.

Kirchengesetz
betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen
und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Kirchenwahlgesetz – KWG)1#

Vom 28. Oktober 1994

(KABl. 1994 S. 203, 1995 S. 26)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der EKvW
11. November 1998
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen
17. November 2006
Überschrift
neu gefasst
Einleitung
geändert
§ 1 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 1 Abs. 1 Buchst. a
gestrichen
§ 1 Abs. 1 Buchst. b-d
neu nummeriert
§ 1 Abs. 3
gestrichen
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 2 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
§ 2 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 2 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 3
neu gefasst
§ 4
neu gefasst
§ 5 Überschrift
geändert
§ 5 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 5 Abs. 2
geändert
§ 6 Überschrift
geändert
§ 6 Satz 1
geändert
§ 6 Satz 2
gestrichen
§ 6 Sätze 3-5
neu nummeriert
§ 6 Satz 3
geändert
§ 7
neu gefasst
§ 8 Abs. 1 Satz 2–3
neu gefasst
§ 8 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 8 Abs. 2 Satz 3
angefügt
§ 9
gestrichen
§ 10 bis 12
neu nummeriert
§ 9 Satz 1
geändert
§ 10 Abs. 1
geändert
§ 10 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 10 Abs. 2 Satz 2
gestrichen
§ 10 Abs. 3
geändert
Zwischenüberschrift B
geändert
Zwischenüberschrift I.
geändert
§ 17
neu nummeriert
§ 12 Satz 1
geändert
§ 12 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 18
neu nummeriert
§ 13 Abs. 1
geändert
§ 13 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 13 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 13 Abs. 3 Satz 2
geändert
§ 13 Abs. 4
neu gefasst
§ 19
neu nummeriert
§ 14 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 14 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 20
neu nummeriert
§ 15 Satz 1-2
geändert
§ 21
neu nummeriert
§ 16 Abs. 1
geändert
§ 16 Abs. 3 Satz 2
gestrichen
§ 16 Abs. 4 Satz 2
geändert
§ 16 Abs. 5 Satz 2
gestrichen
§ 16 Abs. 6
eingefügt
§ 22
neu nummeriert
§ 17 Abs. 1–2
geändert
§ 17 Abs. 1 Satz 2-3, Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 17 Abs. 1 Satz 3
geändert
§ 17 Abs. 1 Satz 4-5
geändert
§ 17 Abs. 3
eingefügt
Zwischenüberschrift II
geändert
§ 18
neu gefasst
§ 9
neu nummeriert
§ 19 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 15
neu nummeriert
§ 16
neu nummeriert
§ 21 Abs. 1 Satz 2 – 3
geändert
§ 23
neu nummeriert
§ 22 Satz 2
geändert
§ 24
neu nummeriert
§ 23 Abs. 1 Satz 3
neu gefasst
§ 23 Abs. 1 Satz 5
gestrichen
§ 23 Abs. 2
eingefügt
§ 25 - 27
neu nummeriert
§ 26 Abs. 3 Satz 2 – 3
neu gefasst
§ 28–29
neu nummeriert
§ 28 Abs. 3
neu gefasst
§ 30
neu nummeriert
§ 29 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
Zwischenüberschrift III.
geändert
§ 31
neu nummeriert
§ 30 Abs. 3-4
geändert
§ 30 Abs. 5
gestrichen
Zwischenüberschrift D.
geändert
§ 32
neu nummeriert
§ 31 Abs. 2 und 4
geändert
§ 33 -34
neu nummeriert
3
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen
19. November 2010
§ 5 Abs. 1
neu gefasst
§ 5 Abs. 2
geändert
§ 7 Satz 2
geändert
§ 9 Satz 1- 2
geändert
§ 10 Abs. 1
neu gefasst
§ 10 Abs. 2-3
geändert
§ 13 Abs. 2
neu gefasst
§ 13 Abs. 3 Satz 2
geändert
§ 14 Abs. 2
gestrichen
§ 14 Abs. 1 Satz 1-2
geändert
§ 15
neu gefasst
§ 16 Abs. 1
neu gefasst
§ 16 Abs. 3
neu gefasst
§ 18
neu gefasst
§ 19
neu gefasst
§ 20 Überschrift
geändert
§ 20 Abs. 1
geändert
§ 20 Abs. 2-4
gestrichen
§ 21 Abs. 1 Satz 1-2
geändert
§ 23 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 30 Abs. 3
geändert
§ 31 Abs. 1 Satz 2
geändert
4
Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen
19. November 2015
Überschrift
geändert
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
§ 5 Abs. 2
geändert
§ 16 Abs. 3 Satz 2
geändert
§ 19 Abs. 6 Satz 1
geändert
§ 19 Abs. 6 Satz 5
angefügt
§ 21 Abs. 1 Satz 3
geändert
§ 31
eingefügt
§§ 31 bis 33
neu nummeriert
5
Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen
17. November 2016
§ 2 Abs. 1 Satz 2
geändert
6
Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen
13. Juni 2019
§ 1 Abs. 2
neu gefasst
7
Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen
20. März 2020
§ 29 Abs. 2a
eingefügt
§ 30 Abs. 2a
eingefügt
8
Sechstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenwahlgesetzes
23. Mai 2023
§ 13 Abs. 2 Satz 3
neu gefasst
Die Landessynode hat in Ausführung von Artikel 41 der Kirchenordnung3#,4# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

