.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Satzung der
Evangelischen Diakoniestiftung Herford
Vom 6. Mai 2025
####Präambel
Die „Evangelische Diakoniestiftung Herford“ hat ihre Arbeit unter dem Namen „Evangelisches Waisenhaus zu Herford“ begonnen im Jahre 1877. Durch Statut vom 29. August 1881 und durch Hoheitsakt vom 16. Dezember 1881 gewinnt sie die Rechtsgestalt einer juristischen Person.
Der ursprüngliche Zweck, als „Anstalt ... für ein gutes Unterkommen und eine christliche Erziehung der armen Waisen aus der Bürgermeisterei Herford und der zur Münster-Kirche eingepfarrten Landgemeinden“ zu sorgen, ist in der Folgezeit laufend erweitert worden. Wandlungen in der Rechtsauffassung haben seitdem Überarbeitungen der Satzung erforderlich gemacht, während das diakonische Grundanliegen gewahrt bleiben soll.
#§ 1
Name, Sitz und Zugehörigkeit
(1) 1Die Stiftung führt den Namen „Evangelische Diakoniestiftung Herford“. 2Sie hat ihren Sitz in Herford.
(2) Sie ist eine selbstständige Stiftung privaten Rechts im Sinne von § 1 des Stiftungsgesetzes NRW1# und durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. August 1979 in Verbindung mit der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde 1981 als evangelische Stiftung anerkannt.
(3) 1Die Stiftung ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen. 2Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind die Pflichten als Mitglied der Diakonie RWL zu beachten.
#§ 2
Stiftungszweck
(1) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 2Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Sie weiß sich an den diakonisch-missionarischen Auftrag der Kirche gebunden.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe, des Wohlfahrtswesens und der Bildung und Erziehung, des Schutzes von Ehe und Familie, des bürgerschaftlichen Engagements sowie die selbstlose Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung sowie die Verfolgung kirchlicher Zwecke (§ 54 AO).
(3) 1Die Stiftung nimmt die Aufgaben des regionalen Diakonischen Werkes im Sinne des § 6 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz – DiakonieG)2# wahr. 2Hierzu gehört insbesondere die Vertretung in der Region gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen. 3Ihre Aufgabe ist es unter anderem, in ihren Einrichtungen mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Zeugnis christlichen Glaubens Menschen zu helfen.
(4) Die Stiftung dient der Pflege und Betreuung von alten und/oder kranken Menschen, Jugendlichen sowie Menschen mit Behinderungen und der vor- und nachstationären Behandlung, Pflege, Betreuung, Beratung und Rehabilitation hilfsbedürftiger Menschen ohne Rücksicht auf deren Staats- und Religionszugehörigkeit, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz.
(5) 1Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch das Errichten, Unterhalten und Betreiben von Einrichtungen der Altenhilfe, der Jugend- und Behindertenhilfe einschließlich des Betreuten Wohnens und durch sonstige stationäre, teilstationäre und ambulante Dienste und Hilfsangebote für Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen. 2Die Stiftung kann dabei auch mobile Hilfsdienste betreiben bzw. unterhalten und zum Beispiel „Essen auf Rädern“ für Senioren und pflegebedürftige Menschen anbieten. 3Darüber hinaus bietet die Stiftung die Feier von Andachten und Gottesdiensten an.
4Ferner unterhält und betreibt die Stiftung stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen im Bereich Wohnungslosenhilfe nebst Beratungsstellen und fördert die Eingliederung schwer vermittelbarer arbeitsloser Personen in den normalen Arbeitsprozess durch ein Angebot von Arbeit unter berufs- und sozialpädagogischer Betreuung/Anleitung, Berufsförderung und sozial- und berufspädagogischer Betreuung für von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohte und betroffene Menschen. 5Darüber hinaus führt die Stiftung Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung durch.
(6) 1Maßnahmen im Sinne des § 58 AO sind zulässig, die die in Absatz 2 benannten Zwecke verfolgen. 2Dabei soll vorrangig die Arbeit der steuerbegünstigten Tochtergesellschaften der Stiftung in den vorgenannten Bereichen gefördert werden.
(7) Die Beschaffung von Mitteln der Stiftung kann auch durch Spendensammlungen, aus Schenkungen, Vermächtnissen sowie aus sonstigen Zuwendungen Dritter erfolgen.
