.
§ 1
#§ 2
§ 1
§ 2
Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
Vom 29. April 2009
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
#


Ausgabe 4Bielefeld, 30. April 2026
Arbeitsrechtsregelungen
Landeskirchenamt | Bielefeld, 25. März 2026 |
| Az.: 300.313 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 25. März 2026 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Nr. 25Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
§ 6 Absatz 5 BAT-KF
§ 6 Absatz 5 BAT-KF
Vom 25. März 2026
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Februar 2026, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- In Satz 6 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ geändert.
- In Satz 9 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ geändert.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dortmund, 25. März 2026 | |||
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |||
Der Vorsitzende | |||
Kunze | |||
Satzungen / Verträge
Nr. 26Satzung zur Aufhebung der Satzung
für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien
der Evangelischen Kirche von Westfalen“
für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien
der Evangelischen Kirche von Westfalen“
Vom 26. März 2026
####Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Aufhebung der Satzung
Die Satzung für das „Sondervermögen landeskirchliche Immobilien der Evangelischen Kirche von Westfalen“ vom 16. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 3) wird aufgehoben.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Bielefeld, 26. März 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Göckenjan-Wessel | Dr. Krause | |
| Az.: 805.14-9511 | |||
Nr. 27Satzung
des Evangelischen Fachverbandes Ambulante Pflege und Hospizarbeit
des Evangelischen Fachverbandes Ambulante Pflege und Hospizarbeit
Landeskirchenamt | Bielefeld, 31. März 2026 |
| Az.: 236.82 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Satzung des Evangelischen Fachverbandes Ambulante Pflege und Hospizarbeit hergestellt. Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 4. Juni 2024 beschlossen und wird hiermit bekannt gemacht:
Satzung
des Evangelischen Fachverbandes Ambulante Pflege und Hospizarbeit
Vom 4. Juni 2024
####Präambel
Der Evangelische Fachverband Ambulante Pflege und Hospizarbeit ist der fachverbandliche Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – nachfolgend Diakonie RWL –, die Leistungen in der ambulanten Pflege sowie in der ambulanten und stationären Hospizarbeit und Palliativarbeit erbringen.
#§ 1
Name
Der Fachverband trägt den Namen „Fachverband Ambulante Pflege und Hospizarbeit “.
#§ 2
Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 3
Zweck
(
1
)
Der Fachverband ist der Zusammenschluss aller Mitglieder des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL („Diakonie RWL“) in den Bereichen der Ambulanten Pflege und der Hospizarbeit. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet in Abstimmung und im engen Zusammenwirken mit der Diakonie RWL.
(
2
)
Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung und Qualifizierung der Arbeit auf seinem Fachgebiet sowie – in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL – die fachliche und fachpolitische Interessenvertretung seiner Mitglieder. Der Fachverband unterstützt die fachliche und organisatorische Weiterentwicklung seiner Mitglieder sowie, in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL, die sozialpolitische Begleitung und die Interessenbündelung der Mitglieder.
(
3
)
Der Fachverband verfolgt seine Zwecke insbesondere durch
- Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
- Beratung zur sozialpolitischen Vertretung der Mitglieder in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
- Entwicklung und Weiterentwicklung von Standards,
- Darstellung der Arbeit als kirchlich-diakonische Aufgabe in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
- Öffentlichkeitsarbeit in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
- Information der Mitglieder,
- Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern,
- Förderung der Qualitätsentwicklung vor Ort,
- Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
- Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
- in Abstimmung und engem Zusammenwirken mit dem Vorstand der Diakonie RWL Unterstützung seiner Mitglieder bei der Ausweitung komplementärer, pflegeergänzender Angebote.
(
4
)
Der Fachverband ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
#§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Fachverbandes sind die im Bereich der ambulanten Pflege sowie der ambulanten und stationären Hospizdienste tätigen Mitglieder der Diakonie RWL.
#§ 5
Organe und deren Bekenntnisbindung
(
1
)
Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(
2
)
Mitglieder des Vorstandes des Fachverbandes und leitende Angestellte sollen Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der eine der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverbandes. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Fachverbandes, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitglieder zusammen. Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der Anzahl der vollzeitäquivalenten Mitarbeitenden des Mitgliedes: jedes Mitglied mit bis zu 20 Vollzeitäquivalenten hat eine Stimme. Bei mehr als 20 Vollzeitäquivalenten hat ein Mitglied bis zu fünf Stimmen:
20,01 VZÄ bis 40 VZÄ – 2 Stimmen,
40,01 VZÄ bis 60 VZÄ – 3 Stimmen,
60,01 VZÄ bis 80 VZÄ – 4 Stimmen,
mehr als 80 VZÄ – 5 Stimmen.