Einleitung5#

Die kirchliche Wahl ist ein Dienst der Gemeinde Jesu Christi zur Ausübung ihres Auftrages und zur Ordnung ihrer äußeren Gestalt.
Sie hat das Ziel, Frauen und Männer zu berufen, die willens und fähig sind, in der Gemeinde den Dienst der Leitung zu übernehmen.
Die Ausübung kirchlicher Wahl geschieht im Glauben an den Herrn und im Gehorsam gegen das verkündigte Wort der Schrift.
#

A. Allgemeine Bestimmungen

###

§ 16#
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigtes Gemeindeglied ist, wer
  1. am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat,
  2. zu den kirchlichen Abgaben beiträgt, soweit die Verpflichtung hierzu besteht, und
  3. die Gemeindegliedschaft nicht bis zum Wahltage durch Kirchenaustritt verloren hat.
( 2 ) Nicht wahlberechtigt ist, wer bei Beginn des Wahlverfahrens
  1. seine Wahlberechtigung nach einer Entlassung aus dem Presbyterium wegen Pflichtverletzung verloren hat oder
  2. in einem Kirchenzuchtverfahren steht.
#

§ 27#
Wählbarkeit

( 1 ) Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kann solchen Gemeindegliedern übertragen werden, welche nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zu diesem Amt befähigt und zugelassen sind. Wählbar ist, wer am Wahltag wahlberechtigtes Gemeindeglied nach § 1 ist und das 18. und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kann ordinierten Gemeindegliedern nicht übertragen werden. Das gleiche gilt für Gemeindeglieder, die im kirchlichen Vorbereitungs- oder Probedienst stehen. Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
#

§ 38#
Amtszeit

Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters wird auf die Dauer von vier Jahren übertragen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Wiederwahl ist zulässig.
#

§ 49#
Amtszeit bei der Neubildung eines Presbyteriums

Wird ein Presbyterium außerhalb eines turnusmäßigen Wahlverfahrens neu gebildet, scheiden die Gewählten zur nächsten turnusmäßigen Wahl aus dem Amt.
#

§ 510#
Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter

( 1 ) Die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter (Stellen) beträgt
  1. in Kirchengemeinden mit nicht mehr als 1.000 Gemeindegliedern mindestens vier,
  2. in Kirchengemeinden mit mehr als 1.000 bis 4.000 Gemeindegliedern mindestens sechs,
  3. in Kirchengemeinden mit mehr als 4.000 Gemeindegliedern mindestens acht.
In Kirchengemeinden mit mehr als 4.000 Gemeindegliedern erhöht sich die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter für jede weiteren 4.000 Gemeindeglieder um mindestens zwei.
( 2 ) Veränderungen der Gemeindegliederzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Stellen erst im Rahmen der folgenden Wahl der Presbyterinnen und Presbyter zu berücksichtigen.
#

§ 611#
Veränderung der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter

Das Presbyterium kann mit Wirkung für die nächste Wahl der Presbyterinnen und Presbyter eine Veränderung der Zahl der Stellen beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Genehmigung muss bei Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens vorliegen. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.
#

§ 712#
Feststellung der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter

Das Presbyterium hat bis zum Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens durch Beschluss die Zahl der Stellen festzustellen. Maßgeblich ist die Zahl der Gemeindeglieder zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung.
#

