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§ 1
§ 2
§ 1
#§ 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
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Ausgabe 9Bielefeld, 30. September 2025
Gesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 72Zweite Verordnung
zur Änderung der Dienstordnung für die Landeskirche –
Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK)
zur Änderung der Dienstordnung für die Landeskirche –
Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK)
Vom 4. September 2025
####Auf Grund von Artikel 154 Absatz 3 und Artikel 156 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Änderung der Dienstordnung für die Landeskirche –
Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK)
Die Dienstordnung für die Landeskirche – Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK) vom 25. Oktober 2023 (KABl. 2023 I Nr. 84 S. 198), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Dienstordnung für die Landeskirche – Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK) vom 12. Juni 2025 (KABl. 2025 I Nr. 48 S. 94), wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
„Die Kirchenleitung kann aus dem Kollegium heraus einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden und ihm Aufgaben zur beschlussweisen Erledigung zuweisen.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Bielefeld, 4. September 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 062.40 |
Nr. 73Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker
für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker
Vom 4. September 2025
####Auf Grund von § 21 Kirchenmusikgesetz vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 312) hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 18. Januar 2018 (KABl. 2018 S. 3), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 30. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 43 S. 111), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 wird die bisherige alphabetische Aufzählung a bis f in die numerische Aufzählung 1 bis 6 geändert.
- In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Chorleitung“ das Wort „(Klassik)“ eingefügt.
- In Absatz 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:„7. Bandleitung (Popularmusik)“.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Innerhalb eines Ausbildungsganges können der Konzeption des Ausbildungsganges entsprechend Prüfungen in den Fachrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder 5 bis 7 abgelegt werden.“
- § 2 wird wie folgt geändert:Nach Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:„Mit Beendigung des Dienstes als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker erlischt die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Ausnahmefällen die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss für die Dauer von fünf Jahren verlängern.“
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- den konfessionellen Kriterien zur Anstellung von C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusikern gemäß dem Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenmusikgesetz) entsprechen,“
- In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe e wird das Wort „Fachrichtung“ durch das Wort „Fachrichtung(en)“ ersetzt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 wird die bisherige alphabetische Aufzählung a bis f in die numerische Aufzählung 1 bis 6 geändert.
- In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Chorleitung“ das Wort „(Klassik)“ eingefügt.
- In Absatz 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:
- „7.
- Fachrichtung Bandleitung (Popularmusik):Gesang oder instrumentales Wahlhauptfach (Klavier, Gitarre, Bass, Schlagzeug, Trompete, Posaune oder Saxofon) sowie ein verpflichtendes Nebenfach (Klavier oder Gitarre), sofern dies nicht über das Wahlhauptfach abgedeckt ist.“
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Fachrichtung Chorleitung“ das Wort „(Klassik)“ angefügt.
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:„7. Fachrichtung Bandleitung (Popularmusik)
- Literaturspiel Hauptinstrument oder Gesang
- Bandleitung
- Stilentwicklung der Popularmusik
- Instrumentenkunde und Equipment“
- Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Die Aufgaben in den Fächern Chorleitung (Klassik), Chorleitung (Popularmusik) und Bandleitung (Popularmusik) werden zwei Wochen vor der Zwischenprüfung mitgeteilt.“
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „Prüfungskommission“ die Wörter „oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses“ eingefügt.
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) In begründeten Einzelfällen kann im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eine Nachprüfung vorgenommen werden.“
- § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:„§ 9
Gemeinsame Fächer der ZwischenprüfungAlle Fachrichtungen:Einübung eines Liedes. Die Prüfung im Fach Gemeindesingleitung kann mit der Zwischenprüfung im Fach Chorleitung (Klassik wie Popularmusik), Kinderchorleitung oder Posaunenchorleitung verbunden oder gegebenenfalls im Prüfungsgottesdienst absolviert werden. Prüfungsgottesdienste sind in Absprache mit der Kursleitung zu vereinbaren und müssen von einem Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen werden. Mit Zustimmung der Kursleitung können Prüfungsgottesdienste auch aufgezeichnet und zur Bewertung eingereicht werden.Gehörbildung: Hören von Intervallen, HarmonienTonsatz: Grundlagen der Harmonielehre“ - Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:„§ 10
Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen (Zwischenprüfung)- Fachrichtung Orgel:
- Gottesdienstliches Orgelspiel, vorbereitet:Zu einem gegebenen Choral sind eine Intonation sowie ein vierstimmiger Satz mit Pedal (auch obligat) vorzutragen. Spiel eines liturgischen Stückes.