Die Stimmen eines Mitgliedes können von einer Vertreterin oder einem Vertreter gemeinsam abgegeben werden. Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist per Vollmacht möglich.
Es werden die Vollzeitäquivalente zugrunde gelegt, die auch der letzten, von der Diakonie RWL vor der Einladung zur Versammlung gestellten Jahresbeitragsrechnung zugrunde gelegt worden sind.
(
3
)
Zur Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Auf Antrag, schriftlich oder per E-Mail, eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Beschließt die Mitgliederversammlung nichts anderes, so wird sie von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter geleitet.
(
4
)
Sachkundige Personen können zur Mitgliederversammlung als Gäste eingeladen werden.
(
5
)
Über die Mitgliederversammlung ist zeitnah ein den wesentlichen Gang und die Beschlüsse der Versammlung festhaltendes Protokoll zu fertigen. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter benennt dazu eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Das Protokoll wird von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet und im Anschluss den Mitgliedern per E-Mail zugesandt.
(
6
)
Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Summe der abgegebenen Ja-Stimmen die Summe der abgegebenen Nein-Stimmen übersteigt.
(
7
)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung über Grundsatzfragen und entsprechende Beschlussfassung,
- Wahl des Vorstandes und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes.
(
8
)
Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(
9
)
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Mitglieder müssen bei Teilnahme an der Onlineversammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
(
10
)
Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
(
11
)
Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
#§ 7
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus bis zu 15 gewählten Personen sowie im Falle der Kooptation einer kooptierten Person und einem benannten Mitglied der Diakonie RWL.
Der Vorstand sollte sich dabei zusammensetzen aus:
- bis zu 13 Mitgliedern aus dem Bereich Ambulante Pflegedienste,
- einem Mitglied aus dem Bereich der stationären Hospize,
- einem Mitglied aus dem Bereich der ambulanten Hospizdienste (bevorzugt eine Koordinatorin / ein Koordinator der Hospizvereine (AHD),
- einem von der Diakonie RWL entsandten Mitglied.
Die Zusammensetzung des Vorstandes soll auch die verschiedenen Regionen des Mitgliedschaftsgebietes angemessen repräsentieren.
(
2
)
Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe b und c und sieben Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tage der Wahl des Vorstandes (Amtszeit des Vorstandes) gewählt. Ein weiteres Mitglied kann durch Kooption des Vorstandes innerhalb von zwei Monaten nach der Vorstandswahl für dieselbe Amtszeit bestimmt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl entsprechend des Absatzes 1 für die restliche Amtszeit des Vorstandes statt. Das Amt des jeweiligen Vorstandsmitgliedes endet nicht, bevor der Nachfolgevorstand gewählt ist.
(
3
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
Die Geschäftsführung des Fachverbandes nimmt beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Vorstand kann weitere Personen als beratende Gäste zu den Sitzungen einladen.
(
5
)
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zusammen. Die/Der Vorstandsvorsitzende kann entscheiden, die Versammlungen des Vorstandes in Präsenz oder unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel durchzuführen. Die Regelungen des § 6 Absatz 8 und Absatz 9 der Satzung finden entsprechende Anwendung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse bei einem Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen über die abgegebenen Nein-Stimmen. Vorstandsmitglieder können nicht vertreten werden.
(
6
)
Über die Sitzungen ist von der Geschäftsführung ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand des Fachverbandes unterzeichnet wird.
(
7
)
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 3 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden. Er nimmt die Vertretung des Fachverbandes nach außen wahr.
(
8
)
Bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten soll darauf geachtet werden, dass mindestens ein Mitglied die Zulassung für die palliativ-pflegerische Versorgung hat.
Aufgaben des Vorstandes sind die operative Leitung des Verbandes und
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Information über die Tätigkeiten des Fachverbandes auf der Mitgliederversammlung,
- Berufung der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
§ 8
Ausschüsse
Der Vorstand des Fachverbandes kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und Arbeitskreise bilden sowie zur weiteren Beratung des Vorstandes Expertengruppen einberufen.
