Verbindung zur Buchung herstellen.
#§ 107
Forderungen, Einzahlungen
(
1
)
1 Die Finanzbuchhaltung hat wiederkehrende Forderungen zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen, andere Forderungen innerhalb der festgesetzten Frist oder unverzüglich einzuziehen. 2 Offene Forderungen sind laufend zu überwachen, anzumahnen und – in Abstimmung mit der anordnenden Stelle – gegebenenfalls beizutreiben.
(
2
)
1 Die Finanzbuchhaltung hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln erfolgt, der Einzahlerin oder dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. 2 Dabei ist die Art des Zahlungsmittels anzugeben. 3 Es sind entweder fortlaufend nummerierte Durchschreibeblocks oder Einzahlungslisten zu verwenden. 4 Eine Kopie ist der Anordnung beizufügen.
(
3
)
1 Erfolgt die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks, so ist dieser mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ in der von den Kreditinstituten anerkannten Form zu versehen. 2 Auf der Quittung ist der Vermerk „Bezahlt durch Scheck – Eingang vorbehalten“ anzubringen. 3 Eine Auszahlung auf Schecks ist unzulässig.
#§ 108
Verbindlichkeiten, Auszahlungen
(
1
)
1 Verbindlichkeiten sind unverzüglich oder zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen. 2 Fristen für die Gewährung von Skonti sind zu beachten.
(
2
)
1 Die Finanzbuchhaltung darf nur gegen Quittung bar auszahlen. 2 Sie hat sich davon zu überzeugen, dass die oder der Abholende zum Empfang des Geldes berechtigt ist. 3 Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungsmitteln von der empfangsberechtigten Person zu verlangen ist, ist unmittelbar auf der Anordnung anzubringen oder ihr beizufügen.
(
3
)
1 Werden die Überweisungen im automatisierten Verfahren abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammenzustellen. 2 Die Übereinstimmung der Liste mit den Anordnungen und Zahlungsbelegen ist zu bescheinigen.
(
4
)
Für regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen nach § 103 oder 104 Absatz 1 Nr. 2 kann die Finanzbuchhaltung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
#§ 109
Abwicklung von Verwahrgeldern und Vorschüssen
(
1
)
Einzahlungen, die der Finanzbuchhaltung irrtümlich oder zur Weiterleitung an Dritte zugehen, sind als Verwahrgelder zu buchen und alsbald oder zum Fälligkeitstermin abzuwickeln.
(
2
)
Vorschüsse sind so bald wie möglich abzuwickeln.
#§ 110
Verrechnungen
Werden Zahlungsverpflichtungen durch Aufrechnung erfüllt, so sind auf den Anordnungen oder Zahlungsbelegen gegenseitige Hinweise auf die Verrechnung anzubringen.
#7. Buchführung
#§ 111
Grundsätze für die Buchführung
(
1
)
Die Buchführung hat
- die erforderlichen Informationen für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug bereitzustellen,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen und
- die Überprüfung des Umgangs mit kirchlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten.
(
2
)
1 Die Buchführung muss ordnungsgemäß und sicher sein. 2 Die Buchungen müssen vollständig, richtig, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen. 3 Alle mit dem Haushaltsvollzug verbundenen Erträge und Aufwendungen sowie der Bestand und die Veränderung des Vermögens und der Schulden sind in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Bilanz nachzuweisen.
(
3
)
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einen Überblick über die wirtschaftliche Lage der kirchlichen Körperschaft, insbesondere über die Geschäftsvorfälle sowie den Ressourceneinsatz und Ressourcenverbrauch, vermittelt.
#§ 112
Form und Sicherung der Bücher
(
1
)
1 Die bei Einsatz von automatisierten Verfahren für die Sachbuchung gespeicherten Daten sind grundsätzlich mit allen Daten der Einzelvorgänge auszudrucken. 2 Längste Ausdruckperiode ist das Haushaltsjahr. 3 Anstelle des Ausdrucks kann das Landeskirchenamt eine geeignete Art der Speicherung der Daten zulassen, wenn das Verfahren nach der technischen und organisatorischen Seite sicher und wirtschaftlich geregelt ist.
(
2
)
1 Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. 2 Berichtigungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. 3 Werden die Bücher in einem automatisierten Verfahren erstellt, muss sichergestellt sein, dass
- die verwendeten Programme einschließlich des Aufbaus der Datensätze dokumentiert sind,
- die Daten vollständig und richtig erfasst, gespeichert, verarbeitet und ausgegeben werden,
- in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
- die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
- Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden und
- die in Nr. 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung und gegebenenfalls gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
(
3
)
1 Bei der Buchführung in Form von visuell nicht lesbaren Speichern muss neben den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 6 noch gewährleistet sein, dass
- die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können und
- die Buchungen bis zum Jahresabschluss jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können.
§ 113
Führung der Bücher
(
1
)
1 Die Geschäftsvorfälle müssen in zeitlicher Ordnung (Journal) sowie in sachlicher Ordnung (Sachbuch) in übersichtlicher und verständlicher Form sowohl vollständig als auch auszugsweise dargestellt werden können. 2 Die Buchung umfasst außer dem Betrag mindestens
- die Belegnummer,
- den Buchungstag und
- einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt.
(
2
)
Sofern Vorbücher geführt werden, müssen deren Ergebnisse übernommen werden.
(
3
)
Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
#§ 114
Zeitpunkt der Buchungen
Forderungen und Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, Ein- und Auszahlungen zum Zeitpunkt ihrer Leistung und nicht zahlungswirksame Veränderungen des Vermögens, der Sonderposten und der Rückstellungen spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu buchen.
#§ 115
Belege
1 Belege sind Unterlagen, die Buchungen begründen. 2 Sie sind nach den Belegnummern abzulegen.
#§ 116
Bankkontenabstimmung
(
1
)
1 An jedem Buchungstag ist eine Bankkontenabstimmung der Einheitskasse vorzunehmen. 2 Dabei ist nachzuweisen, wie sich der Bankbestand zusammensetzt. 3 Die Bankkontenabstimmung ist von der Leitung sowie einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung zu unterzeichnen.
(
2
)
1 Fehlbeträge oder Überschüsse sind bei der Bankkontenabstimmung zu vermerken. 2 Ist eine Aufklärung nicht möglich, so sind Fehlbeträge zunächst als sonstige Forderung, Überschüsse als sonstige Verbindlichkeit zu buchen. 3 Die Aufsicht für die Finanzbuchhaltung ist zur weiteren Veranlassung unverzüglich zu unterrichten.
(
3
)
Können Fehlbeträge oder Überschüsse bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, so sind sie als außerordentlicher Aufwand oder außerordentlicher Ertrag in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen.
#§ 117
Jahresabschluss
(
1
)
1 Für jede kirchliche Körperschaft ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Haushaltsjahres dem Leitungsorgan zur Feststellung vorzulegen. 2 Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der kirchlichen Körperschaft vermitteln und ist zu erläutern. 3 Der Jahresabschluss orientiert sich an der Gliederung des Haushalts und besteht aus
- der Gewinn- und Verlustrechnung,
- dem Investitions- und Finanzierungshaushalt,
- der Bilanz,
- dem Anhang zur Bilanz und
- dem Lagebericht.
(
2
)
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt entsprechend den Regelungen des Rechnungsprüfungsgesetzes.
(
3
)
Der vollständige Jahresabschluss ist dem Landeskirchenamt auf Verlangen vorzulegen.
#§ 11878#
Gewinn- und Verlustrechnung
(
1
)
1 In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen getrennt voneinander gegenüberzustellen und daraus das Jahresergebnis zu ermitteln. 2 Dabei dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden.
(
2
)
Aufbau und Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung richtet sich nach der Richtlinie für das Schema der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage zu § 118).
(
3
)
1 Den in der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen des Haushaltsvollzugs sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres sowie die Planansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen. 2 Erhebliche Abweichungen sind zu erläutern.
#§ 11979#
Investitions- und Finanzierungshaushalt
1 In dem Investitions- und Finanzierungshaushalt sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Zu- und Abgänge der mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen Haushaltsmittel zu erfassen. 2 Aufbau und Darstellung des Investitions- und Finanzierungshaushaltes richten sich nach der Richtlinie für das Schema des Investitions- und Finanzierungshaushaltes (Anlage zu § 119).
#§ 12080#
Bilanz
(
1
)
Das nach § 17 erfasste und bewertete Vermögen und die Schulden sind in einer Bilanz nachzuweisen.
(
2
)
Die Bilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen und die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend der Richtlinie für das Schema der Bilanz (Anlage zu § 120) zu gliedern.
(
3
)
Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen.
(
4
)
Grundstücksrechte dürfen nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(
5
)
1 In der Bilanz ist zu jedem Posten der Betrag des Vorjahres anzugeben. 2 Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern. 3 Ein Posten der Bilanz, der keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
(
6
)
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind in geeigneter Weise offenzulegen, ohne Untergliederung in die einzelnen Sachkonten und ohne die Anlagen des Anhangs zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
#§ 121
Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung
(
1
)
1 Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz und den Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und zu erläutern. 2 Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen sind zu beschreiben. 3 Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel nicht ausgewiesenen Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können.
(
2
)
1 Der Anhang ist wie folgt zu gliedern:
- Vorbemerkungen,
- Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze,
- sonstige finanzielle Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse,
- Anlagen (Spiegel und Übersichten).
- Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewendeten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden,
- Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
- Verpflichtungen aus Leasingverträgen,
- Erläuterungen zu den Rückstellungen.
(
3
)
Dem Anhang sind beizufügen:
- der Anlagenspiegel,
- der Rücklagenspiegel,
- der Sonderpostenspiegel,
- der Rückstellungsspiegel,
- der Verbindlichkeitenspiegel,
- die Beteiligungsliste.
§ 12281#
Lagebericht
(
1
)
1 Der vom rechtsvertretenden Leitungsorgan zu erstellende Lagebericht ist zu gliedern in
- Allgemeine Angaben,
- Rahmenbedingungen,
- Entwicklung der kirchlichen Körperschaft,
- Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.
- Bericht über das Haushaltsjahr und die Zielerreichung,
- besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der kirchlichen Körperschaft vermittelt,
- Höhe des Betrages, um den eine Pflichtrücklage wegen fehlender Finanzdeckung nicht gebildet werden konnte.
(
2
)
Gibt es für eine kirchliche Körperschaft mehrere Bilanzkreise, muss für alle Bilanzkreise nur ein gemeinsamer Lagebericht erstellt werden.
#§ 123
Anlagenspiegel
(
1
)
Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens darzustellen.
(
2
)
Zu den Posten des Anlagenspiegels sind jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit ihrem in der erstmaligen Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Wert, die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, die Zuschreibungen, die kumulierten Abschreibungen, die Buchwerte am Abschlussstichtag und am vorherigen Abschlussstichtag und die Abschreibungen im Haushaltsjahr anzugeben.
#§ 124
Rücklagenspiegel
Im Rücklagenspiegel ist jede einzelne Rücklage mit ihrem Wert zum Beginn des Haushaltsjahres, ihren Veränderungen (Inanspruchnahme oder Zuführung), gegebenenfalls ihrer Zweckänderung und ihrem Wert zum Ende des Haushaltsjahres darzustellen.
#§ 125
Sonderpostenspiegel
Im Sonderpostenspiegel sind alle Sonderposten einzeln mit ihrem Wert zum Beginn des Haushaltsjahres, ihren Veränderungen (Inanspruchnahme oder Zuführung) und ihrem Wert zum Ende des Haushaltsjahres darzustellen.
#§ 12682#
Rückstellungsspiegel
Im Rückstellungsspiegel werden die Rückstellungen mit ihrem Wert zum Beginn des Haushaltsjahres dargestellt sowie zum Ende des Haushaltsjahres mit ihrem Wert und ihren Veränderungen.
#§ 127
Verbindlichkeitenspiegel
Im Verbindlichkeitenspiegel ist jede einzelne Verbindlichkeit mit ihrem Wert zum Beginn des Haushaltsjahres, ihren Veränderungen und ihrem Wert zum Ende des Haushaltsjahres darzustellen.
#§ 128
Beteiligungsliste
1 In der Beteiligungsliste sind vorhandene Beteiligungen aufzuzeigen. 2 Sie wird nach der Richtlinie für das Schema der Beteiligungsliste (Anlage zu § 128) aufgestellt.
#§ 12983#
Feststellung des Jahresabschlusses
(
1
)
1 Das Leitungsorgan legt nach Kenntnisnahme den Jahresabschluss der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle zur Prüfung vor. 2 Spätestens innerhalb von 19 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres stellt das Leitungsorgan den Jahresabschluss beschlussmäßig fest.
(
2
)
Mit der beschlussmäßigen Feststellung erklärt das rechtsvertretende Leitungsorgan, dass
- bei der Ausführung des Haushalts die Beschlüsse des Leitungsorgans beachtet,
- die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben und
- die Mittel sparsam und wirtschaftlich verwaltet worden sind.
8. Rücklagen, Rückstellungen, Sonderposten, Rechnungsabgrenzungsposten84#
#§ 13085#
Allgemeine Bestimmungen
(
1
)
Zur Sicherung und Erleichterung der Haushaltswirtschaft sind Rücklagen zu bilden.
(
2
)
Rücklagen sind finanzgedeckt zu bilden.
(
3
)
1 Die Höhe der einzelnen Rücklagen soll dem jeweils angestrebten Zweck entsprechen; soweit erforderlich, ist der Kaufkraftverlust zu berücksichtigen. 2 Die Rücklagen sollen durch Haushaltsmittel, durch Zuführung von Überschüssen und Zinsen angesammelt werden.
(
4
)
Sofern der Haushaltsausgleich durch die Bildung von Rücklagen gefährdet wird, ist die Ansammlung vorübergehend auszusetzen.
(
5
)
1 Rücklagen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie angesammelt sind. 2 Ihre Inanspruchnahme bedarf eines Beschlusses des rechtsvertretenden Leitungsorgans; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Aufsicht der Finanzbuchhaltung zuständigen Stelle.
(
6
)
1 Das rechtsvertretende Leitungsorgan kann die Zweckbestimmung einer Rücklage ändern, wenn der ursprüngliche Zweck fortgefallen oder weniger dringlich ist. 2 Vor der Änderung des Rücklagezwecks ist zu prüfen, ob die Zweckänderung gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.
(
7
)
Wird eine Rücklage für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, kann sie vorübergehend für einen anderen Zweck in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verfügbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist.
#§ 13186#
Betriebsmittelrücklage
(
1
)
1 Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden. 2 Ist für mehrere Körperschaften eine Kassengemeinschaft (§ 92 Absatz 4) gebildet, ist eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage zu bilden.
(
2
)
Die Betriebsmittelrücklage ist bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Volumens der Gewinn- und Verlustrechnungsplanung – also die Summe der ordentlichen Aufwendungen und Finanzaufwendungen – der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(
3
)
Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so ist sie innerhalb von 12 Monaten wieder aufzufüllen.
#§ 13287#
Ausgleichsrücklage
(
1
)
Um Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
(
2
)
Die Ausgleichsrücklage kann auch zum Ausgleich der Gewinn- und Verlustplanung verwendet werden, soweit die Mindesthöhe nach Absatz 3 nicht unterschritten wird.
(
3
)
Die Ausgleichsrücklage ist mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Volumens der Gewinn- und Verlustrechnungsplanung – also die Summe der ordentlichen Aufwendungen und Finanzaufwendungen – der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
#§ 133
Substanzerhaltungsrücklage
1 Um die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die nicht aus dem laufenden Haushalt gedeckt werden können, sicherzustellen, ist eine Substanzerhaltungsrücklage zu bilden (§ 15 Absatz 1 Satz 3). 2 Die Richtlinie zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage (Anlage zu § 133) ist zu beachten.
#§ 134
Tilgungsrücklage
1 Für Darlehen, die in einer Summe zurückzuzahlen sind, ist eine Tilgungsrücklage zu bilden. 2 Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise gesichert ist.
#§ 135
Bürgschaftssicherungsrücklage
Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage zu bilden, wenn die Genehmigung mit einer entsprechenden Auflage verbunden wurde.
#§ 136
Sonstige Rücklagen
Für größere Vorhaben, insbesondere für Investitionen, sollen entsprechende Rücklagen gebildet werden.
#§ 13788#
Rückstellungen
(
1
)
1 Zur Deckung von Verpflichtungen, die zwar dem Grunde nach bekannt sind, deren Höhe und Fälligkeitszeitpunkt noch nicht feststehen, sollen Rückstellungen in ausreichender Höhe gebildet werden. 2 Sie sind aufzulösen, wenn die Verpflichtung nicht mehr besteht.
(
2
)
Rückstellungen sind mit Ausnahme des Absatzes 3 finanzgedeckt zu bilden.
(
3
)
1 Die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche für nicht gedeckte Versorgungsverpflichtungen werden nur bei der Landeskirche bilanziert. 2 Die Rückstellung ist in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages der Versorgungskasse, der auf die Evangelische Kirche von Westfalen entfällt, zu bilden.
(
4
)
Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine betriebliche Altersversorgung oder eine Anwartschaft darauf braucht keine Rückstellung gebildet werden.
#§ 138
Bildung von Sonderposten
(
1
)
Unter den Sonderposten sind nachzuweisen:
- Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen,
- erhaltene Investitionszuschüsse und -zuweisungen sowie Umlagen, Spenden und Ähnliches für Investitionen; diese sind über die Nutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstandes ergebniswirksam aufzulösen,
- zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse für nicht investive Zwecke, soweit sie im laufenden Haushaltsjahr nicht zweckentsprechend verwendet werden können,
- Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen.
(
2
)
Sonderposten sind im Anhang zu erläutern (Sonderpostenspiegel).
(
3
)
Sonderposten nach Absatz 1 Nr. 3 sind finanzgedeckt zu bilden.
(
4
)
1 Sonderposten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebildet worden sind. 2 Die Inanspruchnahme von Sonderposten nach Absatz 1 Nr. 3 bedarf eines Beschlusses des Leitungsorgans.
#§ 13989#
Rechnungsabgrenzung
(
1
)
Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.
(
2
)
1 Bei geleisteten Zuwendungen für Vermögensgegenstände, an denen die kirchliche Körperschaft oder das Sondervermögen bzw. Treuhandvermögen das wirtschaftliche Eigentum innehat, sind die Vermögensgegenstände zu aktivieren. 2 Ist kein Vermögensgegenstand zu aktivieren, jedoch die geleistete Zuwendung mit einer mehrjährigen und einklagbaren Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist diese als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und entsprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung ergebniswirksam aufzulösen.
(
3
)
Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag eingegangene Einnahmen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.
(
4
)
1 Soweit die Passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Friedhofsgebühren geldgedeckt zu bilden sind, kann das Landeskirchenamt die Gelddeckung ganz oder teilweise auf Antrag der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträgers für den jeweiligen Kalkulationszeitraum aussetzen, wenn der Friedhofsbetrieb im Übrigen für mindestens 6 Jahre wirtschaftlich nachhaltig fortgesetzt werden kann. 2 Der Antrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
(
5
)
Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann auf die Bildung einer Rechnungsabgrenzung verzichtet werden.
#9. Aufsicht, Prüfung und Entlastung
#§ 14090#
Aufsicht der Finanzbuchhaltung und Finanzbuchführung
(
1
)
1 Das Leitungsorgan gewährleistet die Aufsicht der Finanzbuchhaltung und Finanzbuchführung. 2 Eine wirksame Aufsicht umfasst die laufende Überwachung
- der Finanzbuchhaltung sowie
- der Finanzbuchführung
durch die beauftragten Personen. 3 Die Beauftragung wird durch das Leitungsorgan beschlossen und ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
(
2
)
1 Die Aufsicht der Finanzbuchführung und Finanzbuchhaltung obliegt
- bei der Landeskirche der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung (Verwaltungsdirektor),
- bei den Kirchenkreisen der Leiterin oder dem Leiter des Kreiskirchenamtes,
- bei Verbänden der Leiterin oder dem Leiter des Kreiskirchenamtes,
- bei den Kirchengemeinden der Leiterin oder dem Leiter des Kreiskirchenamtes.
2 Beteiligte am Zahlungsverkehr und der Buchführung können die Aufsicht nicht führen (Inkompatibilität); im Konfliktfall muss die Aufsicht anderweitig geregelt werden.
3 Mit der Durchführung der Aufsicht können Sachverständige betraut werden.
(
3
)
Die laufende Überwachung der Verwaltung der Finanzbuchhaltung umfasst die Themen
- Organisation der Finanzbuchhaltung,
- Leitung und Mitarbeitende der Finanzbuchhaltung.
(
4
)
Die laufende Überwachung der Führung der Bücher umfasst die Themen
- Konto- und Kassenbestand (stimmt der Kassen-Istbestand mit dem Kassen-Sollbestand überein),
- Abwicklung (sind angeordnete Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet worden, sind Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden),
- Buchführung (sind die Bücher ordnungsgemäß und zeitnah geführt worden),
- Belegwesen (sind die erforderlichen Belege vorhanden, übersichtlich abgelegt und entsprechen sie nach Form und Inhalt den Vorschriften),
- Kassenmittel (erfolgt die Bewirtschaftung ordnungsgemäß und ist die Zahlungsfähigkeit ständig gewährleistet),
- Finanzanlagen (stimmen die Anlagenbestände des Finanzvermögens mit der Buchführung überein),
- Kassengeschäfte (erfolgt die Durchführung aller Maßnahmen im Übrigen ordnungsgemäß).
(
5
)
Die Durchführung der aufsichtlichen Maßnahmen ist zu dokumentieren.
(
6
)
1 Die mit der Aufsicht der Finanzbuchführung Beauftragten haben sich laufend über die Verwaltung und die Führung der Finanzbuchhaltung durch die Leitung zu unterrichten. 2 Dazu gehört auch die dokumentierte Einsichtnahme in die Bankkontenabstimmung. 3 Bei Unregelmäßigkeiten ist zunächst das Erforderliche zu veranlassen und das Aufsichtsorgan zu unterrichten; in schwerwiegenden Fällen sind das Landeskirchenamt und die Gemeinsame Rechnungsprüfung umgehend zu informieren. 4 Die Pflicht jedes Mitarbeitenden zur Meldung von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen in der Finanzbuchhaltung bleibt unberührt.
#§ 141
Rechnungsprüfungswesen
Die Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens ist im Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG91#) geregelt.
#§ 142
Entlastung
(
1
)
Hat die Rechnungsprüfung keine Beanstandungen ergeben oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist den an der Ausführung des Haushalts und der Finanzbuchhaltung Beteiligten Entlastung zu erteilen.
(
2
)
Die Entlastung erteilt
- für die Abschlüsse der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen der Kreissynodalvorstand,
- für die Abschlüsse der Kirchenkreise mit ihren Einrichtungen die Kreissynode,
- für die Abschlüsse der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und ihrer Einrichtungen die Verbandsvertretung oder das an ihrer Stelle durch die Verbandssatzung bestimmte Organ,
- für die Abschlüsse der Landeskirche und ihrer landeskirchlichen Einrichtungen, Ämter, Werke, Schulen und Stiftungen die Landessynode.
(
3
)
Bei schwerwiegenden Bedenken kann die Entlastung mit Einschränkungen erteilt, mit Auflagen verbunden oder in Ausnahmefällen verweigert werden.
(
4
)
1 Ist die Entlastung erteilt, befreit dies nicht von straf- oder zivilrechtlicher Haftung. 2 Wird die Entlastung nicht erteilt, hindert dies nicht den Vollzug der laufenden Vermögens- und Finanzverwaltung.
(
5
)
1 Die Entlastung muss binnen eines Jahres nach Beschlussempfehlung des zuständigen Rechnungsprüfungsausschusses erteilt sein. 2 Das Landeskirchenamt ist von der erteilten Entlastung zu unterrichten.
#10. Eröffnungsbilanz
#§ 14392#
Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
(
1
)
1 Zum Beginn des Haushaltsjahres, in dem erstmals die Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst werden, ist unverzüglich eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. 2 Die Vorschriften der §§ 17 bis 19 sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Eröffnungsbilanz ist entsprechend dem Bilanzschema zu gliedern; ihr ist ein Anhang entsprechend § 121 beizufügen. 4 Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Inventur durchzuführen und ein Inventar aufzustellen.
(
2
)
Die Übernahme der Daten aus dem vorherigen Buchführungssystem ist nachprüfbar zu dokumentieren.
(
3
)
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage zu vermitteln.
(
4
)
1 Die Kosten für laufende Baumaßnahmen sind, wenn es sich um Investitionen handelt, als Anlagen im Bau zu bilanzieren. 2 Soweit ein außerordentlicher Haushalt geführt wurde, ist dieser abzuschließen.
(
5
)
Das Eigenkapital, der Vermögensgrundbestand und die Ergebnisverrechnungsreserve werden gemäß der Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche von Westfalen ermittelt.
(
6
)
Die Eröffnungsbilanz wird durch das rechtsvertretende Leitungsorgan festgestellt.
#§ 144
Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz
(
1
)
Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden
- mit einem zu niedrigen Wert,
- mit einem zu hohen Wert,
- zu Unrecht oder
- zu Unrecht nicht
(
2
)
1 Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit dem Vermögensgrundbestand zu verrechnen. 2 Wertberichtigungen sind im Anhang der Bilanz gesondert anzugeben. 3 Eine Berichtigung von Wertansätzen durch eine neue Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen ist nicht zulässig.
(
3
)
1 Die Berichtigung ist im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss vorzunehmen. 2 Sie darf letztmals im fünften der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss erfolgen. 3 Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
#§ 145
Abweichende Regelungen
Kirchliche Körperschaften, ihre Ämter, Dienste, Werke und Einrichtungen dürfen ihr Rechnungswesen nur dann abweichend von den Regelungen dieser Verordnung ausrichten, wenn dies vom Landeskirchenamt beschlossen wurde.
#Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
##§ 146
Übergangs- und Durchführungsbestimmungen
1 Das Landeskirchenamt kann Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen. 2 Die in dieser Verordnung genannten Richtlinien werden als Durchführungsbestimmungen erlassen und im Anhang an diese Verordnung veröffentlicht.
#§ 147
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft93# und ersetzt die Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreise in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 am 31. Dezember 2021.
(
2
)
1 Abweichend von Absatz 1 gilt die Verordnung für alle kirchlichen Körperschaften bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem deren Rechnungswesen auf das Neue Kirchliche Finanzmanagement umgestellt wird. 2 Der Beschluss des Leitungsorgans mit dem konkreten Geltungsbeginn bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
1 Die Umstellung auf das Neue Kirchliche Finanzmanagement erfolgt auf Beschluss des Kreissynodalvorstandes für den gesamten Kirchenkreis mit allen Kirchengemeinden und Verbänden inklusive deren Einrichtungen einheitlich. 2 Für kreiskirchliche Verbände gilt Satz 1 entsprechend. 3 Kirchenkreise mit gemeinsamer Verwaltung sollen die Umstellung miteinander abstimmen und harmonisieren.
