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Satzung
für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg

Vom 24. Oktober 2007

(KABl. 2008 S. 105)

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg beschlossen:
Präambel
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher und seelischer Not und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie deckt soziale Missstände auf und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christinnen und Christen, an Nichtchristinnen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
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§ 1
Rechtsform und Stellung

Das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg im Folgenden Diakonisches Werk genannt ist eine Einrichtung des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg. In ihm wirken der Kirchenkreis und die Gemeinden des Kirchenkreises bei der Erfüllung ihres diakonischen Auftrages zusammen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Diakonische Werk kann selbst diakonische Aufgaben übernehmen, soweit diese nicht von den Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Das Diakonische Werk hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Förderung und Pflege der Diakonie in den Gemeinden;
  2. Planung und Koordination der diakonischen Arbeit im Bereich des Kirchenkreises;
  3. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung;
  4. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege;
  5. Mitwirkung bei den diakonischen Sammlungen;
  6. Kur- und Erholungsfürsorge;
  7. Führung von Betreuungen und Beistandschaften;
  8. Pflegekinderwesen, erzieherische Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien mit Problemen;
  9. Suchtberatung für Betroffene und Angehörige;
  10. Migrationsberatung;
  11. Erziehungs-, Familien- und Lebensberatung;
  12. Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Mobiler Sozialer Hilfsdienst, Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung;
  13. Kindergartenfachberatung;
  14. allgemeine Sozialberatung;
  15. gemeindenahe Sozialarbeit, Aufbau und Unterstützung von Selbsthilfegruppen/Freiwilligenzentralen;
  16. Sozialzentrum mit Tafelarbeit, Begegnungszentrum, Möbellager, Kleiderkammer;
  17. Diakoniestationenverbund;
  18. Straffälligenhilfe;
  19. Schuldnerberatung.
Dem Diakonischen Werk können weitere Aufgaben im Rahmen dieser Satzung übertragen werden.
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§ 3
Leitung des Diakonischen Werkes

Das Diakonische Werk des Kirchenkreises wird geleitet von:
  1. der Kreissynode;
  2. dem Kreissynodalvorstand;
  3. dem Diakonieausschuss des Kirchenkreises;
  4. der Geschäftsführung;
  5. der oder dem Synodalbeauftragten für Diakonie.
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§ 4
Die Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode nimmt den Jahresbericht des Diakonieausschusses über den Kreissynodalvorstand entgegen. Der Jahresabschluss des Diakoniehaushaltes erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses des kreiskirchlichen Haushaltes.
( 2 ) Die Kreissynode beschließt über Satzungsänderungen.
( 3 ) Die Kreissynode beruft die Synodalbeauftragte oder den Synodalbeauftragten für Diakonie im Rahmen des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz)3# in der jeweils gültigen Fassung.
( 4 ) Die Kreissynode beruft den Diakonieausschuss.
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§ 5
Der Kreissynodalvorstand

Der Kreissynodalvorstand beschließt über
  1. Berufung oder Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für Diakonie;
  2. vom Finanzausschuss vorzulegende Wirtschaftspläne der Einrichtungen und Dienste;
  3. die Feststellung des Jahresabschlusses der Wirtschaftspläne und Weiterleitung an die Kreissynode. Der Jahresabschluss des Diakoniehaushaltes erfolgt im Rahmen des Abschlusses des kreiskirchlichen Haushaltes;
  4. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Genehmigung von Neuanlagen und Reparaturen, die im Einzelfall jeweils 25.000 € übersteigen und im Haushaltsplan oder in Wirtschaftsplänen nicht bereits enthalten sind;
  5. außerordentliche Maßnahmen, für die ein Kostendeckungsplan gemäß § 78 der Verwaltungsordnung4# aufzustellen ist;
  6. Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehen;
  7. Erteilung von Vollmachten an die Geschäftsführung.
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§ 6
Zusammensetzung, Einberufung und Beschlussfassung des Diakonieausschusses