#§ 9
Geschäftsstelle
Die Geschäfte des Verbandes werden von der Geschäftsstelle geführt. Diese wird in Abstimmung mit der Diakonie RWL bei ihr eingerichtet. Die Diakonie RWL benennt dafür eine oder einen Mitarbeitenden.
#§ 10
Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes
(
1
)
Eine Änderung der Satzung und eine Entscheidung über dessen Auflösung erfordern eine Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte repräsentiert sein müssen.
(
2
)
Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der Regelungen in den jeweiligen Satzungen der Diakonie RWL.
#§ 11
Übergangsregelung
Der bisherige Vorstand gemäß § 7 bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes nach dem Ende der Amtszeit im Amt.
#§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Essen am 4. Juni 2024 beschlossen und tritt nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Verwaltungsrat der Diakonie RWL mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
#Einvernehmen
Mit der Satzung des Evangelischen Fachverbandes Ambulante Pflege und Hospizarbeit
vom 4. Juni 2024 wird
vom 4. Juni 2024 wird
das Einvernehmen | |||
hergestellt am 31. März 2026. | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Nr. 28Satzung
des Evangelischen Fachverbandes
Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe
des Evangelischen Fachverbandes
Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe
Landeskirchenamt | Bielefeld, 31. März 2026 |
| Az.: 261.378 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe vom 29. April 2009 in der geänderten Fassung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023 hergestellt. Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2023 beschlossen und wird hiermit bekannt gemacht:
Satzung
des Evangelischen Fachverbandes
Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe
Vom 29. April 2009
in der geänderten Fassung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023
####§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr
(
1
)
Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe“.
(
2
)
Der Verband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
(
3
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben
(
1
)
Der Evangelische Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL), die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind. Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie RWL.
(
2
)
Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung der Schuldnerberatung. Dies soll geschehen durch:
- Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern und Mitgliedseinrichtungen,
- Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
- Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber Organisationen und Institutionen des Bereichs Schuldnerberatung in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Schuldnerberatung in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Entwicklung von Qualitätsstandards,
- Information und Beratung der Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen,
- Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
- Beratung der Diakonie RWL in allen Fragen der Schuldnerberatung.
(
3
)
Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonie RWL, die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind.
(
2
)
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(
3
)
Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft der Diakonie RWL oder falls keine Einrichtung im Bereich der Schuldnerberatung im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
#§ 5
Organe
Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(
2
)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein.
(
3
)
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung wird von dem vorsitzenden Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfalle von der Stellvertretung geleitet.
(
5
)
Sachkundige Personen können in die Mitgliederversammlung als Gast geladen werden.
(
6
)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen.
(
7
)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird von der vorsitzenden und der protokollführenden Person unterzeichnet.
(
8
)
Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(
9
)
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Mitglieder müssen bei Teilnahme an der Onlineversammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
(
10
)
Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
(
11
)
Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung von Grundsatzfragen und Beschlussfassung,
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
§ 8
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Personen: sieben bis neun gewählte Mitglieder und ein von der Diakonie RWL entsandtes Mitglied. Die Geschäftsführung und die zuständigen Referentinnen und Referenten der Diakonie RWL nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil. Ferner kann der Vorstand bis zu zwei weitere Personen kooptieren.
(
2
)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. In seiner ersten Sitzung nach der Wahl bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei vertretende Vorsitzende.
(
3
)
In den Vorstand sollen nach Möglichkeit vier Mitglieder gewählt werden, zu deren Arbeitsfeld die Beratung von überschuldeten Menschen maßgeblich gehört. Drei Mitglieder des Vorstandes sollen nach Möglichkeit auch leitende Mitglieder eines Mitgliedes sein.
(
4
)
Der Vorstand soll nach den Gesichtspunkten der regionalen Gliederung angemessen zusammengesetzt sein.
(
5
)
Die Vorstandsmitglieder müssen der Evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehören. Abweichungen sind im Einzelfall zulässig.
(
6
)
Der Vorstand soll mindestens einmal im Vierteljahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen von der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung von der Stellvertretung einladen. Die einladende Person kann bestimmen, die Versammlungen unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln abzuhalten.