Anlagen |
Zu § 1 VwO.d95#
Begriffsbestimmungen
####Bei Anwendung dieser Ordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:
- AbschnittUntergliederung eines Einzelplans im Haushalt nach der Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen.
- AbschreibungBuchmäßige Abbildung des insbesondere mit der Nutzung des abnutzbaren Vermögens verbundenen Werteverzehrs.
- AktivaSumme der Vermögensgegenstände (Anlagevermögen, Umlaufvermögen), die in der Bilanz die Mittelverwendung nachweisen.
- Anhang zu der BilanzBestandteil des Jahresabschlusses, in dem besondere Erläuterungen zum besseren Verständnis des Jahresabschlusses und zu nicht bilanzierten wirtschaftlichen Belastungen künftiger Haushaltsjahre aufzunehmen sind.
- Anlagen im BauBilanzposition, die während der Bauphase sämtliche Baukosten „sammelt“. Sobald die Baumaßnahme abgeschlossen ist, das Bauwerk in seinen wesentlichen Bestandteilen in Betrieb genommen wird und damit als Anlagevermögen aktiviert wird, wird die Position in die Bilanzposition des Anlagevermögens umgebucht. Aufwendungen, die Instandhaltungsaufwand darstellen, sind nicht auf das Konto „Anlagen im Bau“, sondern auf das Konto „Instandhaltungsaufwand“ zu buchen.
- AnlagevermögenDie Teile des Vermögens, die dauerhaft der Aufgabenerfüllung dienen (Aktiv-Position A der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
- AnordnungenFörmliche Aufträge von den die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Einheiten an die Finanzbuchhaltung zur Ausführung des Haushalts.
- AnordnungsbefugnisDie Berechtigung, die Finanzbuchhaltung anzuweisen, bei den angegebenen Buchungsstellen Haushaltsmittel anzunehmen, auszugeben oder umzubuchen.
- AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
- AusstattungsstückeDie einen Gottesdienst wesentlich prägenden Gegenstände wie Kanzel, Altar, Orgel und Taufstein.
- AufwendungenWertmäßiger, nicht unbedingt zahlungswirksamer Ressourcenverbrauch innerhalb eines Haushaltsjahres.
- AusgabenAbfluss von Zahlungsmitteln und/oder Eingehen von Zahlungsverpflichtungen in Form von Geldverbindlichkeiten.
- Außerplanmäßige HaushaltsmittelHaushaltsmittel, für deren Zweck im Haushalt keine Ansätze veranschlagt und auch keine Haushaltsreste aus Vorjahren verfügbar sind.
- AuszahlungenAbfluss von Bar- und Buchgeld.
- BaulastUnter dem Begriff Baulast versteht man einerseits die Verpflichtung Dritter, sich an der Unterhaltung kirchlicher Gebäude zu beteiligen, andererseits eine baurechtliche, d. h. öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde zu einem auf ein Grundstück bezogenes Tun, Dulden oder Unterlassen.
- BaumaßnahmeAusführung eines Baues (Neu-, Erweiterungs- und Umbau) sowie die Instandsetzung an einem Bau, soweit sie nicht der laufenden Bauunterhaltung dient.
- BelegeUnterlagen, die Buchungen begründen.
- BeteiligungenAls Beteiligungen sind alle Anteile der kirchlichen Körperschaft, d. h. die mitgliedschaftlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte an Organisationseinheiten, einzuordnen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesen Organisationseinheiten herzustellen. Als Beteiligungen kommen dabei Anteile an Kapitalgesellschaften (auch gemeinnützige Gesellschaften) und Anteile an sonstigen juristischen Personen in Betracht.
- BilanzGegenüberstellung der Vermögenswerte (Mittelverwendung/Aktiva) einerseits sowie des Vermögensgrundbestandes, der Rücklagen, der Sonderposten und der Schulden (Mittelherkunft/Passiva) andererseits zu einem bestimmten Stichtag in Kontoform.
- BilanzergebnisDer ergebniswirksame Teil der kirchlichen Haushaltsplanung und -ausführung umfasst regelmäßig die Bewirtschaftung von Rücklagen für nicht investive Zwecke. Ein Abbau von Gewinn- oder Verlustvorträgen oder eine Zuführung zum Investitions- und Finanzierungshaushalt können enthalten sein. Die sich aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften und/oder Gremienbeschlüssen ergebenden Einstellungen in Rücklagen und/oder Sonderposten stellen bilanztechnisch Ergebnisverwendungen dar. Sie sind daher nach der Ermittlung des Jahresergebnisses auszuweisen und führen so zum Bilanzergebnis. Die Ermittlung des Bilanzergebnisses richtet sich nach dem Schema in der von der Evangelischen Kirche von Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen.
- BilanzkreisFür jeden Rechtsträger in der Evangelischen Kirche von Westfalen, wie die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Landeskirche sowie deren Verbände, ist eine Bilanz aufzustellen. Zusätzlich kann es erforderlich sein, dass für gewisse Bereiche eines Rechtsträgers eigene Bilanzen eingerichtet werden (z. B. Friedhöfe, Kindergärten usw.). Da eine Konsolidierung derzeit in der Ev. Kirche von Westfalen nicht erfolgt, handelt es sich dann jeweils um einen eigenständigen Bilanzkreis.
- BruttoprinzipGrundsatz, dass Einnahme und Ausgabe in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen und zu buchen sind. Sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
- BudgetierungVerbindung von Haushaltsmitteln im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung bei geeigneten Organisationseinheiten oder Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit zu einem finanziellen Rahmen als Budget, zur Umsetzung der Outputorientierung, zur Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit. Dabei wird die Finanzverantwortung auf die Budgetverantwortlichen übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
- BudgetrücklageMittel, die von den Budgetverantwortlichen angesammelt wurden und in den Folgejahren ohne Genehmigung der zuständigen Stelle zur Verfügung stehen.
- BürgschaftserklärungDie rechtsverbindliche Bereitschaftserklärung, gegebenenfalls für Schulden einer natürlichen oder juristischen Person einzustehen. (Bürgschaftserklärungen werden fälschlicherweise auch als Patronatserklärungen bezeichnet.)
- ComplianceCompliance ist der englische Begriff für Normkonformität (Regeltreue). Die Normkonformität umfasst Gesetze, Richtlinien und freiwillige Kodizes.
- ControllingUnterstützendes Führungs- und Entscheidungsinstrument zur Steuerung und Kontrolle der kirchlichen Arbeit durch die Bereitstellung und zukunftsorientierte Auswertung geeigneter Informationen (Berichtswesen), insbesondere aus dem Rechnungswesen, um das Erreichen gesetzter Ziele zu sichern.
- DarlehenDer unter der Verpflichtung zur Rückzahlung aufgenommene Geldbetrag, der in der Regel verzinst wird.
- DaueranordnungAnordnung für wiederkehrende Zahlungen und für die Buchung von wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen, die für ein Haushaltsjahr oder auch darüber hinaus gilt.
- DauerbelegeBelege, die eine besondere geschäftliche, geschichtliche, rechtliche, wirtschaftliche oder statistische Bedeutung haben, sind dauernd aufzubewahren. Die Entscheidung, welche Belege als Dauerbelege gelten, trifft die anordnende Stelle durch entsprechende Kennzeichnung. Zu den Dauerbelegen gehören insbesondere Belege zu Baurechnungen, Belege über die Anschaffung kunst- oder zeitgeschichtlich wertvoller Gegenstände, Gehaltsabrechnungen.
- Deckungsfähigkeit
- echte DeckungsfähigkeitMinderaufwendungen bei einer Haushaltsstelle können für Mehraufwendungen bei anderen Haushaltsstellen (einseitige Deckungsfähigkeit) oder zusätzlich auch umgekehrt (gegenseitige Deckungsfähigkeit) verwendet werden.
- unechte DeckungsfähigkeitMehrerträge bei einer Haushaltsstelle können für Mehraufwendungen bei anderen Haushaltsstellen verwendet werden.Gleiches gilt für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Investitions- und Finanzierungshaushalts.
- DeckungskreisKonten, die untereinander deckungsfähig sind, können zu einem Deckungskreis zusammengefasst werden.
- Deckungslücke SubstanzerhaltungsrücklageDifferenz aus zu bildender Substanzerhaltungsrücklage und tatsächlich gebildeter Substanzerhaltungsrücklage. Die Deckungslücke ist im Lagebericht zum Jahresabschluss auszuweisen bzw. bei ausreichenden sonstigen Rücklagen auszugleichen.
- Deckungsreserve (Verstärkungsmittel)Zentral veranschlagte Haushaltsansätze zur Deckung der Inanspruchnahme über- und außerplanmäßiger Haushaltsmittel im gesamten Haushalt.
- DoppikAn den kirchlichen Bedarf angepasstes Rechnungswesen auf der Grundlage der doppelten Buchführung in Konten.
- Durchlaufende GelderBeträge, die für Dritte lediglich vereinnahmt und verausgabt werden.
- EigenkapitalSumme aus Vermögensgrundbestand, Ergebnisverrechnungsreserve, Kapitalvermögen, Rücklagen und Bilanzergebnis. Das Eigenkapital entspricht im Wesentlichen dem Eigenkapital einer kaufmännischen Bilanz.
- EinheitskasseKasse, bei der alle Einzahlungen und Auszahlungen einer Kassengemeinschaft (z. B. Kirchenkreis) zusammengefasst werden.
- EinnahmenZufluss von Zahlungsmitteln und/oder Erlangung von Forderungen und/oder Abnahme von Verbindlichkeiten.
- EinzahlungenZufluss von Bar- und Buchgeld.
- EinzelanordnungAnordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils eine einzahlende oder empfangsberechtigte Person innerhalb eines Haushaltsjahres. Dasselbe gilt für die Buchung von einzelnen oder wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen.
- EinzelplanDie Zusammenstellung der Haushaltsmittel eines Aufgabenbereiches entsprechend der Gliederung der von der Evangelischen Kirche in Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen.
- EntlastungBeschlussmäßige Feststellung durch die zuständige Stelle, dass die Tätigkeit der an der Ausführung des Haushalts und an der Kassenführung Beteiligten im entsprechenden Haushaltsjahr der Ordnung entsprochen hat.
- ErgebnisverrechnungsreserveAbgesonderter Teil des Vermögensgrundbestandes in Höhe des fünffachen Jahresabschreibungsbetrages am (erstmaligen) Eröffnungsbilanzstichtag zur Erleichterung der Umstellung auf NKFWestfalen.
- ErlassVerzicht auf einen Anspruch (mit buchmäßiger Bereinigung).
- ErträgeWertmäßiger, nicht unbedingt zahlungswirksamer Ressourcenzuwachs innerhalb eines Haushaltsjahres.
- Fehlbetrag (Jahresabschluss)Der Betrag, um den die Aufwendungen einschließlich der Rücklagenzuführungen und Darlehenstilgungen höher sind als die Erträge einschließlich der Rücklagenentnahmen.
- FeststellungsbefugnisBerechtigung, auf Anordnungen die sachliche und/oder rechnerische Richtigkeit festzustellen.
- Finanzdeckung (Grundsatz)Erforderliche Finanzanlagen, die zur Deckung von Kapitalvermögen, Rücklagen, Sonderposten und finanzierten Rückstellungen vorhanden sein müssen. Dazu gehören z. B. Tagesgeld, Festgeld, Wertpapiere (Rentenpapiere und Aktien etc.) und Fondsanteile.
- FinanzplanSystematische Zusammenstellung der voraussichtlichen Ausgaben und deren Deckungsmöglichkeit für einen Planungszeitraum, der über ein Haushaltsjahr hinausgeht.
- ForderungenIn Geld bewertete Ansprüche der kirchlichen Körperschaft an Dritte.
- FremdkapitalÜber eine Fremdfinanzierung zugeführtes Kapital, das an den Kapitalgeber später zurückgezahlt werden muss.
- GesamtplanDie Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne der Gewinn- und Verlustplanung.
- Gewinn- und Verlustplanung, Gewinn- und VerlustrechnungTeil des Haushalts bzw. des Jahresabschlusses als Grundlage für die Planung und den Nachweis der Aufwendungen und Erträge. Deren Aufbau und Darstellung richten sich nach dem Schema in der von der Evangelischen Kirche von Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen.
- GliederungDarstellung der Haushaltsmittel nach kirchlichen Aufgaben oder Diensten entsprechend der von der Evangelischen Kirche in Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen.
- Handlungsfelder kirchlicher ArbeitFunktionale Beschreibung eines bestimmten Bereiches der inhaltlichen kirchlichen Arbeit, Grundlage der zielorientierten Planung der kirchlichen Arbeit; diese kann alternativ auch nach Organisationseinheiten erfolgen.
- HandvorschüsseBeträge, die einzelnen Dienststellen oder Personen zur Bestreitung von kleineren, wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art zugewiesen werden.
- HaushaltDer Haushalt bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaft und wird von dem zuständigen Beschlussorgan verabschiedet. Er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele für die inhaltliche kirchliche Arbeit der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
- HaushaltsbuchDarstellungsform des Haushalts im Rahmen der Outputorientierung. Dabei erfolgt die Untergliederung nach den Organisationseinheiten oder nach den Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit. Innerhalb der Untergliederungen sind jeweils die Ziele der kirchlichen Arbeit zu beschreiben und Angaben zur Zielerreichung zu machen sowie die dafür zu erbringenden Leistungen und der dafür erforderliche Ressourceneinsatz darzustellen.
- HaushaltsmittelDazu gehören alle Erträge und Aufwendungen, unabhängig von ihrer Zahlungswirksamkeit, sowie die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen Zugänge und Abgänge.
- HaushaltsplanSystematische Zusammenstellung der Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustplanung und der Einzahlungen und Auszahlungen im Investitions- und Finanzierungshaushalt einer kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung für ein Haushaltsjahr.
- HaushaltsquerschnittVerdichtete Übersicht der Haushaltsmittel, geordnet nach Kontenklassen sowie gegebenenfalls weiteren Untergliederungen.
- HaushaltsresteHaushaltsmittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltsansatz und Ergebnis, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
- HaushaltsstelleEine Haushaltsstelle umfasst mindestens die Gliederung und das Sachkonto nach der von der Evangelischen Kirche von Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen. Die Haushaltsstelle kann im erforderlichen Umfang erweitert werden.
- HaushaltssystematikDie Haushaltssystematik legt das Verfahren zur Bildung von Haushaltsstellen fest, welche den Haushaltsplan und damit den Buchungs- bzw. Kontenplan darstellen. Die Haushaltssystematik besteht aus dem Haushaltsgliederungs- und Gruppierungsplan sowie den Zuordnungsrichtlinien.
- HaushaltsvermerkeEinschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushalts (z. B. Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).
- HerstellungskostenSind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
- Innere DarlehenDie vorübergehende Inanspruchnahme von Finanzmitteln, die der Deckung von Rücklagen oder finanzierten Rückstellungen dienen, anstelle einer Darlehensaufnahme.
- Innere VerrechnungenVerrechnungen innerhalb des Haushalts zur verursachungsgerechten Zuordnung zentral bewirtschafteter und veranschlagter Haushaltsmittel, die sich gegenseitig ausgleichen.
- Innerkirchliche DarlehenAufnahme eines Darlehens von juristischen Personen innerhalb des kirchlichen Bereichs.
- InventarGenaues und ausführliches Bestandsverzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden.
- InventurLückenlose Erfassung des Vermögens und der Schulden einer kirchlichen Körperschaft zu einem bestimmten Stichtag.
- InvestitionenVerwendung von Finanzmitteln, die das Anlagevermögen verändern.
- Investitions- und FinanzierungshaushaltTeil des Haushalts als Grundlage für die Planung und den Nachweis von bestimmten erfolgsneutralen Bilanzveränderungen bzw. Nachweis der Investitions- und Finanzierungstätigkeit im Rahmen des Jahresabschlusses. Aufbau und Darstellung des Investitions- und Finanzierungshaushalts richten sich nach dem von der Evangelischen Kirche in Westfalen festgelegten Schema.
- KapitalgrundstockAlle Geldmittel, die der Finanzdeckung unterliegen.
- KapitalvermögenTeil des Eigenkapitals, das dazu bestimmt ist, Erträge (z. B. Zinsen, Dividenden) zu erzielen.
- KassenbestandSumme aus Bargeld, Schecks und Bankkonten-Guthaben.
- KassenbestandsveränderungVermehrung oder Verminderung des Kassenbestandes infolge Ein- und/oder Auszahlungen.
- KassengemeinschaftZusammenschluss mehrerer kirchlicher Körperschaften bezogen auf die Durchführung des Kassen- und Bankverkehrs und der Buchhaltung.
- KassenkrediteKurzfristige Darlehen zur Verstärkung des Kassenbestandes.
- Kirchliche VerbändeZusammenschlüsse von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen nach dem Verbandsgesetz.
- KontenrahmenSystematisches Verzeichnis aller Konten für die Buchführung, welches den, gemäß der von der Evangelischen Kirche von Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen, für die Sachkonten vorgegebenen Mindestkontenplan wiedergibt.
- KostenIn Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Vermögensgegenständen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur kirchlichen Aufgabenerfüllung in einer bestimmten Periode.
- Kosten- und LeistungsrechnungVerfahren, in dem Kosten und Leistungen erfasst und zum Zweck spezieller Auswertungen nach Kosten-/Leistungsarten verursachungsgerecht auf die Kostenstellen verteilt und Kostenträgern (Leistungen) zugeordnet werden.
- KrediteUnter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten aufgenommene Finanzmittel meist mit der Verpflichtung zur Zinszahlung verbunden.
- LeistungenIn Geld bewertbare Arbeitsergebnisse, die zur kirchlichen Aufgabenerfüllung erbracht werden.
- LiquiditätIm Sinne dieser Ordnung besteht Liquidität, wenn nach der Berechnung der vereinfachten Kapitalflussrechnung im Rahmen der Liquiditätsplanung ein Zahlungsmittelüberschuss besteht.
- MündelsicherheitGrößtmögliche Gewährleistung einer ertragssicheren und substanzerhaltenden Anlage von Geld; sie ergibt sich aus den Vorschriften (z. B. BGB) über die Anlage von Geldern durch die Betreuerin oder den Betreuer.
- NachtragshaushaltNachträgliche Änderung des Haushalts zur Deckung eines erheblichen Fehlbetrags oder zur Leistung bisher nicht veranschlagter Haushaltsmittel in erheblichem Umfang.
- NiederschlagungBefristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst, aber mit buchmäßiger Bereinigung.
- PassivaSumme des Eigenkapitals, der Sonderposten und der Schulden, die in der Bilanz die Mittelherkunft nachweist.
- PatronatDas Patronat erfasst das Rechtsverhältnis zwischen dem Patron (Kirchenstifter) und der gestifteten Kirche. Hauptrechte des Patrons sind das Vorschlagsrecht für die Besetzung des betreffenden Kirchenamtes, dem korrespondiert als Hauptpflicht in der Übernahme der Baulast (siehe dort) oder/und Übernahme der Personalkosten.
- RechnungsabgrenzungVerfahren zur periodengerechten Zuordnung von Einnahmen/Erträgen und Ausgaben/Aufwand in der Bilanz.
- RessourcenGesamtheit der zur Aufgabenerfüllung verfügbaren Finanzmittel, Vermögensgegenstände, Arbeits- und Dienstleistungen.
- RessourceneinsatzDer zur Zielerreichung erforderliche Einsatz von Ressourcen.
- RessourcenverbrauchskonzeptDem doppischen System immanentes Konzept der vollständigen Darstellung des zur kirchlichen Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressourceneinsatzes.
- RücklagenTeil des Eigenkapitals, das gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Verwendungszwecke zur Sicherstellung ihrer künftigen Finanzierbarkeit aus der laufenden Haushaltswirtschaft gebildet wird und durch Finanzanlagen gedeckt sein muss.
- RückstellungenWirtschaftlich dem Haushaltsjahr zuzurechnende Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind (z. B. Pensions- und Clearingrückstellungen).
- SchuldenBilanziell umfassen die Schulden die Rückstellungen, Sonderposten und Verbindlichkeiten. Inhaltlich handelt es sich dabei um Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen.
- SonderhaushalteSelbstständige Haushalte der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen und Stiftungen, für die getrennte Rechnungen geführt werden.
- SondervermögenVermögensteile, die für die Erfüllung bestimmter Aufgaben aus dem Vermögen der kirchlichen Körperschaft abgesondert sind, sie bleiben im Vermögen der kirchlichen Körperschaft.
- StellenvermögenSonstiges Zweckvermögen (z. B. Küstereivermögen). Es kann in Form von Kapitalvermögen, Rücklagen oder Grundstücken in Erscheinung treten.
- StellenübersichtAnlage zum Haushalt, die nach dem Haushaltsplan gegliedert eine Übersicht über die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt.
- StundungHinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs oder mehrerer Teile davon (Ratenzahlung).
- TreuhandvermögenVermögensgegenstände, die für Dritte verwaltet werden. Bilanziell ist dieses unter dem Bilanzstrich oder im Anhang nachrichtlich aufzuführen. Alternativ sind bei dessen Aktivierung die damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber zu passivieren.
- Überplanmäßige HaushaltsmittelHaushaltsmittel, die den Haushaltsansatz unter Einschluss der im Deckungskreis verfügbaren Haushaltsmittel oder aus dem Vorjahr übertragenen Haushaltsreste übersteigen.
- Überschuss (Jahresabschluss)Der Betrag, um den im Rahmen des Jahresabschlusses die Erträge einschließlich der Rücklagenentnahmen höher sind als die Aufwendungen einschließlich der Rücklagenzuführungen.
- UmlaufvermögenDie Teile des Vermögens, die nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung zu dienen, und keine Rechnungsabgrenzungsposten sind (Aktiv-Position B der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
- UmschuldungDie Ablösung von Darlehen durch andere Darlehen.
- UnterabschnittUntergliederung eines Abschnitts im Haushaltsplan.
- VerfügungsmittelBeträge, die bestimmten Personen oder Organen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.
- VerjährungDie Verjährung ist der durch den Ablauf einer Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.
- VermögenDas kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten einer kirchlichen Körperschaft.
- VermögensgegenstandEinzeln bewertbare und aktivierungspflichtige Gegenstände und Ansprüche, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben eingesetzt werden können.
- VermögensgrundbestandDer Vermögensgrundbestand (Passiv-Position A I der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften) ergibt sich als Differenz zwischen dem Vermögen (Aktiva) und dem Kapitalvermögen, den Rücklagen, der Ergebnisverrechnungsreserve und dem Bilanzergebnis, den Sonderposten und den Schulden sowie ggf. einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
- VermögensverwaltungVerwaltung der nicht der laufenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung unterliegenden Vermögensgegenstände (z. B. Grundeigentum, Rechte, Kapitalvermögen und Schulden).
- VerschuldungshöchstgrenzeDie von der Vermögensaufsicht vorgesehene Höchstgrenze, bis zu der sich eine kirchliche Körperschaft verschulden darf.
- VerstärkungsmittelSiehe Deckungsreserve.
- VerwahrgelderVorläufig gebuchte Einzahlungen, welche bei der Kasse einer Körperschaft eingehen, die noch nicht ordnungsgemäß zugeordnet werden können und später abzuwickeln sind oder die für einen anderen angenommen und an diesen weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder). Sie sind als Verbindlichkeiten zu erfassen.
- VerwendungsnachweisZahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der geförderten Maßnahme.
- VorräteUmfasst alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die betriebswirtschaftlich den „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen“ oder den „Waren sowie unfertigen und fertigen Erzeugnissen“ zugeordnet werden (Aktiv-Position B.I der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
- VorschüsseAuszahlungen, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht möglich ist. Sie sind als Forderungen zu erfassen.
- WechselWertpapier, das eine schriftliche, unbedingte, jedoch befristete Zahlungsverpflichtung in gesetzlich vorgeschriebener Form enthält.
- WirtschaftsplanZusammenstellung der Aufwendungen und Erträge betriebswirtschaftlich geführter Einrichtungen für ein Wirtschaftsjahr.
- ZahlstellenAußenstellen der Finanzbuchhaltung zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen.
- ZieleZustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen und die qualitativ sowie quantitativ beschrieben und überprüft werden können.
- ZuschreibungErhöhung des Wertansatzes eines Vermögensgegenstandes im Vergleich zum Wert in der vorhergehenden Bilanz. Auf Grund von Wertaufholungen nur bis zur Höhe der fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich.
- ZuschüsseZahlungen mit oder ohne Rechtsanspruch an den oder von dem außerkirchlichen Bereich ohne Zweckbindung (allgemeiner Zuschuss) und mit Zweckbindung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (zweckgebundener Zuschuss).
- ZuweisungenZahlungen mit oder ohne Rechtsanspruch innerhalb des kirchlichen Bereichs ohne Zweckbindung (allgemeine Zuweisung) und mit Zweckbindung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (zweckgebundene Zuweisung).
- ZuwendungenLeistungen an kirchliche Körperschaften zur Unterstützung kirchlicher Vereine und Werke sowie an Dritte zur Erfüllung von Aufgaben, an denen ein erhebliches kirchliches Interesse besteht. Es handelt sich um einmalige oder laufende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.
- ZweckvermögenVermögensteile der Körperschaft, die bestimmten Zwecken gewidmet sind.