§ 813#
Wahlbezirke, Stimmbezirke

( 1 ) Das Presbyterium kann die Kirchengemeinde in Wahlbezirke einteilen. Bei einer Einteilung in Wahlbezirke hat das Presbyterium zu beschließen, ob in den Wahlbezirken nach einer Gesamtvorschlagsliste oder nach Wahlbezirksvorschlagslisten gewählt werden soll.
( 2 ) Beschlüsse über die Einteilung in Wahlbezirke sowie über die Veränderung oder Aufhebung bestehender Wahlbezirke bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Genehmigung ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens vorliegt. Beschlüsse darüber, ob die Wahl nach einer Gesamtvorschlagsliste oder wahlbezirksweise durchgeführt werden soll, sind dem Kreissynodalvorstand anzuzeigen
( 3 ) In großen oder ausgedehnten Gemeinden oder Wahlbezirken kann die Wahl in mehreren Stimmbezirken stattfinden. Bei einer Einteilung in Wahlbezirke bildet jeder Wahlbezirk mindestens einen Stimmbezirk. Die Beschlüsse über die Einteilung in Stimmbezirke sind dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
#

§ 914#
Termine

Der zeitliche Ablauf des turnusmäßigen Wahlvorschlags- und Wahlverfahrens richtet sich nach einem Terminplan, der nach den Vorgaben dieses Gesetzes vom Landeskirchenamt aufzustellen und mindestens drei Monate vor Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen ist. Bei einem Wahlvorschlags- und Wahlverfahren außerhalb des Turnus wird der Terminplan vom Kreissynodalvorstand aufgestellt und in der Kirchengemeinde in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
#

§ 1015#
Beschwerde

( 1 ) Soweit in diesem Gesetz die Beschwerde zugelassen ist, entscheidet über sie der Kreissynodalvorstand oder ein von ihm eingesetzter Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss gehören die Superintendentin oder der Superintendent sowie zwei Mitglieder des Kreissynodalvorstandes an.
( 2 ) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Abkündigung beim Presbyterium oder beim Kreissynodalvorstand einzulegen.
( 3 ) Auf das Beschwerderecht und die Bestimmung von Absatz 2 ist in der Abkündigung hinzuweisen.
( 4 ) Vor der Entscheidung sollen die Betroffenen und das Presbyterium gehört werden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Sie ist endgültig.
#

§ 11
Sonderbestimmungen für Abkündigungen

In Gemeinden, in denen nicht regelmäßig sonntags an jeder Predigtstätte ein Gottesdienst stattfindet, hat das Presbyterium vor Beginn des Wahlverfahrens durch Beschluss festzulegen, an welcher Gottesdienststätte die Abkündigungen erfolgen, durch die nach diesem Gesetz Fristen in Lauf gesetzt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes. Er ist in den Gemeinde- und Bezirksversammlungen bekannt zu geben.
#

B. Wahlvorschlagsverfahren17#

###

§ 1218#
Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens

( 1 ) Das Wahlvorschlagsverfahren beginnt mit einer Gemeindeversammlung. Hierzu sind alle wahlberechtigten Gemeindeglieder einzuladen.
( 2 ) Die Einladung zur Gemeindeversammlung ist an den beiden vorausgehenden Sonntagen im Gottesdienst abzukündigen. Daneben soll das Presbyterium die Einladung auch in anderer geeigneter Weise bekannt geben.
#

§ 1319#
Gemeindeversammlung

( 1 ) In der Gemeindeversammlung unterrichtet das Presbyterium die wahlberechtigten Gemeindeglieder über die Bedeutung des Amtes einer Presbyterin oder eines Presbyters, die Voraussetzungen für die Übernahme, die Zahl der Stellen und den weiteren Gang des Verfahrens.
( 2 ) Die wahlberechtigten Gemeindeglieder sind aufzufordern, bis zu dem im Terminplan festgelegten Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen. Die Zahl der Wahlvorschläge soll die Zahl der Stellen übersteigen. Auf Diversität hinsichtlich des Geschlechts, Alters und Berufs ist hinzuwirken.
( 3 ) Über die Gemeindeversammlung ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster anzufertigen, in der die wesentlichen Förmlichkeiten zu vermerken sind. Die Niederschrift soll gemäß Artikel 69 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenordnung20# unterzeichnet werden, sie ist jedoch zumindest von einem Mitglied des Presbyteriums und zwei wahlberechtigten Gemeindegliedern zu unterzeichnen.
( 4 ) Sind Wahlbezirke gebildet und soll die Wahl nach Wahlbezirksvorschlägen erfolgen, treten Bezirksversammlungen an die Stelle der Gemeindeversammlung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
#

§ 1421#
Wahlvorschläge

Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann bis zu dem im Terminplan festgelegten Zeitpunkt schriftlich Wahlvorschläge beim Presbyterium einreichen. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Gemeindegliedern unterzeichnet sein, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Wahlvorschläge die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen. Die schriftliche Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Gemeindegliedes muss beigefügt sein.
#