(
7
)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
#§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 definierten Aufgaben des Fachverbandes erfüllt werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Leitung des Fachverbandes,
- Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Verein Diakonie RWL,
- Aufsicht über die Geschäftsführung,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Feststellung der Mitgliedschaft,
- Berufung von Ausschüssen und sachverständiger Personen.
§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin / einem zuständigen Referenten der Diakonie RWL.
(
2
)
Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Verbandes zu führen und ist zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes verpflichtet.
(
3
)
Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die notwendige Koordination zwischen dem Verein Diakonie RWL und dem Fachverband sicherzustellen und beide Verbände über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
#§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes
(
1
)
Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
(
2
)
Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der jeweiligen Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie RWL bleibt unberührt.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. April 2009 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023 geändert.
#Einvernehmen
Mit der Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe
vom 29. April 2009 in der geänderten Fassung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023 wird
vom 29. April 2009 in der geänderten Fassung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023 wird
das Einvernehmen | |||
hergestellt am 31. März 2026. | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Nr. 29Satzung der Evangelischen Diakoniestiftung Herford
Landeskirchenamt | Bielefeld, 24. Februar 2026 |
| Az.: 930.39/34 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der vom Aufsichtsrat und vom Kuratorium am 6. Mai 2025 beschlossenen Satzung der Evangelischen Diakoniestiftung Herford vom 30. März 2022 mit Änderung vom 6. Mai 2025 hergestellt. Diese wird hiermit neu bekannt gegeben:
Satzung der Evangelischen Diakoniestiftung Herford
Vom 6. Mai 2025
####Präambel
Die „Evangelische Diakoniestiftung Herford“ hat ihre Arbeit unter dem Namen „Evangelisches Waisenhaus zu Herford“ begonnen im Jahre 1877. Durch Statut vom 29. August 1881 und durch Hoheitsakt vom 16. Dezember 1881 gewinnt sie die Rechtsgestalt einer juristischen Person.
Der ursprüngliche Zweck, als „Anstalt ... für ein gutes Unterkommen und eine christliche Erziehung der armen Waisen aus der Bürgermeisterei Herford und der zur Münster-Kirche eingepfarrten Landgemeinden“ zu sorgen, ist in der Folgezeit laufend erweitert worden. Wandlungen in der Rechtsauffassung haben seitdem Überarbeitungen der Satzung erforderlich gemacht, während das diakonische Grundanliegen gewahrt bleiben soll.
#§ 1
Name, Sitz und Zugehörigkeit
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Evangelische Diakoniestiftung Herford“. Sie hat ihren Sitz in Herford.
(
2
)
Sie ist eine selbstständige Stiftung privaten Rechts im Sinne von § 1 des Stiftungsgesetzes NRW und durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. August 1979 in Verbindung mit der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde 1981 als evangelische Stiftung anerkannt.
(
3
)
Die Stiftung ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen. Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind die Pflichten als Mitglied der Diakonie RWL zu beachten.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie weiß sich an den diakonisch-missionarischen Auftrag der Kirche gebunden.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe, des Wohlfahrtswesens und der Bildung und Erziehung, des Schutzes von Ehe und Familie, des bürgerschaftlichen Engagements sowie die selbstlose Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung sowie die Verfolgung kirchlicher Zwecke (§ 54 AO).
(
3
)
Die Stiftung nimmt die Aufgaben des regionalen Diakonischen Werkes im Sinne des § 6 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz – DiakonieG) wahr. Hierzu gehört insbesondere die Vertretung in der Region gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, in ihren Einrichtungen mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Zeugnis christlichen Glaubens Menschen zu helfen.
(
4
)
Die Stiftung dient der Pflege und Betreuung von alten und/oder kranken Menschen, Jugendlichen sowie Menschen mit Behinderungen und der vor- und nachstationären Behandlung, Pflege, Betreuung, Beratung und Rehabilitation hilfsbedürftiger Menschen ohne Rücksicht auf deren Staats- und Religionszugehörigkeit, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz.
(
5
)
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch das Errichten, Unterhalten und Betreiben von Einrichtungen der Altenhilfe, der Jugend- und Behindertenhilfe einschließlich des Betreuten Wohnens und durch sonstige stationäre, teilstationäre und ambulante Dienste und Hilfsangebote für Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen. Die Stiftung kann dabei auch mobile Hilfsdienste betreiben bzw. unterhalten und zum Beispiel „Essen auf Rädern“ für Senioren und pflegebedürftige Menschen anbieten. Darüber hinaus bietet die Stiftung die Feier von Andachten und Gottesdiensten an.