(8) 1Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) 1Die Stiftung erfüllt ihren Zweck auch durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Körperschaften. 2Sie wirkt zudem planmäßig zusammen mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften (§ 57 Absatz 3 AO), die die in Absatz 2 genannten Zwecke verfolgen; dabei handelt es sich insbesondere um ihr verbundene Unternehmen, wie die Diakoniestationen im Kirchenkreis Herford gemeinnützige GmbH und die Diakonisches Werk im Kirchenkreis Herford gGmbH. 3Bei den Kooperationsleistungen der Stiftung handelt es sich um Dienstleistungen in den Bereichen des Controllings, des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens, der IT, des Qualitätsmanagements sowie von Beratungs-, Schulungs- und Fortbildungsleistungen.
(10) Die Übernahme neuer Arbeitsbereiche oder die Aufgabe bisheriger Arbeitsbereiche bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates gemäß § 9 dieser Satzung.
#§ 2a
Öffnungsklausel
1Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszweckes unmittelbar dienen. 2Insbesondere darf sie zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen, die vergleichbare steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, gründen, pachten, verwalten oder sich an ihnen beteiligen. 3Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungsvorbehalte gemäß § 4 StiftG EKvW3# sind zu beachten.
#§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens
(1) 1Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
- Grundvermögen,
- Kapitalvermögen.
2Vermögensaufstellung als Anlage.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Neben den Erträgnissen aus diesen Vermögen dienen zur Durchführung des Stiftungszweckes die Einnahmen aus Pflegegeldern, sonstige Zahlungen für Leistungen der Stiftung sowie freiwillige Zuwendungen von Dritten.
#§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 5
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
- das Kuratorium,
- der Aufsichtsrat,
- der Vorstand.
(2) In die Organe können berufen werden
- Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Mitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland, denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirche das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht,
- ordinierte Amtsträger.
(3) Auf Einzelantrag kann das Landeskirchenamt von den Erfordernissen des Absatzes 2 Ausnahmen zulassen, sofern dies nach dieser Satzung nicht ausgeschlossen ist.
(4) Für die leitenden Angestellten und die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 6
Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus:
- einem vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Herford zu benennenden Vertreter des Evangelischen Kirchenkreises Herford,
- einem vom Rat der Stadt Herford zu benennenden evangelischen Ratsmitglied,
- einem vom Kreistag des Kreises Herford zu benennenden evangelischen Vertreter bzw. einer vom Kreistag des Kreises Herford zu benennenden evangelischen Vertreterin,
- einem Mitglied der Familie Schwabedissen, das Mitinhaberin/Mitinhaber, Inhaberin/Inhaber oder leitende Angestellte / leitender Angestellter der Firma F. Meyer und Schwabedissen in Herford sein muss (laut Vermächtnis vom 19. Juli 1967 – jetzt Schwabedissen GmbH),
- jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter, die bzw. der von den Presbyterien der Evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Herford benannt wird,
- bis zu zwei Personen, die vom Aufsichtsrat benannt werden.
(2) 1Die Entsendungen erfolgen jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. 2Beim Ausscheiden eines Mitgliedes unter Ziffer 1 ist die zu benennende Stelle aufzufordern, für den Rest der Periode ein Ersatzmitglied zu entsenden. 3Die Mitglieder bleiben im Amt, bis eine Neubenennung erfolgt ist.
(3) Die erneute Entsendung in das Kuratorium ist möglich.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte:
- die Vorsitzende / den Vorsitzenden,
- die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 7
Aufgaben / Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium beschließt über:
- Grundfragen der (diakonischen) Zielsetzung, Grundsätze und Richtlinien (Leitlinien, Verbundphilosophie),
- Wahl, Abberufung (mit Ausnahme der geborenen Mitglieder) und Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
- Durchsicht des Jahresabschlusses und Entgegennahme des Berichts der Wirtschaftsprüferin / des Wirtschaftsprüfers.
(2) 1Kuratoriumssitzungen finden mindestens einmal jährlich im Kalenderjahr statt. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3Zu den Sitzungen des Kuratoriums wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterin / ihrem/seinem Stellvertreter nach Bedarf oder auf Antrag von drei Mitgliedern des Kuratoriums schriftlich (Textform oder E-Mail genügt) unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Kalendertagen eingeladen.
(3) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, muss unter Nennung der Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3Das Kuratorium ist sodann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung gesondert hinzuweisen.
(4) Beschlussfassungen des Kuratoriums können auch in Video- oder Telefonkonferenz oder in einem kombinierten Verfahren erfolgen.
(5) Das Kuratorium kann Beschlüsse auch ohne Einhaltung der Form- und Fristvorschriften fassen, sofern sämtliche Kuratoriumsmitglieder mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind.
(6) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Über die Beschlussfassung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem jeweiligen Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 4Das Kuratorium kann zu seinen Beratungen sachkundige Personen hinzuziehen. 5Die Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand nehmen mit beratender Stimme an den Kuratoriumssitzungen teil.
(7) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist Protokoll zu führen.
#§ 8
Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis sieben ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche von Deutschland angehören, darunter
- die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Herford als geborenes Mitglied,
- die oder der Diakoniebeauftragte des Evangelischen Kirchenkreises Herford als geborenes Mitglied,
- bis zu fünf vom Kuratorium gewählte Mitglieder.
(2) 1Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. 2Wiederwahl ist möglich. 3Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis neue Mitglieder gewählt werden.
4Ein Aufsichtsratsmitglied scheidet aus
- mit Beendigung der Amtszeit,
- durch Niederlegung des Amtes oder Tod,
- durch Abberufung.
5In der Zusammensetzung des Aufsichtsrates sollten in angemessener Weise Verbindungen zu Kirche und Diakonie sowie fachliche Beratungsmöglichkeiten zum Ausdruck kommen.
(3) 1Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. 2§ 6 Absatz 2 DiakonieG4# ist zu beachten.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
#§ 9
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) 1Der Aufsichtsrat stellt den Stiftungswillen sicher und überwacht und berät den Vorstand bei seiner Arbeit. 2Er hat insbesondere zu beschließen über
- Änderung der Satzung, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung;
- Bestellung, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit diesen; der Aufsichtsrat wird gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch seine Vorsitzende / seinen Vorsitzenden oder seine stellvertretende Vorsitzende / seinen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; die Bestellung erfolgt im Benehmen mit dem Landeskirchenamt und der Diakonie RWL gemäß § 6 Absatz 3 DiakonieG5# in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Satzung Diakonie RWL6#.
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (fakultativ),
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich Geschäftsverteilungsplan, die auch weitere Zustimmungsvorbehalte für Maßnahmen des Vorstandes vorsehen kann (fakultativ),
- Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Investitionsplan),
- Wahl und Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers, Genehmigung der Jahresrechnungslegung,
- Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben, die den Rahmen der laufenden Gebäudeerhaltung überschreiten,
- Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen, die den Betrag von einem Fünftel der Bilanzsumme überschreiten,
- Zustimmung zur Übernahme neuer Arbeitsbereiche und Aufgabe bisheriger Arbeitsbereiche,
- die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei juristischen Personen, an denen die Stiftung beteiligt ist, sofern der Aufsichtsrat dies nicht dem Vorstand überträgt,
- Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung etwaiger Überschüsse.
(2) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Bericht über alle Angelegenheiten der Stiftung verlangen sowie selbst oder durch beauftragte Dritte Bücher und Unterlagen der Stiftung einsehen und finanzielle Prüfungen vornehmen.
#§ 10
Beschlüsse des Aufsichtsrates
(1) 1Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterin / ihrem/seinem Stellvertreter eingeladen nach Bedarf oder auf Antrag eines Mitgliedes des Aufsichtsrates unter Angabe der Tagesordnung. 2Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der tatsächlichen Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden – bei deren/dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden – den Ausschlag. 4Über die Beschlussfassung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind nicht öffentlich.
(3) 1Aufsichtsratssitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt; ferner, wenn eine Sitzung von einem Mitglied beantragt wird. 2Zu den Sitzungen ist mindestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuladen.
3In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 4Die Eilbedürftigkeit ist in der Sitzung zu bestätigen.
5Beschlussfassungen des Aufsichtsrates können auch in Video- oder Telefonkonferenz oder in einem kombinierten Verfahren erfolgen.
6Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch ohne Einhaltung der Form- und Fristvorschriften und im Umlaufverfahren schriftlich, per Fax oder in sonstiger Textform fassen, sofern sämtliche Aufsichtsratsmitglieder mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind.
7Ist der Aufsichtsrat in einer Sitzung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung frühestens nach einer Woche einberufen werden, wobei der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, sofern hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(4) Der Vorstand und seine Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Aufsichtsrat nicht ausdrücklich im Einzelfall beschließt, seine Beratung in Abwesenheit des Vorstandes vornehmen zu wollen.
(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen, die einer der Gliedkirchen der EKD angehören müssen.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich als deren gesetzlicher Vertreter gemäß §§ 86, 26 BGB.