§ 1522#
Ergänzung der Wahlvorschläge durch den Kreissynodalvorstand

Sind weniger Wahlvorschläge eingegangen, als Stellen zu besetzen sind, so hat das Presbyterium den Kreissynodalvorstand unverzüglich zu unterrichten. Der Kreissynodalvorstand soll nach Anhörung des Presbyteriums die Wahlvorschläge bis zur Zahl der zu besetzenden Stellen ergänzen.
#

§ 1623#
Feststellung der Wahlvorschläge

( 1 ) Das Presbyterium prüft die nach § 14 und § 15 eingegangenen Wahlvorschläge.
( 2 ) Wahlvorschläge, die den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Der Beschluss über die Zurückweisung ist dem vorgeschlagenen Gemeindeglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Auf die Möglichkeit der Beschwerde nach Absatz 4 ist hinzuweisen.
( 3 ) Das Presbyterium fasst die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu einem einheitlichen Wahlvorschlag zusammen. Der beschlussmäßig festgestellte einheitliche Wahlvorschlag wird der Gemeinde durch Abkündigung bekannt gegeben.
( 4 ) Gegen den einheitlichen Wahlvorschlag ist die Beschwerde zulässig. Sie kann von jedem Gemeindeglied erhoben werden, welches zum Zeitpunkt der Feststellung der Wahlvorschläge die Voraussetzungen des § 1 erfüllt hat. Mit der Beschwerde gegen den einheitlichen Wahlvorschlag kann auch die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gerügt werden.
( 5 ) Nach dem Ablauf der Beschwerdefrist, gegebenenfalls nach dem Abschluss der Beschwerdeverfahren, ist der bestandskräftige Wahlvorschlag der Gemeinde im Gottesdienst durch Abkündigung bekannt zu geben.
( 6 ) Wurden Wahlbezirke gebildet, gelten die Absätze 3 bis 5 für den Gesamtwahlvorschlag oder die Bezirkswahlvorschläge entsprechend.
#

§ 1724#
Beendigung des Verfahrens ohne Wahl

( 1 ) Enthält der einheitliche Wahlvorschlag nicht mehr Vorschläge als Stellen zu besetzen sind, gelten die Vorgeschlagenen mit Bestandskraft des einheitlichen Wahlvorschlages als gewählt. Bei der Bekanntgabe des einheitlichen Wahlvorschlags nach § 16 Absatz 3 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. An die Stelle der Bekanntgabe des bestandskräftigen einheitlichen Wahlvorschlages nach § 16 Absatz 5 tritt die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 29.§ 28 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 30.
( 2 ) Fallen zwischen der Bekanntgabe des einheitlichen Wahlvorschlages nach § 16 Absatz 3 und dem Wahltermin so viele Wahlvorschläge weg, dass der einheitliche Wahlvorschlag nicht mehr Vorschläge enthält als Stellen zu besetzen sind, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Das Wahlergebnis ist der Gemeinde unverzüglich im Gottesdienst durch Abkündigung bekannt zu geben.
( 3 ) Wurden Wahlbezirke gebildet, gelten die Absätze 1 und 2 für den Gesamtwahlvorschlag oder die Bezirkswahlvorschläge entsprechend.
#

C. Wahlverfahren26#

###

§ 1827#
Beginn des Wahlverfahrens

Das Wahlverfahren beginnt nach Abschluss des Wahlvorschlagsverfahrens mit dem ersten Tage der Auslegung des Wahlverzeichnisses.
#