Zu § 14 VwO.d
Zuwendungsrichtlinie
####1. | Begriff der Zuwendung | |
1.1. | Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben, an denen ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle besteht. Es handelt sich um einmalige oder laufende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht. | |
1.2. | Zu den Zuwendungen gehören Zuweisungen im kirchlichen Bereich und Zuschüsse an Dritte. | |
1.3. | Nicht zu den Zuwendungen gehören Leistungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen und Mitgliedsbeiträge. | |
2. | Zuwendungsarten | |
Gefördert werden: | ||
– | Projekte (einzelne bestimmte Vorhaben und Maßnahmen), | |
– | Institutionen (zur vollständigen oder teilweisen Deckung planmäßig veranschlagter Ausgaben). | |
3. | Bewilligungsvoraussetzungen | |
3.1. | Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die beantragende Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle Möglichkeiten zur Beschaffung von Eigenmitteln ausgeschöpft hat und der Zuwendungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, etwa durch Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen. | |
3.2. | Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. | |
3.3. | Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. Die bewilligende Stelle kann Antragsvordrucke vorschreiben. | |
3.4. | Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten: | |
– | Begründung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und die Angemessenheit der beantragten Mittel, | |
– | Überblick über den Umfang, die Finanzierung und die Folgekosten der Maßnahme, | |
– | Hinweis, ob bei anderen kirchlichen Zuwendungsgebern eine Zuwendung beantragt wird. | |
3.5. | Den Anträgen sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen: | |
– | bei Projektförderung Pläne, Kostenermittlung und verbindlicher Finanzierungsplan, ggf. einschl. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, | |
– | bei institutioneller Förderung Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschl. Stellenplan. | |
3.6. | Zuwendungen dürfen nur solchen Stellen bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Bewilligung setzt die Zustimmung der geförderten Stelle voraus, dass die bewilligende Stelle durch ihre Prüfungsorgane die zweckentsprechende Verwendung im Falle einer institutionellen Förderung die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung prüfen kann. | |
3.7. | Eine Bewilligung ist erst möglich, wenn die Prüfung des Antrages ergibt, dass die vorgenannten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. In besonderen Fällen (z. B. Katastrophenhilfe) kann die zuständige Stelle Ausnahmen zulassen. | |
3.8. | Je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendungen können zusätzliche Bedingungen festgelegt oder Auflagen erteilt werden. | |
4. | Bewilligungsbedingungen | |
4.1. | Die Zuwendung darf nur zu dem festgelegten Zweck unter Beachtung der Bedingungen und Auflagen geleistet und muss so sparsam und wirtschaftlich wie möglich verwandt werden. | |
4.2. | Bei den aus der Zuwendung finanzierten Personalkosten dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht besser gestellt werden als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bewilligenden Stelle. | |
4.3. | Der Fortfall des Zuwendungszweckes, die Änderung des Finanzierungsplanes und die Verzögerung der Verwendung sind der bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen. | |
4.4. | Zuwendungen dürfen zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der bewilligenden Stelle verwendet werden. | |
4.5. | Die geförderte Stelle hat einen Verwendungsnachweis zu erbringen (zahlenmäßiger Nachweis und ggf. sachlicher Bericht). Die bewilligende Stelle kann Vordrucke für den Verwendungsnachweis vorschreiben. | |
4.6. | Bei institutioneller Förderung kann auf einen besonderen Verwendungsnachweis verzichtet werden, wenn die Haushalts- und Wirtschaftsführung der geförderten Stelle ohnehin der Prüfung durch das Prüfungsorgan der bewilligenden Stelle unterliegt. | |
4.7. | Gibt die geförderte Stelle die Zuwendung ganz oder teilweise weiter, so gelten diese Richtlinien auch für die letztempfangende Stelle. | |
5. | Besondere Bewilligungsbedingungen für Baumaßnahmen | |
5.1. | Zuwendungen zur Finanzierung von Baumaßnahmen sollen nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, die bewilligende Stelle hat vor Beginn der Baumaßnahme die schriftliche Zustimmung erteilt. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe als begonnen. | |
5.2. | Werden Baumaßnahmen mit Zuwendungen gefördert, sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, die Bestimmungen des geltenden Baurechts, der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Gewährleistungspflicht der Handwerker zu beachten. | |
5.3. | Die bewilligende Stelle kann verlangen, dass vor Beginn der Baumaßnahmen eine sachverständige Stelle um gutachtliche Stellungnahme gebeten wird. | |
6. | Bewilligung | |
6.1. | Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid mit der Auflage bewilligt, dass die geförderte Stelle die Bewilligungsbedingungen schriftlich anerkennt. | |
6.2. | Die Bewilligung soll widerrufen und eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückgefordert werden, wenn die geförderte Stelle die Zuwendung zu Unrecht verlangt hat. | |
7. | Auszahlung und Prüfung | |
7.1. | Die benötigten Mittel sollen nur insoweit zur Auszahlung angewiesen werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden. | |
7.2. | Im Rahmen der Projektförderung kann die Auszahlung davon abhängig gemacht werden, dass über die Verwendung bereits gezahlter Teilbeträge ein Zwischennachweis vorgelegt wird. | |
7.3. | Der Verwendungsnachweis ist dahin gehend zu prüfen, ob die Bewilligungsbedingungen eingehalten worden sind. |
Zu § 17 VwO.d
Anlage 1 Inventurrichtlinie
###0 | Vorwort |
1 | Allgemeine Grundlagen |
1.1 | Überblick |
1.2 | Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur für kirchliche Körperschaften |
1.3 | Ersterfassung des beweglichen Anlagevermögens |
1.4 | Folgeerfassung des beweglichen Anlagevermögens |
2 | Inventurplanung |
2.1 | Sachplan |
2.2 | Zeitplan |
2.3 | Personalplan |
3 | Durchführung der Inventur |
3.1 | Körperliche Inventur |
3.2 | Buch- oder Beleginventur |
3.3 | Umfang der Inventur |
4 | Aufstellung des Inventars |
5 | Aufbewahrung der Unterlagen |
6 | Inventurlisten |
0. Vorwort
Die vorliegende Inventurrichtlinie gilt für kirchliche Körperschaften der Ev. Kirche von Westfalen und ihre Einrichtungen und Ämter. Sie enthält Regelungen zur Durchführung der ordnungsmäßigen Inventur, insbesondere zur Vereinfachung der erstmaligen Erfassung des kirchlichen Vermögens und der Schulden.
Die Inventurrichtlinie findet keine Anwendung, wenn andere Rechtsvorschriften verpflichtend sind (z. B. bei Betrieben gewerblicher Art).
1. Allgemeine Grundlagen
1.1 Überblick
Die Inventur ist die lückenlose Erfassung des Vermögens und der Schulden einer kirchlichen Körperschaft zu einem bestimmten Stichtag.
Das Ergebnis einer Inventur ist das Inventar, ein Bestandsverzeichnis, das alle Vermögensteile und Schulden nach Art, Menge und Wert aufführt.
Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme werden während des Zählvorganges in Zähllisten festgehalten und in Inventarlisten vorgetragen. Die Summe aller Inventarlisten bildet das Inventar.
1.1.1 Arten der Inventur
Die Inventur erfolgt durch
- körperliche Inventur (siehe 3.1),
- Buch- oder Beleginventur (siehe 3.2).
1.1.2 Zeitpunkt der Inventur
Es ist jährlich zum Bilanzstichtag (31.12.) eine Buch- und Beleginventur durchzuführen.
Die körperliche Inventur ist zur Ersterfassung des beweglichen Anlagevermögens und danach spätestens jedes vierte Jahr anhand des Anlagenspiegels und der Inventarliste durchzuführen.
Sie erfolgt innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag. Das bei der Inventur erfasste Inventar muss auf den Bilanzstichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet werden.
Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz sind die Bestände im Rahmen der Ersterfassung zum Bilanzstichtag 31.12. des Vorjahres aufzunehmen. Die Ersterfassung darf innerhalb des gesamten Vorjahres erfolgen.
1.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur für kirchliche Körperschaften
Die Inventurunterlagen (insbesondere die Zähllisten) und das Inventar sind Bestandteile der Rechnungslegung. Die Inventur muss den gleichen Grundsätzen folgen wie das übrige Rechnungswesen. Für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Aufbereitung der Inventur sind daher die folgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur zu beachten:
1.2.1 Vollständigkeit der Bestandsaufnahme
Als Ergebnis der Inventur müssen vollständige Verzeichnisse vorliegen, die sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden der kirchlichen Körperschaft enthalten. Bei der Erfassung der Vermögensgegenstände sind alle für die Bewertung relevanten Informationen (qualitativer Zustand wie z. B. erhebliche Beschädigungen und Mängel) festzuhalten. Doppelerfassungen und Erfassungslücken müssen bereits bei der Inventurvorbereitung ausgeschlossen sein.
1.2.2 Richtigkeit der Bestandsaufnahme
Bei der Inventur sind Art und Menge der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden sachlich zutreffend aufzuzeichnen.
1.2.3 Einzelerfassung der Bestände
Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art und Menge zu erfassen. Auf die Ausnahmeregelungen zu Sachgesamtheiten und Festwerten wird hingewiesen.
1.2.4 Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme
Vermögensgegenstände und Schulden sind unter Angabe aller für den Nachweis und die Bewertung erforderlichen Angaben so zu verzeichnen, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit mittels der aufzubewahrenden Unterlagen einen Überblick über die Vorgehensweise und die Ergebnisse der Inventur verschaffen kann.
1.2.5 Grundsatz der Klarheit
Die einzelnen Inventurposten sind eindeutig zu bezeichnen (z. B. durch genaue Typenbezeichnung, Seriennummern etc.). Sämtliche Inventurangaben und das Inventar sind zudem sowohl verständlich als auch übersichtlich darzustellen.
1.3 Ersterfassung des beweglichen Anlagevermögens
Bei der erstmaligen Erfassung des beweglichen Anlagevermögens sollen nur Wirtschaftsgüter ab 5.000 Euro Anschaffungs-/ Herstellungskosten und deren Anschaffung nicht länger als drei Jahre vor dem Bilanzstichtag zurückliegt, berücksichtigt werden.
Kulturgüter und Kunstgegenstände werden immer erfasst.
1.4 Folgeerfassung des beweglichen Anlagevermögens
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind ab 500 Euro zu inventarisieren.
2. Inventurplanung
Das Leitungsorgan legt in Abstimmung mit der kreiskirchlichen Verwaltung die Inventurleitung fest. Sie erstellen gemeinsam einen Inventurrahmenplan, der den Umfang der Inventur sachlich (Sachplan) und zeitlich (Zeitplan) klar abgrenzt und die persönlichen Zuständigkeiten (Personalplan) festlegt.
2.1 Sachplan
Der Sachplan legt die Inventurgebiete, -bereiche und -felder nach örtlichen und sachlichen Gesichtspunkten fest, um sie den aufnehmenden Mitarbeitenden gezielt zuordnen zu können.
Dafür können z. B. Gebäude, Stockwerke, Räume, Raumteile und andere Örtlichkeiten herangezogen werden.
2.2 Zeitplan
Der Zeitplan regelt den zeitlichen Ablauf der Vorbereitung und Durchführung der Inventur bis zur Aufbereitung der Inventurdaten.
2.3 Personalplan
Der Personalplan regelt, welche Mitarbeitenden für die Vorbereitung und die Durchführung der Inventur verantwortlich sind.
3. Durchführung der Inventur
Die Inventurleitung koordiniert, überwacht und kontrolliert gemäß dem Inventurrahmenplan die gesamte Inventur.
3.1 Körperliche Inventur
- Grundsätzlich ist die körperliche Inventur durch Abgleich mit dem Anlagenspiegel und der Inventarliste durchzuführen. Fehlende Vermögensgegenstände sind aufzunehmen.
- Ist dies nicht möglich, erfolgt die körperliche Inventur durch Zählen, Messen oder Wiegen der materiell vorhandenen Vermögensgegenstände. Diese sind durch ein aus zwei Personen bestehendes Aufnahmeteam (Ansager und Aufschreiber) in Augenschein zu nehmen und in Zähllisten zu erfassen. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst eine Person orts- und fachkundig ist, während die andere mit Interna nicht vertraut sein sollte.
- Beim Ausfüllen der Zähllisten sind folgende Regeln zu beachten:
- Zähllisten sind Dokumente – es müssen dokumentenechte Materialien verwendet werden.
- Alle Eintragungen sind an Ort und Stelle durchzuführen.
- Eintragungen dürfen nicht nachträglich entfernt, verändert oder unleserlich gemacht werden.
- Falsche Eintragungen sind durchzustreichen. Die Korrektur ist in einer neuen Zeile einzutragen. Dabei ist zu beachten, dass der ursprüngliche Eintrag lesbar bleiben muss.
- Nicht benötigte Zeilen auf der Zählliste sind durch Durchstreichen zu entwerten, um nachträgliche Eintragungen unmöglich zu machen. Gänzlich verschriebene Listen sind durch Querstreichen zu entwerten (nicht wegwerfen).
- Alle Zähllisten müssen von den Aufnahmeteams unterschrieben werden.
- In den Zähllisten sollen in der Bemerkungsspalte u. a. Angaben zu Fremdeigentum (z. B. bei Leasinggeräten) und, soweit erkennbar, andere, die Bewertung beeinflussende Angaben erfolgen.
- Bestände von Vermögensgegenständen können den Bestandskonten entnommen werden, wenn die körperliche Inventur nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. 3.2).
3.2 Buch- und Beleginventur
Bei der Buch- und Beleginventur werden die Vermögensgegenstände und Schulden mithilfe von buchmäßigen Aufzeichnungen nach Art, Menge und Wert erfasst.
Eine Buch- und Beleginventur setzt voraus, dass für die betreffenden Vermögensgegenstände innerhalb der Buchhaltung ein Anlagenverzeichnis geführt wird, in dem alle Zu- und Abgänge ordnungsgemäß und zeitnah erfasst werden.
Für immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Rechte, Softwarelizenzen und Patente) ist diese Form die einzige Aufnahmemöglichkeit. Für die Erfassung können hier zum einen Buchungsbelege, zum anderen beispielsweise Verträge und Urkunden herangezogen werden.
3.3 Umfang der Inventur
Durch die Inventur sind insbesondere im Einzelnen zu erfassen:
- Immaterielle VermögensgegenständeHierbei handelt es sich um Vermögensgegenstände, die entgeltlich erworben wurden und körperlich nicht greifbar sind, z. B.
- Konzessionen,
- Patente,
- Software,
- Lizenzen,
- gewerbliche Schutzrechte wie z. B. Urheberrechte,
- Nutzungsrechte an fremden Einrichtungen.
- SachanlagevermögenHierbei handelt es sich um körperliche Vermögensgegenstände, die selbst erstellt, entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden, z. B.
- unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z. B. vergebene Erbbaurechte),
- bebaute Grundstücke mit aufstehendem Gebäudebestand,
- Gebäude beim Erbbauberechtigten,
- Außenanlagen,
- bauliche Anlagen (Straßen, Plätze …),
- Anlagen im Bau,
- Vermögensgegenstände des beweglichen Anlagevermögens (Pkw, Hardware, Büroeinrichtungen, Bestuhlung, Einbauküche ...),
- Vermögensgegenstände, die wirtschaftlich dem Eigentum der kirchlichen Körperschaft zuzurechnen sind (unter Eigentumsvorbehalt erworbene Vermögensgegenstände ...),
- technische Anlagen (Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören ...).
Nicht zu erfassen sind technische Anlagen und Maschinen, soweit sie als Gebäudebestandteile einzustufen sind (z. B. Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen), und Leasingobjekte, sofern wirtschaftliches und rechtliches Eigentum beim Leasinggeber zusammenfallen. - FinanzanlagenHierbei handelt es sich um sämtliche Geldanlagen der kirchlichen Körperschaft, z. B.
- Wertpapiere,
- Beteiligungen,
- Darlehensforderungen,
- Forderungen an die Sammelgeldanlage.
- VorräteVorräte sind nur zu erfassen, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.
- Forderungen
- Liquide Mittel
- Schulden
4. Aufstellung des Inventars
Sobald alle Zähllisten vollständig ausgefüllt vorliegen, sind sie von der Inventurleitung zu prüfen. Die Inventurleitung erstellt aus den Zähllisten die Inventarlisten und ermittelt die endgültigen Bilanzwerte. Die Daten fließen dann in die Bilanz ein.
5. Aufbewahrung der Unterlagen
Die Aufbewahrungsfrist für alle in Ausführung dieser Inventurrichtlinie erforderlichen Unterlagen, welche die Erfassung und Bewertung des Vermögens und der Schulden dokumentieren, richtet sich nach dem Aufbewahrungs- und Kassationsplan für die bei kirchlichen Körperschaften seit dem Jahr 1950 erwachsenen Unterlagen.96#
#6. Inventurlisten
Sach-, Zeit- und Personalplan für die körperliche Inventur (Zugleich Checkliste für Inventurleitung) Inventur auf den 31.12.20 Mandant: | ||||
Fragen /Tätigkeiten | Termin | Erledigt Datum Namenszeichen | ||
Vorbereitung | 1. Sachplan | |||
Eingrenzung der Inventurbereiche, in welchen die körperliche Inventur durchgeführt wird: – – – – – | ||||
Anlagen: | ||||
Anschaffungslisten der letzten 3 Jahre liegen bei (bei Erstinventur) | ja | □ | ||
Anlagenspiegel und Inventarliste liegen bei | ja | □ | ||
Zähllisten für Einzelerfassung liegen bei Nr.: bis | ja | □ | ||
Festlegung der Bereiche, für die Erfassungserleichterungen gelten (Festwerte, Sachgesamtheiten) | ||||
2. Zeitplan | ||||
Zeitpunkt siehe Durchführung | ||||
3. Personalplan | ||||
Festlegung der personellen Zuständigkeiten, ggf. einschließlich Vertretungsregelung Inventurleitung: Zähler: Aufschreiber: | ||||
Durchführung | Inventur vom bis zum | |||
Einweisung und Information aller bei der Durchführung der Inventur beteiligten Mitarbeitenden | ||||
Rückläufe der Anlagen bis | ||||
Aufbereitung | Kontrolle und Prüfung der zurückgegebenen Unterlagen durch Inventurleitung | |||
Ggf. Weiterleitung an Finanzbuchhaltung nach Unterschrift | ||||
Wertermittlung | ||||
Eingabe in die Anlagenbuchhaltung (die Inventarlisten werden aus der Anlagenbuchhaltung maschinell erstellt) |
, den | ||
Ort | Datum |
Beschluss des Leitungsorgans vom
#Zählliste
Mandant: | Erfassungsbogennummer: | |||||||
Inventurbereich: | Späteste Rückgabe des Erfassungsbogens an die Inventurleitung: | |||||||
Lfd. Nr. | bisherige alte Inventar-Nr. | Inventar-Bezeichnung/Modell | Serien-Nr. | Standort (Raum) | Menge/Zähleinheit | Bemerkungen (Zustand/Anschaffungsjahr/Fremdeigentum/Leasing/Pacht etc.) | Bewertung | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
Ansager | Aufschreiber | Geprüft (Inventurleitung) | ||||||
Name | ||||||||
Unterschrift, Datum |
Zu § 17 VwO.d
Anlage 2 Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden97#
###Inhaltsverzeichnis |
1. | Anwendungsbereich | ||||
2. | Grundlagen | ||||
3. | Ziele der Bilanzierung und Bewertung | ||||
4. | Allgemeine Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung | ||||
5. | Bewertungsvereinfachungen im NKFWestfalen | ||||
5.1 Sachgesamtheit | |||||
5.2 Festwert | |||||
5.3 Zusammenfassung von mehreren Flurstücken zu einem Grundstück | |||||
6. | Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften | ||||
6.1 Allgemeine Grundsätze für die Bilanzgliederung | |||||
6.2 Weitere kirchliche Besonderheiten der Bilanzgliederung | |||||
7. | Erläuterungen und Hinweise zu ausgewählten Posten der Bilanz | ||||
7.1 Aktiva | |||||
A Anlagevermögen | |||||
1. Grundsatz | |||||
2. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter (Nutzung im hoheitlichen Bereich und im Betrieb gewerblicher Art) | |||||
3. Besonderheit bei den Friedhöfen | |||||
A I Immaterielle Vermögensgegenstände | |||||
1. Grundsatz | |||||
2. Patronate | |||||
A II 1. Grundstücke und Gebäude | |||||
1. Erfassung und Bewertung von Grundstücken (hier Grund und Boden) | |||||
1.1 Erbbaurechtsgrundstücke | |||||
1.2 Wald | |||||
1.3 Acker- und Grabeland, landwirtschaftliches Grünland | |||||
1.4 Friedhöfe | |||||
1.5 Bilanzierung von Grund und Boden bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung | |||||
1.6 Bilanzierung von Wegen | |||||
2. Erfassung und Bewertung von Gebäuden | |||||
2.1 Sakralbauten | |||||
2.2 Alle anderen Gebäude | |||||
2.2.1 Zu aktivierende Herstellungskosten (gilt nicht für Sakralbauten) | |||||
2.2.2 Berechnung der Gebäudeabschreibung bei nachträglichen Herstellungskosten (gilt nicht für Sakralbauten) | |||||
2.2.3 Erstmalige Bilanzierung von Gebäuden (gilt nicht für Sakralbauten) | |||||
2.3 Bilanzierung von Gebäuden in besonderen Fällen | |||||
2.3.1 Gebäude, bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung | |||||
2.3.1.1 Kindertageseinrichtungen | |||||
2.3.2 Gebäudebewertung bei Schenkung/Vermächtnis nach der erstmaligen Eröffnungsbilanz | |||||
2.3.3 Eigentumswohnungen | |||||
2.3.4 Gebäude mit Mehrfachnutzung | |||||
3. Erfassung und Bewertung von Außenanlagen | |||||
A I + II Sofort als Aufwand zu buchende Anschaffungen (geringwertige Wirtschaftsgüter) | |||||
A II Bewegliches Sachanlagevermögen | |||||
A II 1. Leasing | |||||
A II 2. Glocken und Orgeln | |||||
A II 3. Kulturgüter und Kunstgegenstände | |||||
A III Sonder- und Treuhandvermögen | |||||
A IV Finanzanlagen und Beteiligungen | |||||
B Umlaufvermögen | |||||
B I Vorräte | |||||
B II Forderungen | |||||
C Aktive Rechnungsabgrenzung | |||||
7.2 Passiva | |||||
A Eigenkapital | |||||
A I Vermögensgrundbestand | |||||
A I | a.1 Vermögensgrundbestand Kirchenvermögen | ||||
a.2 Ergebnisverrechnungsreserve Kirchenvermögen | |||||
A II 1 Kapitalvermögen | |||||
A II 2 Rücklagen | |||||
1. Grundsatz | |||||
2. Versorgungslasten | |||||
3. Genossenschaftsanteile | |||||
A II 2. c Substanzerhaltungsrücklage | |||||
A II 4 Korrekturposten für Rücklagen | |||||
A III Bilanzergebnis | |||||
B Sonderposten | |||||
B I Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen | |||||
B II Zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse usw. | |||||
1. Zweckgebundene Spenden | |||||
2. Spenden ohne Zweckbindung | |||||
3. Kindertagesstätten-Sonderposten | |||||
B III Erhaltene Investitionszuschüsse | |||||
1. Grundsatz | |||||
2. Sachspenden, Sachschenkungen und Sacherbschaften | |||||
3. Zuschuss für investive Zwecke vom Kirchenkreis | |||||
B IV Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen | |||||
C Rückstellungen | |||||
1. Grundsatz | |||||
2. Rückstellungen für Arbeitszeitguthaben und Urlaub | |||||
3. Altersteilzeit | |||||
4. Rückstellung für Instandhaltungsstau bei der erstmaligen Bilanzierung | |||||
5. Keine Rückstellung für KZVK-Sanierungsgeld | |||||
D Verbindlichkeiten | |||||
E Passive Rechnungsabgrenzung |
1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie findet auf die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche von Westfalen Anwendung, soweit nicht andere Rechtsvorschriften verpflichtend sind (z. B. bei Betrieben gewerblicher Art).
2. Grundlagen
Das Gebot der Sicherung stetiger Aufgabenerfüllung verlangt, dass das Vermögen und die Schulden sowie die jährliche Veränderung des Eigenkapitals in einer Bilanz zu dokumentieren sind.
Die Erfassung und Bewertung des gesamten Vermögens und der Schulden sind Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Buchführung. Damit verbunden ist die realistische, vollständige und periodengerechte Darstellung des mit der kirchlichen Arbeit verbundenen Ressourceneinsatzes und -verbrauchs.
Zentrales Instrument der Steuerung und Rechenschaftslegung ist und bleibt der vom zuständigen Beschlussorgan verabschiedete Haushalt. Die Bilanz weist auf, ob ein Substanzerhalt durch die Mittelbewirtschaftung erreicht werden kann bzw. konnte oder ob auf Kosten zukünftiger Haushalte gewirtschaftet wird bzw. wurde. In der Bilanz soll den Beschlussorganen ein Handlungsbedarf aufgezeigt werden.
3. Ziele der Bilanzierung und Bewertung
Die erstmalige kirchliche Eröffnungsbilanz bildet den Ausgangspunkt und den Bezugsrahmen der Rechnungslegung. Sie hat für kirchliche Körperschaften und deren Einrichtungen und ihre Entwicklung ebenso wie für externe Adressaten erhebliche Bedeutung. Die zentralen Anliegen der Bilanzierung sind:
- realistische Dokumentation des gesamten kirchlichen Vermögens und der Schulden sowie der jährlichen Veränderung des Eigenkapitals,
- Verbesserung der Transparenz für die Leitungsorgane und aller Mitarbeitenden,
- nachhaltige Sicherung der Aufgabenerfüllung,
- Verlässlichkeit und effektivere und effizientere Handhabung.
Nicht der Gläubigerschutz – wie im Handelsrecht – oder steuerliche Interessen, sondern das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung ist im Blickpunkt kirchlichen Interesses. Daher steht bei der Bilanzierung des Sachvermögens der Kirchen regelmäßig der Gedanke im Vordergrund, den für die nachhaltige Aufgabenerfüllung nötigen Substanzwert aufzuzeigen, und nicht, einen Markt- oder Verkaufswert zu dokumentieren.
4. Allgemeine Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung
Die allgemeinen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung entsprechen im Wesentlichen denen des Handelsrechts:
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten.
- Es ist vorsichtig und periodengerecht zu bewerten.
- Vorhersehbare Risiken und (Wert-)Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
- (Wert-)Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
- Grundstücksrechte dürfen nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
- Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
- Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
Im Anhang sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sowie Abweichungen zu den bisher angewandten Methoden zu begründen.
Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, sind im Anhang anzugeben.
Für die Erfassung und Bewertung sind für zugehende Vermögensgegenstände grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen. Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
5. Bewertungsvereinfachungen im NKFWestfalen
Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und zu bewerten. In folgenden Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden:
5.1 Sachgesamtheit
Eine Sachgesamtheit ist gegeben, wenn im Grundsatz einzelne Anlagegüter nur sinnvoll gemeinsam genutzt werden können. Die Sachgesamtheit wird abgeschrieben. Der Wert der Sachgesamtheit bildet die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Beispiele dazu sind der PC mit Maus, Drucker und Monitor, die Tische oder die Stühle in einem Gemeindezentrum.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Eine Sachgesamtheit ist nur zu erfassen, wenn ihr Wert über 5.000 Euro brutto liegt und sie in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft wurde.
Liegt der Anschaffungszeitpunkt länger als drei Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag, kann sie angesetzt werden.
5.2 Festwert
Das Festwertverfahren kann für Positionen des beweglichen Anlagevermögens angewendet werden, die eine annähernd gleichbleibende Menge und einen gleichbleibenden Wert haben und die regelmäßig ersetzt werden. Beispiele dazu sind Bestecke, Geschirr, Bücher und Spielmaterial.
Es soll vermieden werden, dass diese Gegenstände einzeln gezählt werden. Aus diesem Grund sollen die Positionen mit einem gemeinsamen Wert erfasst werden. Dieser Wert ist durch eine sachgerechte Schätzung zu ermitteln.
