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Finanzausgleichssatzung
für den Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg

Vom 29. September 2018

(KABl. 2018 S. 274)

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# geregelt.
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes3# insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises veranschlagt und durch Beschluss der Kreissynode bei der Haushaltsplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt. Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 5 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Satz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
( 2 ) Über die Verwendung von über die Planzahl nach Absatz 1 hinausgehenden Kirchensteuer-Mehreinnahmen entscheidet die Kreissynode.
( 3 ) Von der Zuweisung nach Absatz 1 wird der Bedarf für die Pfarrbesoldung gemäß § 4 dieser Satzung abgezogen und der Pfarrbesoldungskasse zugewiesen. Weiterhin werden die Kosten für die Prämien der Versicherungen, die für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis abgeschlossen sind, abgezogen.
( 4 ) Die Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. erhält eine Zuweisung in Höhe von 5,38 % der Zuweisung nach Absatz 1.
( 5 ) Für den Fonds für übergemeindliche Aufgaben werden 0,40 % der Zuweisung nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt (s. § 5 Absatz 6).
( 6 ) Die Kosten für den Bereich Leitung und Verwaltung werden entsprechend dem von der Kreissynode festgestellten Bedarf gedeckt. Zum Bereich Leitung und Verwaltung gehören die Superintendentur, die Öffentlichkeitsarbeit, das Ausschusswesen, das Gebäude für die Superintendentur/Verwaltung und das Kreiskirchenamt.
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§ 2
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten von der Zuweisung gemäß § 1 Absatz 1 nach Abzug der in § 1 Absatz 3 bis 6 dieser Satzung genannten Kosten eine Zuweisung in Höhe von 66 %.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung nach Absatz 1 erfolgt durch Beschluss der Kreissynode auf der Grundlage folgender Maßstäbe:
  1. 10 % der Zuweisung nach Absatz 1 werden über den Sonderfonds Infrastruktur verteilt. An dem Sonderfonds partizipieren die Kirchengemeinden Arnsberg, Brilon, Hüsten, Marsberg, Medebach, Meschede, Neheim, Olsberg-Bestwig, Sundern, Warstein und Wickede bzw. jeweils deren Rechtsnachfolgerin. Die Verteilung erfolgt zu 50 % über die Zahl der Gemeindeglieder nach dem Stand vom 31. Dezember des jeweiligen Vorvorjahres, festgestellt anhand des Gemeindegliederverzeichnisses (§ 26 VwO.d4#), und zu 50 % über die Fläche der Kirchengemeinde,
  2. 2,2 % der Zuweisung nach Absatz 1 werden für den Sonderfonds Wiesenkirche zur Verfügung gestellt. Die Zuweisung erfolgt an den Eigentümer der Kirche,
  3. von der Zuweisung nach Absatz 1 werden nach Abzug der Sonderfonds unter Buchstabe a und b 90 % über die Zahl der Gemeindeglieder nach dem Stand vom 31. Dezember des jeweiligen Vorvorjahres, festgestellt anhand des Gemeindegliederverzeichnisses (§ 26 VwO.d5#), und 10 % über den Versicherungswert der Kirchen – hiervon ausgenommen ist die Wiesenkirche – laut Inkassoliste an die Kirchengemeinden verteilt.
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§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält von der Zuweisung gemäß § 1 Absatz 1 nach Abzug der in § 1 Absatz 3 bis 6 dieser Satzung genannten Kosten eine Zuweisung in Höhe von 34 %.
( 2 ) Unabhängig von der Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder (Kirchengemeinde oder Kirchenkreis) erfolgt die Finanzierung des Trägeranteils aus der Zuweisung nach Absatz 1.
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§ 4
Finanzierung der Pfarrbesoldung

Für die Finanzierung der Pfarrbesoldung nach § 8 Finanzausgleichsgesetz6# einschließlich der Kosten für die Umzugskostenvergütung erhält der Kirchenkreis
  1. die Sonderzuweisung der Landeskirche gemäß § 10 Finanzausgleichsgesetz7#,
  2. die Erträge der Kirchengemeinden aus dem Grundvermögen des Pfarrvermögens,
  3. 75 % der Erträge der Kirchengemeinden aus dem Kapitalvermögen des Pfarrvermögens (25 % der Erträge des Kapitalvermögens werden als Inflationsausgleich dem Kapitalvermögen zugeführt),
  4. die Refinanzierungen Dritter bezüglich des Pfarrdienstes.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds

( 1 ) Für besondere Aufgaben sind für den Kirchenkreis und alle Kirchengemeinden die folgenden gemeinsamen Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. ein Darlehensfonds Baurücklage,
  4. eine Pfarrdienstrücklage,
  5. ein Fonds für übergemeindliche Aufgaben.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben der Kreiskirchenkasse für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis sicherzustellen, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen (z. B. auf Grund von Kirchensteuerausfällen) oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer rechtlicher Verpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
( 4 ) Der Darlehensfonds Baurücklage ist für die Errichtung bzw. Erhaltung kirchlicher Gebäude sowie für den Erwerb von Grundbesitz bestimmt. Über die Bewilligung von Darlehen entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses.
( 5 ) Die Pfarrdienstrücklage dient der Sicherstellung des Pfarrdienstes.
( 6 ) Der Fonds für übergemeindliche Aufgaben soll insbesondere der Finanzierung von Projekten im Kirchenkreis und seiner Kirchengemeinden dienen. Über die Inanspruchnahme entscheidet der Kreissynodalvorstand. Die Entscheidung über die Vergabe der Mittel kann auf die Superintendentin oder den Superintendenten durch widerruflichen Beschluss delegiert werden.
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand im Auftrag der Kreissynode
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  2. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben,
  4. ergänzende Regelungen zur Durchführung der Finanzverteilung erlassen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist auf der Basis der von der Kreissynode beschlossenen Pfarrstellenkonzeption für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zur geplanten Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie pfarramtlicher Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gemäß Artikel 102 Absatz 2 KO8# gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen mindestens sieben nicht theologische Mitglieder sind. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzenden und die oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, jederzeit an den Sitzungen des Finanzausschusses teilzunehmen.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Dem Finanzausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses muss mit beratender Stimme in die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes eingeladen werden, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
( 6 ) Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so hat er dem Finanzausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme zu geben. Kommt es auch dann nicht zu einem übereinstimmenden Beschluss, muss der Kreissynodalvorstand bei der Mitteilung seiner Entscheidung die abweichende Stellungnahme des Finanzausschusses bekannt geben.
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§ 8
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Der Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 9
Informationspflicht

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Anforderung die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 10
Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 11
Ausführungsbestimmungen

Die Kreissynode kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung beschließen.
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§ 12
Inkrafttreten9#

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mit dem 1. Januar 2019 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 840.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Nr. 840.
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7 ↑ Nr. 840.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 29. Dezember 2018.