§ 1928#
Wahlverzeichnis

( 1 ) Für das Wahlverfahren hat die Kirchengemeinde von Amts wegen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Gemeindeglieder (Wahlverzeichnis) zu führen. Das Wahlverzeichnis enthält die Familiennamen, die Vornamen, den Geburtstag und die Anschrift der Wahlberechtigten.
( 2 ) Wer sein Wahlrecht ausüben will, muss in das Wahlverzeichnis eingetragen sein.
( 3 ) Sind Wahlbezirke gebildet und soll die Wahl wahlbezirksweise durchgeführt werden, ist für jeden Wahlbezirk ein gesondertes Wahlverzeichnis zu führen.
( 4 ) Die Auslegung des Wahlverzeichnisses wird am Sonntag vor dem Beginn der Auslegungsfrist im Gottesdienst abgekündigt sowie in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht. Dabei sind die Gemeindeglieder auf die Bedeutung der Eintragung in das Wahlverzeichnis hinzuweisen und aufzufordern, sich zu vergewissern, ob das Wahlverzeichnis richtig und vollständig geführt ist. Auf die Möglichkeit der Beschwerde ist hinzuweisen.
( 5 ) Das Wahlverzeichnis wird für die Dauer von einer Woche zur Einsichtnahme durch die Gemeindeglieder ausgelegt. Die Auslegung erfolgt zu den ortsüblichen Zeiten.
( 6 ) Wird die Wahl in Wahlbezirken durchgeführt, kann das wahlberechtigte Gemeindeglied den Wahlverzeichniseintrag in das Wahlverzeichnis eines anderen Wahlbezirks der Kirchengemeinde beantragen. Der Antrag ist innerhalb der Auslegungsfrist beim Presbyterium zu stellen. Voraussetzung für die Umschreibung ist eine erkennbare kirchliche Bindung zu dem anderen Wahlbezirk. Das Presbyterium entscheidet endgültig. Ein bereits in einem anderen Wahlverzeichnis der Kirchengemeinde erfolgter Eintrag ist zu streichen.
( 7 ) Das Wahlverzeichnis ist gegen Missbrauch zu sichern.
#

§ 2029#
Beschwerde gegen den Inhalt des Wahlverzeichnisses

Hält ein Gemeindeglied das Wahlverzeichnis für unrichtig oder unvollständig, kann es innerhalb der Auslegungsfrist Beschwerde einlegen.
#

§ 2130#
Schließung des Wahlverzeichnisses

( 1 ) Nach Ablauf der Auslegungsfrist und Erledigung etwaiger Beschwerden wird das Wahlverzeichnis geschlossen. Über die Schließung des Wahlverzeichnisses ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster anzufertigen, die gemäß Artikel 69 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenordnung31# zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift ist auch zu bestätigen, in welcher Zeit das Wahlverzeichnis ausgelegen hat und dass die Abkündigung nach § 19 Absatz 4 erfolgt ist.
( 2 ) Änderungen des Wahlverzeichnisses nach seiner Schließung sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten oder die Streichung von Personen auf Grund einer amtlichen Benachrichtigung über einen inzwischen erfolgten Kirchenaustritt.
( 3 ) Mit der Schließung des Wahlverzeichnisses gelten die eingetragenen Personen unwiderleglich als wahlberechtigt. Absatz 2 bleibt unberührt.
#

§ 2232#
Vorbereitung der Wahlhandlung

Die in das Wahlverzeichnis eingetragenen Gemeindeglieder sind in geeigneter Weise zur Teilnahme an der Wahl einzuladen. Bei der Einladung ist auf die Bedeutung des Amtes einer Presbyterin oder eines Presbyters besonders hinzuweisen. Die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Wahl erfolgt durch die kirchliche und örtliche Presse sowie durch Abkündigung in allen Gottesdiensten. Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass möglichst viele Gemeindeglieder ihr Wahlrecht ausüben können.
#

§ 2333#
Wahlvorstand

( 1 ) Das Presbyterium beruft für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand, der die Wahlhandlung leitet. Jeder Wahlvorstand besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen zum Zeitpunkt der Berufung die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen. Gemeindeglieder, die zur Wahl vorgeschlagen sind, können dem Wahlvorstand nicht angehören. Für jedes Mitglied ist die Stellvertretung zu regeln.
( 2 ) Den Vorsitz im Wahlvorstand soll ein Mitglied des Presbyteriums führen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
#

§ 2434#
Antrag auf Briefwahl

( 1 ) Gemeindeglieder, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können auf Antrag ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
( 2 ) Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen können persönlich oder durch bevollmächtigte Personen mündlich oder schriftlich gestellt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
( 3 ) Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen müssen spätestens 48 Stunden vor dem Beginn des Wahltages beim Presbyterium eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen und nach Abschluss des Wahlverfahrens zu vernichten.
( 4 ) Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
#

§ 2535#
Briefwahl

( 1 ) Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem Briefwahlschein und dem im amtlichen Wahlumschlag verschlossenen Stimmzettel dem Wahlvorstand bis zum Ablauf der festgesetzten Wahlzeit zugegangen sein.
( 2 ) Der Briefwahlschein muss Namen und Anschrift des wählenden Gemeindeglieds sowie eine persönlich unterzeichnete Versicherung mit dem Wortlaut „Ich versichere, dass ich den Stimmzettel, der in dem beigefügten verschlossenen amtlichen Wahlumschlag enthalten ist, persönlich gekennzeichnet habe“ enthalten.
( 3 ) Der Wahlvorstand öffnet die eingegangenen Wahlbriefe während der festgesetzten Wahlzeit, prüft die Wahlberechtigung und wirft die verschlossenen Wahlumschläge in die Wahlurne.
( 4 ) Wahlbriefe, die verspätet eingehen oder die nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, sind gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Wahlverfahrens zu vernichten.
#