- Gottesdienstliches Orgelspiel, unvorbereitet:Zu einem gegebenen Choral sind eine Intonation sowie ein Satz mit Pedal vorzutragen.
- Orgelliteraturspiel:Vortrag eines freien Orgelwerkes eigener Wahl mit obligatem Pedal.
- Fachrichtung Chorleitung (Klassik):Einstudieren und Dirigieren eines gegebenen Chorsatzes und eines Kanons und Vorsingen aller Stimmen.
- Fachrichtung Kinderchorleitung:Einstudieren und Dirigieren eines gegebenen Kinderchorstückes und eines Kanons und Vorsingen der Stimmen.
- Fachrichtung Posaunenchorleitung:
- Einstudieren und Dirigieren eines gegebenen Posaunenchorsatzes; Spiel aller Stimmen eines Choralsatzes.
- Vortrag eines gegebenen einfachen solistischen Stückes, gegebenenfalls mit Begleitung.
- Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
- Spiel einer Liedbegleitung mit Intro bei gleichzeitigem Singen der Melodie zu einem Gemeindelied in einem der Stile der Popularmusik.
- Vortrag eines ausnotierten Literaturstückes in einem der Stile der Popularmusik; Titel eigener Wahl.
- Spiel einer Liedbegleitung zu einem gegebenen Gemeindelied in einem der Stile der Popularmusik; unvorbereitet.
- Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
- Einstudieren und Vorsingen aller Stimmen eines gegebenen Chor-Arrangements in einem der Stile der Popularmusik.
- Gesangsvortrag eines Songs in einem der Stile der Popularmusik mit Begleitung; Titel eigener Wahl.
- Fachrichtung Bandleitung (Popularmusik):
- Einstudieren eines gegebenen Band-Arrangements, auch unter Einsatz der eigenen Stimme / des eigenen Hauptinstruments.
- Vortrag eines Songs bzw. eines Instrumentalstückes in einem der Stile der Popularmusik.
- Die bisherigen §§ 10 bis 15 werden die §§ 11 bis 16.
- Der neue § 11 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wörter „oder einem von ihr oder ihm beauftragten Mitglied des Prüfungsausschusses“ eingefügt.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Aufgabe den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Woche“ durch die Wörter „Aufgaben der praktischen Fächer den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zwei Wochen“ ersetzt.
- Im neuen § 12 Absatz 3 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
- Der neue § 13 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Jahres“ die Wörter „während der Ausbildungszeit“ angefügt.
- In Nummer 1 Buchstabe c wird die Zahl „30“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
- In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Beihefte“ die Wörter „sowie fünf während der Ausbildung erarbeiteten Klavierbegleitungen inkl. Intros zu neuen Liedern des EG und der gebräuchlichen Beihefte,“ angefügt.
- In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:„d) Bescheinigung über die Kenntnis des Stimmens von Zungenpfeifen.“
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „Chorleitung“ die Angabe „(Klassik):“ eingefügt.
- Nach Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- Nachweis über den Vortrag eines Kinderchorsatzes mit einem Chor in einem Gottesdienst.“
- In Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Jungbläserausbildung“ die Wörter „während der Ausbildungszeit“ eingefügt.
- Nach Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- Nachweis über die Leitung eines Posaunenchores in einem Gottesdienst.“
- Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem möglichst unter hauptamtlicher Leitung stehenden Pop- oder Gospelchor mit der Möglichkeit, den Chor auf dem Instrument mindestens gelegentlich zu begleiten, oder in einer möglichst unter hauptamtlicher Leitung stehenden Pop- oder Gospelband für die Dauer von mindestens einem Jahr während der Ausbildungszeit,“
- In Nummer 5 Buchstabe c wird die Zahl „10“ durch die Wörter „zehn während der Ausbildung“ ersetzt.
- In Nummer 6 Buchstabe a werden nach dem Wort „einem“ die Wörter „möglichst unter hauptamtlicher Leitung stehenden“ eingefügt und nach dem Wort „Möglichkeit,“ werden die Wörter „dort Einstudierungen“ durch die Wörter „punktuell Leitungsaufgaben“ ersetzt.
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
- „7.