Die Festwerte werden nicht abgeschrieben. Neuanschaffungen sind direkt als Aufwand zu buchen. Die Festwerte sind alle 4 Jahre zu überprüfen.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Ein Festwert ist nur zu bilden, wenn er einen Wert über 5.000 Euro brutto hat und die Vermögensgegenstände in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft wurden. Liegt der Anschaffungszeitpunkt länger als drei Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag, kann er angesetzt werden.
Beispiel:
Geschirr und Bestecke einer Küche eines Gemeindezentrums
Ist ein Gemeindezentrum für 250 Personen ausgelegt, befinden sich in dessen Küche auch regelmäßig Teller, Tassen usw. für 250 Personen. Ergibt sich aus der Bewertung einer „Musterküche“, die für 200 Personen ausgelegt ist, dass deren Einrichtung (ohne Möbel und Maschinen) 3.000 Euro wert ist (15 Euro pro Person), kann dieser Wert für die Bewertung vergleichbarer Einrichtungen zu Grunde gelegt werden.
Bei einem für 250 Personen ausgelegten Gemeindezentrum ergibt sich somit ein Ansatz von 3.750 Euro. Da dieser Wert unter der Grenze von 5.000 Euro liegt, erfolgt in diesem Beispiel bei der erstmaligen Eröffnungsbilanz kein Ansatz.
5.3 Zusammenfassung von mehreren Flurstücken zu einem Grundstück
In Einzelfällen können mehrere Flurstücke zu einem Grundstück zusammengefasst werden. In diesen Fällen müssen der Bewertung die Begründung für diese Vorgehensweise beigefügt werden.
Beispiele:
- Ein Gebäude ist auf zwei Flurstücken gebaut.
- Ein Friedhofsgelände besteht aus mehreren Flurstücken.
- Ein Flurstück hat keine eigene Zuwegung.
6. Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften
6.1 Allgemeine Grundsätze für die Bilanzgliederung
Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt. Dafür ist die einheitliche Gliederung der Aktiva und Passiva zugrunde zu legen. Diese folgt weitgehend dem handelsrechtlichen Referenzmodell, wurde jedoch für den Bedarf kirchlicher Körperschaften angepasst.
Das Schema der kirchlichen Bilanzgliederung weist eine hohe Differenzierung auf. Damit wird der Vielfalt der zu bilanzierenden Positionen Rechnung getragen. Posten, die fortlaufend keinen Betrag ausweisen, brauchen jedoch nicht aufgeführt werden.
Zu jedem Posten der Bilanz ist der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind zu erläutern.
6.2 Weitere kirchliche Besonderheiten der Bilanzgliederung
Kirchliches Vermögen wird gemäß nach Vermögenszwecken unterteilt in Kirchenvermögen (für allgemeine kirchliche Bedürfnisse), Pfarrvermögen (für die Pfarrbesoldung), sonstiges Zweckvermögen (für die Zwecke, denen es gewidmet ist).
7. Erläuterungen und Hinweise zu ausgewählten Posten der Bilanz
Die Besonderheiten von kirchlichen Bilanzpositionen werden im Folgenden näher erläutert.
7.1 Aktiva
Die Aktivseite der Bilanz gliedert sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen sowie ggf. aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Insbesondere bei der Zuordnung des Anlagevermögens, bei den Sachanlagen und den Finanzanlagen gibt es kirchliche Besonderheiten, die im Folgenden dargestellt sind.
A Anlagevermögen
1. Grundsatz
In der kirchlichen Bilanz gliedert sich das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen, Sonder- und Treuhandvermögen, Finanzanlagen. Teile des Anlagevermögens unterliegen der Abnutzung durch den Gebrauch für die kirchliche Aufgabenerfüllung. Diese Abnutzung wird durch die Abschreibung dokumentiert.
Kirchliches Sachanlagevermögen soll eine lineare Abschreibung erfahren, das heißt, dass der ermittelte Wert durch die Nutzungsdauer geteilt wird. Für Abschreibungen des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens sind realistische (wirklichkeitsgetreue) Nutzungszeiten zugrunde zu legen.
Die Nutzungsdauer für die Vermögensgegenstände sind in der Anlage 1 dieser Richtlinie vorgegeben, es sei denn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ist zwingend die steuerrechtliche Tabelle anzuwenden (z. B. bei Betrieben gewerblicher Art).
Für Zuschreibungen des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens ist die steuerliche Regelung entsprechend anzuwenden, d. h., Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. Soweit der Grund hierfür in späteren Haushaltsjahren entfällt, ist eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
2. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter (Nutzung im hoheitlichen Bereich und im Betrieb gewerblicher Art)
Grundsätzlich wird ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut nicht aufgeteilt, sondern es muss entweder dem hoheitlichen Bereich oder dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) zugeordnet werden. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln des notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögens.
Wirtschaftsgüter, die in einem objektiven Zusammenhang zu dem BgA stehen, können als gewillkürtes Betriebsvermögen im Betriebsvermögen des BgA ausgewiesen werden. Ein Nutzungsentgelt ist grundsätzlich zulässig.
- Bei Nutzung des Wirtschaftsgutes im BgA über 50 % muss das Wirtschaftsgut komplett im BgA bilanziert werden. Dann ist ggf. ein Nutzungsentgelt durch den hoheitlichen Bereich zu zahlen.
- Bei Nutzung des Wirtschaftsgutes im BgA unter 10 % muss das Wirtschaftsgut komplett im hoheitlichen Bereich bilanziert werden. Dann ist ggf. ein Nutzungsentgelt durch den BgA zu zahlen.
- Bei Nutzung des Wirtschaftsgutes im BgA zwischen 10 % und 50 % besteht ein Wahlrecht. Das Nutzungsentgelt fließt in die eine oder andere Richtung.
3. Besonderheit bei den Friedhöfen
Waren bisher Vermögensgegenstände in der Gebührenkalkulation enthalten, können die fortgeschriebenen Werte aus der Gebührenkalkulation bilanziert werden. Das heißt, die in der Gebührenkalkulation gewählten Abschreibungssätze und Nutzungsdauern können fortgeführt werden, damit in der Kalkulation die Kostenansätze gleich bleiben. Dies gilt nicht für Grund und Boden und Gebäude.
A I Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Grundsatz
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände.
Die Nutzungsdauer ist wie bei Software immer mit fünf Jahren anzusetzen.
2. Patronate
Patronate sind als immaterielle Vermögensgegenstände mit 1 Euro in die Bilanz aufzunehmen und im Anhang zur Bilanz zu erläutern. Auswirkungen auf die Abschreibung der betroffenen Bauwerke haben Patronate nicht.
A II 1. Grundstücke und Gebäude
Da das unbewegliche Sachanlagevermögen gegenüber den übrigen Vermögenswerten in der Kirche im Allgemeinen von erheblicher Bedeutung ist, erfordert das Ressourcenverbrauchskonzept die vollständige Darstellung aller im kirchlichen Eigentum stehenden Immobilien. Grundstücke (Grund und Boden) und Gebäude werden getrennt dargestellt, denn nur Letztere unterliegen einer planmäßigen Abnutzung, also einem planmäßigen Ressourcenverbrauch.
1. Erfassung und Bewertung von Grundstücken (hier: Grund und Boden)
Grundstücke sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten wie insbesondere Kosten der Beurkundung (Notar), Eintragung ins Grundbuch, ggf. Vermessungskosten etc.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
- Soweit für Grundstücke noch Unterlagen vorliegen, sind diese mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
- Nur soweit keine Unterlagen mehr vorliegen oder nur mit hohem Aufwand beschafft werden können, werden grundsätzlich für die Ermittlung eines Grundstückswertes die örtlichen Bodenrichtwerte aus dem Jahr 2012 herangezogen. Grundstücke, die nach den örtlichen Bodenrichtwerten bewertet werden, sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzuführen. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksgestaltung hinreichend bestimmt sind. Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale (z. B. Topografie, außergewöhnliche Größe, Zuschnitt des Grundstücks) der Grundstücke, für die Bodenrichtwerte abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.
Hat sich zwischen 2012 und dem Stichtag der Eröffnungsbilanz die Nutzungsart des Grundstücks geändert, z. B. Brachland wird zu Bauland, ist der für die Nutzungsart maßgebende Wert aus 2012 anzusetzen oder gegebenenfalls zu schätzen.
Bei der Ermittlung von Abschlägen zum angegebenen Bodenrichtwert ist eine grundsätzliche Berücksichtigung der Höhe des angegebenen Bodenrichtwertes zu beachten, damit eine realistische Bewertung des Grundstückes erfolgen kann. Nach Abzug der Abschläge muss ein angemessener Abstand vom ermittelten Grundstückswert zu Ackerwerten übrig bleiben, ebenso sollen eingeflossene Ressourcen, wie z. B. Erschließungskosten, noch im Wert abgebildet werden. Die Zu- und Abschläge werden insbesondere wie folgt geregelt:
- Bei ausgewiesenen Gemeinbedarfsflächen oder Flächen, die nach ihrer Nutzung Gemeinbedarfsflächen entsprechen, ist ein Abschlag von mindestens 40 % und höchstens 60 % der Bodenrichtwerte vorzunehmen. Höhere Abschläge müssen begründet werden.
- Selbstständig bewertbare Sonderflächen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Wege, Plätze), sollen mit 10 % des Bodenrichtwertes, mindestens jedoch mit 1 Euro/m² bewertet werden.
- Soweit in den Bodenrichtwertkarten die ausgewiesenen Bodenrichtwerte nach Bauland und Hinterland unterschieden werden, sollen die Flächen für das Hinterland mit 10 % des Bodenrichtwertes, mindestens jedoch mit 1 Euro/m² bewertet werden. Die entsprechenden Grundstückstiefen für Bauland sind ggf. in der Karte vermerkt (i. d. R. ist dies eine Grundstückstiefe von ca. 30 bis 35 m), was darüber hinausgeht, ist dann „Hinterland“. Hinterland liegt allerdings dann nicht vor, wenn das Grundstück auf diesem Teil bebaut ist. Dann gilt auch der hintere Teil als „Bauland“.
- Bei größeren Grundstücken, die in Teilbereichen unterschiedliche Realnutzungen haben (z. B. Wald und Friedhof), kann unabhängig von der im Grundbuch genannten Nutzungsart die Bewertung anteilig entsprechend der Realnutzung erfolgen.
In Zweifelsfällen kann die Kaufpreissammlung (dient als Basis für die Ermittlung der Bodenrichtwerte 2012) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte herangezogen werden.
1.1 Erbbaurechtsgrundstücke
Die Einräumung eines Erbbaurechtes ändert die bisherigen Bilanzansätze des Grund und Bodens nicht. Werden die Erschließungskosten vom Erbbauberechtigten getragen, so erhöht sich der zu bilanzierende Grundstückswert nicht.
Als Erbbauberechtigter sind die Nebenkosten aus der Anschaffung des Erbbaurechtes (z. B. Notar, Makler usw.) nicht zu aktivieren. Das Erbbaurecht selbst wird weder beim Erbbauberechtigten noch beim Erbbaurechtsgeber bilanziert.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Erbbaurechtsgrundstücke sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Sind die Anschaffungskosten nicht vorhanden oder nur mit hohem Aufwand beschaffbar, sind die Bodenrichtwerte aus dem Jahr 2012 anzusetzen.
1.2 Wald
Waldflächen und Aufwuchs sind gemeinsam zu bewerten. Waldflächen sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
Bestandsveränderungen im Bewuchs sind außer Acht zu lassen.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Alle Waldgrundstücke einschließlich der Freiflächen sind mit 1 Euro/m² anzusetzen. Dies gilt unabhängig von den historischen Anschaffungskosten, wenn die Anschaffung länger als drei Jahre zurückliegt.
1.3 Acker- und Grabeland, landwirtschaftliches Grünland
Acker- und Grabeland sowie landwirtschaftliches Grünland ist mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Acker- und Grabeland sowie landwirtschaftliches Grünland ist mit 2,20 Euro/m² zu bilanzieren. Dies gilt unabhängig von den historischen Anschaffungskosten, wenn die Anschaffung länger als drei Jahre zurückliegt.
1.4 Friedhöfe
Friedhöfe sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Friedhöfe sind wie Grünflächen, öffentliche Parks und Gärten im Innenbereich mit 10–20 % des Bodenrichtwertes aus dem Jahr 2012 der Umgebungsfläche, mindestens mit 1 Euro/m² zu bewerten. Friedhöfe im Außenbereich sind wie landwirtschaftliches Grünland zu bewerten.
1.5 Bilanzierung von Grund und Boden, der einer anderen Körperschaft unentgeltlich überlassen wird
Der Grund und Boden wird nur beim Eigentümer bilanziert. Werden für den Eigentümer-Mandanten mehrere Bilanzkreise erstellt, wird – anders als bei Gebäuden – der Grund und Boden nicht zwischen den Bilanzkreisen aufgeteilt, sondern er verbleibt auch bei ausschließlicher Nutzung des anderen Bilanzkreises (z. B. Kita oder Friedhof) in der Hauptbilanz (z. B. Kirchengemeinde).
Anders als bei Gebäuden ist bei einer Überlassung kein Sonderposten zu bilden.
1.6 Bilanzierung von Wegen
Der Grund und Boden des Weges ist mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Die Wegbebauung wird als Außenanlage mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Der Grund und Boden des Weges wird in der Eröffnungsbilanz erfasst. Sofern keine Unterlagen mehr vorliegen, wird die Wegbebauung (Außenanlage) in der Eröffnungsbilanz nicht erfasst, weil Außenanlagen in der Regel im Feuerversicherungswert enthalten sind.
Anmerkung:
Bei Friedhöfen sind in der Regel durch die Gebührenkalkulation Unterlagen vorhanden. Hier werden die fortgeschriebenen Werte aus der Gebührenkalkulation in der Eröffnungsbilanz bilanziert.
2. Erfassung und Bewertung von Gebäuden
2.1 Sakralbauten
Sakralbauten (Kirchen, Kapellen und Friedhofskapellen) sind dauerhaft mit 1 Euro zu bilanzieren. Bei Bedarf können unabhängig davon kalkulatorische Abschreibungen z. B. bei Friedhofskapellen vorgenommen werden. Alle Baumaßnahmen bei Sakralbauten sind immer als Aufwand zu erfassen. Wenn Kirchen gemischt genutzt werden, werden diese nicht abgeschrieben. Gemeindezentren werden immer voll abgeschrieben.
Nachträgliche Einbauten in Kirchen, auch wenn sie zu einer Mischnutzung führen, ändern das Vorgehen nicht. Die Gebäude werden weiterhin nicht abgeschrieben. Die Einbauten/Umbauten sind vollständig als Aufwand zu erfassen. „Betriebseinbauten“ in Sakralbauten, wie z. B. Orgeln und Glocken, werden nicht abgeschrieben.
2.2 Alle anderen Gebäude
Alle anderen Gebäude sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.
2.2.1 Zu aktivierende Herstellungskosten (gilt nicht für Sakralbauten)
Für folgende investive Maßnahmen ist eine Aktivierung der angefallenen Kosten nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen vorzunehmen. Danach sind zu aktivierende Herstellungskosten:
- Neubau,
- Zweitherstellung eines voll verschlissenen Vermögensgegenstandes,
- die Erweiterung eines Vermögensgegenstandes. Hierzu zählen auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung eines teilweise zerstörten (z. B. Brandschaden) und daher außerplanmäßig abgeschriebenen Vermögensgegenstandes. Die Erweiterung erfolgt durch:
- aa)
- Aufstockung oder Anbau,
- bb)
- Vergrößerung der nutzbaren Fläche, insbesondere durch Ausbau von bisher nicht nutzbaren Gebäudeteilen,
- cc)
- Vermehrung der Substanz, z. B. durch Einsetzen von zusätzlichen Trennwänden, Errichtung einer Außentreppe und Einbau einer Alarmanlage. Dabei darf es sich nicht um den Ersatz vorhandener Substanz handeln,
- über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des ganzen Gebäudes. Wesentlich sind vor allem Umfang und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster (zentrale Ausstattungsmerkmale). Führt ein Bündel von Baumaßnahmen bei mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zu einer Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswertes, hebt sich der Standard eines Gebäudes.
Keine Substanzmehrung und damit Aufwand sind z. B.:
- Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung zu Wärme- und Schallschutzzwecken,
- Umstellung/Modernisierung einer vorhandenen Heizungsanlage,
- Ersatz eines Flachdachs durch ein Satteldach, wenn dadurch keine zusätzliche nutzbare Fläche geschaffen wird,
- Vergrößern eines vorhandenen Fensters,
- Versetzen von vorhandenen Wänden.
2.2.2 Berechnung der Gebäudeabschreibung bei nachträglichen Herstellungskosten (gilt nicht für Sakralbauten)
Bei dem Vorliegen von nachträglichen Herstellungskosten ist immer ein neues Unteranlagegut in der Anlagenbuchhaltung zu bilden. Dieses Anlagegut ist separat mit der jeweiligen Nutzungsdauer nach der Tabelle für die Nutzungsdauern von Vermögensgegenständen (Anlage 1) im NKFWestfalen abzuschreiben. Die Bezeichnung der Unteranlagegüter für die nachträglichen Herstellungskosten soll so gewählt werden, dass die Zuordnung zu dem ursprünglichen Anlagegut erkennbar ist.
Beispiel:
1971 Hausbau | 500.000 € | Abschreibung 1971–2020 | jährlich 10.000 € |
2001 Investition 1 | 100.000 € | Abschreibung 2001–2050 | jährlich 2.000 € |
2011 Investition 2 | 250.000 € | Abschreibung 2011–2060 | jährlich 5.000 € |
In der Anlagenbuchführung werden drei Anlagegüter ausgewiesen.
2.2.3 Erstmalige Bilanzierung von Gebäuden (gilt nicht für Sakralbauten)
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
- Soweit Unterlagen darüber vorliegen, sollen Gebäude mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert werden. Fortgeschrieben bedeutet in diesem Fall, dass fiktive Abschreibungen für den Zeitraum vom 1. Januar des Baujahres bis zum Bilanzstichtag von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgezogen werden. Es wird also so getan, als ob das Gebäude in der Vergangenheit planmäßig linear abgeschrieben worden wäre.
- Bei Gebäuden, bei denen Unterlagen nicht vorliegen oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelbar sind, sind die Werte nach der im Folgenden beschriebenen Methode zu ermitteln. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist gegeben, wenn die Fertigstellung eines Gebäudes mehr als 10 Jahre zurückliegt.Zur Bewertung wird der auf das Baujahr indizierte Feuerversicherungswert von 1914 herangezogen. Die Indexreihe wird veröffentlicht und jährlich fortgeschrieben. Soweit das Baujahr eines Gebäudes nicht mehr ermittelt werden kann, ist das fiktive Baujahr zu schätzen. Wenn das Baujahr vor 1914 liegt, ist für den Index entweder das Jahr 1914 zugrunde zu legen oder das Jahr nach 1914, in dem eine Generalsanierung durchgeführt bzw. abgeschlossen wurde. Vom indizierten Feuerversicherungswert ist eine Pauschalwertberichtigung von 20 % abzuziehen.Der ermittelte Gebäudewert ist noch zu mindern um:
- aa)
- fiktive bisherige Abschreibungen beginnend am 01.01. des Baujahres. Maßgeblich sind die Nutzungsdauern gemäß der Richtlinie für die Nutzungsdauern von Vermögensgegenständen im NKFWestfalen,
- bb)
- den Ansatz für Baumängel und Bauschäden (hierbei handelt es sich nicht um eine Teilwertabschreibung, sondern um eine pauschale Minderung des Gebäudewertes). Baumängel und Bauschäden werden nach Erfahrungssätzen durch pauschale Abschläge nach Berücksichtigung der Abschreibungen wie folgt erfasst. Dabei ist nur ein Abzug möglich, kein kumulativer:-vornehmlich fällige Schönheitsreparaturen3 %-leichte Mängel und Schäden, durch einfache Reparaturen zu beseitigen5 %-mittlere Mängel und Schäden, einzelne Gewerke sind zu erneuern10 %-schwere Mängel und Schäden, umfangreicher Sanierungsbedarf und solcher von grundlegender Art15 %,
- cc)
- Ansatz für gegebenenfalls geänderte Anforderungen an eine zeitgemäße Nutzung.Es handelt sich insbesondere um unzeitgemäße Raum- und Grundrissgestaltungen, bauliche Überalterungen und nicht dem Ursprungszweck entsprechende Nutzungen.Der in der Eröffnungsbilanz angesetzte Wert ist auf die Restnutzungsdauer linear zu verteilen.
- In den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag angefallene nachträgliche Herstellungskosten sind entsprechend den Regelungen zu den nachträglichen Herstellungskosten als Unteranlagegut mit dem fortgeschriebenen Wert anzusetzen. Das ursprüngliche Gebäude kann mit seinem fortgeschriebenen Feuerversicherungswert aktiviert werden.Sind die nachträglichen Herstellungskosten älter als 10 Jahre, kann das Gebäude aus Vereinfachungsgründen mit dem durch die Erweiterung erhöhten Feuerversicherungswert ab dem ursprünglichen Baujahr angesetzt werden.
- Für die Eröffnungsbilanzierung sind selbstständige Gebäudebestandteile, die nicht mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, im Gebäudewert enthalten und sind damit nicht gesondert zu erfassen.
2.3 Bilanzierung von Gebäuden in besonderen Fällen
2.3.1 Gebäude, die einer anderen kirchlichen Körperschaft unentgeltlich überlassen werden
Bekommt eine kirchliche Körperschaft ein Gebäude oder einen Gebäudeteil von einer anderen Körperschaft unentgeltlich überlassen, so muss bei ihr eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung als Recht bilanziert und abgeschrieben werden. Die Höhe der Bilanzierung und der Abschreibungen entspricht den Ansätzen beim Überlassenden.
Auch wenn das überlassene Gebäude nur noch mit dem Erinnerungswert von 1 Euro bilanziert ist, ist das Recht für die unentgeltliche Nutzungsüberlassung ebenfalls in dieser Höhe beim Nutzenden zu bilanzieren.
Die überlassende Körperschaft bildet in Höhe des Bilanzansatzes des Gebäudes eine Art Sonderposten, der analog der Nutzungsdauer des Gebäudes ertragswirksam aufgelöst wird.
Bei nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ist entsprechend zu verfahren.
2.3.1.1 Kindertageseinrichtungen
Grundsätzlich sollen keine Abschreibungen auf Gebäude bzw. Gebäudeanteile vorgenommen werden, die ausschließlich dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen dienen.
Dies wird so umgesetzt, dass bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Kirchengemeinde an einem Trägerverbund bei der Kirchengemeinde das Gebäude zwar abgeschrieben wird, dies jedoch keine Auswirkung auf das Jahresergebnis hat, da in gleicher Höhe ein Sonderposten aufgelöst wird. Das Nutzungsrecht des Trägerverbundes wird nicht abgeschrieben.
2.3.2 Gebäudebewertung bei Schenkung/Vermächtnis nach der erstmaligen Eröffnungsbilanz
Soweit Unterlagen darüber vorliegen, sollen diese Gebäude mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert werden.
Bei Gebäuden, bei denen Unterlagen nicht mehr vorliegen oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelbar sind, gelten die Regelungen für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen entsprechend (Vereinfachungsregel).
2.3.3 Eigentumswohnungen
- Ermittlungen der Werte für das Gebäude und den Grund und BodenDer Kaufpreis der Wohnung ist aufzuteilen in einen Anteil Gebäude und in einen Anteil Grund und Boden:qm x Bodenrichtwert = Betrag x;von dem Betrag x ist der jeweilige 1.000stel Anteil vom Kaufpreis abzuziehen und als Wert für den Grund und Boden anzusetzen.Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem anzusetzenden Wert für den Grund und Boden ergibt den Wert für das Gebäude.Beispiel 1:
Kaufpreis 100.000 €. Das Grundstück ist 2.000 m² groß, und zur Wohnung gehören 112/1000. Der Bodenrichtwert beträgt 150 €/m².2.000 x 150 x 112 / 1000 = 33.600 € Bodenwert.100.000 € – 33.600 € = 66.400 € Gebäudewert.Wenn der Kaufpreis nicht bekannt ist, kann hilfsweise der Feuerversicherungswert herangezogen werden. Da dieser nur das Gebäude betrifft, ist zusätzlich der Anteil des Grund und Bodens wie oben beschrieben zu ermitteln.Beispiel 2:
Feuerversicherungswert 70.000 € = Gebäudewert. Dazu kommt der Bodenwert gemäß Beispiel 1 mit 33.600 € - Einzahlung in die InstandhaltungsrückstellungDie eingezahlten Mittel werden als Forderung bilanziert.
2.3.4 Gebäude mit Mehrfachnutzung
Sofern es sich nicht um Sakralbauten handelt, werden Gebäude mit Mehrfachnutzung als ein Vermögensgegenstand bilanziert. Die Nutzungsdauer bestimmt sich nach der überwiegenden räumlichen Nutzung.
3. Erfassung und Bewertung von Außenanlagen
Außenanlagen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Sofern keine Unterlagen mehr vorliegen, werden Außenanlagen in der Eröffnungsbilanz nicht erfasst, weil Außenanlagen in der Regel im Feuerversicherungswert enthalten sind.
Anmerkung:
Bei Friedhöfen sind in der Regel durch die Gebührenkalkulation Unterlagen vorhanden. Hier werden die fortgeschriebenen Werte aus der Gebührenkalkulation in der Eröffnungsbilanz bilanziert.
A I + II Sofort als Aufwand zu buchende Anschaffungen (geringwertige Wirtschaftsgüter)
Vermögensgegenstände des immateriellen Vermögens und des Sachanlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, sind ab einem Anschaffungswert in Höhe von 2.000 Euro zu aktivieren. Bis zu einem Anschaffungswert in Höhe von 1.999,99 Euro sind diese Vermögensgegenstände direkt als Aufwand zu buchen.
Ab 500 Euro müssen die Vermögensgegenstände inventarisiert werden.
A II Bewegliches Sachanlagevermögen
Bewegliche Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichem Sachanlagevermögen, die in folgenden Wirtschaftsjahren anfallen, sind aus Vereinfachung als ein neues Unteranlagegut in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen. Dieses Anlagegut ist separat mit der jeweiligen Nutzungsdauer nach der Richtlinie für die Nutzungsdauern im NKFWestfalen abzuschreiben.
A II 1. Leasing
Im hoheitlichen Bereich ist die Leasingrate aus Vereinfachungsgründen immer als Aufwand zu buchen. Es erfolgt keine Bilanzierung des Leasinggegenstandes. Im Bereich der Betriebe gewerblicher Art sind die steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Leasingsonderzahlung ist ab einem Betrag von 2.000 Euro als Nutzungsrecht zu aktivieren und über die Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abzuschreiben.
