.Satzung
Vom 29. April 2009
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
des Evangelischen Fachverbandes
Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe
Vom 29. April 2009
in der geänderten Fassung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023
####§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe“.
(2) Der Verband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben
(1) 1Der Evangelische Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL), die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind. 2Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie RWL.
(2) 1Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung der Schuldnerberatung. 2Dies soll geschehen durch:
- Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern und Mitgliedseinrichtungen,
- Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
- Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber Organisationen und Institutionen des Bereichs Schuldnerberatung in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Schuldnerberatung in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Entwicklung von Qualitätsstandards,
- Information und Beratung der Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen,
- Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
- Beratung der Diakonie RWL in allen Fragen der Schuldnerberatung.
(3) Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) 1Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 2Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. 3Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitglieder
(1) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonie RWL, die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind.
(2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft der Diakonie RWL oder falls keine Einrichtung im Bereich der Schuldnerberatung im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
#§ 5
Organe
Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein.
(3) 1Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 2Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem vorsitzenden Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfalle von der Stellvertretung geleitet.
(5) Sachkundige Personen können in die Mitgliederversammlung als Gast geladen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen.
(7) 1Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll wird von der vorsitzenden und der protokollführenden Person unterzeichnet.
(8) 1Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. 2Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. 3Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(9) 1Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich statt. 2Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. 3Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. 4Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. 5Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. 6Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. 7Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. 8Mitglieder müssen bei Teilnahme an der Onlineversammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
(10) Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
(11) 1Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. 2In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung von Grundsatzfragen und Beschlussfassung,
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
§ 8
Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Personen: sieben bis neun gewählte Mitglieder und ein von der Diakonie RWL entsandtes Mitglied. 2Die Geschäftsführung und die zuständigen Referentinnen und Referenten der Diakonie RWL nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil. 3Ferner kann der Vorstand bis zu zwei weitere Personen kooptieren.
(2) 1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. 3In seiner ersten Sitzung nach der Wahl bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei vertretende Vorsitzende.
(3) 1In den Vorstand sollen nach Möglichkeit vier Mitglieder gewählt werden, zu deren Arbeitsfeld die Beratung von überschuldeten Menschen maßgeblich gehört. 2Drei Mitglieder des Vorstandes sollen nach Möglichkeit auch leitende Mitglieder eines Mitgliedes sein.
(4) Der Vorstand soll nach den Gesichtspunkten der regionalen Gliederung angemessen zusammengesetzt sein.
(5) 1Die Vorstandsmitglieder müssen der Evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehören. 2Abweichungen sind im Einzelfall zulässig.
(6) 1Der Vorstand soll mindestens einmal im Vierteljahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen von der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung von der Stellvertretung einladen. 2Die einladende Person kann bestimmen, die Versammlungen unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln abzuhalten.
(7) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
#§ 9
Aufgaben des Vorstandes
1Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 definierten Aufgaben des Fachverbandes erfüllt werden. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Leitung des Fachverbandes,
- Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Verein Diakonie RWL,
- Aufsicht über die Geschäftsführung,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Feststellung der Mitgliedschaft,
- Berufung von Ausschüssen und sachverständiger Personen.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin / einem zuständigen Referenten der Diakonie RWL.
(2) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Verbandes zu führen und ist zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes verpflichtet.
(3) Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die notwendige Koordination zwischen dem Verein Diakonie RWL und dem Fachverband sicherzustellen und beide Verbände über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
#§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes
(1) 1Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte. 2In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
(2) 1Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der jeweiligen Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. 2§ 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie RWL1# bleibt unberührt.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. April 2009 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023 geändert.