Ferner unterhält und betreibt die Stiftung stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen im Bereich Wohnungslosenhilfe nebst Beratungsstellen und fördert die Eingliederung schwer vermittelbarer arbeitsloser Personen in den normalen Arbeitsprozess durch ein Angebot von Arbeit unter berufs- und sozialpädagogischer Betreuung/Anleitung, Berufsförderung und sozial- und berufspädagogischer Betreuung für von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohte und betroffene Menschen. Darüber hinaus führt die Stiftung Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung durch.
(
6
)
Maßnahmen im Sinne des § 58 AO sind zulässig, die die in Absatz 2 benannten Zwecke verfolgen. Dabei soll vorrangig die Arbeit der steuerbegünstigten Tochtergesellschaften der Stiftung in den vorgenannten Bereichen gefördert werden.
(
7
)
Die Beschaffung von Mitteln der Stiftung kann auch durch Spendensammlungen, aus Schenkungen, Vermächtnissen sowie aus sonstigen Zuwendungen Dritter erfolgen.
(
8
)
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
9
)
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck auch durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Körperschaften. Sie wirkt zudem planmäßig zusammen mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften (§ 57 Absatz 3 AO), die die in Absatz 2 genannten Zwecke verfolgen; dabei handelt es sich insbesondere um ihr verbundene Unternehmen, wie die Diakoniestationen im Kirchenkreis Herford gemeinnützige GmbH und die Diakonisches Werk im Kirchenkreis Herford gGmbH. Bei den Kooperationsleistungen der Stiftung handelt es sich um Dienstleistungen in den Bereichen des Controllings, des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens, der IT, des Qualitätsmanagements sowie von Beratungs-, Schulungs- und Fortbildungsleistungen.
(
10
)
Die Übernahme neuer Arbeitsbereiche oder die Aufgabe bisheriger Arbeitsbereiche bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates gemäß § 9 dieser Satzung.
#§ 2a
Öffnungsklausel
Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszweckes unmittelbar dienen. Insbesondere darf sie zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen, die vergleichbare steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, gründen, pachten, verwalten oder sich an ihnen beteiligen. Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungsvorbehalte gemäß § 4 StiftG EKvW sind zu beachten.
#§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
- Grundvermögen,
- Kapitalvermögen.
Vermögensaufstellung als Anlage.
(
2
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
Neben den Erträgnissen aus diesen Vermögen dienen zur Durchführung des Stiftungszweckes die Einnahmen aus Pflegegeldern, sonstige Zahlungen für Leistungen der Stiftung sowie freiwillige Zuwendungen von Dritten.
#§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 5
Organe der Stiftung
(
1
)
Organe der Stiftung sind
- das Kuratorium,
- der Aufsichtsrat,
- der Vorstand.
(
2
)
In die Organe können berufen werden
- Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Mitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland, denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirche das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht,
- ordinierte Amtsträger.
(
3
)
Auf Einzelantrag kann das Landeskirchenamt von den Erfordernissen des Absatzes 2 Ausnahmen zulassen, sofern dies nach dieser Satzung nicht ausgeschlossen ist.
(
4
)
Für die leitenden Angestellten und die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 6
Das Kuratorium
(
1
)
Das Kuratorium besteht aus:
- einem vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Herford zu benennenden Vertreter des Evangelischen Kirchenkreises Herford,
- einem vom Rat der Stadt Herford zu benennenden evangelischen Ratsmitglied,
- einem vom Kreistag des Kreises Herford zu benennenden evangelischen Vertreter bzw. einer vom Kreistag des Kreises Herford zu benennenden evangelischen Vertreterin,
- einem Mitglied der Familie Schwabedissen, das Mitinhaberin/Mitinhaber, Inhaberin/Inhaber oder leitende Angestellte / leitender Angestellter der Firma F. Meyer und Schwabedissen in Herford sein muss (laut Vermächtnis vom 19. Juli 1967 – jetzt Schwabedissen GmbH),
- jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter, die bzw. der von den Presbyterien der Evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Herford benannt wird,
- bis zu zwei Personen, die vom Aufsichtsrat benannt werden.