A II 2. Glocken und Orgeln
Bei Sakralbauten (Kirchen) werden Glocken, Orgeln und andere Sachanlagegüter (Betriebsvorrichtungen) grundsätzlich nicht bewertet. Glocken und Orgeln, die von der Landeskirche als Kulturgüter oder Kunstgegenstände bezeichnet wurden, sind als solche mit 1 Euro zu bilanzieren (siehe auch A II 3. Kulturgüter und Kunstgegenstände).
Bei allen anderen Gebäuden und bei Gemeindezentren gilt Folgendes:
Bei einer Generalsanierung oder Neuanschaffung sind Glocken und Orgeln als eigene Sachanlagegüter (Betriebsvorrichtungen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Glocken und Orgeln, die von der Landeskirche als Kulturgüter oder Kunstgegenstände bezeichnet wurden, sind als solche mit 1 Euro zu bilanzieren (siehe auch A II 3. Kulturgüter und Kunstgegenstände).
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Glocken und Orgeln sind im Gebäudewert enthalten. Sofern Anschaffungs- oder Herstellungskosten bekannt sind, können Glocken und Orgeln mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als eigene Sachanlagegüter bilanziert werden. Glocken und Orgeln, die von der Landeskirche als Kulturgüter oder Kunstgegenstände bezeichnet wurden, sind als solche zu bilanzieren (siehe auch A II 3. Kulturgüter und Kunstgegenstände).
A II 3. Kulturgüter und Kunstgegenstände
Kulturgüter und Kunstgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Eine Abschreibung erfolgt nicht. Unabhängig von der Bilanzierung der Kulturgüter und Kunstgegenstände sind in den Verwaltungen Unterlagen vorzuhalten, in denen die von der Landeskirche inventarisierten Gegenstände aufgeführt sind.
Wenn die Kulturgüter oder Kunstgegenstände mit dem Gebäude fest verbunden sind, gelten sie als wesentlicher Gebäudebestandteil und sind damit nicht gesondert zu bilanzieren (z. B. Ausmalungen, Fenster, Türknopf).
Die Antependien einer Kirche sind als Einheit zu bilanzieren, soweit sie als Kulturgut oder Kunstgegenstand eingestuft wurden.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Nicht dauerhaft versicherte Kulturgüter und Kunstgegenstände ohne vorhandenes Wertgutachten werden mit dem Erinnerungswert von 1 Euro bewertet. Versicherte Kulturgüter und Kunstgegenstände werden mit dem Versicherungswert bewertet. Eine Abschreibung erfolgt nicht. Als Kunstgegenstände gelten auch sehr alte liturgische Gegenstände.
Wenn die Kulturgüter oder Kunstgegenstände mit dem Gebäude fest verbunden sind, gelten sie als wesentlicher Gebäudebestandteil und sind damit nicht gesondert zu bilanzieren (z. B. Ausmalungen, Fenster, Türknopf).
Glocken und Orgeln, die von der Landeskirche als Kulturgüter oder Kunstgegenstände bezeichnet wurden, sind als solche zu bilanzieren.
Die Antependien einer Kirche sind als Einheit mit einem Euro zu bilanzieren, soweit sie als Kulturgut oder Kunstgegenstand eingestuft wurden.
Anwendungsbeispiele sind in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie dargestellt.
A III Sonder- und Treuhandvermögen
Das Schema für die Bilanzgliederung sieht auf der Aktivseite die Position A III „Sonder- und Treuhandvermögen“ vor und auf der Passivseite die Sonderposten B I „Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen“ sowie B IV „Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen“.
Sondervermögen sind Vermögensteile, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen und abgesondert mit eigenem Haushalt getrennt verwaltet werden.
Sie können in allen Vermögenszwecken vorhanden sein und haben oft eigene Satzungen. Sondervermögen sind z. B. kirchliche Werke und Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, aber mit eigenständiger Wirtschaftsführung und Bilanzierung, Betriebe gewerblicher Art oder rechtlich unselbstständige Stiftungen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Sondervermögen vorliegt. Für jedes Sondervermögen ist ein eigener Bilanzkreis einzurichten.
In der Bilanz des Trägers ist für Sondervermögen zwar eine eigenständige Bilanzposition des Sachanlagevermögens vorgesehen, die in der EKvW aber regelmäßig nicht genutzt wird. In der Bilanz des Trägers erfolgt im Anhang zur Bilanz ein Hinweis, dass das Sondervermögen nicht konsolidiert wurde und in einer gesonderten Bilanz dargestellt wird. In der Bilanz des Sondervermögens erfolgt im Anhang zur Bilanz ein Hinweis, dass die Bilanz nur das Sondervermögen des Trägers darstellt und für das restliche Vermögen des Trägers eine weitere Bilanz aufgestellt wird. Bestehende Verpflichtungen (z. B. laufende Forderungen und Verbindlichkeiten) gegenüber diesem Vermögen sind auszuweisen.
Treuhandvermögen wird beim Treuhänder auf der Aktivseite der Bilanz aufgenommen, auf der Passivseite werden die damit verbundenen Verpflichtungen ausgewiesen.
A IV Finanzanlagen und Beteiligungen
Aufgrund der Notwendigkeit, Einnahmeschwankungen langfristig auszugleichen, spielen bei der Finanzierung von kirchlichen Aufgaben Rücklagen eine große Rolle, die durch entsprechende Finanzanlagen (und ggf. liquide Mittel) gedeckt sein müssen. Finanzanlagen gehören zum kirchlichen Anlagevermögen, da sie nicht zu Handelszwecken gehalten werden, sondern zur Deckung von Rücklagen und anderen Passiva dienen. Sie werden daher nicht zum Umlaufvermögen gerechnet, auch wenn sie für Rücklagenentnahmen z. T. kurzfristig zur Verfügung stehen müssen. Für die Bewertung in der kirchlichen Bilanz gilt für Finanzanlagen daher grundsätzlich das gemilderte Niederstwertprinzip.
Die kirchenrechtlichen Vorgaben zu den Anlageformen sind zu beachten.
Finanzanlagen mit 100 % Rückzahlungsanspruch werden beim Kauf mit dem Nominalwert aktiviert, weil davon ausgegangen wird, dass solche Wertpapiere bis zum Ende der Laufzeit gehalten werden (Hold-Strategie).
Über- und unterschreitende Kaufpreise sind abzugrenzen (Rechnungsabgrenzungsposten) und über die Laufzeit ab- bzw. zuzuschreiben.
Die Auflösung der Rechnungsabgrenzungsposten soll in einer Excel-Liste nachgehalten und im Anhang zur Bilanz erläutert werden.
Im Jahr der Anschaffung erfolgt eine monatsgenaue Abgrenzung. Der Anschaffungsmonat gilt als erster Monat.
Geringfügige Differenzbeträge können im Jahr der Anschaffung ergebnisrelevant werden.
Ein geringfügiger Differenzbetrag liegt nicht mehr vor, wenn die Differenz größer oder gleich 5 % vom Nennwert ist und mindestens 50.000 Euro beträgt.
Finanzanlagen, die Kursschwankungen unterliegen, sind beim Kauf zum Kurswert anzusetzen.
In der Schlussbilanz werden sie mit dem Kurswert zum Bilanzstichtag bewertet.
Eine Differenz zwischen Kurswert zum Bilanzstichtag und dem Kurswert zum Anschaffungszeitpunkt bzw. zum vorangegangenen Bilanzstichtag wird auf der Passivseite in einem Korrekturposten für Wertschwankungen eingestellt.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Finanzanlagen mit 100 % Rückzahlungsanspruch werden mit dem Nominalwert aktiviert.
Über- und unterschreitende Kaufpreise sind nicht abzugrenzen, sofern sie dem Anschaffungsjahr zugerechnet wurden.
Finanzanlagen, die Kursschwankungen unterliegen, werden zum Kurswert am Bilanzstichtag aktiviert. Die Differenz zu den bisher kameral erfassten Werten ist in den Korrekturposten für Wertschwankungen einzustellen. Bei einem negativen Korrekturposten für Wertschwankungen in der Eröffnungsbilanz ist die Gelddeckung nicht mehr sichergestellt. Die hieraus resultierenden Folgen sind nicht mehr kameral, sondern im NKF darzustellen.
Zur Bilanzposition A IV 3. werden nur diejenigen Beteiligungen gerechnet, für die eine Beteiligungsabsicht für kirchliche Zwecke vorliegt. Liegt keine Beteiligungsabsicht vor (weil finanzielle und nicht inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen), werden die entsprechenden Anteile bei langfristig gehaltenen Beteiligungen (z. B. nicht kirchliche Genossenschaften) unter der Position A IV 4. Sonstige Finanzanlagen und Ausleihungen ausgewiesen, bei kurzfristig gehaltenen Beteiligungen beim Umlaufvermögen unter B III 1. Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere. Anteile an kirchlichen Genossenschaftsbanken werden aufgrund der langfristigen Verbundenheit mit der kirchlichen Körperschaft als Beteiligungen gewertet und ausgewiesen.
Bei Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften gilt für deren Bewertung das handelsrechtliche Prinzip der Bewertung zu Anschaffungskosten. Für die Realisierung von evtl. Kursverlusten gelten die o. g. Ausführungen entsprechend.
Bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann für die Bewertung nach dem Kriterium der Gemeinnützigkeit unterschieden werden:
- Bei nicht gemeinnützigen Gesellschaften kann die Bewertung im Gegensatz zum Handelsrecht (Bewertung zu Anschaffungskosten) entsprechend der im angelsächsischen Raum verbreiteten „Eigenkapital-Spiegelbild“-Methode (sog. „Equity“-Methode) vorgenommen werden. Dadurch wird die Beteiligung zeitnah und letztlich mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals (anteiliges gezeichnetes Kapital + anteilige Rücklagen +/– anteilige Ergebnisvorträge usw.) vorgenommen.
- Bei gemeinnützigen Gesellschaften erfolgt die Bewertung in Höhe der historischen Anschaffungskosten der Beteiligung. Dieser Wert ermittelt sich aus den geleisteten Einlagen in das gezeichnete Kapital sowie etwaiger weiterer Einlagen in die Kapitalrücklagen. Der anteilige Wert an Gewinnrücklagen und Ergebnisvorträgen kann bei gemeinnützigen Gesellschaften nicht berücksichtigt werden, da diese Mittel in der Regel innerhalb gesetzlich geregelter Fristen wieder steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden müssen. Bei Gesellschaften mit Dauerverlusten sind entsprechende Wertkorrekturen zu berücksichtigen.
Wird bei nicht börsennotierten Gesellschaften nicht nach der Gemeinnützigkeit unterschieden, erfolgt die Bewertung mit dem Beteiligungsanteil am gezeichneten Kapital.
Bei der Prüfung der Werthaltigkeit von Beteiligungen muss das Eigenkapital der Gesellschaft betrachtet werden.
Solange das Eigenkapital unverändert ist, bleibt auch der bilanzierte Beteiligungsanteil unverändert.
Macht die Beteiligungsgesellschaft Verluste und das Eigenkapital verringert sich, weil die Gewinnrücklagen aufgebraucht sind, muss der bilanzierte Beteiligungsanteil schon vor dem vollständigen Verbrauch des Eigenkapitals auf den Erinnerungswert (1 Euro) abgeschrieben werden.
Wenn die Beteiligungsgesellschaft wieder Gewinne macht und sich ihr Eigenkapital wieder erhöht, dann erfolgt bei dem bilanzierten Beteiligungsanteil eine Zuschreibung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten.
B Umlaufvermögen
Die Differenzierung, ob eine Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen erfolgt, richtet sich nach der kirchenspezifischen Relevanz und nicht nach dem Grad der Fristigkeit der Liquidität. Dabei handelt es sich insbesondere um die Zuordnung der Finanzanlagen. Dessen Wichtigkeit und Erheblichkeit für das kirchliche Vermögen gibt den Ausschlag für die Zuordnung zum Anlagevermögen statt der üblichen Zuordnung zum Umlaufvermögen, auch wenn Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen z. T. kurzfristig zur Verfügung stehen müssen und es sich dabei auch um Tagesgelder handeln kann.
B I Vorräte
Vorräte sind in kirchlichen Bilanzen in der Regel vernachlässigbar, da sie nur in geringen Mengen und mit geringem Wert vorhanden sind.
Vorräte sind nur zu erfassen, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.
B II Forderungen
Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalbetrag anzusetzen.
Jede Forderung kann wie ein kreditähnliches Geschäft betrachtet werden. Daher bestehen auch bei den Forderungen einige Risiken für die kirchliche Körperschaft, z. B. ein Ausfallrisiko oder ein Beitreibungsrisiko. Zum Abschlussstichtag muss daher jede Forderung einer individuellen Risikoüberprüfung (Grundsatz der Einzelbewertung) unter Einbeziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der kirchlichen Körperschaft unterzogen werden. Sie muss bei einer fehlenden Durchsetzungsfähigkeit in der geschätzten Höhe des Ausfalls abgeschrieben oder zunächst wertberichtigt werden. Außerdem ist zu beachten, dass bestehende Sicherheiten bei der Schätzung des Ausfallrisikos einer Forderung berücksichtigt werden.
Niedergeschlagene Forderungen sind aufwandswirksam im Wert zu berichtigen. Die Forderung wird dann nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen. Sie wird in einer personell zu führenden Niederschlagungsliste nachgehalten.
C Aktive Rechnungsabgrenzung
Für die Bildung der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gelten die Regelungen des HGB. Bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten ist der Grundsatz der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Aus diesem Grund wird bei periodisch wiederkehrenden Beträgen von geringer Bedeutung die Möglichkeit eröffnet, auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten.
Bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro je Buchung kann von einem Betrag von geringer Bedeutung ausgegangen werden. Auf die Bildung des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens darf nur verzichtet werden, wenn es sich um Aufwand des Folgejahres handelt.
7.2 Passiva
Die Passivseite der Bilanz gliedert sich in Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie ggf. passive Rechnungsabgrenzungsposten.
A Eigenkapital
Das Eigenkapital ergibt sich in der Bilanz als Saldogröße aus Vermögen und Schulden, abzüglich der Sonderposten und ggf. passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Es setzt sich zusammen aus dem Vermögensgrundbestand, aus dem Kapitalvermögen, den Rücklagen und sonstigen Vermögensbindungen und aus dem Bilanzergebnis.
A I Vermögensgrundbestand
In der kirchlichen Bilanz werden im Eigenkapital neben dem Bilanzergebnis auch die zweckbestimmten, finanzgedeckten Rücklagen gesondert ausgewiesen, die der langfristigen Finanzierung der kirchlichen Arbeit dienen, und das Kapitalvermögen. Die „Restposition“ im Eigenkapital ist der Vermögensgrundbestand. Der Vermögensgrundbestand wird unterteilt in die Vermögensarten.
Der Vermögensgrundbestand ist der Kern des Eigenkapitals, hier spiegelt sich insbesondere das Sachanlagevermögen wie z. B. Grundstücke und Gebäude im Wert wider, sofern es nicht durch Zuwendungen und/oder Darlehen finanziert ist.
A I a.1 Vermögensgrundbestand Kirchenvermögen und a.2 Ergebnisverrechnungsreserve Kirchenvermögen
Der Vermögensgrundbestand des Kirchenvermögens wird aufgeteilt in die Positionen „Ergebnisverrechnungsreserve“ und „verbleibender Vermögensgrundbestand“. Die Ergebnisverrechnungsreserve ist nur beim Kirchenvermögen zu bilden. Ihre Höhe beträgt fünf Jahres-AfA-Beträge aus den Abschreibungen des Kirchenvermögens.
Verluste aus anderen Vermögenszwecken sind mit dem Vermögensgrundbestand des jeweiligen Vermögenszwecks zu verrechnen.
A II 1 Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen wird im Bilanzschema der EKvW gesondert im Eigenkapital vor den Rücklagen ausgewiesen.
A II 2 Rücklagen
1. Grundsatz
Rücklagen stellen variable Bilanzwerte dar, die zum Eigenkapital gehören. Es sind folgende Pflichtrücklagen zu bilden:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Substanzerhaltungsrücklage sowie
- im Bedarfsfall eine Bürgschaftssicherungs- und eine Tilgungsrücklage.
2. Versorgungslasten
Versorgungslasten sind nicht über Rücklagen, sondern über entsprechende Rückstellungen und ggf. entsprechende Finanzanlagen zur Absicherung von Versorgungslasten abzubilden (A IV 2. „Absicherung von Versorgungslasten“).
3. Genossenschaftsanteile
Genossenschaftsanteile stellen im NKFWestfalen keine Rücklagen dar und sind somit nur auf der Aktivseite der Bilanz unter der Position A IV 3. Beteiligungen auszuweisen. Den Genossenschaftsanteilen entsprechende Rücklagen sind nicht zu übernehmen. Ist der Genossenschaftsanteil ein Teilbetrag einer Rücklage, ist die Rücklage um diesen Teilbetrag gemindert in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen.
A II 2. c Substanzerhaltungsrücklage
Es wird auf die Richtlinie für die Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage verwiesen.
A II 4 Korrekturposten für Rücklagen
Aus Gründen der erhöhten Transparenz und zur Sicherung der kirchlichen Aufgabenerfüllung müssen Rücklagen durch ausreichende Finanzmittel gedeckt sein (Grundsatz der Finanzdeckung). Deshalb geht das Konzept für das kirchliche Finanzmanagement davon aus, dass im Umkehrschluss evtl. Abschreibungen von Finanzanlagen eine Reduzierung der Rücklagenbestände nach sich ziehen können.
Zur Vereinfachung der Handhabung von Wertschwankungen von Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen ist bei den Rücklagen ein Posten „Korrekturposten für Wertschwankungen“ zu bilden, um nicht die Rücklagenwerte entsprechend mindern und später wieder erhöhen zu müssen (siehe auch Regelungen zu den Finanzanlagen). Weist der Korrekturposten für Wertschwankungen einen Bestand von 0 Euro oder einen positiven Bestand aus, ist die Gelddeckung gegeben. Bei einem negativen Bestand ist die Gelddeckung nicht mehr sichergestellt. Dieser Mangel muss behoben werden.
Da Rücklagen zum Teil eine langfristige Bindung von Finanzmitteln darstellen, kommt es häufiger vor, dass daraus liquide Mittel für Finanzierungsbedarfe in Anspruch genommen werden. Innere Darlehen werden in der Bilanz als Korrekturposten zum Kapitalvermögen und zu den Rücklagen ausgewiesen.
Bei der Gewährung von Darlehen an Dritte aus Rücklagen (z. B. Darlehen an Mitarbeitende) kann ein Korrekturposten für Rücklagen gebildet werden oder der Vermögensgrundbestand gemindert werden.
Die Korrekturposten sind im Anhang zu der Bilanz zu erläutern.
A III Bilanzergebnis
In der kirchlichen Doppik wird in der Bilanz nicht der Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag ausgewiesen, sondern das Bilanzergebnis. In der Gewinn- und Verlustrechnung findet durch genehmigte und durchgeführte Rücklagenbewegungen und Zuführungen und Entnahmen zur/von der Investitions- und Finanzierungsrechnung bereits eine (teilweise) Ergebnisverwendung statt.
B Sonderposten
Zu den Sonderposten zählen: Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen; zweckgebundene und nicht zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse usw.; erhaltene Investitionszuschüsse und Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen.
B I Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen
Der Sonderposten B I „Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen“ dient als Gegenüber zur Position A III „Sonder- und Treuhandvermögen“ auf der Aktivseite.
Bestehende Verpflichtungen (z. B. laufende Forderungen und Verbindlichkeiten) gegenüber dem Sondervermögen sind auszuweisen.
Des Weiteren wird auf die Regelungen zur Position A III Sonder- und Treuhandvermögen verwiesen.
B II Zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse usw.
- Zweckgebundene SpendenZweckgebundene Spenden und Zuwendungen sind zunächst immer als Sonderposten zu erfassen, auch wenn die Ausgaben bereits getätigt wurden. Die Ausbuchung erfolgt nach Prüfung der entsprechenden Verwendung spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten.
- Spenden ohne ZweckbindungAuch Spenden ohne Zweckbindung werden aufgrund einer einheitlichen Vorgehensweise als Sonderposten gebucht.
- Kindertagesstätten-SonderpostenDie kameralen KiBiz-Rücklagen werden im NKFWestfalen als Sonderposten dargestellt.
B III Erhaltene Investitionszuschüsse
- GrundsatzErhaltene Investitionszuschüsse (auch Spenden für Investitionen) werden nicht vom Anlagevermögen abgezogen, sondern als Sonderposten B III „Erhaltene Investitionszuschüsse u. Ä.“ passiviert. Der Sonderposten wird im Gegenzug zur Abschreibung oder ggf. nach Vorgabe der Zuschussgeber ertragswirksam aufgelöst und mindert damit die Wirkung der Abschreibung auf das Jahresergebnis.Für die Bewertung gelten die allgemeinen Grundlagen. Ein Sonderposten für erhaltene investive Zuwendungen wird in Höhe der tatsächlichen Zuwendung bilanziert. Der Sonderposten wird über die Nutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgutes ertragswirksam aufgelöst. Wenn der Vermögensgegenstand außerordentlich abgeschrieben werden muss, wird auch der Sonderposten entsprechend außerordentlich ertragswirksam aufgelöst.Erhaltene Investitionszuschüsse für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – wie z. B. für Grundstücke – werden ebenfalls als Sonderposten passiviert. Dessen Auflösung geschieht dann nicht über die Nutzungsdauer, da diese nicht gegeben ist, sondern die Auflösung des Sonderpostens soll über die Dauer der Zweckbindung des Zuschusses erfolgen. Ist diese unendlich, kann auch der Sonderposten nicht aufgelöst werden, es sei denn, das Grundstück wird veräußert oder geht auf sonstige Weise aus dem Bestand.Solange eine Investition noch nicht als Anlagegut aktiviert wurde, gelten dafür erhaltene Investitionszuschüsse als Verbindlichkeiten (siehe auch D Verbindlichkeiten).
- Sachspenden, Sachschenkungen und SacherbschaftenEin Sonderposten ist bei folgenden Sachspenden, Sachschenkungen und Sacherbschaften zu bilden:
- Grund und BodenBei einem unentgeltlichen Übergang von Grund und Boden mit einer Zweckbestimmung in das Vermögen einer kirchlichen Körperschaft ist ein Sonderposten zu bilden. Der gebildete Sonderposten wird über die Dauer der Zweckbindung aufgelöst. Ist diese unendlich, kann auch der Sonderposten nicht aufgelöst werden, es sei denn, der Grund und Boden wird veräußert oder geht auf andere Weise aus dem Bestand.
- GebäudeGeht ein Gebäude unentgeltlich mit einer Zweckbestimmung in das Vermögen einer kirchlichen Körperschaft über (z. B. Erbschaft), ist neben der Aktivierung des Gebäudes in gleicher Höhe ein Sonderposten zu bilden. Der Sonderposten ist entsprechend der Nutzungsdauer aufzulösen.
- Bewegliches AnlagevermögenBei Sachspenden, Sachschenkungen und Sacherbschaften von beweglichem Anlagevermögen mit jeweils konkreten Zweckbestimmungen ist ein Sonderposten zu bilden. Der Sonderposten ist entsprechend der Nutzungsdauer aufzulösen.
- Zuschuss für investive Zwecke vom KirchenkreisBei Zahlungen des Kirchenkreises an die Kirchengemeinden nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist ein Sonderposten zu bilden.Bei Zahlungen des Kirchenkreises an die Kirchengemeinden vor Aufstellung der Eröffnungsbilanz kann aus Vereinfachungsgründen auf die Bildung des Sonderpostens in der Eröffnungsbilanz verzichtet werden.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Sofern noch Verwendungsnachweise vorliegen, können aus diesen die Werte für Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse entnommen werden. Diese Werte sind dann auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben. Die fiktive ergebniswirksame Auflösung erfolgt analog der fiktiven Abschreibungen des mit dem Zuschuss finanzierten Vermögensgutes. Wenn keine Unterlagen mehr vorliegen, werden die Sonderposten quotal erfasst. Da die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Zuwendungshöhe nicht mehr ermittelbar sind, kann eine aus vergleichbaren Sachverhalten bekannte Quote verwandt werden. Gibt es keine vergleichbaren Sachverhalte, kann kein Sonderposten angesetzt werden.
B IV Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen
Treuhandvermögen wird beim Treuhänder auf der Aktivseite der Bilanz aufgenommen, auf der Passivseite werden die damit verbundenen Verpflichtungen ausgewiesen.
C Rückstellungen
- GrundsatzRückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 137 VwO). Rückstellungen sind in der Höhe der bestehenden Verpflichtung zu bilden. Rückstellungen sind grundsätzlich nicht abzuzinsen.
- Rückstellungen für Arbeitszeitguthaben und UrlaubGrundsätzlich soll keine Rückstellung für Arbeitszeitguthaben und Urlaub gebildet werden. Sinnvoll ist eine Rückstellung jedoch bei Betrieben, die nach Art und Umfang wirtschaftlich zu führen sind. Auch bei Kindertagesstättenverbünden und Kreiskirchenämtern kann eine Rückstellung sinnvoll sein.
- AltersteilzeitFür Altersteilzeit sind Rückstellungen zu bilden. Die Methode ist freigestellt.
- Rückstellung für Instandhaltungsstau bei der erstmaligen BilanzierungFür unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen sind einmalig im Rahmen der Aufstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz Rückstellungen anzusetzen, wenn die Nachholung der Instandhaltung hinreichend innerhalb der nächsten zwei Jahre konkret beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet wird. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen am Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein. Die so ermittelten konkreten Maßnahmen sind auf die pauschal ermittelten Abschläge für Baumängel und Bauschäden anzurechnen. Rückstellungen werden ergebniswirksam aufgelöst, wenn die Maßnahmen, für die sie gebildet wurden, durchgeführt werden. Die Rückstellung darf nicht gebildet werden, wenn ein Beschluss zur Veräußerung des Gebäudes vorliegt. Die Rückstellung soll, muss aber nicht finanzgedeckt sein.
- Keine Rückstellung für KZVK-SanierungsgeldFür das KZVK-Sanierungsgeld sind keine Rückstellungen zu bilden, da die Beträge jährlich wiederkehrend sind.
D Verbindlichkeiten
Die Gliederung der Verbindlichkeiten in der kirchlichen Bilanz erfolgt zunächst nach Empfängergruppen und darunter nach der Fristigkeit. Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern und Verbindlichkeiten an kirchliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaften werden getrennt ausgewiesen, da sie einen anderen Charakter haben als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder Darlehensverbindlichkeiten an Dritte. Solange eine Investition noch nicht als Anlagegut aktiviert wurde, gelten dafür erhaltene Investitionszuschüsse als Verbindlichkeiten. Können Spenden nicht gemäß ihrer Zweckbestimmung verwendet werden, sind diese als Verbindlichkeit auszuweisen bis zur Klärung für die Verwendung anderweitiger Zwecke oder der Rückzahlung.
