.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.07.2020
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Verordnung
zur Vereinfachung der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2012 bis 2020
(Vereinfachungsverordnung – VereinfVO)1#
Vom 25. Juni 2020
(KABl. 2020 I Nr. 59, S. 163)
####Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
1Diese Verordnung gilt für die auf das Neue Kirchliche Finanzmanagement (NKF) umgestellten kirchlichen Körperschaften sowie deren unselbstständige Einrichtungen (Sondervermögen) in der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2Für die kirchlichen Körperschaften, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 1. Januar 2017 von der Kameralistik auf das NKF umgestellt haben, ist die Anwendung des Wahlrechts gemäß § 2 Absatz 3 dieser Verordnung verpflichtend.
(
2
)
1Die Verordnung umfasst Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen und vor dem 31. Dezember 2021 enden. 2Im Übrigen gelten die Regelungen der Verwaltungsordnung Doppische Fassung (VwO.d)3#.
#§ 2
Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung von Jahresabschlüssen
(
1
)
Im vereinfachten Verfahren ist abweichend von § 117 VwO.d4# auf die folgenden Bestandteile des Jahresabschlusses zu verzichten:
- folgende Teile des Anhangs:
(
2
)
Die auf die Eröffnungsbilanz nach Umstellung von der Kameralistik auf das NKF folgenden Inventuren im Sinne des § 17 VwO.d13# werden ausgesetzt; sie sind spätestens zum 31. Dezember 2021 wieder aufzunehmen.
(
3
)
1Die vereinfachten Jahresabschlüsse nach dieser Verordnung können für die Jahre 2012 bis 2020 in einem Jahresabschluss zusammengefasst werden. 2Dem Anhang für den zusammengefassten Jahresabschluss werden die folgenden Bestandteile getrennt für jedes Haushaltsjahr beigefügt:
- Gewinn- und Verlustrechnung,
- Bilanz,
- Anlagenspiegel,
- Rücklagenspiegel,
- Sonderpostenspiegel.
3Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten zusammengefasster Jahresabschlüsse ist durch das Leitungsorgan für den gesamten Anwendungszeitraum beschlussmäßig festzustellen.
(
4
)
1Zur Erstellung der vereinfachten Jahresabschlüsse ist das vom Landeskirchenamt jeweils vorgegebene Arbeitsprogramm verbindlich anzuwenden. 2Es ist dem jeweiligen vereinfachten Jahresabschluss als Anlage beizufügen. 3Im Arbeitsprogramm wird eine Frist zur Aufstellung des jeweiligen vereinfachten Jahresabschlusses festgelegt. 4Durch die erforderlichen Unterschriften auf dem Arbeitsprogramm dokumentiert das Kreiskirchenamt je kirchliche Körperschaft und je Haushaltsjahr die Erledigung seiner Aufgaben.
#§ 3
Vereinfachte Prüfung und Entlastung
(
1
)
1Die zusammengefassten vereinfachten Jahresabschlüsse werden der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle unverzüglich bis zum 30. Juni 2021 zur Prüfung vorgelegt. 2Die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle stellt über die nach dieser Verordnung erstellten vereinfachten und zusammengefassten Jahresabschlüsse eine Bescheinigung über die durchgeführte Prüfung (Prüfbescheinigung) oder eine andere Abschlussbescheinigung aus. 3Der Abschlussbescheinigung können Hinweise und Empfehlungen insbesondere zur Verbesserung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie zur Organisation beigefügt werden.
(
2
)
1Die Anwendung von § 142 VwO.d14# (Entlastung) ist für die zusammengefassten Zeiträume ausgesetzt. 2Erstmalig findet § 142 VwO.d15# wieder Anwendung für den Abschluss des letzten Jahres des zusammengefassten Zeitraums.
#§ 4
Haushaltsplanung
1Sollten für den Anwendungszeitraum dieser Verordnung noch keine Haushaltspläne erstellt worden sein, ist abweichend von den Regelungen der §§ 62, 63 VwO.d16# auf die nachträgliche Erstellung zu verzichten. 2Die Anwendung dieser Regelung ist im Arbeitsprogramm zu vermerken.
#§ 5
Ausnahmen
Vom vereinfachten Verfahren ausgenommen sind:
- die Erstellung der Eröffnungsbilanz nach Umstellung von der Kameralistik auf das NKF,
- die Erstellung der Eröffnungsbilanz von kirchlichen Körperschaften nach Vereinigung, Veränderung oder Neubildung,
- die Jahresabschlüsse von kirchlichen Körperschaften für das Haushaltsjahr, das vor einer Vereinigung, Aufhebung, Veränderung oder Neubildung liegt.
§ 6
Weitere Bestimmungen
1Die Frist zur Berichtigung der Eröffnungsbilanz gemäß § 144 Absatz 3 VwO.d17# wird ausgesetzt. 2Die Korrekturen aus der Eröffnungsbilanz sind spätestens im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 umzusetzen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen18#.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Verordnung wurde durch die Verordnung zur Erstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2012 bis 2022 im vereinfachten Verfahren (Erstellungsverordnung – ErstVO) vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Verordnung wurde durch die Verordnung zur Erstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2012 bis 2022 im vereinfachten Verfahren (Erstellungsverordnung – ErstVO) vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.