(
2
)
Die Entsendungen erfolgen jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes unter Ziffer 1 ist die zu benennende Stelle aufzufordern, für den Rest der Periode ein Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis eine Neubenennung erfolgt ist.
(
3
)
Die erneute Entsendung in das Kuratorium ist möglich.
(
4
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte:
- die Vorsitzende / den Vorsitzenden,
- die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 7
Aufgaben / Beschlussfassung des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium beschließt über:
- Grundfragen der (diakonischen) Zielsetzung, Grundsätze und Richtlinien (Leitlinien, Verbundphilosophie),
- Wahl, Abberufung (mit Ausnahme der geborenen Mitglieder) und Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
- Durchsicht des Jahresabschlusses und Entgegennahme des Berichts der Wirtschaftsprüferin / des Wirtschaftsprüfers.
(
2
)
Kuratoriumssitzungen finden mindestens einmal jährlich im Kalenderjahr statt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen des Kuratoriums wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterin / ihrem/seinem Stellvertreter nach Bedarf oder auf Antrag von drei Mitgliedern des Kuratoriums schriftlich (Textform oder E-Mail genügt) unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Kalendertagen eingeladen.
(
3
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, muss unter Nennung der Tagesordnung erneut eingeladen werden. Das Kuratorium ist sodann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung gesondert hinzuweisen.
(
4
)
Beschlussfassungen des Kuratoriums können auch in Video- oder Telefonkonferenz oder in einem kombinierten Verfahren erfolgen.
(
5
)
Das Kuratorium kann Beschlüsse auch ohne Einhaltung der Form- und Fristvorschriften fassen, sofern sämtliche Kuratoriumsmitglieder mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind.
(
6
)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlussfassung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem jeweiligen Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Kuratorium kann zu seinen Beratungen sachkundige Personen hinzuziehen. Die Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand nehmen mit beratender Stimme an den Kuratoriumssitzungen teil.
(
7
)
Über die Sitzungen des Kuratoriums ist Protokoll zu führen.
#§ 8
Der Aufsichtsrat
(
1
)
Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis sieben ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche von Deutschland angehören, darunter
- die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Herford als geborenes Mitglied,
- die oder der Diakoniebeauftragte des Evangelischen Kirchenkreises Herford als geborenes Mitglied,
- bis zu fünf vom Kuratorium gewählte Mitglieder.
(
2
)
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis neue Mitglieder gewählt werden.
Ein Aufsichtsratsmitglied scheidet aus
- mit Beendigung der Amtszeit,
- durch Niederlegung des Amtes oder Tod,
- durch Abberufung.
In der Zusammensetzung des Aufsichtsrates sollten in angemessener Weise Verbindungen zu Kirche und Diakonie sowie fachliche Beratungsmöglichkeiten zum Ausdruck kommen.
(
3
)
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. § 6 Absatz 2 DiakonieG ist zu beachten.
(
4
)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
#§ 9
Aufgaben des Aufsichtsrates
(
1
)
Der Aufsichtsrat stellt den Stiftungswillen sicher und überwacht und berät den Vorstand bei seiner Arbeit. Er hat insbesondere zu beschließen über
- Änderung der Satzung, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung;
- Bestellung, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit diesen; der Aufsichtsrat wird gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch seine Vorsitzende / seinen Vorsitzenden oder seine stellvertretende Vorsitzende / seinen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; die Bestellung erfolgt im Benehmen mit dem Landeskirchenamt und der Diakonie RWL gemäß § 6 Absatz 3 DiakonieG in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Satzung Diakonie RWL.
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (fakultativ),
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich Geschäftsverteilungsplan, die auch weitere Zustimmungsvorbehalte für Maßnahmen des Vorstandes vorsehen kann (fakultativ),
- Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Investitionsplan),
- Wahl und Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers, Genehmigung der Jahresrechnungslegung,
- Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben, die den Rahmen der laufenden Gebäudeerhaltung überschreiten,
- Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen, die den Betrag von einem Fünftel der Bilanzsumme überschreiten,
- Zustimmung zur Übernahme neuer Arbeitsbereiche und Aufgabe bisheriger Arbeitsbereiche,
- die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei juristischen Personen, an denen die Stiftung beteiligt ist, sofern der Aufsichtsrat dies nicht dem Vorstand überträgt,
- Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung etwaiger Überschüsse.