Mietkautionen, die als Sparbücher auf den Namen des Vermieters lauten, werden in der kirchlichen Bilanz (Vermieter) als Verbindlichkeit aufgenommen. Verbindlichkeiten sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
E Passive Rechnungsabgrenzung
Für die Bildung der passiven Rechnungsabgrenzungsposten gelten die Regelungen des HGB. Bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten ist der Grundsatz der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Aus diesem Grund wird bei periodisch wiederkehrenden Beträgen von geringer Bedeutung die Möglichkeit eröffnet, auf die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten.
Bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro je Buchung kann von einem Betrag von geringer Bedeutung ausgegangen werden. Auf die Bildung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens darf nur verzichtet werden, wenn es sich um Ertrag des Folgejahres handelt.
Besonderheiten bei Friedhöfen
Bei der Friedhofsfinanzierung sind die vereinnahmten Friedhofsgebühren nur zum Teil Ertrag des Jahres, in dem sie vereinnahmt wurden. Der Restbetrag ist als passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und über die Laufzeit ertragswirksam aufzulösen.
Insbesondere für die Friedhofsnutzungsgebühren, Friedhofsunterhaltungsgebühren und Gebühren für die Unterhaltung von Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten sind passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Zahlungen für zukünftige Zeiträume erfolgen. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Friedhofsunterhaltungsgebühren und Gebühren für die Unterhaltung von Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten sind geldgedeckt zu bilden.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
- Alle im Voraus gezahlten Friedhofsunterhaltungsgebühren und Gebühren für die Unterhaltung von Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten, auch wenn sie vor Einführung von NKFWestfalen vereinnahmt wurden, sind als passive Rechnungsabgrenzung in den Bilanzen einzustellen, soweit sie für Zeiträume gezahlt wurden, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag liegen. Werden für die Aufteilung der Gebühren auf die zukünftigen Zeiträume Vereinfachungsregelungen angewandt, sind diese im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
- Eine Abgrenzung der Friedhofsnutzungsgebühren muss erstmals für die Gebühren durchgeführt werden, die auf das Jahr der Eröffnungsbilanz entfallen.
Anlage 1 zur
Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der SchuldenTabelle über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagevermögen
###Nr. | Vermögensgegenstand | Nutzung in Jahren |
1 | Gebäude und bauliche Anlagen | |
1.01 | Gottesdienststätten | |
1.011 | Sakralbauten werden mit einem Erinnerungswert von einem Euro bilanziert und nicht abgeschrieben | |
1.012 | Gemeindezentren (als Gottesdienststätte gewidmet ) | 60 |
1.02 | Funktionsgebäude | |
1.021 | Gemeindehäuser (ohne Gottesdienststätte) | 60 |
1.022 | Häuser, Wohn- und Geschäfts-, gemischt genutzt, Mehrfamilien- | 70 |
1.023 | Hotels, Heime, Personal-, Schwestern-, Alten-, Freizeit-, Jugend- | 60 |
1.0241 | Kindergärten, -tagesstätten (Massivbauweise) | 50 |
1.0242 | Kindergärten, -tagesstätten (Leichtbauweise) | 30 |
1.025 | Trauerhallen | 80 |
1.0261 | Schulen, Internate (Massivbauweise) | 60 |
1.0262 | Schulen, Internate (Leichtbauweise) | 30 |
1.027 | Tagungsstätten, Freizeitheime | 50 |
1.028 | Turn-, Sporthallen | 30 |
1.029 | Verwaltungs-, Bürogebäude | 60 |
1.03 | Sonstige Gebäude | |
1.031 | Baracken (Schuppen), Behelfsbauten | 20 |
1.0321 | Garagen (massiv) | 50 |
1.0322 | Garagen (teilmassiv) – Carport | 30 |
1.033 | Gebäude auf Sportanlagen (Sozialgebäude, Umkleidekabinen) | 60 |
1.0341 | Hallen (Holzkonstruktion, in Leichtbauweise) | 30 |
1.0342 | Hallen (massiv) | 60 |
1.0343 | Hallen (teilmassiv), landwirtschaftliche Mehrzweck-, Scheunen, Reit- und Pferdeställe | 40 |
1.035 | Leichenhallen, Krematorien | 60 |
1.036 | Parkhäuser, Tiefgaragen | 50 |
1.037 | Werkstätten (mit und ohne Sozialtrakt) | 50 |
1.04 | Bauliche Anlagen | |
1.041 | Windkraftanlagen | 16 |
1.042 | Urnenwand | 80 |
2 | Außenanlagen | |
2.01 | Außenbeleuchtung (frei stehend) | 19 |
2.02 | Brunnen | 20 |
2.03 | Drainagen (Beton oder Mauerwerk) | 33 |
2.04 | Drainagen (Ton oder Kunststoff) | 13 |
2.051 | Holzzaun | 5 |
2.052 | Drahtzaun | 17 |
2.053 | Betonmauer, Ziegelmauer | 35 |
2.06 | Fahnenmasten | 10 |
2.071 | Fahrradständer (offen) | 12 |
2.072 | Fahrradständer (überdacht) | 20 |
2.08 | Grünanlagen | 15 |
2.09 | Hofbefestigungen (wassergebunden, Beton, Pflaster, Asphalt) | 20 |
2.10 | Orientierungssysteme/Schilderbrücken | 10 |
2.1101 | Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken) | 9 |
2.1102 | Parkplätze (mit Packlage) | 19 |
2.12 | Pflasterstein- oder Plattenwege | 15 |
2.13 | Spielplätze | 12 |
2.14 | Sportplätze (Rasen- und Hartplätze) | 25 |
2.151 | Wege und Plätze (einfache Bauart) | 10 |
2.152 | Wege und Plätze (Beton, Verbundsteinpflaster, Asphalt) | 20 |
3 | Technische Anlagen (Betriebsanlagen) – unselbstständige Gebäudebestandteile | |
3.01 | Abwasserreinigungsanlagen (3-Kammer-System) | 20 |
3.02 | Abzugsvorrichtungen, Ventilatoren | 14 |
3.03 | Alarmgeber, Alarmanlagen, Pausensignalanlagen | 11 |
3.041 | Aufzüge (mobil), Hublifte, Hebebühnen, Arbeitsbühnen, Gerüste | 11 |
3.042 | Aufzüge etc. (stationär) | 15 |
3.05 | Beleuchtungsanlagen | 30 |
3.06 | Beschallungsanlagen | 15 |
3.07 | Blockheizkraftwerke (Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) | 20 |
3.08 | Brennstofftanks | 25 |
3.09 | Elevatoren | 14 |
3.10 | Gaststätteneinbauten | 8 |
3.11 | Gerüste (mobil) | 11 |
3.12 | Glocken | 100 |
3.13 | Heizungsanlagen | 20 |
3.14 | Heizkanäle | 50 |
3.15 | Kabelnetz für Telekommunikationsanlagen, EDV-Netze (auch Rohre, Schächte) | 25 |
3.16 | Klimaanlagen, Heißluft-, Kompressoren | 14 |
3.17 | Ladeneinbauten | 8 |
3.18 | Lichtreklame | 9 |
3.19 | Mess- und Prüfgeräte, Regeltechnik | 18 |
3.20 | Notstromaggregate, Stromgeneratoren, -umformer, Gleichrichter | 20 |
3.21 | Orgeln eingebaut (mechanisch) | 100 |
3.22 | Orgeln eingebaut (elektrisch) | 50 |
3.23 | Photovoltaikanlagen | 20 |
3.24 | Schaukästen, Vitrinen | 9 |
3.25 | Solaranlagen (Heizung, Brauchwasser) | 10 |
3.26 | Sprinkleranlagen | 20 |
3.27 | Turmuhranlage | 15 |
3.28 | Überwachungsanlagen, Videoanlagen | 11 |
3.29 | Wärmetauscher | 15 |
3.30 | Wasseraufbereitungs-, -enthärtungsanlagen | 12 |
4 | Maschinen und Geräte, Betriebsausstattung | |
4.01 | Bänke aus Holz (Kirchenbänke) | 25 |
4.02 | Bestuhlung von Trauerhallen | 25 |
4.03 | Bohnermaschinen | 8 |
4.04 | Bohrhämmer, Bohrmaschinen (mobil) | 8 |
4.05 | Bühnenausstattung, -technik | 20 |
4.06 | Dampfhochdruckreiniger | 10 |
4.07 | Datensicherungssysteme | 5 |
4.08 | Desinfektionsgeräte | 10 |
4.09 | Drehbänke u. Ä. | 10 |
4.10 | Druckereimaschinen u. Ä. | 15 |
4.11 | Fettabscheider | 5 |
4.12 | Feuerlöschgeräte | 10 |
4.13 | Friedhofskreuze | 25 |
4.14 | Geschirr- und Gläserspülmaschinen | 7 |
4.15 | Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-) | 8 |
4.16 | Kommunikationssysteme | 15 |
4.17 | Klimageräte (mobil) | 11 |
4.18 | Kücheneinrichtung | 15 |
4.19 | Küchengeräte | 10 |
4.20 | Lagerbehälter für Treibstoffe, Altöl etc. (oberirdisch) | 25 |
4.21 | Laubsauger, -bläser | 5 |
4.22 | Münzgeräte (z. B. zu Kopierer) | 7 |
4.23 | Rasenmäher (Hand-) | 9 |
4.24 | Raumpflegemaschinen, Industriestaubsauger | 7 |
4.25 | Raumheizgeräte (mobil) | 9 |
4.261 | Sägen aller Art (mobil); Kettensäge | 8 |
4.262 | Sägen aller Art (stationär) | 14 |
4.27 | Sargversenk- und -hebeanlagen | 12 |
4.28 | Schiebeleiter | 12 |
4.29 | Schneidgerät (Druckerei) | 13 |
4.30 | Schweißgeräte | 13 |
4.31 | Schredder | 6 |
4.32 | Spielgeräte (Wippe, Rutsche, Schaukel, Klettergeräte usw.) | 10 |
4.33 | Sportgeräte (Fitness- und Turngeräte) | 15 |
4.34 | Verkaufstheken | 10 |
4.35 | Werkstatteinrichtungen | 14 |
4.36 | Winterdienstgeräte, Räum- | 9 |
5 | Büro- und Geschäftsausstattung (einschl. Software) | |
5.01 | Adressier-, Kuvertier-, Frankiermaschinen | 8 |
5.02 | Aktenvernichter | 8 |
5.03 | Bibliothekseinrichtung | 15 |
5.04 | Büromöbel, Möbel | 13 |
5.05 | EDV-Hardware (Workstations, PCs, Notebooks und deren Peripheriegeräte wie Drucker, Scanner, Bildschirme u. Ä.) | 3 |
5.06 | Flipcharts | 10 |
5.07 | Foto-, Film-, Video-, Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Rekorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras, Monitore etc.) | 7 |
5.08 | Garderobenausstattung | 15 |
5.09 | Klimageräte (mobil) | 11 |
5.10 | Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler) | 15 |
5.11 | Präsentationsgeräte (Beamer, OVP, Diaprojektor), Datensichtgeräte | 8 |
5.12 | Registrierkassen | 6 |
5.13 | Servierwagen | 5 |
5.14 | Software | |
5.141 | Standardsoftware | 3 |
5.142 | ERP-Software (Fachverfahren) | 5 |
5.143 | Systemsoftware (umfangreich) | 10 |
5.15 | Stahlregal | 10 |
5.16 | Stahlschränke | 14 |
5.17 | Telekommunikationsanlagen | |
5.171 | Fernsprechnebenstellenanlage | 10 |
5.172 | Kommunikationsendgeräte | 8 |
5.173 | Mobilfunkendgeräte | 5 |
5.174 | Textendeinrichtungen (Faxgeräte u. Ä.) | 6 |
5.181 | Teppiche (normale) | 8 |
5.182 | Teppiche (hochwertige – ab 500 €/m²) | 15 |
5.19 | Tresore, Panzerschränke | 23 |
5.20 | Vervielfältigungsgeräte, Kopierer | 7 |
5.21 | Vitrinen | 9 |
5.22 | Wandtafeln, Leinwände in Schulen | 25 |
5.23 | Zeiterfassungsgeräte | 8 |
6 | Fahrzeuge | |
6.01 | Anhänger | 11 |
6.02 | Friedhofsbagger | 10 |
6.03 | Kehrmaschinen | 9 |
6.04 | Kleintraktoren | 8 |
6.05 | Kleintransporter, Lkw | 9 |
6.06 | Kranztransportwagen, Bahrwagen | 12 |
6.07 | Mähgeräte ([Aufsitz-]Rasen-, Sichel-, Spindel-, Balken-, Kreisel-, Frontauslagemäher usw.) | 9 |
6.08 | Motorräder, -roller, Fahrräder u. Ä. | 7 |
6.09 | Personenkraftwagen | 6 |
6.10 | Räumgeräte | 9 |
6.11 | Traktoren und Schlepper | 12 |
6.12 | Wohnmobile, -wagen | 8 |
7 | Sonstige Anlagegüter | |
7.01 | Betten | 15 |
7.02 | Brennofen (Töpferwerkstatt) | 25 |
7.03 | Erste-Hilfe-Kasten (Notfallkoffer) | 4 |
7.04 | Getränkeautomaten | 7 |
7.05 | Kühleinrichtungen (Tiefkühlgeräte) | 8 |
7.06 | Kühlschränke | 10 |
7.07 | Laborgeräte | 13 |
7.08 | Litfaßsäule, Werbetafel | 12 |
7.09 | Mikroskope | 13 |
7.10 | Mikrowellengeräte | 8 |
7.11 | Nichtbuchmedien | 5 |
7.12 | Reinigungsgeräte (fahrbar) | 9 |
7.13 | Sterilisatoren | 10 |
7.14 | Verkaufsbuden, -stände | 8 |
7.15 | Wäschetrockner | 8 |
7.16 | Waschmaschinen | 10 |
8 | Musikinstrumente, -zubehör | |
8.01 | Schlaginstrumente | 10 |
8.02 | Blasinstrumente | 15 |
8.03 | Tasteninstrumente | 20 |
8.04 | Streichinstrumente | 12 |
8.05 | elektronisches Stimmgerät | 10 |
8.06 | Gitarrenverstärker | 5 |
8.07 | Klavierbänke | 20 |
8.08 | Orchesterpulte | 30 |
8.09 | Orgeln mobil (elektrisch) | 50 |
Erläuterungen:
Leichtbauweise: Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden, z. B. aus Holz, Blech, Faserzement o. Ä.,
Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung),
massiv: gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer.
Für den Fall, dass ein Wirtschaftsgut in der obigen Tabelle nicht enthalten ist, ist die Nutzungsdauer eines ähnlichen bzw. vergleichbaren Wirtschaftsguts zugrunde zu legen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, ist hilfsweise die steuerrechtliche AfA-Tabelle heranzuziehen.
#Anlage 2 zur
Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden Tabelle über Anwendungsbeispiele Kulturgüter und Kunstgegenstande
###Kulturgüter und Kunstgegenstände | Bilanzierung |
Altar | ja |
Antependien | ja, aber pro Satz |
Bänke | ja, sofern von der Landeskirche als Kulturgut oder Kunstgegenstand bezeichnet |
Deckenleuchten | ja |
Fenster | nein, da mit dem Gebäude fest verbunden |
Gedenktafeln | ja |
Glocken | ja |
Grabstätten | ja |
Grundsteine | nein, da mit dem Gebäude fest verbunden |
Kanzel | ja |
Kreuz | ja |
Orgel | ja |
Reliefs | ja |
Standleuchter | ja |
Taufbecken | ja |
Türen | nein, da mit dem Gebäude fest verbunden |
Türgriffe | nein, da mit dem Gebäude fest verbunden |
Türgitter | nein, da mit dem Gebäude fest verbunden |
Turmbekrönung | ja |
Turmuhr | ja |
Wandbemalungen | nein, da mit dem Gebäude fest verbunden |
Anlage 3 zur
Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung
des kirchlichen Vermögens und der Schulden
Liste der Anwendungsbeispiele Friedhof
###Außenanlagen:
Wand befestigt
Aufmauerung
Baumarbeiten
Containerplatz, -fläche
Entwässerungskanal
Gedenkstein
Gießkannenständer, -baum
Grabfeld
Grabdenkmal
Parkbank
Friedhofsbank
Friedhofskreuz
Kanalanschluss
Kreuz
Schöpfstelle
Treppe
Urnengemeinschaftsanlage
Urnenwahlgemeinschaftsfeld
Urnengemeinschaftsstele
Urnengemeinschaftsanlage Liegestein
Vorplatz Kapelle
Wasserleitung
Wasserstele
Erdgemeinschaftsstele
Wegebau
Kolumbarium im Außenbereich
Fundament Kolumbarium
Gemeinschaftsstele
Grabstele
Stele
Edelstahlgeländer
Geländer
Handlauf/Handläufe
Tor, Toranlage
Treppengeländer
Treppenlauf
Zaun
Aufmauerung
Baumarbeiten
Containerplatz, -fläche
Entwässerungskanal
Gedenkstein
Gießkannenständer, -baum
Grabfeld
Grabdenkmal
Parkbank
Friedhofsbank
Friedhofskreuz
Kanalanschluss
Kreuz
Schöpfstelle
Treppe
Urnengemeinschaftsanlage
Urnenwahlgemeinschaftsfeld
Urnengemeinschaftsstele
Urnengemeinschaftsanlage Liegestein
Vorplatz Kapelle
Wasserleitung
Wasserstele
Erdgemeinschaftsstele
Wegebau
Kolumbarium im Außenbereich
Fundament Kolumbarium
Gemeinschaftsstele
Grabstele
Stele
Edelstahlgeländer
Geländer
Handlauf/Handläufe
Tor, Toranlage
Treppengeländer
Treppenlauf
Zaun
Einrichtung und Ausstattung
Grabstele in Gebäuden
Kolumbarium in Gebäuden
Stele in Gebäuden
Kühlzelle
#Kolumbarium in Gebäuden
Stele in Gebäuden
Kühlzelle
Zu § 45 VwO.d
Richtlinie zur Nutzung von Kirchengebäuden und sonstigen Gottesdienststätten (Gottesdienststätten)
####Grundsätze für Veranstaltungen in Gottesdienststätten
- Gottesdienststätten dienen grundsätzlich dem Gottesdienst. Der Charakter aller Veranstaltungen in Gottesdienststätten sowie die Nutzung der Gottesdienststätten müssen sich an diesem besonderen Widmungszweck orientieren. Alle Besucherinnen und Besucher haben sich der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Veranstaltungen müssen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und zu dem Raum zu der Kirche, zu dem Kirchenjahr und zu seinen Festen in Beziehung stehen.Das Presbyterium ist als Hausrechtsinhaber für die Art und Weise der Durchführung jeder Veranstaltung verantwortlich. Veranstaltungen, die nicht Gottesdienste der Gemeinde sind, bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums. Das Veranstaltungsprogramm, aus dem die Art und die Nutzung hervorgehen, soll wenigstens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Presbyterium zur Genehmigung vorliegen. Wenigstens vier Wochen vor der Veranstaltung soll das Presbyterium eine Entscheidung treffen. Das Presbyterium hat einen Verantwortlichen zu bestimmen, der während der Veranstaltung anwesend ist und die Einhaltung dieser Nutzungsordnung überwacht.
- Es ist sicherzustellen, dass den Belangen mobilitätseingeschränkter Personen hinreichend Rechnung getragen wird.
- Die Fluchtmöglichkeit durch die Türen des Kirchengebäudes muss stets gegeben sein. Es ist sicherzustellen, dass alle Ausgangstüren unverschlossen und frei zugänglich sind. Auf zusätzliche Bestuhlung in Mittel- und Seitenschiffgängen oder Emporen soll verzichtet werden, es sei denn, eine wesentliche Einschränkung der Fluchtwegebreiten erfolgt nicht.
- Bei Veranstaltungen während der Dunkelheit sollen ausreichend ortskundige Verantwortliche für den Veranstalter zur Verfügung stehen, um eine eventuelle Evakuierung zu organisieren. Eingeschränkt begehbare Fluchtwege sind mit netzunabhängiger Beleuchtung auszustatten.
- Die Eignung der Kirche für überregional bedeutsame Veranstaltungen ist insbesondere im Hinblick auf Besucher- und Parkverkehr, sanitäre Anlagen sowie ausreichende Luftwechselraten sorgfältig zu prüfen.
- Drittveranstalter sind zu verpflichten, sämtliche in dieser Richtlinie normierten Pflichten zu beachten und umzusetzen. Alles Weitere ergibt sich aus dem abzuschließenden Nutzungsvertrag (siehe „Mustervertrag – Nutzungsüberlassung von kirchengemeindlichen Räumen“ aus dem „Immobilien-Handbuch der EKD“).
- Veranstaltungstechnik im Sinne der Sonderbauverordnung soll grundsätzlich nur durch fachlich eingewiesenes Personal eingesetzt werden.
- Podien müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere bei der Aufstellung größerer Podien muss die Planung und Ausführung fachlich qualifiziert erfolgen. In besonderen Fällen wird eine Abnahme empfohlen.
- Eine regelmäßige Sachverständigenprüfung der elektrischen Installationen ist durchzuführen. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Beleuchtungsinstallationen ist kritisch zu prüfen. Zusätzliche Elektroinstallationen dürfen nur von Fachfirmen ausgeführt werden.
- Kerzen sind grundsätzlich so aufzustellen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen verbleibt und den Sicherheitsbelangen Genüge getan wird.
Richtlinie für Finanzanlagen
zu § 49 Verwaltungsordnung Doppische Fassung98#
####- Zielsetzung
- I.1
- 1 Ziel dieser Richtlinie ist, das gesamte Geldvermögen der kirchlichen Körperschaften dem kirchlichen Auftrag entsprechend anzulegen und zu verwalten. 2 Die Richtlinie regelt die Anlage von Guthaben und Depotwerten bei Banken, Vermögensverwaltern und Investmentgesellschaften (Finanzanlagen).
- I.2
- Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet,
- eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und notwendiger Liquidität der Finanzanlagen zu erreichen; die Strategie folgt der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“,
- nachhaltig im Sinne der Grundsätze aus dem „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, EKD-Texte 113“ (EKD-Leitfaden) in der jeweils aktuellen Fassung zu sein.
- I.3
- 1 Kirchliche Finanzanlagen sollen durch Geldinstitute verwaltet werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit bestätigen. 2 Bei privatwirtschaftlichen Kreditinstituten ist zu überprüfen, ob die Einlagensumme der Körperschaft durch den Einlagensicherungsfonds ausreichend abgedeckt ist. 3 Werden Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften oder Portfoliomanager beauftragt, sollen die Anlagegrundsätze als Vertragsbestandteil oder in die Anlagebedingungen einbezogen sein. 4 Über die Einhaltung der Richtlinie sollen die Geldinstitute mindestens jährlich berichten.
- Anlagerestriktionen
- II.1
- Anlagestrategie1 Grundsätzlich verfolgen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die kirchlichen Verbände und die Landeskirche (Evangelische Kirche von Westfalen) eine defensive und langfristige Anlagestrategie. 2 Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. 3 Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. 4 Die Basiswährung ist Euro, der Fremdwährungsanteil soll 30 % der gesamten Finanzanlagen nicht übersteigen.
- II.2
- Anlageklassen
- Folgende Grenzen werden festgelegt:(1) Liquidität bis zu 100 %
– kurzfristige Anlagen –
(z. B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Geldmarktfonds, Festgelder, Kündigungsgelder)(2) Ertragswerte bis zu 100 %
– mittel- und langfristige Anlagen –
(z. B. Wachstumssparen, Jahresgelder, Sparbriefe, verzinsliche Wertpapiere, Rentenanteile in gemischten gemanagten Mandaten, Mikrofinanzfonds)(3) Substanzwerte bis zu 30 %
– Beteiligung an der Substanz eines Unternehmens –
(z. B. Aktienfonds, Aktienanteile in gemischten Anlageformen, Aktienanteile in gemischten gemanagten Mandaten)(4) Sachwerte bis zu 20 %
(z. B. offene Immobilienfonds)(5) Rohstoffe bis zu 5 %
(z. B. Rohstofffonds) - 1 Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen für Substanzwerte, Sachwerte und Rohstoffe infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. 2 Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
- II.3
- Risikoklassen
- Unter Berücksichtigung der Grenzen für Anlageklassen sind die gesamten Finanzanlagen so zu strukturieren, dass folgende Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“) eingehalten werden:(1) Risikoklasse 1 bis zu 100 %(2) Risikoklasse 2 bis zu 100 %(3) Risikoklasse 3 bis zu 30 %(4) Risikoklasse 4 bis zu 0 %(5) Risikoklasse 5 bis zu 0 %
- Für die Zuordnung der Risikoklasse soll auf die an den Finanzmärkten geltende standardisierte Risikoklasseneinstufung zurückgegriffen werden (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“).
- 1 Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden, wenn keine Risikoklasse vorliegt. 2 Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen und müssen mindestens „Investment-Grade“ sein. 3 Bei einer drohenden passiven Überschreitung sind unverzüglich entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
- 1 Sobald die stetige Überprüfung der Grenzen eine Überschreitung erkennbar werden lässt, sind entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen. 2 Das Überschreiten der Grenzen infolge von passiven Vorgängen gilt bis zu 5 % der Summe der gesamten Finanzanlagen für einen Zeitraum von 6 Monaten als zulässig.
- II.4
- Ausnahmen
- Absicherungsgeschäfte in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
- 1 Geschäfte zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken bei der Darlehensaufnahme sind in Form von Caps und Swaps möglich. 2 Diese Geschäfte sind nur in Verbindung mit dem Darlehen zulässig und sind bei vorzeitiger Ablösung aufzulösen.
- II.5
- Nachhaltigkeit
- 1 Der Mindeststandard für eine nachhaltige Anlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens in der jeweils aktuellen Fassung. 2 Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit kann sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. 3 Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens erfüllen.
- Auch bei der Investition in Publikums- und Spezialfonds sowie in Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den Grundsätzen des EKD-Leitfadens entspricht.
- Investitionen in anderen Anlageklassen als unter II.2 erwähnt und für die zurzeit keine oder nur unzureichende Aussagen über den Grad der Nachhaltigkeit möglich sind, werden auf maximal 5 % der Finanzanlagen beschränkt.
Anlage „Risikoklassen“ |
Anteil an den gesamten Finanzanlagen | Risikogehalt der Geldanlage | Gängige Einstufung der Risikoklasse | Beispielhafte Anlageformen (dient der Orientierung, wenn weder eine wAI noch ein Risikoindikator nach MiFID vorliegt) |
| |||
bis zu 100 % | geringes Risiko | Konservativ (Risikoklasse 1) =
|
|
bis zu 100 % | mäßiges Risiko | Risikoscheu (Risikoklasse 2) =
|
|
bis zu 30 % Hinweis: maximal 35 % bei passiver Überschreitung | erhöhtes Risiko | Risikobereit (Risikoklasse 3) =
|
|
0 % Hinweis: maximal 5 % bei passiver Überschreitung | hohes Risiko | Spekulativ (Risikoklasse 4) =
|
|
0 % | sehr hohes Risiko | Hochspekulativ (Risikoklasse 5) =
|
|
Zu § 61 VwO.d
Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
####Zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens in der verfassten Kirche und zur Vergleichbarkeit der kirchlichen Haushaltspläne gibt es für die kirchlichen Einnahmen und Ausgaben bzw. Aufwendungen und Erträge eine einheitliche Haushaltssystematik.