Die Zahl der Mitglieder des Diakonieausschusses richtet sich nach den Maßgaben der Kreissatzung des Kirchenkreises. Geborenes Mitglied ist die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie. Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die weiteren Mitglieder werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Wahlperiode berufen. Für die Einberufung und Beschlussfassung des Diakonieausschusses gelten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode.
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§ 7
Aufgaben des Diakonieausschusses

Der Diakonieausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Diakonischen Werkes;
  2. er koordiniert die diakonische Arbeit im Kirchenkreis;
  3. er fördert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung, Fortbildung;
  4. er beschließt Empfehlungen für die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Diakonische Werk;
  5. er unterstützt und fördert die Gemeindenähe.
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§ 8
Unterausschüsse

Der Diakonieausschuss kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Unterausschüsse bilden. In diese Unterausschüsse kann er auch Personen berufen, die nicht dem Ausschuss angehören. Den Vorsitz in den Unterausschüssen soll ein Mitglied des Diakonieausschusses führen.
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§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer für Diakonie werden durch den Kreissynodalvorstand im Benehmen mit dem Landeskirchenamt und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen berufen.
( 2 ) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes, insbesondere die Organisation und die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben. Einzelheiten ihrer Arbeit, insbesondere die Zusammenarbeit mit der Synodalbeauftragten oder dem Synodalbeauftragten für Diakonie, können in einer Dienstanweisung geregelt werden.
( 3 ) Die Fachaufsicht obliegt der Synodalbeauftragten oder dem Synodalbeauftragten für Diakonie.
( 4 ) Die Einzelheiten der Geschäftsführung sind in einem Geschäftsverteilungsplan bzw. Organigramm und in der Geschäftsordnung des Diakonischen Werkes festzulegen.
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§ 10
Synodalbeauftragte für Diakonie

( 1 ) Die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie wird durch die Kreissynode im Benehmen mit dem Landeskirchenamt und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen berufen. Die oder der Synodalbeauftragte soll eine im Kirchenkreis tätige Pfarrerin oder ein im Kirchenkreis tätiger Pfarrer sein. Der Dienst der oder des Synodalbeauftragten wird nebenamtlich wahrgenommen.
( 2 ) Die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Diakonieausschuss und der Superintendentin oder dem Superintendenten des Kirchenkreises sowie mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der diakonischen Verantwortung im Bereich des Kirchenkreises erforderlich sind.
( 3 ) Die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie lädt die Diakoniepresbyterinnen und Diakoniepresbyter mindestens einmal jährlich zu einer Diakoniekonferenz ein. Die Diakoniekonferenz dient der wechselseitigen Information zwischen dem regionalen Diakonischen Werk und den Diakoniepresbyterinnen und -presbytern.
( 4 ) Die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie übt die Fachaufsicht über die Geschäftsführung aus. Einzelheiten über die Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung können in einer Dienstanweisung geregelt werden.
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§ 11
Diakoniebeauftragte

Die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie und die Geschäftsführung sind auf Grund ihres Amtes gleichzeitig Diakoniebeauftragte des Kirchenkreises und vertreten die Diakonie im Kirchenkreis gemäß Geschäftsordnung des Diakonischen Werkes nach innen und nach außen.
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§ 12
Geschäftsstelle

Zur Durchführung der Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, errichtet und unterhält der Kirchenkreis eine Synodalgeschäftsstelle für Diakonie. Die Verwaltungsaufgaben werden vom Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 13
Arbeitsgemeinschaft Diakonie

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie dient der Abstimmung der diakonischen Position in der Region.Sie wird vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen oder einer von diesem beauftragten Person einberufen.Der Arbeitsgemeinschaft Diakonie gehören die in der Region tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen an.Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen nimmt in der Regel an der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft teil.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie gibt sich im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Der Kirchenkreis hat bei der Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes das Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
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§ 15
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 300.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.