(
2
)
Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Bericht über alle Angelegenheiten der Stiftung verlangen sowie selbst oder durch beauftragte Dritte Bücher und Unterlagen der Stiftung einsehen und finanzielle Prüfungen vornehmen.
#§ 10
Beschlüsse des Aufsichtsrates
(
1
)
Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertreterin / ihrem/seinem Stellvertreter eingeladen nach Bedarf oder auf Antrag eines Mitgliedes des Aufsichtsrates unter Angabe der Tagesordnung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der tatsächlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden – bei deren/dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden – den Ausschlag. Über die Beschlussfassung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(
2
)
Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind nicht öffentlich.
(
3
)
Aufsichtsratssitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt; ferner, wenn eine Sitzung von einem Mitglied beantragt wird. Zu den Sitzungen ist mindestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzuladen.
In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. Die Eilbedürftigkeit ist in der Sitzung zu bestätigen.
Beschlussfassungen des Aufsichtsrates können auch in Video- oder Telefonkonferenz oder in einem kombinierten Verfahren erfolgen.
Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch ohne Einhaltung der Form- und Fristvorschriften und im Umlaufverfahren schriftlich, per Fax oder in sonstiger Textform fassen, sofern sämtliche Aufsichtsratsmitglieder mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind.
Ist der Aufsichtsrat in einer Sitzung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung frühestens nach einer Woche einberufen werden, wobei der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, sofern hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(
4
)
Der Vorstand und seine Stellvertretung nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Aufsichtsrat nicht ausdrücklich im Einzelfall beschließt, seine Beratung in Abwesenheit des Vorstandes vornehmen zu wollen.
(
5
)
Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 11
Der Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen, die einer der Gliedkirchen der EKD angehören müssen.
(
2
)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich als deren gesetzlicher Vertreter gemäß §§ 86, 26 BGB.
(
3
)
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Stiftung allein; im Verhinderungsfall wird es durch die Leiterin / den Leiter der Verwaltung vertreten.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, ist jedes von ihnen einzelvertretungsberechtigt.
(
4
)
Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Aufsichtsrates für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft oder partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(
5
)
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
#§ 12
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand leitet die Stiftung und führt die Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen dieser Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Er ist insbesondere weisungsbefugt gegenüber den Leiterinnen/Leitern der Einrichtungen, Betriebe und Dienststellen, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit für ihre Teilbereiche.
(
2
)
Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Kuratoriums und des Aufsichtsrates vor und führt deren Beschlüsse aus.
(
3
)
Der Vorstand beruft als ein Beratungs- und Informationsgremium eine Konferenz leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, für die der Vorstand eine Geschäftsordnung erlässt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat.
(
4
)
Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat mit allen wichtigen Vorgängen vertraut zu machen. Insbesondere informiert er den Aufsichtsrat unaufgefordert und unverzüglich über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Stiftungen und seiner Beteiligungsgesellschaften von wesentlicher Bedeutung sind.
(
5
)
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Zweck der Stiftung entsprechende Qualifizierung und diakonisch-fachliche Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt.
(
6
)
Der Vorstand ist darüber hinaus insbesondere zuständig für
- die Einrichtung eines der Stiftung und ihrer Beteiligungsgesellschaften angemessenen Compliance-Systems,
- die Einrichtung eines der Stiftung und ihrer Beteiligungsgesellschaften angemessenen Qualitäts- und Risikomanagementsystems einschließlich Risikocontrolling,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses.
§ 13
Satzungsänderungen
(
1
)
Satzungsänderungen werden vom Aufsichtsrat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Das Kuratorium ist vorher zu hören. Der Aufsichtsrat ist mit ausdrücklichem Hinweis auf die geplante Änderung der Satzung einzuberufen.
(
2
)
Wenn auf Grund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Kuratorium und Aufsichtsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf jeweils einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder des Aufsichtsrates und des Kuratoriums.
(
3
)
Satzungsänderungen, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, können nur im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend § 11 Nummer 1 Buchstabe c DiakonieG und dem Verwaltungsrat der Diakonie RWL gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL erfolgen. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend § 11 Nummer 1 Buchstabe c DiakonieG und dem Verwaltungsrat der Diakonie RWL gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL. Über Satzungsänderungen ist die staatliche Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifterin oder des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde.
