.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.07.2021
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Verordnung
zur Erstellung der Jahresabschlüsse
der Jahre 2012 bis 2022 im vereinfachten Verfahren (Erstellungsverordnung – ErstVO)1#
Vom 16. Juni 2021
(KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112)
####Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
1Diese Verordnung gilt für die auf das Neue Kirchliche Finanzmanagement (NKF) umgestellten kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie für deren auf NKF umgestellten unselbstständigen Einrichtungen (Sondervermögen). 2Die nachfolgenden Regelungen sind für die Kirchenkreise und deren Kirchengemeinden formuliert; sie sind für die Landeskirche entsprechend anzuwenden.
(
2
)
1Die Verordnung umfasst Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen und vor dem 31. Dezember 2023 enden. 2Im Übrigen gelten die Regelungen der Verwaltungsordnung Doppische Fassung (VwO.d)3#.
#§ 2
Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung von Jahresabschlüssen
(
1
)
Im vereinfachten Verfahren ist abweichend von § 117 VwO.d4# auf die folgenden Bestandteile des Jahresabschlusses zu verzichten:
- folgende Teile des Anhangs:
(
2
)
1Im vereinfachten Verfahren ist im Anhang das Pfarrvermögen und das sonstige Zweckvermögen nach § 14 VwO.d13# gesondert vom Kirchenvermögen darzustellen. 2Hierzu ist ein Zweckbindungsnachweis einzufügen und je Zweckvermögen über die Ergebnisentwicklung zu berichten. 3Der Zweckbindungsnachweis umfasst die Vermögenswerte des Anlagevermögens.
(
3
)
1Zur Erstellung der vereinfachten Jahresabschlüsse ist das vom Landeskirchenamt vorgegebene Arbeitsprogramm verbindlich anzuwenden. 2Abweichungen vom vorgegebenen Arbeitsprogramm bedürfen der Genehmigung durch das NKF Competence Centrum NCC und sind vom Kreiskirchenamt als Anlage zum Arbeitsprogramm zu dokumentieren. 3Das zuständige Leitungsorgan und das Aufsichtsorgan sind zu informieren.
(
4
)
Die auf die Eröffnungsbilanz nach Umstellung von der Kameralistik auf das NKF folgenden Inventuren im Sinne des § 17 VwO.d14# werden ausgesetzt; sie sind spätestens nach vier Jahren oder zum 31. Dezember 2021 wieder aufzunehmen.
#§ 3
Zusammenfassung von Jahresabschlüssen
(
1
)
1Die vereinfachten Jahresabschlüsse nach § 2 sind für die Jahre 2012 bis 2022 in einem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 zusammenzufassen. 2Dem Anhang für den zusammengefassten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 werden die folgenden Bestandteile getrennt für jedes Haushaltsjahr beigefügt:
- Bilanz,
- Anlagenspiegel,
- Rücklagenspiegel,
- Sonderpostenspiegel,
- Gewinn- und Verlustrechnung.
(
2
)
1Die Pflicht zur Zusammenfassung von Jahresabschlüssen gemäß Absatz 1 entfällt
- für Jahresabschlüsse von kirchlichen Körperschaften für das Haushaltsjahr, das vor einer Vereinigung, Aufhebung, Veränderung oder Neubildung liegt,
- für Jahresabschlüsse, die auf Antrag des Kreiskirchenamtes vom NKF Competence Centrum NCC genehmigt von der Zusammenfassungspflicht ausgenommen werden sollen.
2Die Jahresabschlüsse in den Buchstaben b und c sind im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 aufzustellen. 3Das zuständige Leitungsorgan und das Aufsichtsorgan sind im Fall von Buchstabe c zu informieren.
(
3
)
1Bei der Zusammenfassung von Jahresabschlüssen ist das vom Landeskirchenamt jeweils vorgegebene Arbeitsprogramm verbindlich anzuwenden. 2Abweichungen vom vorgegebenen Arbeitsprogramm bedürfen der Genehmigung durch das NKF Competence Centrum NCC und sind vom Kreiskirchenamt als Anlage zum Arbeitsprogramm zu dokumentieren. 3Das zuständige Leitungsorgan und das Aufsichtsorgan sind zu informieren.
#§ 4
Vereinfachte Prüfung und Entlastung
(
1
)
1Die nach den §§ 2 und 3 aufgestellten Jahresabschlüsse werden der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle unverzüglich nach Aufstellung, spätestens nach sieben Monaten zur Prüfung vorgelegt. 2Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle stellt über die nach dieser Verordnung erstellten Jahresabschlüsse eine Bescheinigung über die durchgeführte Prüfung (Prüfbescheinigung) oder eine andere Abschlussbescheinigung aus.
(
2
)
Die Anwendung von § 142 VwO.d16# (Entlastung) ist für die gemäß § 3 zusammengefassten Zeiträume ausgesetzt.
#§ 5
Haushaltsplanung
(
1
)
1Sollten für Haushaltjahre, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, noch keine Haushaltspläne erstellt worden sein, ist abweichend von den Regelungen der §§ 6217# und 63 VwO.d18# auf die nachträgliche Erstellung zu verzichten. 2Die Anwendung dieser Regelung ist im Anhang nach § 2 Absatz 3 zu dokumentieren.
(
2
)
Der Investitions- und Finanzierungshaushalt (§ 63 VwO.d19#) und die Liquiditätsplanung (Anlage zu § 63 VwO.d20#) werden durch eine Kapitalflussplanung (Anlage zu § 5) und durch die Anlage zur Kapitalflussplanung (Investitionsplanung, Anlage zu § 5) ersetzt.
(
3
)
Abweichend von § 64 Absatz 1 Satz 2 VwO.d21# ist das Haushaltsbuch spätestens für das Haushaltsjahr aufzustellen, das fünf Jahre nach Umstellung auf NKF oder spätestens nach dem 31. Dezember 2022 beginnt.
#§ 6
Noch nicht aufgestellte Eröffnungsbilanzen
(
1
)
1Noch nicht aufgestellte erstmalige Eröffnungsbilanzen sind nach dem in § 2 geregelten vereinfachten Verfahren aufzustellen. 2Dabei sollen die Eröffnungsbilanzen innerhalb eines Kirchenkreises nach dem gleichen Verfahren aufgestellt werden.
(
2
)
1Zur Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz nach Absatz 1 ist das vom Landeskirchenamt vorgegebene Arbeitsprogramm verbindlich anzuwenden. 2Abweichungen vom Arbeitsprogramm bedürfen der Genehmigung durch das NKF Competence Centrum NCC und sind vom Kreiskirchenamt als Anlage zum Arbeitsprogramm zu dokumentieren. 3Das zuständige Leitungsorgan und das Aufsichtsorgan sind zu informieren.
#§ 7
Weitere Bestimmungen
Die Korrekturen aus der Eröffnungsbilanz sind abweichend von § 144 Absatz 3 Satz 2 VwO.d22# spätestens im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 umzusetzen.
#§ 8
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Vereinfachungsverordnung vom 25. Juni 202023# (KABl. 2020 I Nr. 59 S. 163) außer Kraft.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.