Der Gliederungsplan gliedert die Haushalte in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte. Dies geschieht mithilfe einer Kostenstellenrechnung.
#Einteilung der Einzelpläne
0 | Allgemeine kirchliche Dienste |
1 | Besondere kirchliche Dienste |
2 | Kirchliche Sozialarbeit |
3 | Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission |
4 | Öffentlichkeitsarbeit (Publizistik, Information, Werbung) |
5 | Bildungswesen und Wissenschaft |
6 | frei |
7 | Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz |
8 | Verwaltung des Allgemeinen Finanzvermögens und der Sondervermögen |
9 | Allgemeine Finanzwirtschaft |
Einteilung der Abschnitte
0 | Allgemeine kirchliche Dienste |
01 | Gottesdienst |
02 | Kirchenmusik |
03 | Allgemeine Gemeindearbeit |
04 | Kirchliche Unterweisung |
05 | Pfarrdienst |
06 | Ausbildung für den Pfarrdienst |
07 | Küster-(Mesner-)Dienst |
08 | Kirchhofs-(Friedhofs-)Wesen |
09 | frei |
1 | Besondere kirchliche Dienste |
11 | Dienst an der Jugend |
12 | Studierendenbetreuung |
13 | Männer-/Frauenarbeit |
14 | Seelsorge an Kranken und Behinderten, Telefonseelsorge |
15 | Seelsorge an Angehörigen bestimmter Berufsgruppen und Wehrdienstpflichtigen |
16 | Volksmission, Kirchentag |
17 | Seelsorge an Urlaubern, Reisenden und Sportlern |
18 | frei |
19 | Andere Seelsorgedienste |
2 | Kirchliche Sozialarbeit |
21 | Allgemeine soziale Arbeit |
22 | Jugendhilfe |
23 | Familienhilfe |
24 | Altenhilfe |
25 | Gesundheitsdienst |
26 | Bahnhofsmission |
27 | Gefährdetenhilfe |
28 | frei |
29 | Sonstige diakonische und soziale Arbeit |
3 | Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission |
31 | Gemeinkirchliche Aufgaben |
32 | frei |
33 | Auslandsarbeit |
34 | Ökumenische Werke und Einrichtungen |
35 | Entwicklungshilfe |
36 | Sonstige ökumenische Diakonie |
37 | frei |
38 | Weltmission |
39 | frei |
4 | Öffentlichkeitsarbeit (Publizistik, Information, Werbung) |
41 | Presse, Schrifttum, Gemeindebriefe |
42 | Film, Funk, Fernsehen |
43 | Werbung |
44 | frei |
45 | frei |
46 | frei |
47 | frei |
48 | frei |
49 | frei |
5 | Bildungswesen und Wissenschaft |
51 | Schulen |
52 | Erwachsenenbildung |
53 | Bücherei und Archiv |
54 | Kunst- und Denkmalpflege, Kirchenbau |
55 | Theologische, kirchenrechtliche und kirchengeschichtliche Wissenschaft |
56 | Philosophische und pädagogische Wissenschaft |
57 | Gesellschaftswissenschaft |
58 | Strukturplanung, Rationalisierung |
59 | frei |
6 | frei |
7 | Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz |
71 | Synodale Gremien |
72 | Leitende Organe |
73 | Kirchen-, Bischofskonferenzen, Moderamen |
74 | Beratende Gremien |
75 | Geistliche Aufsicht |
76 | Amtsstellen (Verwaltung im engeren Sinn) |
77 | Rechnungsprüfung |
78 | Rechtsschutz |
79 | Sonstiges |
8 | Verwaltung des Allgemeinen Finanzvermögens und der Sondervermögen |
81 | Wohn- und Geschäftsgrundstücke |
82 | Unbebaute Grundstücke |
83 | Geld-(Kapital-)Vermögen und Beteiligungen |
84 | Rechte |
85 | frei |
86 | Pfarrei-, Pfründevermögen |
87 | frei |
88 | frei |
89 | frei |
9 | Allgemeine Finanzwirtschaft |
91 | Kirchensteuern (einschl. Steuerverwaltung) |
92 | Zuwendungen zur Deckung des allgemeinen Haushaltsbedarfs |
93 | Finanzausgleich |
94 | Pauschalabkommen |
95 | Versorgung |
96 | Schulden |
97 | Rücklagen |
98 | Haushaltsverstärkung (nur Planstelle) |
99 | Abwicklung der Vorjahre |
Einteilung der Unterabschnitte
0 | Allgemeine kirchliche Dienste |
01 | Gottesdienst Gottesdienst ist die Versammlung der Gemeinde unter dem Wort Gottes ohne Rücksicht auf den Versammlungsort. Dazu gehören auch die Feier des heiligen Abendmahls, Nebengottesdienste, Taufen und Trauungen. Andere in einen Gottesdienst einbezogene Veranstaltungen sind ebenfalls als Gottesdienst zu verstehen, soweit sie nicht einer anderen Funktion zuzuordnen sind. |
011 | Unter diesem Unterabschnitt ist auch der Aufwand für den Unterhalt und die Bewirtschaftung der dem Gottesdienst dienenden Gebäude einschließlich Einrichtung und Ausstattung (z. B. Kirchen, Kapellen, Kirchensäle, Gemeindehäuser – soweit nicht unter 03 –) nachzuweisen, ebenso der Aufwand für Antependien, Hostien, Wein, Kerzen, Agenden usw. Das Gottesdienstopfer gehört zu Unterabschnitt 011, soweit es nicht für einen besonderen Zweck bestimmt und damit einer anderen Funktion zuzuordnen ist. Die Förderung des gottesdienstlichen Lebens gehört ebenfalls hierher. Es sind hierunter alle Maßnahmen zu verstehen, die eine Aktivierung des gottesdienstlichen Lebens sowie die liturgische Gestaltung des Gottesdienstes zum Ziel haben. |
012 | Hier sind nachzuweisen die gesamten persönlichen und sächlichen Aufwendungen für die Vorbereitung, Durchführung und Förderung des Kindergottesdienstes, also auch die Aufwendungen für Lehrgänge, Seminare, Kurse, Freizeiten, Tagungen usw. für Kindergottesdiensthelferinnen und -helfer. Hierher gehören auch die Einnahmen, soweit nicht eine besondere selbstständige Kasse geführt wird. |
015 | Solche Hilfsdienste werden in der Regel erforderlich bei Vakanzen, Vertretungen oder Aushilfen (Spezialvikariat, Lektoren und dergleichen). Sie beziehen sich streng auf die Wortverkündung. Zu ihnen gehören nicht Dienstleistungen zur Unterstützung oder Vertretung des Küsters, Kirchendieners, Organisten und dergleichen. |
017 | Alle Einnahmen und Ausgaben, die nicht die bauliche Seite betreffen, gehören hierher, z. B. Verbandsbeiträge, Aufwendungen für Gutachten, Glockenämter u. Ä. Die Glocken selbst gehören als sogenanntes Zubehör zum Kirchengebäude. |
02 | Kirchenmusik |
021 | Aufwendungen für den Kirchenmusiker (selbstständiger Chorleiter siehe UA 022) einschließlich seiner Aus- und Fortbildung in Lehrgängen, Arbeitstagungen und dergleichen, Noten usw., Gesangbücher (einschließlich Forschung, Entwicklung, Redaktion und Vertrieb – Gesangbuchverlag –),Verbandsbeiträge, Dienstgebäude oder Dienstwohnung für den Kirchenmusiker |
022 | Kirchenchöre, Singkreise, Kinderchöre, Jugendkantorei usw., Chorschule für Kinder, Chorleiter (falls nicht gleichzeitig Organist) |
023 | Posaunenchöre, Flötengruppen, andere Instrumentalkreise, Jugendbands usw., Aus- und Fortbildung von Chorleitern, Bläsern, Unterhaltung und Beschaffung von Instrumenten, Beratung und Förderung der Chöre |
027 | Einnahmen und Ausgaben des Orgelwesens, die nicht die bauliche Seite betreffen, z. B. Verbandsbeiträge, Aufwendungen für Berater, Sachverständige, Gutachter. Die Orgeln selbst gehören als sogenanntes Zubehör zum Kirchengebäude, die Aufwendungen für Bau und Unterhaltung (einschließlich Wartung) werden also bei UA 011 nachgewiesen. |
028 | Unterhaltung und Betrieb von Ausbildungsstätten für Kirchenmusiker, z. B. Kirchenmusikerschulen |
03 | Allgemeine Gemeindearbeit Im Gegensatz zu den besonderen Diensten wendet sich die allgemeine Gemeindearbeit an alle Gemeindeglieder ohne Unterschied. |
031 | Aufwendungen für Gemeindehelferinnen und -helfer, Gemeindediakoninnen, -diakone und andere hauptamtliche Kräfte zur Unterstützung in Gemeindearbeit und Seelsorge. Auch Aufwendungen für Pfarrhelferinnen und Pfarrhelfer, sofern sie in diesen Bereichen eingesetzt sind. Eine nicht überwiegende Teilbeschäftigung in der Erledigung von Verwaltungsaufgaben ist für die Zuordnung zu diesem UA unerheblich, desgleichen eine gewisse Schwerpunktbildung in der täglichen Arbeit, wie z. B. bei einem Diakon die männliche Jugendarbeit. Aufwendungen für neben- und ehrenamtliche Hilfen, die ihre Tätigkeit nur im Nebenamt ausüben oder als Ehrenamt verstehen. Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung der Gemeindehelferinnen, -helfer und -diakoninnen und -diakone. Unterhaltung von Schaukästen, Ausstellungen, Anschlagwänden und dergleichen – soweit diese Dinge nicht bei Abschnitt 43 nachzuweisen sind. |
032 | Zu den Einzelveranstaltungen gehören auch Vorträge o. Ä., die sich über mehrere Abende verteilen, Basare (falls nicht für einen bestimmten Zweck). |
038 | Unterhaltung und Betrieb von Diakonenanstalten, Gemeindeseminare für Helferinnen und Helfer, anderen Seminaren für allgemeine kirchliche Dienste, Oberseminare u. Ä. Werden in den Ausbildungsstätten auch Mitarbeitende für andere Aufgabenbereiche ausgebildet oder können sich die Absolventen derartiger Anstalten nach Abschluss der Ausbildung anderen Bereichen zuwenden, so ist dies unerheblich. Entscheidend ist der primäre Auftrag der Anstalt zur Ausbildung von Mitarbeitenden für den allgemeinen Gemeindedienst. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die sich aus dem Betrieb und dem Unterhalt ergeben, gehören hier in diesen Unterabschnitt. |
04 | Kirchliche Unterweisung |
041 | Auch soweit der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen und privaten Schulen nur kirchlicherseits gefördert wird, sind die entsprechenden Ausgaben hier nachzuweisen. Kosten, die sich aus Gestellungsverträgen ergeben, sind ebenfalls hier zu erfassen. |
042 | Unterweisung als Vorbereitung zur Konfirmation – auch Katechumenen- und Präparandenunterricht – oder sonstige Formen der Unterweisung, die an die Stelle des Konfirmandenunterrichts treten. |
048 | Ausbildungsstätten für Lehrkräfte in der kirchlichen Unterweisung – Katechetisches Seminar/Oberseminar – mit katechetischer Ausbildung. Es ist unerheblich, ob sie Religionsunterricht an staatlichen oder privaten Schulen erteilen oder in der innerkirchlichen Unterweisung eingesetzt werden sollen. |
05 | Pfarrdienst Den Pfarrdienst versehen auch Pfarrerinnen und Pfarrer im pfarramtlichen Hilfsdienst, ohne Rücksicht darauf, ob sie Inhaber/innen oder Verwalter/innen einer Pfarrstelle sind, ebenso die sonstigen Mitarbeitenden im pfarramtlichen Dienst (Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare, Prediger/innen, Pfarrverwalter/innen) und Seelsorger/innen im Pfarramt – soweit nicht unter 031 – ohne Rücksicht auf Ausbildung und Rechtsstatus, gegebenenfalls auch Theologinnen und Theologen in der Vorbereitung auf das 2. Examen, Kandidatinnen und Kandidaten im Pfarrdienst oder Gemeindepraktikum. Sonderpfarrerinnen und -pfarrer sind der ihrem Dienstauftrag entsprechenden Funktion zuzuordnen. |
051 | Hier werden im Wesentlichen nur die Einnahmen und Ausgaben für die Gemeindepfarrer/innen, -pfarramtsstellen und -pfarrämter, -pfarrhäuser und -pfarrdienstwohnungen nachgewiesen. |
057 | Pfarrgemeinschaften sind die berufsständischen Einrichtungen, wie Pfarrvereine und dergleichen, aber auch gegebenenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Pfarrerausschüsse u. Ä. |
058 | Unterhaltung und Betrieb von Fortbildungsstätten wie dem Pastoralkolleg |
06 | Ausbildung für den Pfarrdienst |
061 | Unterhaltung und Betrieb von Sprachschulen (Sprachenkonvikt, Sprachenkolleg), Rüstzeiten u. Ä. |
062 | Akademische Ausbildungsstätten, Einrichtungen zur Betreuung und Förderung der Theologiestudierenden, auch Unterstützung der Studierenden durch Gewährung von Studienbeihilfen, Bücherhilfen u. Ä., Veranstaltung von Seminaren, Rüstzeiten u. Ä. |
063 | Unterhaltung und Betrieb von Ausbildungsstätten für junge Theologinnen und Theologen nach dem 1. Examen zur Vorbereitung auf den praktischen Gemeindedienst, z. B. Prediger- und Pfarrseminare, Unterstützung der Vikarinnen und Vikare (Kandidaten) |
064 | Unterhaltung und Betrieb von seminaristischen Ausbildungsstätten zur Ausbildung von Nichttheologinnen und Nichttheologen für den Pfarrdienst |
07 | Küster-(Mesner-)Dienst Haupt- oder nebenamtliche Bedienstete, die die Durchführung gottesdienstlicher Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Rahmen der Gemeindearbeit vorbereiten, vielfach auch Hausmeisterdienste versehen und je nach den zugewiesenen Dienstobliegenheiten der Pfarrerin/dem Pfarrer auch für bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung zur Verfügung stehen, Angestellte oder Beamtinnen/Beamte in der Küsterei und in der Kirchenbuchführung, soweit diese nicht zur Verwaltung gehört. Auch die Einnahmen und Ausgaben für Küster-/Mesnerhäuser oder -wohnungen, Kirchendienerhäuser u. Ä. sind bei diesem Unterabschnitt zu erfassen. |
08 | Kirchhofs-(Friedhofs-)Wesen |
081 | Kirchhöfe/Friedhöfe, die von Kirchengemeinden verwaltet oder betrieben werden. Die Eigentumsverhältnisse sind unerheblich. Auch die Einnahmen und Ausgaben, die durch den Unterhalt und Betrieb von Kirchhofsgebäuden wie Leichenhallen, Werkräumen, Aufenthaltsräumen, Geräteschuppen u. Ä. entstehen, sind hier zu erfassen. Kirchhöfe, die bereits geschlossen sind, sind ebenfalls unter diesem Unterabschnitt nachzuweisen, sofern es nicht Anlagen um die Kirche und damit Bestandteil des Kirchengrundstücks sind. |
082 | Unterhalt und Pflege von Ehrenmalen für Kriegstote, Ehrentafeln und Grabmälern verdienter Persönlichkeiten |
083 | Stellen (Kammern), die sowohl die Rechtsträger oder Verwalter von Kirchhöfen wie auch die Mitarbeitenden im Kirchhofswesen in allen einschlägigen Fachfragen unterstützen |
1 | Besondere kirchliche Dienste |
11 | Dienst an der Jugend |
111 | Dienst an einzelnen Kinder- oder Kindergruppen, in der Regel bis zum Alter von etwa 8 Jahren |
112 | Dienst an einzelnen Jugendlichen oder an Jugendgruppen, in der Regel ab 8 Jahren. Die weitere Untergliederung nach z. B. Jugendpfarramt, Jugendwerk usw. erfolgt durch Anfügen einer weiteren (4.) Ziffer an die Nummer des Unterabschnitts. |
113 | Es handelt sich um allgemeine kirchliche Arbeit an Schülern (z. B. Schülerbibelkreis) und im Rahmen der Schule, soweit sie ganz oder teilweise von kirchlichen Mitarbeitern getan wird. |
12 | Studierendenbetreuung Dienst der Kirche an den Studierenden ohne Rücksicht auf das Studienfach, Studierendengemeinden, Studierendenheime u. Ä. |
13 | Männer-/Frauenarbeit Hier sind alle Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, die durch den besonderen Dienst an diesen Gemeindegliedergruppen entstehen. Also auch Honorare und Reisekosten von Referentinnen und Referenten, Arbeitsmaterial, Verteilschriften u. Ä. |
134 | Zu der Familienarbeit zählt auch die Arbeit in Hauskreisen, Ehepaarkreisen u. Ä. |
14 | Seelsorge an Kranken und Behinderten, Telefonseelsorge |
141 | Seelsorge in öffentlichen und privaten Krankenanstalten, in Heil- und Pflegeanstalten, in Sanatorien durch besondere Krankenhauspfarrerinnen und -pfarrer oder andere Mitarbeitende |
142 | Blindenseelsorge, Taubstummenseelsorge, u. a. durch Spezialgottesdienste für den vorgenannten Personenkreis; Erstellung von Blindenschrift-Schrifttum u. a., Ausbildung von Mitarbeitenden und Helferinnen und Helfern für diesen Dienst |
143 | Insbesondere Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher sowie Beratung und Unterstützung der Eltern und Angehörigen dieses Personenkreises |
147 | Seelsorgliche Beratung und Auskünfte mittels Telefon. Auch Schulung der Mitarbeitenden der Telefonseelsorge. |
15 | Seelsorge an Angehörigen bestimmter Berufsgruppen und Wehrdienstpflichtigen |
151 | Betreuung der ländlichen bzw. bäuerlichen Bevölkerung, besonders im Blick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft. Landvolkarbeit, Arbeitsgemeinschaft für dorfkirchlichen Dienst, Arbeitsgemeinschaft für den Dienst auf dem Lande. |
152 | Seelsorge an kasernierten und nicht kasernierten Polizei- und Zollgrenzdiensteinheiten. Durchführung besonderer Tagungen. |
153 | Seelsorge an den Angehörigen der Bundeswehr, soweit keine besonderen Militärpfarrer/innen außerhalb der verfassten Kirche diesen Dienst versehen |
155 | Beratung und Betreuung der Kriegs- und Wehrdienstgegner und -verweigerer. Betreuung der Kriegsdienstverweigerer, die zum Ersatzdienst herangezogen werden. |
156 | Betreuung der Matrosen auf See oder im Hafen und auch der Familien der Binnenschiffer/Seemannsheime |
157 | Betreuung von Schaustellern und Zirkusleuten |
159 | Seelsorge an deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei alliierten Streitkräften und Behörden |
16 | Volksmission, Kirchentag |
161 | Missionarische Tätigkeit auf breiter Basis unter allen Schichten der Gesellschaft innerhalb der Gemeinden durch Evangelisation, Zeltmission, Kirche unterwegs, Kirchenbus, Messe-Evangelisation, Tagungen |
162 | Veranstaltungen auf allen Ebenen zur Vorbereitung und Durchführung des Kirchentags (Gemeinde, Bezirk, Kirchenkreis, Dekanat, Deutscher Evangelischer Kirchentag) |
17 | Seelsorge an Urlaubern, Reisenden und Sportlern |
171 | Missionarische Tätigkeit auf Campingplätzen, Freizeitgeländen und in Ausflugstätten. Predigerdienst in den Kur- und Badeorten, in den Erholungs- und Feriengebieten durch Verstärkung der örtlichen Stellen. |
172 | Betreuung der Reisenden auf Schiffen, in Häfen oder auf Flugplätzen |
19 | Andere Seelsorgedienste |
191 | Seelsorgliche Betreuung und Fürsorge an Vertriebenen ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland und den Grund der Vertreibung (die Gründe für die Vertreibung können sowohl politischer, religiöser, weltanschaulicher oder rassischer Natur sein oder auch in den Folgen des 2. Weltkrieges liegen). Seelsorgliche Betreuung und Fürsorge an Umsiedlern ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland. |
192 | Hilfeleistung und Betreuung vor und während der Auswanderung, Vermittlung an die Kirchengemeinden im Ausland |
193 | Insbesondere Betreuung der Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter |
197 | Seelsorge und Fürsorge in Strafanstalten, Jugendstrafanstalten einschließlich Maßnahmen zur Resozialisierung; Vollzugsgruppenarbeit |
2 | Kirchliche Sozialarbeit |
21 | Allgemeine soziale Arbeit |
211 | Arbeit in Sozialpfarrämtern und von Sozialarbeitern (Fürsorgerinnen und Fürsorger, Bewährungshelferinnen und -helfer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen), allgemeine diakonische, soziale Arbeit in der Gemeinde (Armenpflege) |
212 | Hilfe für die Einrichtungen und Verbände des Diakonischen Werkes – Stadtverband IM –, Landesverband, Hauptgeschäftsstelle Stuttgart u. Ä., auch für einzelne diakonische Einrichtungen |
218 | Sozial-Fachschulen, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Jugendsekretärinnen und Jugendsekretäre, Jugendleiterinnen und Jugendleiter, Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre und dergleichen |
22 | Jugendhilfe |
221 | Kindertagesstätten |
222 | Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche dauernd oder für die Dauer eines Kur- oder Ferienaufenthalts aufgenommen und betreut werden |
223 | Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche untergebracht werden, in denen sie betreut werden, aber eine außerhalb des Heims liegende Schule besuchen oder eine Lehre in einem freien Betrieb absolvieren. Soweit die Heime mit Schulen oder Lehrbetrieben fest verbunden sind, werden die Kosten bei diesen nachgewiesen. |
228 | Seminare für Erzieherinnen und Erzieher im Kindertagesstättenbereich und andere Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher im Kindertagesstättenbereich. Der Aufwand für die Fortbildung der Erzieherinnen und Erzieher im Kindertagesstättenbereich durch Kurse, Tagungen usw. ist bei der Funktion 221 Kindertagesstätten nachzuweisen. |
229 | Z. B. Waldheimarbeit |
23 | Familienhilfe |
231 | Einrichtungen mit wechselnder Belegung als Stätten der Begegnung mit Arbeit auf weltanschaulichen, sozialpolitischen, soziologischen, kirchlichen oder sonstigen Gebieten (Rüstzeitheime); Heime, in denen Menschen bei Freizeiten, Rüstzeiten, Lehrgängen, Tagungen usw. mit Unterkunft und Verpflegung vorübergehend untergebracht sind oder in denen Unterkunft und gegebenenfalls auch Teil- oder Vollverpflegung für längere Zeit gewährt wird; Einrichtungen, die ausschließlich der Unterbringung Erholungssuchender dienen (Erholungs- und Ferienheime) |
232 | Die Dorfhelferin oder der Dorfhelfer übernimmt im ländlichen Haushalt in Stellvertretung der kranken Mutter die Führung des Hauswesens, die Pflege und Erziehung der Kinder, hilft gegebenenfalls auch in der Landwirtschaft mit. Hier werden auch die Kosten der Zentralen des Dorfhelferinnenwerks erfasst. |
233 | Die Nachbarschaftshilfe ist eine dem Dorfhelferinnenwerk ähnliche Einrichtung in städtischen Haushalten. |
234 | Ständige haupt- oder nebenamtlich besetzte Beratungsstellen; auch die Zentralstellen, die Arbeitsmaterial zusammenstellen und den Beratungsdienst anleiten |
24 | Altenhilfe Unterhalt und Betrieb von Alten- und Altenwohnheimen, von Altentagesstätten und sonstigen Einrichtungen zur Betreuung alter Menschen. Altenpflegeheime (Siechenheime mit stationärer Betreuung) gehören zu den Krankenhäusern. |
25 | Gesundheitsdienst |
251 | Einrichtung zur Betreuung und Pflege von Kranken und Siechen in ihren Wohnungen (Diakoniestation, Krankenpflegestation und dergleichen) |
252 | Alters- und Krankenpflege in der Familie und bei Alleinstehenden i. d. R. durch geeignete Gemeindeglieder |
253 | Kirchliche Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien. Zu den Krankenhäusern zählen auch die Altenpflegeheime (Siechenheime) mit stationärer Betreuung. |
26 | Bahnhofsmission/Betreuung der Reisenden auf den Bahnhöfen |
27 | Gefährdetenhilfe |
271 | Betreuung und Beratung von Suchtkranken, Abwehr der Suchtgefahren, Trinkerfürsorge (Gasthausseelsorge) |
272 | Betreuung der Nichtsesshaften in Tagesstätten, Herberge zur Heimat u. a. |
29 | Sonstige diakonische und soziale Arbeit |
291 | Sozial-medizinische Arbeit in haupt- und nebenamtlich versehenen Beratungsstellen, Zentralstellen und Ämtern |
292 | Sonstige Gemeinschaften für Arbeiter- und Industriefragen, Amt für Industrie- und Sozialarbeit u. a. |
3 | Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission |
31 | Gemeinkirchliche Aufgaben |
311 | Z. B. Gustav-Adolf-Werk |
317 | Ostpfarrerversorgung, Nothilfebezüge, Beihilfen und Unterstützungen |
33 | Auslandsarbeit |
331 | Hilfsmaßnahmen jeder Art, z. B. Zuschüsse und Beihilfen, Entsendung von Hilfskräften u. a. |
332 | Nur der Aufwand für Pfarrerinnen und Pfarrer, die von einer deutschen Landeskirche ins Ausland entsandt werden. Ausländische Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer deutschen Landeskirche Dienst tun, sind hier nicht zu erfassen. |
333 | Zu den jungen Kirchen zählen alle, die selbstständig geworden sind und eine eigene Leitung haben. |
34 | Ökumenische Werke und Einrichtungen Zuschüsse und zweckgebundene Sonderzahlungen an die Werke und Einrichtungen zur Unterstützung ihrer Aufgaben. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Mitglieder der Gremien und Ausschüsse an den Sitzungen teilnehmen und Reisekosten u. a. nicht von dort ersetzt bekommen. |
35 | Entwicklungshilfe |
351 | Hier sind ausschließlich die Mittel für die Erfüllung der Projektliste des Kirchlichen Entwicklungsdienstes nachzuweisen. |
352 | Andere Maßnahmen der Entwicklungshilfe (insbesondere solche auf landeskirchlicher Basis) sind hier zu erfassen. Maßnahmen im Bereich der allgemeinen ökumenischen Diakonie siehe jedoch Abschnitt 36. |
36 | Sonstige ökumenische Diakonie In diesem Abschnitt ist die Unterstützung der Einrichtungen und Programme, die der ökumenischen Diakonie dient, zu erfassen. |
363 | Z. B. Kindernothilfe, Friedensdorf |
38 | Weltmission Dieser Abschnitt umfasst sowohl die Hilfe für einzelne Missionsanstalten wie auch alle Maßnahmen in der Heimat zur Förderung des Missionsgedankens. |