(
4
)
Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
#§ 14
Auflösung der Stiftung
(
1
)
Die Auflösung oder der Zusammenschluss der Stiftung ist jeweils vom Aufsichtsrat und vom Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder zu beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. § 13 Ziffer 3 gilt entsprechend.
(
2
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen – mit Ausnahme des Vermögens des Ernst-Louisen-Heimes und des St. Martins-Stiftes – an den Evangelischen Kirchenkreis Herford oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für diakonische gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(
3
)
Für das Vermögen des Ernst-Louisen-Heimes bestimmen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke die Stadt Herford und der Aufsichtsrat gemeinsam einen neuen Träger. Lässt sich eine Einigung über einen gemeinsamen Träger nicht erzielen, so übernimmt die Stadt Herford die Trägerschaft. Der jeweilige zukünftige Träger erhält aus dem Vermögen oder der Liquiditätsmasse der Stiftung unentgeltlich das Grundstück nebst Gebäuden übereignet, wogegen er die darauf ruhenden Lasten zu übernehmen hat.
(
4
)
Das Vermögen des St. Martins-Stiftes, Spenge, ist bei Auflösung oder Aufhebung der Evangelischen Diakoniestiftung Herford oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke mit allen Rechten und Belastungen auf Verlangen der Evangelischen Kirchengemeinde Spenge zu übertragen, ansonsten fällt es an den Evangelischen Kirchenkreis Herford oder dessen Rechtsnachfolger.
#§ 15
Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung
(
1
)
Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Landeskirchenamt Bielefeld, staatliche Stiftungsbehörde die Bezirksregierung Detmold und oberste Stiftungsbehörde das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen.
(
2
)
Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Insbesondere bedürfen Änderungen der Satzung nach Maßgabe des Gesetzes der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde. Im Übrigen ist die kirchliche Stiftungsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten und der Jahresabschluss unaufgefordert vorzulegen.
#§ 16
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
#§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit Vorliegen der stiftungsaufsichtlichen und der diakonierechtlichen Genehmigung in Kraft.
#Einvernehmen
Mit der Satzung der Evangelischen Diakoniestiftung Herford
vom 6. Mai 2025 wird
vom 6. Mai 2025 wird
das Einvernehmen | |||
hergestellt am 12. Februar 2026. | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Genehmigung
Gemäß § 10 Absatz 1 StiftG EKvW wird der Änderung
der Satzung der Evangelischen Diakoniestiftung Herford
entsprechend dem Beschluss des Aufsichtsrates und des Kuratoriums
vom 6. Mai 2025 zugestimmt.
der Satzung der Evangelischen Diakoniestiftung Herford
entsprechend dem Beschluss des Aufsichtsrates und des Kuratoriums
vom 6. Mai 2025 zugestimmt.
Bielefeld, 24. Februar 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Kupke | ||
| Az.: 930.39/34 | |||
Bekanntmachungen
Nr. 30Siegel
der Evangelischen Kirchengemeinde an Elbsche und Ruhr,
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
der Evangelischen Kirchengemeinde an Elbsche und Ruhr,
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
Landeskirchenamt | Bielefeld, 18. März 2026 |
| Az.: 010.12-3626 |
Die Evangelische Kirchengemeinde an Elbsche und Ruhr, Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten, führt nunmehr folgendes Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Bommern, der Evangelischen Kirchengemeinde Herbede und der Evangelischen Kirchengemeinde Wengern sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Nr. 31Siegel
der Evangelischen Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel,
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
der Evangelischen Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel,
Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten
Landeskirchenamt | Bielefeld, 19. März 2026 |
| Az.: 010.12-3672 |
Die Evangelische Kirchengemeinde Hattingen-Sprockhövel, Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten, führt nunmehr folgendes Siegel:
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Bredenscheid-Sprockhövel, der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Hattingen, der Evangelischen St. Georgs Kirchengemeinde Hattingen, der Evangelischen Kirchengemeinde Niederwenigern, der Evangelischen Kirchengemeinde Welper-Blankenstein und der Evangelischen Kirchengemeinde Winz-Baak sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD |
Redaktion: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de |
Abonnentenverwaltung: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld |
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten), der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten). | |
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar. | |
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. | |
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich | |