.

Erläuterungen zu § 14 Verwaltungsorganisationsgesetz

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.01.2021

###

Allgemeines

Der Entwurf eines 66. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW (KO) und der Entwurf eines Kirchengesetzes zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW sind zusammen beraten worden.
Die Kirchenordnungsänderung (66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung) betrifft die Artikel 104, 154 und 155 KO. Das Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW umfasst als Mantelgesetz das neue Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) sowie Änderungen am Verbandsgesetz (VerbG). Die Gesetze nehmen unter anderem die notwendigen rechtlichen Anpassungen im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) vor, damit Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuer im Bereich der Ausgaben vermieden werden, die ansonsten die Kirchensteuerverteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise schmälern würden. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wurde kürzlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Das Verwaltungsorganisationsgesetz dient der Übersichtlichkeit mit dem Ziel einer effektiven, wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen Verwaltung auf allen drei Verfassungsebenen in der EKvW (Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Landeskirche). Durch die Geltung für alle kirchlichen Körperschaften soll unter anderem erreicht werden, dass die kirchlichen Organisationseinheiten innerhalb der Landeskirche nicht konkurrierend miteinander umgehen, sondern arbeitsteilig auf das gemeinsame Ziel eines effektiven Ergebnisses ausgerichtet agieren. Die arbeitsteilige Vernetzung von Aufträgen und die zur Erfüllung erforderlichen Ressourcen sind zu umfangreich, als dass eine Einheit ohne oder sogar gegen eine andere Organisationseinheit einen sinnvollen Dienst leisten könnte. Zur Erreichung effektiver und übersichtlicher Arbeitsstrukturen bedarf es eines klaren, gemeinsam gesteuerten kirchlichen Corporate Governance Standards, der mit Hilfe des Verwaltungsorganisationsgesetzes gefördert werden soll. Die Regelungen aus dem Ersten Abschnitt „Leitung, Verwaltung, Aufsicht“ der Verwaltungsordnung kamerale Fassung (VwO.k)1# und der Verwaltungsordnung doppische Fassung (VwO.d)2#, die nicht im engeren Sinne zur Finanz- und Vermögensverwaltung gehören, wurden in den Verwaltungsorganisationsgesetzentwurf überführt. Des Weiteren enthält das Verwaltungsorganisationsgesetz Regelungen zum Umgang mit § 2b UstG, die aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen einen Marktzugang Dritter zu kirchlichen Verwaltungsaufgaben ausschließen.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Auszug aus der Begründung zu § 14:
§ 14 gilt nicht für die Landeskirche; hier bestehen eigene Normen (Art.155 Absatz 4 KO und Dienst- und Geschäftsordnung des LKA).
##

Absatz 1 und Absatz 2

Absatz 1 und Absatz 2 dienen der Möglichkeit des Informationsaustausches und der qualifizierten Beratung von Verwaltung und Leitungsorgan. Auf eine verpflichtende ständige Sitzungsbegleitung durch Verwaltungsmitarbeitende soll mit Rücksicht auf geografische und strukturelle Besonderheiten und wirtschaftliche Belange einzelner Gemeinden verzichtet werden.
#

Absatz 4

Für die Ebene der Kreissynode gilt nach Absatz 4, dass die Verwaltungsleitung an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnimmt, soweit sie ihr nicht in anderer Eigenschaft (durch Mitgliedschaft) angehört. Dies ist sachgemäß, da eine regelmäßige Berichtspflicht der Verwaltungsleitung besteht und sich die Verwaltung insgesamt vor der Kreissynode oder den Kreissynoden verantworten muss. Darüber hinaus ist es sachgemäß, dass die Verwaltungsleitung die Diskussionen der Kreissynode aufnimmt, ihrerseits Informationen aus der Verwaltung direkt an die Kreissynode weitergeben kann und insofern die geforderte Zusammenarbeit zwischen Leitungsorgan und Verwaltungsleitung stattfindet. Aufgrund dieser Überlegungen soll die Verwaltungsleitung grundsätzlich auch an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes bzw. des Verbandsvorstandes zu allen Tagesordnungspunkten teilnehmen und ggf. vortragen und gehört werden. Es besteht im Ausnahmefall aber auch die Möglichkeit, dass der Kreissynodalvorstand aus einem konkreten Anlass heraus zu einem Tagesordnungspunkt ohne die Anwesenheit der Verwaltungsleitung tagt oder eine Verhandlung führt.
#
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.