- Fachrichtung Bandleitung (Popularmusik):
- Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einer Band für die gesamte Ausbildungsdauer mit der Möglichkeit, punktuell Leitungsaufgaben zu übernehmen,
- Nachweis über die Präsentation eines Band-Arrangements in einem Gottesdienst.“
- Der neue § 14 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 bis 9 angefügt:„Die Prüfungsteile werden separat bewertet. Die Prüfungen in Liturgik und Bibel- und Kirchenkunde können zusammengefasst werden. Die Prüfungszeit beträgt dann 20 Minuten. Die Prüfungsteile werden separat bewertet.Die Prüfungen in Liturgik und Hymnologie können zusammengefasst werden. Die Prüfungszeit beträgt dann 25 Minuten. Die Prüfungsteile werden separat bewertet.“
- In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „10“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
- Der neue § 15 wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Gottesdienstliches Orgel- und Klavierspiel“.
- In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „, überwiegend mit Pedal, möglichst auch mit obligatem c.f. und im dreistimmigen Satz, einschließlich mindestens einer eigenen Intonation“ gestrichen und folgende Sätze angefügt:„Ein klassischer Choral mit Pedal, möglichst auch mit obligatem c.f., einschließlich einer eigenen Intonation. Zudem ein NGL begleitet auf der Orgel und ein weiteres NGL begleitet auf dem Klavier, mindestens eines davon nach Akkordsymbolen und mit eigenem Intro. Die Lieder werden zwei Wochen vor der Prüfung durch die Kursleitung mitgeteilt.“
- In Nummer 1 Buchstabe c wird der Satz „Stimmen von Zungenpfeifen; Beseitigung kleiner Störungen.“ durch den Satz „Umgang mit kleinen technischen Störungen.“ ersetzt.
- In Nummer 1 Buchstabe d werden die Zahl „10“ durch die Zahl „15“ und die Zahl „15“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Fachrichtung Chorleitung (Klassik):
- Chorleitung:
Zeit: 25 MinutenExemplarisches Einsingen des Chores (ca. 10 Minuten);Erarbeiten eines gegebenen Chorsatzes, auch unter Einsatz des Klaviers. In der Prüfung ist auch praktisches Dirigat einzusetzen. Der Chorsatz wird zwei Wochen vor der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt.Wird die Prüfung im Fach Gemeindesingleitung (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2) angeschlossen, erhöht sich die Dauer auf insgesamt 30 Minuten. - Singen und Sprechen:
Zeit: 15 MinutenBegleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke aus verschiedenen Epochen;unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke;Vortrag eines Sprechtextes;Fragen zur chorischen Stimmbildung. - Chorpraktisches Klavierspiel:
Zeit: 10 Minuten (vorbereitet):Spielen des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes, nach der Partitur. Alle Chorstimmen müssen jeweils mitgesungen werden können. In der Prüfung wird das Singen von einer Chorstimme zu der Begleitung gefordert.Diese Prüfung kann als Teil der Chorleitungsprüfung abgelegt werden und wird separat bewertet. Die zusammengeführte Prüfung dauert 30 Minuten. - Chorliteraturkunde:
Zeit: 10 MinutenKenntnis geeigneter klassischer und moderner Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch. Die Prüfung im Fach Chorliteraturkunde kann mit der Prüfung im Fach Musikgeschichte kombiniert werden. Die Prüfungsdauer beträgt dann insgesamt 15 Minuten.Die Prüfung im Fach Chorliteraturkunde kann mit den Prüfungen der Fächer Musikgeschichte und Orgelliteraturkunde kombiniert werden. Prüfungsdauer beträgt dann insgesamt 20 Minuten.“
- In Nummer 3 Buchstabe a wird nach dem Wort „Kinderchorstücke.“ folgender Satz angefügt:„Die Kinderchorstücke werden zwei Wochen vor der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt.“
- In Nummer 4 Buchstabe a wird nach dem Wort „Literaturstückes.“ der folgende Satz eingefügt:„Liedsatz und Vorspiel werden zwei Wochen vor der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt.“und die Angabe „(vgl. § 13 Nummer 2 Buchstabe c)“ wird durch die Angabe „(vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2)“ ersetzt.
- In Nummer 5 Buchstabe b wird nach dem Wort „verwenden.“ folgender Satz eingefügt:„Das Lied wird zwei Wochen vor der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt.“ und die Zahl „12“ wird durch die Zahl „13“ ersetzt.