§ 2636#
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahl findet an einem Sonntag im Anschluss an einen Gottesdienst statt (Wahltag). Auf Antrag des Presbyteriums kann der Kreissynodalvorstand für eine Kirchengemeinde, einen Wahlbezirk oder einen Stimmbezirk genehmigen, dass die Wahlhandlung bereits am Samstag vor dem Wahltag stattfindet. Für die Berechnung der Termine und Fristen bleibt auch in diesem Fall der Wahltag maßgebend. Die Wahlhandlung wird mit Gebet eröffnet.
( 2 ) Die Wahl ist geheim. Die Wähler müssen ihre Stimme persönlich abgeben. Hilfsbedürftige dürfen sich der Unterstützung eines Gemeindegliedes bedienen.
( 3 ) Die Stimme ist auf dem amtlichen Stimmzettel abzugeben. Er enthält die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit laufender Nummerierung. Ist die Kirchengemeinde in Wahlbezirke eingeteilt und erfolgt die Wahl nach einer Gesamtvorschlagsliste, sind die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter dem Wahlbezirk zu nennen, für den sie vorgeschlagen wurden.
( 4 ) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Ist dies geschehen, erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet und schließt sie mit Gebet.
#

§ 2737#
Auszählung der Stimmen

( 1 ) Unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und zählt die Stimmen aus. Die Auszählung erfolgt öffentlich.
( 2 ) Hat die Wahlhandlung in einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk bereits am Samstag vor dem Wahltag stattgefunden, erfolgt die Öffnung der Wahlurne und die Auszählung der Stimmen am Wahltag nach Schluss der Wahlhandlungen in den übrigen Wahlbezirken und Stimmbezirken.
( 3 ) Über die Wahlhandlung und über das Ergebnis der Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster anzufertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
#

§ 2838#
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Das Presbyterium hat das Wahlergebnis spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages nach dem Wahltag durch Beschluss festzustellen.
( 2 ) Gewählt sind diejenigen Gemeindeglieder, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Das Presbyterium hat die Gewählten unverzüglich zu benachrichtigen und sie zur Erklärung aufzufordern, ob sie die Wahl annehmen. Die Erklärung ist innerhalb von drei Tagen abzugeben.
( 4 ) Nimmt ein gewähltes Gemeindeglied die Wahl nicht innerhalb der Erklärungsfrist an, gilt an seiner Stelle als gewählt, wer von den nicht gewählten Gemeindegliedern die meisten Stimmen erhalten hat. Absatz 3 gilt entsprechend.
( 5 ) Über das Wahlergebnis ist dem Kreissynodalvorstand zu berichten.
#

§ 2939#
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Nachdem die Gewählten die Wahl angenommen haben, gibt das Presbyterium der Gemeinde in den Gottesdiensten am folgenden Sonntag das Wahlergebnis durch Abkündigung bekannt. Bei einer Aufgliederung der Gemeinde in Wahlbezirke sind alle Ergebnisse bekannt zu geben.
( 2 ) Gegen die Feststellung des Wahlergebnisses ist die Beschwerde zulässig. Sie kann von jedem Gemeindeglied erhoben werden, welches am Tag der Abkündigung des bestandskräftigen Wahlvorschlags die Voraussetzungen des § 1 erfüllt. Die Beschwerde kann nur auf eine solche Verletzung gesetzlicher Vorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst worden sein kann und die nicht bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt mit der Beschwerde hätte gerügt werden können.
(2a) Soweit eine Bekanntmachung durch Abkündigung gemäß Absatz 1 auf Grund staatlicher Gesetze oder Verfügungen zum Infektionsschutz nicht möglich ist, erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Kirchengemeinde und/oder im Schaukasten der Kirchengemeinde. An die Stelle des Tages der Abkündigung gemäß § 10 Absatz 2 und § 29 Absatz 2 Satz 2 tritt der Tag der Veröffentlichung.
#