(3) 1Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Stiftung allein; im Verhinderungsfall wird es durch die Leiterin / den Leiter der Verwaltung vertreten.
2Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, ist jedes von ihnen einzelvertretungsberechtigt.
(4) Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Aufsichtsrates für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft oder partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(5) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
#§ 12
Aufgaben des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand leitet die Stiftung und führt die Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen dieser Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. 2Er ist insbesondere weisungsbefugt gegenüber den Leiterinnen/Leitern der Einrichtungen, Betriebe und Dienststellen, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit für ihre Teilbereiche.
(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Kuratoriums und des Aufsichtsrates vor und führt deren Beschlüsse aus.
(3) Der Vorstand beruft als ein Beratungs- und Informationsgremium eine Konferenz leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, für die der Vorstand eine Geschäftsordnung erlässt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat.
(4) 1Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat mit allen wichtigen Vorgängen vertraut zu machen. 2Insbesondere informiert er den Aufsichtsrat unaufgefordert und unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Stiftungen und seiner Beteiligungsgesellschaften von wesentlicher Bedeutung sind.
(5) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Zweck der Stiftung entsprechende Qualifizierung und diakonisch-fachliche Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt.
(6) Der Vorstand ist darüber hinaus insbesondere zuständig für
- die Einrichtung eines der Stiftung und ihrer Beteiligungsgesellschaften angemessenen Compliance-Systems,
- die Einrichtung eines der Stiftung und ihrer Beteiligungsgesellschaften angemessenen Qualitäts- und Risikomanagementsystems einschließlich Risikocontrolling,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses.
§ 13
Satzungsänderungen
(1) 1Satzungsänderungen werden vom Aufsichtsrat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. 2Das Kuratorium ist vorher zu hören. 3Der Aufsichtsrat ist mit ausdrücklichem Hinweis auf die geplante Änderung der Satzung einzuberufen.
(2) 1Wenn auf Grund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Kuratorium und Aufsichtsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Der Beschluss bedarf jeweils einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder des Aufsichtsrates und des Kuratoriums.
(3) 1Satzungsänderungen, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, können nur im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend § 11 Nummer 1 Buchstabe c DiakonieG7# und dem Verwaltungsrat der Diakonie RWL gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL8# erfolgen. 2Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend § 11 Nummer 1 Buchstabe c DiakonieG9# und dem Verwaltungsrat der Diakonie RWL gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL10#. 3Über Satzungsänderungen ist die staatliche Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. 4Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifterin oder des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde.
(4) Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
#§ 14
Auflösung der Stiftung
(1) 1Die Auflösung oder der Zusammenschluss der Stiftung ist jeweils vom Aufsichtsrat und vom Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder zu beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. 2§ 13 Ziffer 3 gilt entsprechend.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen – mit Ausnahme des Vermögens des Ernst-Louisen-Heimes und des St. Martins-Stiftes – an den Evangelischen Kirchenkreis Herford oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für diakonische gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) 1Für das Vermögen des Ernst-Louisen-Heimes bestimmen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke die Stadt Herford und der Aufsichtsrat gemeinsam einen neuen Träger. 2Lässt sich eine Einigung über einen gemeinsamen Träger nicht erzielen, so übernimmt die Stadt Herford die Trägerschaft. 3Der jeweilige zukünftige Träger erhält aus dem Vermögen oder der Liquiditätsmasse der Stiftung unentgeltlich das Grundstück nebst Gebäuden übereignet, wogegen er die darauf ruhenden Lasten zu übernehmen hat.
(4) Das Vermögen des St. Martins-Stiftes, Spenge, ist bei Auflösung oder Aufhebung der Evangelischen Diakoniestiftung Herford oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke mit allen Rechten und Belastungen auf Verlangen der Evangelischen Kirchengemeinde Spenge zu übertragen, ansonsten fällt es an den Evangelischen Kirchenkreis Herford oder dessen Rechtsnachfolger.
#§ 15
Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung
(1) Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Landeskirchenamt Bielefeld, staatliche Stiftungsbehörde die Bezirksregierung Detmold und oberste Stiftungsbehörde das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) 1Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. 2Insbesondere bedürfen Änderungen der Satzung nach Maßgabe des Gesetzes der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde. 3Im Übrigen ist die kirchliche Stiftungsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten und der Jahresabschluss unaufgefordert vorzulegen.
#§ 16
Stellung des Finanzamtes
1Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz11# ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
#§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Vorliegen der stiftungsaufsichtlichen und der diakonierechtlichen Genehmigung in Kraft.