- In Nummer 5 Buchstabe c werden nach den Wörtern „Entwicklung der Popularmusik.“ die folgenden Sätze angefügt:„Die Prüfungen in Stilentwicklung der Popularmusik und Kirchenmusikgeschichte können zusammengezogen werden. Die Prüfungsteile werden separat bewertet. Die Prüfungsdauer beträgt dann insgesamt 20 Minuten.“
- In Nummer 6 Buchstabe a wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt und nach „Popularmusik.“ wird folgender Satz angefügt:„Begleiten des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes. Alle Chorstimmen müssen jeweils mitgesungen werden können.“
- In Nummer 6 Buchstabe b wird die Zahl „15“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- Fachrichtung Bandleitung (Popularmusik):
- Bandleitung:
Zeit: 30 MinutenStückspezifisches Warm-up und Probenarbeit an einem vorgegebenen Band-Arrangement in einem der Stile der Popularmusik. - Instrumentalspiel oder Gesang (Hauptfach):
Zeit: 20 MinutenVortrag dreier stilistisch unterschiedlicher Instrumentalstücke bzw. Songs aus Stilbereichen der Popularmusik. Mindestens zwei dieser Stücke müssen ausnotiert sein. - Instrumentalspiel oder Gesang (Nebenfach):
Zeit: 10 MinutenVortrag zweier stilistisch unterschiedlicher Instrumentalstücke bzw. Songs aus Stilbereichen der Popularmusik. - Stilentwicklung der Popularmusik:
Zeit: 15 MinutenStilkunde der Popularmusik;Musikgeschichtliche und stilistische Entwicklung der Popularmusik.Die Prüfungen in Stilentwicklung der Popularmusik und Kirchenmusikgeschichte können zusammengezogen werden. Die Prüfungsteile werden separat bewertet. Die Prüfungsdauer dauert dann insgesamt 20 Minuten. - Equipment/Instrumentenkunde:
Zeit: 15 MinutenKenntnisse der typischen Instrumente der Popularmusik;Grundlagen der Tontechnik.
- Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und wie folgt gefasst:
- „8.
- Zusatzinstrument:Vortrag von mindestens zwei stilistisch unterschiedlichen Stücken (bei Soloinstrumenten wahlweise mit Begleitung).“
- Der neue § 16 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „die Teilnahme am Unterricht und/oder“ eingefügt.
- Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:„Die Anerkennung von Prüfungsfächern ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung (§ 3) zu beantragen.“
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anerkennung und teilt die Entscheidung der Kursleitung mit.“
- Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
- Nach dem neuen § 16 wird folgender § 17 eingefügt:„§ 17
Prüfung externer Bewerberinnen und Bewerber(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der eine gleich- oder höherwertige musikalische Eignung nachweist, auf Antrag die Teilnahme an den Prüfungen eines regulären C-Kurses gestatten.(2) Auf Antrag können hierbei Prüfungen in solchen Fächern erlassen werden, die in einem gleich- oder höherwertigen Ausbildungsgang mit mindestens „befriedigend” bewertet worden sind.(3) Die Bewertung anerkannter Prüfungsleistungen wird nicht in das Zeugnis übernommen.(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anerkennung und teilt die Entscheidung der Kursleitung mit.“ - Die bisherigen §§ 16 bis 25 werden die §§ 18 bis 27.
- Der bisherige § 25a wird § 27a und erhält folgende Fassung:„§ 27a
Übergangsregelung für Prüfungsverfahren im Zusammenhang mit Pandemiemaßnahmen(1) Soweit zum Abschluss der C-Ausbildung Prüfungen in den Fächern gemäß § 6 Nummer 1 (Kirchenkundliche Fächer) und § 15 Nummer 5 Buchstabe c aus rechtlichen oder praktischen Gründen wegen des Schutzes vor weiterer Ausbreitung von Pandemien nicht durchführbar sind, wird das Landeskirchenamt ermächtigt, angemessene Regelungen zu erlassen, auf Grund derer die Ausbildung im vorgesehenen Zeitrahmen abgeschlossen werden kann. Diese Regelungen können Abweichungen von dieser Prüfungsordnung vorsehen, insbesondere können mündliche Gruppenprüfungen durchgeführt werden oder mündliche Prüfungen durch schriftliche Prüfungen ersetzt werden; ist die Vermittlung der Ausbildungsinhalte sichergestellt, kann soweit erforderlich auf die Prüfung dieser Fächer verzichtet werden.(2) Wird die Prüfung in einem der in Absatz 1 bezeichneten Fächer erlassen, ist auf dem Zeugnis abweichend von § 22 Absatz 1 die Teilnahme zu bestätigen. Soll zu einem späteren Zeitpunkt eine C-Prüfung in einer weiteren Fachrichtung gemäß § 1 abgelegt werden, sind nach Absatz 1 erlassene Prüfungen in kirchenkundlichen Fächern abweichend von § 16 Absatz 1 im Rahmen der weiteren C-Ausbildung abzulegen. Ist eine C-Prüfung, innerhalb derer auf eine Prüfung nach Absatz 1 verzichtet wurde, insgesamt nicht bestanden oder wird sie aus Gründen gemäß § 22 nicht wie vorgesehen abgeschlossen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, inwieweit im Zuge der Wiederholung oder Fortsetzung der Prüfung auch die nach Absatz 1 erlassenen Prüfungen nachzuholen sind.“ - Der bisherige § 26 wird zu § 28.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Bielefeld, 4. September 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 423.60 |
Satzungen / Verträge
Nr. 74Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
Vom 14. Juni 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund sind nach § 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Evangelischen Kirchenkreis Dortmund (Kirchenkreis) zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage von § 6 FAG wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen. Die Erträge und Aufwendungen müssen mit Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses und dessen Verwendung ausgeglichen sein. Die Kreissynode beschließt über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Kreissynodalvorstandes. Hierbei ist die Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
(
2
)
Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird der übersteigende Betrag den Rücklagen zugeführt; liegt es darunter, wird es aus den Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
(
3
)
Die Kreissynode verteilt nach Vorwegabzug der Kosten nach § 2 und weiteren Vorwegabzügen nach Absatz 4 die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme) nach Maßgabe dieser Satzung.
(
4
)
Die weiteren Vorwegabzüge nach Absatz 3 sind die Kosten für die Finanzierung
- der zentralen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt),
- des Bereiches der Kindertageseinrichtungen,
- die gesamtkreiskirchlichen Aufgaben (Verpflichtungen, die für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis wahrgenommen werden),
- die Finanzzuweisung an das Diakonische Werk Dortmund und Lünen gGmbH (Diakonisches Werk) und die Dortmunder Mitternachtsmission e. V.
Die Finanzzuweisung an das Diakonische Werk wird gewährt in der Höhe des anerkannten Bedarfs, der für dessen Tätigkeit entsprechend den Aufgaben als regionales Diakonisches Werk entsteht. Der anerkannte Bedarf für die Zuweisungen nach Satz 1 wird durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
(
5
)
Der Kirchenkreis erhält für gesamtkreiskirchliche Aufgaben (Absatz 4 Satz 1 Nummer 3), die für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis wahrgenommen werden, eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Diese Aufgaben sollen befristet unter Festlegung von Zielen mit überprüfbaren Kriterien auf den Kirchenkreis übertragen werden. Dabei ist die Dauer zunächst auf maximal fünf Jahre beschränkt. Spätestens im dritten Jahr ist die Notwendigkeit der Weiterführung der Aufgabe nach Art, Umfang und Zielerreichung zu überprüfen. Über die Fortführung der Aufgabe ist durch Synodenbeschluss zu entscheiden. Dabei ist der nächste Überprüfungszeitpunkt festzulegen.
(
6
)
Für die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Kirchenkreises erhält der Kirchenkreis aus der Finanzausgleichskasse eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2. Der Finanzbedarf wird in den Haushaltsplänen für die Einrichtungen veranschlagt. Er soll die Höhe des nach Abzug freiwilliger Leistungen der örtlichen Jugendämter verbleibenden Trägeranteils an den anerkannten Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen nicht übersteigen. Auf die Zuweisung nach Satz 1 können im gesetzlichen Rahmen Aufwendungen des Kirchenkreises für die Bereitstellung von Verwaltung, IT, Versicherungen usw. angerechnet werden. Über die Höhe der Anrechnung und die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreissynode jährlich mit dem Haushaltsplan. Auf die Zuweisung nach Satz 1 werden zudem im gesetzlichen Rahmen die Bestandteile des Leistungsentgeltes der Einrichtungen angerechnet, die sich auf die Mitarbeitenden im Referat Kindertageseinrichtungen beziehen, soweit diese durch den Kirchenkreis bereitgestellt wird. Eine Zuweisung von Trägeranteilen nach Satz 1 erfolgt nicht für im Rahmen von Kooperationen mit Dritten (Unternehmen oder Institutionen) vereinbarte Plätze in Kindertageseinrichtungen. Die Zuweisungen werden dem Haushalt des Kirchenkreises für Kindertageseinrichtungen zugeführt. Die Kreissynode kann einen Gesamtbetrag für die Mitfinanzierung von Kindertageseinrichtungen festlegen.