D. Abschluss des Wahlverfahrens41#

###

§ 3042#
Amtseinführung

( 1 ) Sobald die Feststellung des Wahlergebnisses Bestandskraft erlangt hat, werden die neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt eingeführt. Die Einführung ist am vorhergehenden Sonntag in allen Gottesdiensten abzukündigen.
( 2 ) Bei der Einführung legen die neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums das in Artikel 36 Absatz 2 der Kirchenordnung43# vorgeschriebene Gelöbnis ab; wieder gewählte Mitglieder des Presbyteriums nehmen an der Einführung teil und werden an ihr Gelöbnis erinnert.
(2a) Soweit die Einführung der neu gewählten oder gemäß § 32 berufenen Mitglieder des Presbyteriums auf Grund staatlicher Gesetze oder Verfügungen zum Infektionsschutz nicht möglich ist, erfolgt die Einführung, indem die oder der amtierende Vorsitzende des Presbyteriums ein vom neu gewählten Mitglied schriftlich abgegebenes Gelöbnis gemäß Artikel 36 Absatz 2 Kirchenordnung44# annimmt. Entsprechendes gilt für die Erinnerung wiedergewählter Mitglieder des Presbyteriums.
( 3 ) Über die Einführung ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster anzufertigen, die gemäß Artikel 69 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenordnung45# zu unterzeichnen ist.
( 4 ) Mit der Einführung der neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums endet die Amtszeit der ausscheidenden Presbyterinnen und Presbyter.
#

§ 3146#
Statistik

Die erhebungsrelevanten Merkmale zur Kirchenwahl sind bis zu dem im Terminplan genannten Zeitpunkt für die Statistik an die zuständige Stelle zu übermitteln.
#

E. Besondere Bestimmungen48#

###

§ 3249#
Ergänzung des Presbyteriums durch Berufung

( 1 ) Scheiden Presbyterinnen und Presbyter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, kann das Presbyterium andere wählbare Gemeindeglieder für die Amtszeit der Ausgeschiedenen zu Mitgliedern des Presbyteriums berufen. Die Berufung darf nur außerhalb eines turnusmäßigen Wahlverfahrens und nicht später als drei Monate vor dem Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens erfolgen. Die Berufung erfolgt für jedes zu berufende Mitglied gesondert. Bei der Berufung ist das Presbyterium an frühere Wahlvorschläge nicht gebunden.
( 2 ) Konnten in einem Wahlverfahren nicht alle Stellen der Presbyterinnen und Presbyter besetzt werden, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Berufung ist der Gemeinde am folgenden Sonntag durch Abkündigung in allen Gottesdiensten bekannt zu geben. Gegen die Berufung steht jedem wahlberechtigten Gemeindeglied die Beschwerde zu. Wird ein Gemeindeglied berufen, das bei der vorausgegangenen Wahl zur Wahl gestanden hat, kann die Beschwerde nur auf solche Gründe gestützt werden, die in diesem Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnten.
( 4 ) Für die Amtseinführung der berufenen Mitglieder des Presbyteriums gilt § 30 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
#

§ 3350#
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
#

§ 3451#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Presbyterwahlordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1970 (KABl. 1971 S. 1) außer Kraft.

#
1 ↑ Überschrift neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; bisherige Überschrift „Presbyterwahlgesetz“ neu gefasst durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend der Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015.
#
2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieses Gesetzes
#
3 ↑ Nr. 1
#
4 ↑ Bisher Art. 39 KO, jetzt Art. 41 KO. Geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
5 ↑ Einleitung geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
6 ↑ § 1 Abs. 1 neugefasst durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der EKvW vom 11. November 1998; § 1 Abs. 1 Buchst. a gestrichen, Buchst. b-d neu nummeriert, Abs. 3 gestrichen durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006; § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend der Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015; § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Juni 2019.
#
7 ↑ § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 neu gefasst, Abs. 2 Satz 1-2 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Ev. Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 2 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Ev. Kirche von Westfalen vom 17. November 2016.
#
8 ↑ § 3 neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006.
#
9 ↑ § 4 neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006.
#
10 ↑ § 5 Überschrift geändert, Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 2 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006; § 5 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010; § 5 Abs. 2 geändert durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend der Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015.
#
11 ↑ § 6 Überschrift geändert, Satz 1 geändert, Satz 2 gestrichen, Sätze 3 – 5 neu nummeriert, Satz 3 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006.
#
12 ↑ § 7 neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006; § 7 Satz 2 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010.
#
13 ↑ § 8 Abs. 1 Satz 2-3 geändert, Abs. 2 Satz 2 geändert, Abs. 2 Satz 3 angefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006.
#
14 ↑ § 9 gestrichen, §§ 10 bis 12 neu nummeriert, § 9 Satz 1 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006; § 9 Satz 1 und 2 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010.
#
15 ↑ § 10 Abs. 1 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 2 gestrichen, Abs. 3 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006; § 10 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 und 3 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010.
#
16 ↑ Überschrift geändert, Zwischenüberschrift gestrichen durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006.
#
17 ↑ Überschrift geändert, Zwischenüberschrift gestrichen durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen von Westfalen vom 17. November 2006.
#
18 ↑ § 12 (bisher § 17) Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
19 ↑ § 13 (bisher § 18) Abs. 1 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 2 geändert, Abs. 3 Satz 2 geändert, Abs. 4 neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 13 Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 Satz 2 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010; § 13 Abs. 2 Satz 3 neu gefasst durch Sechstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenwahlgesetzes vom 23. Mai 2023.
#
20 ↑ Nr. 1.
#
21 ↑ § 14 (bisher § 19) Abs. 1 Satz 2 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 14 Abs. 2 gestrichen, Abs. 1 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010.
#
22 ↑ § 15 (bisher § 20) Satz 1-2 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 15 neu gefasst durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010.
#
23 ↑ § 16 (bisher § 21) Abs. 1 geändert, Abs. 3 Satz 2 gestrichen, Abs. 4 Satz 2 geändert, Abs. 5 Satz 2 gestrichen, Abs. 6 angefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 16 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 3 neu gefasst durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010; § 16 Abs. 3 Satz 2 geändert durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend der Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015.
#
24 ↑ § 17 (bisher § 22) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs.1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Abs. 1 Satz 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 Satz 5 geändert, Abs. 3 angefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
25 ↑ Zwischenüberschrift geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
26 ↑ Zwischenüberschrift geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
27 ↑ § 18 neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 18 neu gefasst durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010.
#
28 ↑ § 19 (Bisher § 9) Abs. 1 Satz 1 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 19 neu gefasst durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010; § 19 Abs. 6 Satz 1 geändert, Satz 5 angefügt durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend der Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015.
#
29 ↑ § 20 neu nummeriert (bisher § 15) durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 20 Überschrift geändert, Abs. 1 geändert, Abs. 2 bis 4 gestrichen durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010.
#
30 ↑ § 21 (bisher § 16) Abs. 1 Satz 2 geändert, Abs. 1 Satz 3 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010; § 21 Abs. 1 Satz 3 geändert durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend der Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015.
#
31 ↑ Nr. 1.
#
32 ↑ § 22 (bisher § 23) Satz 2 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
33 ↑ § 23 (bisher § 24) Abs. 1 Satz 3 neu gefasst, Abs. 1 Satz 5 gestrichen, Abs. 2 angefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 23 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010.
#
34 ↑ § 24 neu nummeriert (bisher § 25) durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
35 ↑ § 25 neu nummeriert (bisher § 26) durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
36 ↑ § 26 (bisher § 27) Abs. 3 Satz 2 neu gefasst, Abs. 3 Satz 2 neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
37 ↑ § 27 neu nummeriert (bisher § 28) durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
38 ↑ § 28 (bisher § 29) Abs. 3 neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
39 ↑ § 29 (bisher § 30) Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 29 Abs. 2a eingefügt durch Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. März 2020.
#
40 ↑ Zwischenüberschrift geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
41 ↑ Zwischenüberschrift geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
42 ↑ § 30 (bisher § 31) Abs. 3 geändert, Abs. 4 geändert, Abs. 5 gestrichen durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 30 Abs. 3 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010; § 30 Abs. 2a eingefügt durch Zweite Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. März 2020.
#
43 ↑ Nr. 1.
#
44 ↑ Nr. 1.
#
45 ↑ Nr. 1.
#
46 ↑ § 31 eingefügt durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend der Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015.
#
47 ↑ Zwischenüberschrift geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
48 ↑ Zwischenüberschrift geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006.
#
49 ↑ § 31 (bisher § 32) Abs. 2 geändert, Abs. 4 geändert durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 31 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2010; § 32 (bisher § 31) neu nummeriert durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend der Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015.
#
50 ↑ § 32 neu nummeriert (bisher § 33) durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006; § 33 (bisher § 32) neu nummeriert durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend der Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015.
#
51 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung. § 33 neu nummeriert (bisher § 34) durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. November 2006. § 34 (bisher § 33) neu nummeriert durch Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend der Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2015.