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Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund

Vom 14. Juni 2025

(KABl. I 2025 Nr. 74 S. 181)

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund sind nach § 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG)1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Evangelischen Kirchenkreis Dortmund (Kirchenkreis) zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage von § 6 FAG2# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

(1) 1Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG3# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen. 2Die Erträge und Aufwendungen müssen mit Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses und dessen Verwendung ausgeglichen sein. 3Die Kreissynode beschließt über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Kreissynodalvorstandes. 4Hierbei ist die Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
(2) 1Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. 2Übersteigt das durch den Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird der übersteigende Betrag den Rücklagen zugeführt; liegt es darunter, wird es aus den Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
(3) Die Kreissynode verteilt nach Vorwegabzug der Kosten nach § 2 und weiteren Vorwegabzügen nach Absatz 4 die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme) nach Maßgabe dieser Satzung.
(4) 1Die weiteren Vorwegabzüge nach Absatz 3 sind die Kosten für die Finanzierung
  1. der zentralen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt),
  2. des Bereiches der Kindertageseinrichtungen,
  3. die gesamtkreiskirchlichen Aufgaben (Verpflichtungen, die für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis wahrgenommen werden),
  4. die Finanzzuweisung an das Diakonische Werk Dortmund und Lünen gGmbH (Diakonisches Werk) und die Dortmunder Mitternachtsmission e. V.
2Die Finanzzuweisung an das Diakonische Werk wird gewährt in der Höhe des anerkannten Bedarfs, der für dessen Tätigkeit entsprechend den Aufgaben als regionales Diakonisches Werk entsteht. 3Der anerkannte Bedarf für die Zuweisungen nach Satz 1 wird durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
(5) 1Der Kirchenkreis erhält für gesamtkreiskirchliche Aufgaben (Absatz 4 Satz 1 Nummer 3), die für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis wahrgenommen werden, eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Diese Aufgaben sollen befristet unter Festlegung von Zielen mit überprüfbaren Kriterien auf den Kirchenkreis übertragen werden. 3Dabei ist die Dauer zunächst auf maximal fünf Jahre beschränkt. 4Spätestens im dritten Jahr ist die Notwendigkeit der Weiterführung der Aufgabe nach Art, Umfang und Zielerreichung zu überprüfen. 5Über die Fortführung der Aufgabe ist durch Synodenbeschluss zu entscheiden. 6Dabei ist der nächste Überprüfungszeitpunkt festzulegen.
(6) 1Für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Kirchenkreises erhält der Kirchenkreis aus der Finanzausgleichskasse eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2. 2Der Finanzbedarf wird in den Haushaltsplänen für die Einrichtungen veranschlagt. 3Er soll die Höhe des nach Abzug freiwilliger Leistungen der örtlichen Jugendämter verbleibenden Trägeranteils an den anerkannten Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen nicht übersteigen. 4Auf die Zuweisung nach Satz 1 können im gesetzlichen Rahmen Aufwendungen des Kirchenkreises für die Bereitstellung von Verwaltung, IT, Versicherungen usw. angerechnet werden. 5Über die Höhe der Anrechnung und die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreissynode jährlich mit dem Haushaltsplan. 6Auf die Zuweisung nach Satz 1 werden zudem im gesetzlichen Rahmen die Bestandteile des Leistungsentgeltes der Einrichtungen angerechnet, die sich auf die Mitarbeitenden im Referat Kindertageseinrichtungen beziehen, soweit diese durch den Kirchenkreis bereitgestellt wird. 7Eine Zuweisung von Trägeranteilen nach Satz 1 erfolgt nicht für im Rahmen von Kooperationen mit Dritten (Unternehmen oder Institutionen) vereinbarte Plätze in Kindertageseinrichtungen. 8Die Zuweisungen werden dem Haushalt des Kirchenkreises für Kindertageseinrichtungen zugeführt. 9Die Kreissynode kann einen Gesamtbetrag für die Mitfinanzierung von Kindertageseinrichtungen festlegen.
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§ 2
Aufbringung der Kosten des Pfarrdienstes
sowie der Kosten des Dienstes des Interprofessionellen Pastoralteams

(1) Die Bedarfe nach § 9 FAG für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen sowie die Bedarfe für die Personalaufwendungen der anderen Personen, die in diesem Zusammenhang Aufgaben von Gemeindepfarrstellen und/oder Kreispfarrstellen wahrnehmen, diese bilden zusammen das Interprofessionelle Pastoralteam (IPT), werden dem Zuweisungsbereich 1 zugewiesen und wie folgt gedeckt:
  1. die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis führen an den Zuweisungsbereich 1 das Ergebnis der Kostenstelle ihres Pfarrvermögens ab,
  2. der nach Nummer 1 verbleibende Bedarf für den Personalaufwand des IPT wird als Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse gezahlt.
(2) Der Kirchenkreis zahlt aus dem Zuweisungsbereich 1 die nach § 9 FAG für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen an die Landeskirche.
(3) 1Der Bedarf für Dienstaufwandsentschädigungen für IPT (Pfarrerinnen und Pfarrer sowie weitere Beschäftigte des IPT) wird aus dem Zuweisungsbereich 1 zur Verfügung gestellt. 2Der Kreissynodalvorstand legt die Dienstaufwandsentschädigungen für IPT fest.
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§ 3
Zuweisung an den Kirchenkreis

Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 3 erhält der Kirchenkreis für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 23,21 Prozent.
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§ 4
Zuweisung an die Kirchengemeinden

(1) Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 3 erhalten die Kirchengemeinden für ihre Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 76,79 Prozent (Zuweisungsbereich 2).
(2) Die Kirchengemeinden erhalten aus dem Zuweisungsbereich 2
  1. einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied,
  2. einen Pauschalbetrag für die bauliche Unterhaltung von Kirchen, Gemeindehäusern und Pfarrhäusern,
  3. einen Pauschalbetrag für die denkmalswerten Gebäude.
(3) Über die Höhe der Pauschalbeträge (Absatz 2) entscheidet die Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes.
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§ 5
Erträge aus Erbbaurechten

(1) Von den Erträgen aus Erbbaurechten bei Kirchengemeinden werden 40 Prozent auf den Betrag nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 angerechnet, höchstens bis zur Höhe dieses Zuweisungsbetrages.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Fälle nach der kirchenrechtlichen Vereinbarung zum „Treuhandfonds Gemeindevermögen“.
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

(1) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben beschließen,
  2. einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für Errichtung, Bewertung und Abbau sowie Besetzung von Personalstellen geben,
  4. Vorgaben machen für überplanmäßige Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme von Darlehen.
(2) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden verantwortlich.
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§ 7
Finanzausschuss

(1) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(2) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, VFE) zu beraten. 3Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(3) 1Der Finanzausschuss besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Die Kreissynode beschließt über persönliche oder allgemeine Stellvertretungen, die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) 1In den Finanzausschuss sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 2Die Mitglieder des Finanzausschusses sollen fachlich qualifiziert und geeignet sein.
(5) 1Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. 2Die oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. 3Die oder der Vorsitzende ist zu Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
(6) 1Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes entsprechend. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
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§ 8
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden

(1) 1Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. 2Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(2) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 9
Durchführung von Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt4# wahrgenommen.
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§ 10
Evaluation

Die Finanzsatzung ist nach spätestens fünf Jahren zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
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§ 11
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 12. Oktober 2013 (KABl. 2013 S. 284), zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 110 S. 262), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 840.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 3297.
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