#§ 2
Aufbringung der Kosten des Pfarrdienstes
sowie der Kosten des Dienstes des Interprofessionellen Pastoralteams
(
1
)
Die Bedarfe nach § 9 FAG für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen sowie die Bedarfe für die Personalaufwendungen der anderen Personen, die in diesem Zusammenhang Aufgaben von Gemeindepfarrstellen und/oder Kreispfarrstellen wahrnehmen, diese bilden zusammen das Interprofessionelle Pastoralteam (IPT), werden dem Zuweisungsbereich 1 zugewiesen und wie folgt gedeckt:
- die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis führen an den Zuweisungsbereich 1 das Ergebnis der Kostenstelle ihres Pfarrvermögens ab,
- der nach Nummer 1 verbleibende Bedarf für den Personalaufwand des IPT wird als Vorwegabzug aus der Finanzausgleichskasse gezahlt.
(
2
)
Der Kirchenkreis zahlt aus dem Zuweisungsbereich 1 die nach § 9 FAG für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen an die Landeskirche.
(
3
)
Der Bedarf für Dienstaufwandsentschädigungen für IPT (Pfarrerinnen und Pfarrer sowie weitere Beschäftigte des IPT) wird aus dem Zuweisungsbereich 1 zur Verfügung gestellt. Der Kreissynodalvorstand legt die Dienstaufwandsentschädigungen für IPT fest.
#§ 3
Zuweisung an den Kirchenkreis
Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 3 erhält der Kirchenkreis für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 23,21 Prozent.
#§ 4
Zuweisung an die Kirchengemeinden
(
1
)
Aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 3 erhalten die Kirchengemeinden für ihre Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 76,79 Prozent (Zuweisungsbereich 2).
(
2
)
Die Kirchengemeinden erhalten aus dem Zuweisungsbereich 2
- einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied,
- einen Pauschalbetrag für die bauliche Unterhaltung von Kirchen, Gemeindehäusern und Pfarrhäusern,
- einen Pauschalbetrag für die denkmalswerten Gebäude.
(
3
)
Über die Höhe der Pauschalbeträge (Absatz 2) entscheidet die Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes.
#§ 5
Erträge aus Erbbaurechten
(
1
)
Von den Erträgen aus Erbbaurechten bei Kirchengemeinden werden 40 Prozent auf den Betrag nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 angerechnet, höchstens bis zur Höhe dieses Zuweisungsbetrages.
(
2
)
Absatz 1 gilt auch für die Fälle nach der kirchenrechtlichen Vereinbarung zum „Treuhandfonds Gemeindevermögen“.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben beschließen,
- einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für Errichtung, Bewertung und Abbau sowie Besetzung von Personalstellen geben,
- Vorgaben machen für überplanmäßige Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme von Darlehen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden verantwortlich.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, VFE) zu beraten. Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
3
)
Der Finanzausschuss besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die Kreissynode beschließt über persönliche oder allgemeine Stellvertretungen, die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(
4
)
In den Finanzausschuss sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Die Mitglieder des Finanzausschusses sollen fachlich qualifiziert und geeignet sein.
(
5
)
Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. Die oder der Vorsitzende ist zu Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
(
6
)
Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes entsprechend. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
#§ 8
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 9
Durchführung von Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 10
Evaluation
Die Finanzsatzung ist nach spätestens fünf Jahren zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 12. Oktober 2013 (KABl. 2013 S. 284), zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund vom 30. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 110 S. 262), außer Kraft.
Dortmund, 14. Juni 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Dortmund | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Proske | Stache |
Genehmigung
Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund
vom 14. Juni 2025 wird
vom 14. Juni 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. September 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981.11-2500 |
Nr. 75Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
Vom 30. Juni 2025
####Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid hat die folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid sind nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) zur gemeinsamen Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid (Kirchenkreis) zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage des FAG wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Die dem Kirchenkreis gemäß FAG zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in der Kostenstelle „Finanzausgleich“ zusammengefasst, deren Erträge und Aufwendungen am Ende des Jahres ausgeglichen sein müssen und im Haushalt des Kirchenkreises ausgewiesen sind. Hierüber beschließt die Kreissynode.
(
2
)
Die Kreissynode beschließt über die Verwendung der Kirchensteuermehreinnahmen auf Empfehlung des Kreissynodalvorstandes nach Beratung des Finanzausschusses.