4 | Öffentlichkeitsarbeit (Publizistik, Information, Werbung) |
41 | Presse, Schrifttum, Gemeindebriefe Pressedienst, Presseverband, Pressearchiv, Beobachtung der Presse, Pressekonferenzen, Informationsgespräche mit Vertretern der Presse, Diskussionsbeiträge in der Presse zu zeitkritischen und kirchlichen Fragen, Denkschriften; Informations- und Verteilschriften, Rundbriefe, Rundschreiben an die Gemeinde oder bestimmte Gruppen |
42 | Film, Funk, Fernsehen Zum Bereich des Films gehören Filmvorführungen, Filmwartung und -empfehlung, Filmarbeit, Filmbeauftragter, Filmdienst, Filmkammer, Film-Arbeitsgemeinschaft, Ton- und Bildstellen. Zum Bereich von Funk und Fernsehen zählen Rundfunk- und Fernsehpfarrerinnen und -pfarrer, Funk- und Fernseharbeit, Fernseh- und Rundfunk-Kommission, -Ausschuss, Fernsehbeauftragte. |
43 | Werbung Vocamus, Information, Plakate, Schaukasten, Veröffentlichung der Gottesdienstzeiten und dergleichen, auch Beratungsstellen für Werbung, Aufträge an einzelne Werbefachleute |
5 | Bildungswesen und Wissenschaft |
51 | Schulen |
511 | Kirchliche Privatschulen, die den Grund- und Hauptschulen entsprechen, mit der gesamten Unterhaltung und dem vollen Betrieb; auch sog. Tagesheimschulen |
512 | Kirchliche Privatschulen mit oder ohne staatliche Anerkennung einschließlich Internaten. |
bis | Auch sonstige Einrichtungen mit Dauerbelegung für Schüler/innen und Kollegiaten an |
514 | Schulen aller Fachrichtungen sowie Instituten des zweiten Bildungswegs. |
519 | Das Schulwerk der Brüderunität ist nicht gesondert vorgesehen, es ist gegebenenfalls hier nachzuweisen. |
52 | Erwachsenenbildung |
521 | Bildungsstätten für alle Kreise der Bevölkerung in Kurs-, Seminar- oder Semesterbetrieb |
522 | Bildungs- und Begegnungsstätten zwischen Kirche und Gesellschaft; auch Fortsetzung der Arbeit auf allen Ebenen durch Akademiekreise u. Ä., soweit nicht anderen Funktionen zuzuordnen |
523 | Einrichtungen zur Unterweisung von Frauen und Mädchen in Hauswirtschaft, Haushaltsführung, Säuglings- und Kinderpflege, Erziehungsfragen und dergleichen |
53 | Bücherei und Archiv |
531 | Unterhalt und Betrieb von wissenschaftlichen Bibliotheken, Pfarr- und Gemeindebüchereien, Beschaffung christlicher oder sonstiger Literatur zur allgemeinen Ausleihe. Dienst der Kirche mit dem Mittel des Buches. |
532 | Einrichtung und Unterhalt von Archiven zur Sicherung und Erhaltung von Schriftgut, Urkunden u. a.; Mikroverfilmung, Film- und Bandarchive |
538 | Unterhalt und Betrieb von Ausbildungsstätten für den Bibliotheks- und Archivdienst, z. B. Archivpflegerschule |
54 | Kunst und Denkmalpflege, Kirchenbau |
541 | Institut für Kunst und Denkmalpflege; auch Beratung, Sachverständige, Gutachter, Kammer für kirchliche Kunst, Amt für Kunstpflege u. Ä. |
542 | Institut für Kirchenbau der EKD in Marburg |
55 | Theologische, kirchenrechtliche und kirchengeschichtliche Wissenschaft |
551 | Stiftungsprofessur; wissenschaftliche Einzelarbeiten |
552 | Forschungsinstitut des Ev. Bundes in Bensheim a. d. B. |
553 | Institut für Weltanschauungsfragen |
554 | Institut für evangelisches Kirchenrecht der EKD in Göttingen |
555 | Soweit die Erforschung des Kirchenkampfes im Dritten Reich nicht einzelnen anderen Funktionen zugehört, sind die Aufwendungen hier zu erfassen. |
56 | Philosophische und pädagogische Wissenschaft |
561 | Comenius-Institut – Ev. Arbeitsstätte für Erziehungswissenschaften, Münster/Westf. |
562 | Institut für neue Unterrichtsmethoden, Einzelforschungsarbeiten u. a. (programmierte Unterweisung) |
57 | Gesellschaftswissenschaft |
571 | Sozialwissenschaftliche Studiengesellschaft, Sozialschulfragen, Sozialwissenschaftliches Institut |
572 | Einzelne gesellschaftswissenschaftliche Forschungsaufträge u. Ä. |
577 | Ev. Studiengemeinschaft Heidelberg |
58 | Strukturplanung, Rationalisierung |
581 | Arbeiten zur Strukturanalyse, Strukturausschüsse, Planungsarbeiten zur Strukturberichtigung |
582 | Gemeinschaftsstelle für EDV, Frankfurt, Einzelaufträge zur Erstellung von Programmen u. Ä. – keine Kosten für Dienstleistungen – |
7 | Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz |
71 | Synodale Gremien Alle Einnahmen und Ausgaben für die Arbeit synodaler Gremien (Synoden, Kirchenkreistag, Verbandsvertretung, Kirchenvorstand, Presbyterium, Kirchengemeinderat usw.), ihrer Ausschüsse und Arbeitskreise, wie z. B. Reisekosten, Verdienstausfallentschädigungen, Sitzungstagegelder usw. sind hier nachzuweisen, ebenso der Aufwand für Büros oder Geschäftsstellen. Ausschüsse, Kammern, Kommissionen mit beratenden Aufgaben siehe Abschnitt 74. |
72 | Leitende Organe Rat der EKD, Kirchenleitung, Kirchenkreisvorstand, Kreiskirchenrat, Verbandsvorstand u. Ä. |
73 | Kirchen-, Bischofskonferenzen, Moderamen Zu beiden Abschnitten gelten sinngemäß die Erläuterungen zu Abschnitt 71. Der Aufwand ist jeweils bei der Stelle nachzuweisen, die den Aufwand ausgelöst hat. Nimmt z. B. ein Mitglied einer Synode als Vertreter der Synode an den Sitzungen der Kirchenleitung teil, so handelt es sich bei den Aufwendungen um Aufwand der Kirchenleitung. |
74 | Beratende Gremien Soweit zur Unterstützung und Beratung der Gremien oder der Amtsstellen Ausschüsse, Kammern, Kommissionen usw. gebildet werden, die regelmäßig zusammenkommen, sind die Aufwendungen unter diesem Abschnitt zu erfassen. Hierzu gehören z. B. Ausschüsse für Kulturpolitik, für diakonische Fragen, für Jugendfragen, Finanzbeirat u. a. |
75 | Geistliche Aufsicht Zur geistlichen Aufsicht gehören die Aufgaben des Landesbischofs, Bischofs, der Landes- oder Generalsuperintendenten, der Pröpste, Prälaten, Kreisdekane, Dekane, Superintendentinnen und Superintendenten, die nicht zugleich Tätigkeit in den Gremien oder Amtsstellen sind. Auch die Kosten der Hilfskräfte, Bürohilfen, Sachkosten der Büros und Kanzleien sind unter diesem Abschnitt nachzuweisen. Getrennter Nachweis des Aufwands für die geistliche Aufsicht nur, wenn eine Ausscheidung möglich ist. |
76 | Amtsstellen (Verwaltung im engeren Sinn)Zu den Amtsstellen gehören Kirchenkanzleien, Kirchenämter, Landeskirchenverwaltungen, Kirchenkreis- oder Verbandsgeschäftsstellen, Rentämter u. a. m. Soweit für bestimmte Teile der Verwaltung besondere Amtsstellen bestehen, die nicht nur aus räumlichen Gründen getrennt sind, ist eine entsprechende Untergliederung vorzusehen. |
77 | Rechnungsprüfung (soweit selbstständig) Rechnungsprüfungsämter sind nur dann als selbstständig anzusehen, wenn sie weder organisatorisch noch personell der übrigen Verwaltung eingegliedert sind; dabei ist es unerheblich, ob beide Stellen in einem Dienstgebäude untergebracht sind oder nicht. Im letzteren Fall sollten unter diesem Abschnitt aber auch entsprechende Kostenanteile für Miete, Reinigung, Heizung usw. nachgewiesen werden. |
78 | Rechtsschutz Der durch die Wahrnehmung des Rechtsschutzes entstehende Aufwand ist unter diesem Abschnitt nachzuweisen. Dazu gehören nicht nur die Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Auslagen der Mitglieder der Gerichte usw., sondern alle mit den Verfahren zusammenhängenden Personal- und Sachkosten, auch Personal- und Sachkostenanteile für Schriftführerinnen und Schriftführer, Protokollanten, Geschäftsstellen u. a. m. |
8 | Verwaltung des Allgemeinen Finanzvermögens und der Sondervermögen |
81 | Wohn- und Geschäftsgrundstücke Hierher gehören alle bebauten Grundstücke, die nicht besonderen Funktionen wie Gottesdienst, Pfarrdienst usw. dienen. Zu den Wohngrundstücken gehören auch Wohnhäuser für Mitarbeitende, in denen Werks- oder Dienstwohnungen bereitgestellt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben dieser Grundstücke sind hier zu erfassen, damit die Kostendeckung durch die Mieten, aber auch eine Eigenkapital-Verzinsung deutlich werden. |
82 | Unbebaute Grundstücke Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, auch solche, die zurzeit nicht genutzt werden, aber nutzbar sind (unverpachtet gebliebene Stücke, da kein Pächter zu finden ist). Park- und sonstige Grünanlagen, Trümmergrundstücke, Ödländereien, Wasserflächen, Parkplätze – soweit nicht zu Gebäuden gehörig – u. ä. Grundstücke, an denen Erbbaurechte bestellt sind (ohne die Einnahmen aus dem Erbbaurecht selbst – Abschnitt 84). |
83 | Geld-(Kapital-)Vermögen und Beteiligungen Als Geldvermögen in diesem Sinne gelten Sparguthaben, Giroguthaben und andere ausgeliehene Gelder, Wertpapiere u. Ä. (auch innere Anleihen). Beteiligungen an Genossenschaften (Spar- und Darlehenskassen, Kühlhäusern u. Ä.), Anteilsrechte, auch die Beteiligung an gemeinsamem Grundbesitz (Ersatzlandbeschaffung). Soweit die Zinsen aus Rücklagekapitalien der Rücklage zufließen, sind sie bei der der Zweckbestimmung der Rücklage entsprechenden Funktion nachzuweisen. |
84 | Rechte Grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte, Erbpachtrechte, Realgemeinderechte, Jagd- und Fischereirechte usw. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Patronaten, Gefällen, Renten usw., soweit nicht einer bestimmten Funktion zuzuordnen. |
86 | Pfarrei-, Pfründevermögen Soweit noch eine gesonderte Verwaltung und Abrechnung des Pfarrei- oder Pfründevermögens erforderlich ist, sind Einnahmen und Ausgaben dieses Vermögens hier nachzuweisen. |
9 | Allgemeine Finanzwirtschaft |
Im Einzelplan 9 werden Einnahmen und Ausgaben sowie Erträge und Aufwendungen, die den Gesamthaushalt der Körperschaft betreffen, nachgewiesen. | |
91 | Kirchensteuern (einschl. Steuerverwaltung) Eine Unterteilung der Kirchensteuern erübrigt sich; sie geht aus der Gruppierungsnummer, die zugeordnet wird, hervor. Soweit eine gesonderte Steuerverwaltung eingerichtet ist, ist der Aufwand dieser Verwaltung hier zu erfassen. Wird die Steuerverwaltung jedoch in der allgemeinen Verwaltung miterledigt, so wird der Aufwand dort nachgewiesen. Hierher gehören auch die Kostenanteile, die als Entschädigung an Dritte (Finanzverwaltung) für die Durchführung des Kirchensteuerhebegeschäfts gezahlt werden müssen. |
92 | Zuwendungen zur Deckung des allgemeinen Haushaltsbedarfs Unter diesem Abschnitt werden nachgewiesen die allgemeinen Zuweisungen und Umlagen der Gruppe 03 bzw. 73 (z. B. Kirchenkreisumlagen, Gesamtverbandsumlagen, Kirchspielumlagen), aber auch Spenden usw. für die laufende Haushaltswirtschaft. |
93 | Finanzausgleich Zum Nachweis von Finanzausgleichsleistungen der Gruppe 02 bzw. 72, gegebenenfalls aber auch zur Abwicklung des bei der Landeskirche verwalteten Ausgleichsstocks |
94 | Pauschalabkommen Hier handelt es sich um Abkommen, die zur Vereinfachung entweder allgemein, also ohne eine an sich mögliche Funktionsbildung, oder für nachgeordnete Stellen abgeschlossen werden, ohne dass eine entsprechende Verrechnung vorgenommen werden soll oder kann. |
95 | Versorgung (nicht aufteilbar) Grundsätzlich sind die Versorgungslasten bei den Funktionen nachzuweisen, bei denen sie entstanden sind. In vielen Fällen würde dieses aber zu einer unzumutbaren Belastung führen, die zudem das echte Bild des Aufwands für einen Arbeitszweig oder eine Einrichtung verfälschte – z. B. Krankenhauspfarrämter, Landespfarrämter o. Ä. Oft gibt es aber auch kombinierte Ämter, die die Versorgung gemeinsam tragen müssten. Um hier Verrechnungen usw. zu ersparen, können alle in dieser Weise anfallenden Versorgungslasten hier erfasst und nachgewiesen werden. |
96 | Schulden Hier ist nachzuweisen der Schuldendienst für Geld, das bei Kreditinstituten, anderen Körperschaften oder Privatpersonen aufgenommen worden ist, soweit es sich um Schulden für allgemeine Zwecke (Kassenkredite, Darlehen für den ordentlichen Haushalt) handelt. Der Schuldendienst für zweckbestimmte Darlehen ist bei der entsprechenden Funktion (z. B. Schuldendienst für ein zum Bau eines Pfarrhauses aufgenommenes Darlehen bei 05 Pfarrdienst) zu erfassen. |
97 | Rücklagen Es sind hier nur Rücklagen für den Gesamthaushalt (Betriebsmittelrücklage, Allgemeine Ausgleichsrücklage, Bürgschaftssicherungsrücklage) oder andere Rücklagen ohne genaue Zweckbestimmung (Sammelrücklagen) nachzuweisen. Im Blick auf die im kirchlichen Bereich häufigen zweckbestimmten Opfer, Spenden und dergleichen wird es für zweckmäßig gehalten, die Rücklagenwirtschaft nicht zentral im Einzelplan 9 abzuwickeln, sondern einzeln bei der jeweils zuständigen Funktion. |
98 | frei |
99 | frei |
Handlungsfelder
Basis für die Handlungsfelder ist der Gliederungsplan. Die einzelnen Gliederungen werden zu Handlungsfeldern zusammengefasst.
- Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur
- Seelsorge und Beratung
- Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung
- Mission und Ökumene
- Bildung und Erziehung
- Leitung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) und Verwaltung
Kontenrahmen im NKFWestfalen
In der doppischen Buchführung besteht ein Kontenrahmen, der die Bilanz mit Aktiva (Kontenklassen 0 bis 1) und Passiva (Kontenklassen 2 bis 3), die Gewinn- und Verlustrechnung mit Erträgen und Aufwendungen (Kontenklassen 4 bis 7) sowie die Eröffnungs- und Abschlusskonten (Kontenklasse 8) unterscheidet. Die Kontenklasse 9 ist den Konten der Kosten- und Leistungsrechnung vorbehalten.
KGr.1 | Kontenname | Bilanzposition | |
Bilanz/Aktiva | |||
0 | Anlagevermögen | A | |
01 | Immaterielle Vermögensgegenstände | A I | |
02 | Unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke mit fremden Bauten | A II. 1. | |
03 | Bebaute Grundstücke und Bauten auf fremden Grundstücken | A II. 1. | |
04 | Glocken, Orgeln, Kulturgüter etc. | A II. 2. | |
07 | Technische Anlagen und Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge, Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen | A II. 2., 4.–6. | |
08 | Sonder- und Treuhandvermögen | A III | |
09 | Finanzanlagen | A IV | |
1 | Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzung | B + C | |
10 | Vorräte | B I | |
11 | Forderungen aus Kirchensteuern | B II. 1. | |
12 | Forderungen aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung | B II. 3. + 5. | |
13 | Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen | B II. 2. | |
14 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | B II. 4. | |
15 | Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse | B II. 5. | |
16 | Wertpapiere des Umlaufvermögens | B III. 1. | |
17 | Kassenbestand, Guthaben bei Kassengemeinschaften und Kreditinstituten | B III. 2. | |
18 | Aktive Rechnungsabgrenzungsposten | C | |
Bilanz/Passiva | |||
2 | Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen | A–C | |
20 | Vermögensgrundbestand | A I | |
21 | Kapitalvermögen und Pflichtrücklagen | A II | |
22 | Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen | A II. 3. | |
23 | Korrekturposten für Rücklagen | A II. 4. | |
26 | Bilanzergebnis | A III | |
27 | Sonderposten | B I.–III. | |
28 | Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen | B IV | |
29 | Rückstellungen | C | |
3 | Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzung | D + E | |
31 | Verbindlichkeiten aus weiterzuleitenden Kirchensteuern | D 1 | |
32 | Verbindlichkeiten aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung | D 3 + 6 | |
33 | Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften | D 2 | |
34 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | D 4 | |
35 | Darlehensverbindlichkeiten | D 5 | |
36 | Sonstige Verbindlichkeiten, Verwahrgelder | D 6 | |
38 | Passive Rechnungsabgrenzungsposten | E | |
Gewinn- und Verlustrechnung | |||
4 | Erträge | ||
40 | Erträge aus kirchlichen Aufgaben | ||
41 | Umsatzerträge | ||
42 | Erträge aus Grundvermögen und Rechten | ||
43 | Erträge aus Ersatz- und Erstattungsleistungen | ||
44 | Kirchensteuern | ||
45 | Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb des kirchlichen Bereichs | ||
46 | Erträge aus Sonderhaushalten | ||
47 | Zuschüsse von Dritten | ||
48 | Kollekten und Spenden | ||
49 | Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen | ||
5 | Sonstige Erträge | ||
50 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten | ||
51 | Erträge aus dem Abgang von und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens | ||
52 | Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | ||
53 | Sonstige ordentliche Erträge | ||
57 | Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen | ||
58 | Zinsen und ähnliche Erträge | ||
59 | Außerordentliche Erträge | ||
6 | Aufwendungen | ||
60 | Personalaufwand | ||
61 | Aufwendungen zur Versorgungssicherung | ||
62 | Versorgungsaufwendungen | ||
63 | Sonstige Personalaufwendungen | ||
64 | Kirchensteuererstattung und -verrechnung (Clearing) | ||
65 | Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen an den kirchlichen Bereich | ||
66 | Zuführungen an Sonderhaushalte | ||
67 | Zuschüsse an Dritte | ||
68 | Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand | ||
69 | Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand | ||
7 | Sonstige kirchliche Aufwendungen | ||
70 | Aufwendungen für Ersatz- und Erstattungsleistungen | ||
71 | Ausstattung und Instandhaltung | ||
72 | Abschreibungen und Wertkorrekturen | ||
73 | Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen und immateriellen Anlagevermögens | ||
74 | Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen | ||
75 | Zuführungen zu Sonderposten | ||
76 | Sonstige ordentliche Aufwendungen | ||
77 | Aufwendungen aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen | ||
78 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | ||
79 | Außerordentliche Aufwendungen | ||
8 | Eröffnungs- und Abschlusskonten, technische Konten | ||
80 | Eröffnungsbilanz | ||
81 | Saldenübernahme Kindertagesstätten | ||
82 | Verrechnungskonto für besondere Zwecke | ||
83 | Änderungen des Rücklagenbestandes | ||
89 | MACH Konten | ||
9 | Kosten- und Leistungsrechnung | ||
1 | Kontengruppe |
Kontenplan
Eine Unterscheidung der Vermögenszwecke in den einzelnen Bilanzkonten erfolgt durch die fünfte Ziffer der achtstelligen Kontonummer. Bilanzkonten, die mehrere Vermögenszwecke vorweisen können, sind im Kontenplan durch eine graue Texthervorhebung gekennzeichnet.
Vermögenszweck (fünfte Ziffer der Kontonummer):
- 0
- Kirchenvermögen (KV)
- 1
- Pfarrvermögen (PV)
- 2
- Friedhofsvermögen (FV)
- 3
- Zweckvermögen Diakonie (DV)
- 4
- Zweckvermögen Stiftungen (StV)
- 5
- sonstige Zweckvermögen (SV1)
- 6
- sonstige Zweckvermögen (SV2)
Kontonr. von | Kontonr. bis | Kontobezeichnung | |
0 | Kontenklasse 0 – Aktiva/Anlagevermögen | ||
01 | Immaterielle Vermögensgegenstände | ||
01000000 | Immaterielle Vermögensgegenstände (Kontengruppe) | ||
01100000 | Immaterielle Vermögensgegenstände | ||
01200000 | Lizenzen (auch Software) | ||
01300000 | Urheber- und Nutzungsrechte | ||
01400000 | Anzahlung auf immaterielle WG | ||
02 | Unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke mit fremden Bauten | ||
02100000 | unbebaute Grundstücke | ||
02200000 | grundstücksgleiche Rechte | ||
02210000 | unentgeltliche Nutzungsüberlassung | ||
02300000 | Grundstücke mit fremden Bauten | ||
03 | Bebaute Grundstücke und Bauten auf fremden Grundstücken | ||
03100000 | Betriebsbauten und Außenanlagen | ||
03100100 | Wohnbauten und Außenanlagen | ||
03110000 | Grund und Boden von Betriebsbauten | ||
03110100 | Grund und Boden von Wohnbauten | ||
03120000 | Betriebsbauten | ||
03120100 | Wohnbauten | ||
03130000 | Außenanlagen und Grünflächen (Betriebsbauten) | ||
03130100 | Außenanlagen und Grünflächen (Wohnbauten) | ||
03200000 | Betriebsbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken | ||
03200100 | Wohnbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken | ||
03210000 | Betriebsbauten auf fremden Grundstücken | ||
03210100 | Wohnbauten auf fremden Grundstücken | ||
03220000 | Außenanlagen auf fremden Grundstücken (Betriebsbauten) | ||
03220100 | Außenanlagen auf fremden Grundstücken (Wohnbauten) | ||
03500000 | Um- und Einbauten in fremde Gebäude (Mietereinbauten) | ||
04 | Glocken, Orgeln, Kulturgüter etc. | ||
04100000 | Glocken und Orgeln | ||
04200000 | Kulturgüter, Kunstwerke, besonders sakrale oder liturgische Gegenstände | ||
07 | Technische Anlagen und Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge, Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen | ||
07100000 | Technische Anlagen und Maschinen | ||
07100100 | Betriebsvorrichtungen | ||
07100200 | Energie Betriebstechnik | ||
07200000 | Einrichtung und Ausstattung | ||
07200100 | Mietereinbauten | ||
07200200 | Büromöbel | ||
07200300 | Musikinstrumente und Sportgeräte | ||
07200400 | EDV/Hardware | ||
07200500 | Medien- und Tontechnik | ||
07300000 | Fahrzeuge | ||
07350000 | geringwertige Wirtschaftsgüter | ||
07400000 | Sammelposten GWG | ||
07500000 | Anlagen im Bau | ||
07510000 | Anlagen im Bau (Planungskosten) | ||
07520000 | Anlagen im Bau (Baukosten) | ||
07600000 | Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagevermögen | ||
07980000 | Planungskonto Zugang immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen | ||
07990000 | Planungskonto Abgang immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen | ||
08 | Sonder- und Treuhandvermögen | ||
08100000 | Sondervermögen | ||
08600000 | Sonstige Treuhandvermögen | ||
08700000 | Finanzanlagen von Treuhandvermögen | ||
08800000 | Anlage Treuhandvermögen bei der Kassengemeinschaft | ||
09 | Finanzanlagen | ||
09100000 | Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen | ||
09100001 | 09100050 | Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen | |
09110000 | Finanzanlagen vom Vermögensgrundbestand | ||
09120000 | Finanzanlagen zur Deckung finanzierter Rücklagen | ||
09130000 | Finanzanlagen zur Deckung finanzierter Rückstellungen | ||
09200000 | Absicherung von Versorgungslasten | ||
09310000 | Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft | ||
09310100 | Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft | ||
09310200 | Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft | ||
09310300 | Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft | ||
09320000 | Finanzanlagen der Kassengemeinschaft | ||
09320100 | Finanzanlagen der Kassengemeinschaft | ||
09320200 | Finanzanlagen der Kassengemeinschaft | ||
09320300 | Finanzanlagen der Kassengemeinschaft | ||
09400000 | Beteiligungen | ||
09410000 | Mehrheitsbeteiligungen/Verbundene Unternehmen (beherrschte Gesellschaften) | ||
09420000 | Einfache Beteiligungen (>25 % bis 50 %) | ||
09490000 | 09490010 | sonstige Beteiligungen (bis 25 %) | |
09500000 | kurzfristige Darlehensforderung | ||
09510000 | kurzfristige Darlehensforderung innerhalb des kirchlichen Bereichs | ||
09520000 | kurzfristige Darlehensforderung außerhalb des kirchlichen Bereichs | ||
09530000 | langfristige Darlehensforderung | ||
09540000 | langfristige Darlehensforderung innerhalb des kirchlichen Bereichs | ||
09550000 | langfristige Darlehensforderung außerhalb des kirchlichen Bereichs | ||
09600000 | Genossenschaftsanteile | ||
09900000 | Sonstige Finanzanlagen | ||
09910000 | Altfälle Mietkaution | ||
1 | Kontenklasse 1 – Aktiva/Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzung | ||
10 | Vorräte | ||
10000000 | Vorräte | ||
10100000 | 10110000 | Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) 1–2 | |
10200000 | 10230000 | Waren und Erzeugnisse 1–4 | |
11 | Forderungen aus Kirchensteuern |