(
3
)
Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, verbleibt dieses beim Kirchenkreis; liegt es darunter, wird es aus Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe, aus der Ausgleichsrücklage, aufgestockt.
#§ 2
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten aus der Kostenstelle „Finanzausgleich“ vornehmlich eine Zuweisung nach Gemeindegliederzahlen für ihre Aufgaben und können ergänzend eine pauschalierte Zuweisung erhalten. Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres. Darüber beschließt die Kreissynode mit der Beschlussfassung ihres Haushaltes. Die Erträge der Kirchengemeinden insbesondere aus Kollekten, Spenden, öffentlichen Zuschüssen sowie aus Pfarr- und Kirchenvermögen ergänzen deren Haushalte.
(
2
)
Der pauschalierten Zuweisung werden Erträge aus dem Kirchen- und Pfarrvermögen wie folgt zugunsten der Finanzausgleichskasse angerechnet:
- 50 Prozent des Gewinns aus Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverhältnissen,
- 100 Prozent der Zinserträge aller Rücklagen und Sonderposten, mit Ausnahme der Rücklagen, zu deren Bildung die Kirchengemeinden auf Grund gesetzlicher Regelungen (zum Beispiel Grablegate, Friedhofsvermögen, Mietrecht und Ähnliche) verpflichtet sind,
- 75 Prozent der Einnahmen aus Pfarrvermögen.
(
3
)
Die Einnahmen aus Dienstwohnungsvergütungen der Dienstwohnungen der Kirchengemeinden verbleiben zu 100 Prozent in der Kirchengemeinde.
#§ 3
Finanzzuweisung an den Kirchenkreis und an das Diakoniewerk
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält (unabhängig von der bereits nach § 4 gedeckten Pfarrbesoldung) aus der Kostenstelle „Finanzausgleich“ für seine Aufgaben eine Zuweisung in einer von der Kreissynode festgestellten variablen, prozentualen Höhe der nach FAG zugewiesenen Kirchensteuer.
(
2
)
Abzuführen an die Finanzausgleichskasse sind:
- 50 Prozent des Gewinns aus Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverhältnissen,
- Zinserträge aus Rücklagen und Sonderposten des Kirchenkreises in voller Höhe (davon ausgenommen sind Rücklagen, zu deren Bildung der Kirchenkreis auf Grund gesetzlicher Regelungen, zum Beispiel Kinderbildungsgesetz, Mietrecht und Ähnlichen, verpflichtet ist).
(
3
)
Die Einnahmen aus Dienstwohnungsvergütungen der Dienstwohnungen des Kirchenkreises verbleiben zu 100 Prozent im Kirchenkreis.
(
4
)
Die Zuweisungen an das Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. – Beratungsdienste – im Evangelischen Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid werden jährlich festgestellt und in der Kostenstelle des Kirchenkreises veranschlagt.
#§ 4
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale
(
1
)
Die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen das Ergebnis (Erträge abzüglich Aufwendungen) aus ihrem Pfarrvermögen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 an die Kostenstelle „Finanzausgleich“ in Höhe von 75 Prozent ab.
(
2
)
Der Kirchenkreis stellt in der Kostenstelle „Finanzausgleich“ die Pfarrbesoldungspauschalen nach FAG an die Landeskirche dar.
#§ 5
Finanzzuweisung an den Verband
Die Finanzzuweisung an den Verband des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid und des Evangelischen Kirchenkreises Herne erfolgt nach dessen Satzung.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis wird beim Kirchenkreis eine Ausgleichsrücklage gebildet.
(
2
)
Die Ausgleichsrücklage ist zu bilden, um rechtzeitige Leistungen der Ausgaben zu sichern und um Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können. Sie ist mit mindestens 10 Prozent des durchschnittlichen Haushaltsvolumens aller Haushalte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(
3
)
Über die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage entscheidet der Kreissynodalvorstand nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss. Für die Inanspruchnahme der Rücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises stellt der Kreissynodalvorstand Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne und Rahmenbeschlüsse zur Finanzausgleichssatzung auf. Die Richtlinien und die Rahmenbeschlüsse sind nach Beschlussfassung durch die Kreissynode für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis verbindlich.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand ist für die Stellenplanung der Pastoralteams im Kirchenkreis nach von der Kreissynode festgestellten Grundsätzen verantwortlich.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in den Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
Der Finanzausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, die von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt werden. Er setzt sich höchstens bis zur Hälfte aus Pfarrerinnen oder Pfarrern zusammen; die anderen Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Ihm können maximal zwei Personen angehören, die gleichzeitig Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind. Die Mitglieder sollen fachlich qualifiziert und geeignet sein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Es können allgemeine oder persönliche Vertretungen bestellt werden; das Vorherige gilt entsprechend.
(
3
)
Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung.
(
4
)
Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß.
(
5
)
Die Leitung der Finanzabteilung oder eine andere Vertretung aus der gemeinsamen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Bei Bedarf kann zudem die Verwaltungsleitung, ihre oder seine Vertretung oder eine andere Vertretung aus der gemeinsamen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(
6
)
Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen (inklusive der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, VFE) zu beraten.
(
7
)
Bei vom Vorschlag des Finanzausschusses abweichenden Beschlüssen durch den Kreissynodalvorstand ist Gelegenheit zur nochmaligen Beratung im Finanzausschuss zu geben.
(
8
)
Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
(
9
)
Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, soweit dort Finanzangelegenheiten beraten werden.
#§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. Der Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 12
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 30. Juni 2014 (KABl. 2014 S. 110), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid vom 19. Juni 2023 (KABl. 2023 I Nr. 68 S. 152), außer Kraft.
(
3
)
Falls die Novellierung der Finanzsatzung für die Kirchengemeinden zur Folge hat, dass für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 kein ausgeglichener Haushalt im Sinne der Finanzwesenverordnung (FIVO) erreicht werden kann, kann die Kreissynode beschließen, das jeweilige Defizit auszugleichen (zum Beispiel durch Verwendung von Kirchensteuermehreinnahmen oder Entnahme aus der Ausgleichsrücklage). Der Beschluss ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
Gelsenkirchen, 30. Juni 2025 | |||
Evangelischer Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid | |||
Der Kreissynodalvorstand | |||
(L. S.) | Montanus | Dirks |
Genehmigung
Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
vom 30. Juni 2025 wird
vom 30. Juni 2025 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. September 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 981.11-3000 |
Urkunden
Nr. 76Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Annen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdinghausen
####der Evangelischen Kirchengemeinde Annen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdinghausen
Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
#§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Annen und die Evangelische Kirchengemeinde Rüdinghausen – beide Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde am Rheinischen Esel“.
#§ 2
Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde am Rheinischen Esel ist evangelisch-uniert (Lutherischer Katechismus).
#§ 3
Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Annen wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde am Rheinischen Esel und die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdinghausen wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde am Rheinischen Esel.
#§ 4
Die Evangelische Kirchengemeinde am Rheinischen Esel ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Annen und der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdinghausen.
#§ 5
Die Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 16. September 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 010.11-3625 |
Nr. 77Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Bommern,
der Evangelischen Kirchengemeinde Herbede
und der Evangelischen Kirchengemeinde Wengern
####der Evangelischen Kirchengemeinde Bommern,
der Evangelischen Kirchengemeinde Herbede
und der Evangelischen Kirchengemeinde Wengern
Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
#§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bommern, die Evangelische Kirchengemeinde Herbede und die Evangelische Kirchengemeinde Wengern – alle Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde an Elbsche und Ruhr“.
#§ 2
Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde an Elbsche und Ruhr ist evangelisch-uniert (Lutherischer Katechismus).
#§ 3
Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bommern wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde an Elbsche und Ruhr, die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Wengern wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde an Elbsche und Ruhr und die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Herbede wird die 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde an Elbsche und Ruhr.
#§ 4
Die Evangelische Kirchengemeinde an Elbsche und Ruhr ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bommern, der Evangelischen Kirchengemeinde Herbede und der Evangelischen Kirchengemeinde Wengern.
#§ 5
Die Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 16. September 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 010.11-3626 |
Nr. 78Vereinigung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergkirchen
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Oberlübbe-Rothenuffeln
####der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergkirchen
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Oberlübbe-Rothenuffeln
Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
#§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergkirchen und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oberlübbe-Rothenuffeln – beide Evangelischer Kirchenkreis Minden – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde An der Bergkante“.
#§ 2
Der Bekenntnisstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde An der Bergkante ist evangelisch-lutherisch (Lutherischer Katechismus).
#§ 3
Die gemeinsame Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergkirchen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Oberlübbe-Rothenuffeln wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde An der Bergkante, die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Oberlübbe-Rothenuffeln wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde An der Bergkante.
#§ 4
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde An der Bergkante ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergkirchen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Oberlübbe-Rothenuffeln.
#§ 5
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bielefeld, 16. September 2025 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Az.: 010.11-4225 |
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD |
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