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Erläuterungen zu § 3 Verwaltungsorganisationsgesetz

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.01.2021

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Allgemeines

Der Entwurf eines 66. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW (KO) und der Entwurf eines Kirchengesetzes zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW sind zusammen beraten worden.
Die Kirchenordnungsänderung (66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung) betrifft die Artikel 104, 154 und 155 KO. Das Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW umfasst als Mantelgesetz das neue Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) sowie Änderungen am Verbandsgesetz (VerbG). Die Gesetze nehmen unter anderem die notwendigen rechtlichen Anpassungen im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) vor, damit Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuer im Bereich der Ausgaben vermieden werden, die ansonsten die Kirchensteuerverteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise schmälern würden. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wurde kürzlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Das Verwaltungsorganisationsgesetz dient der Übersichtlichkeit mit dem Ziel einer effektiven, wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen Verwaltung auf allen drei Verfassungsebenen in der EKvW (Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Landeskirche). Durch die Geltung für alle kirchlichen Körperschaften soll unter anderem erreicht werden, dass die kirchlichen Organisationseinheiten innerhalb der Landeskirche nicht konkurrierend miteinander umgehen, sondern arbeitsteilig auf das gemeinsame Ziel eines effektiven Ergebnisses ausgerichtet agieren. Die arbeitsteilige Vernetzung von Aufträgen und die zur Erfüllung erforderlichen Ressourcen sind zu umfangreich, als dass eine Einheit ohne oder sogar gegen eine andere Organisationseinheit einen sinnvollen Dienst leisten könnte. Zur Erreichung effektiver und übersichtlicher Arbeitsstrukturen bedarf es eines klaren, gemeinsam gesteuerten kirchlichen Corporate Governance Standards, der mit Hilfe des Verwaltungsorganisationsgesetzes gefördert werden soll. Die Regelungen aus dem Ersten Abschnitt „Leitung, Verwaltung, Aufsicht“ der Verwaltungsordnung kamerale Fassung (VwO.k)1# und der Verwaltungsordnung doppische Fassung (VwO.d)2#, die nicht im engeren Sinne zur Finanz- und Vermögensverwaltung gehören, wurden in den Verwaltungsorganisationsgesetzentwurf überführt. Des Weiteren enthält das Verwaltungsorganisationsgesetz Regelungen zum Umgang mit § 2b UstG, die aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen einen Marktzugang Dritter zu kirchlichen Verwaltungsaufgaben ausschließen.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Auszug aus der Begründung zu § 3:
§ 3 findet für alle kirchlichen Körperschaften auf allen drei Verfassungsebenen der Landeskirche (Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Landeskirche) Anwendung.
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Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 4 Absatz 1 VwO.d3# und § 4 Absatz 1 VerwaltungsstrukturG.EKiR (zuletzt geändert 2019).Grundsätzlich ist für alle „Maßnahmen der Leitung“ ein Beschluss des Leitungsorgans notwendig. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung (vgl. dazu § 12 Absatz 1 VwOrgG) sowie auf Einzelpersonen übertragene Geschäfte bedürfen nicht der Beschlussfassung. Das betrifft konkret auf landeskirchlicher Ebene beispielsweisedie Entscheidungen von Dezernentinnen und Dezernenten und auf kreiskirchlicher Ebene gegebenenfalls Entscheidungen durch Superintendentinnen und Superintendenten, Verwaltungsleitungen oder Abteilungsleitungen im Kreiskirchenamt.
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Absatz 2

Absatz 2 ist angelehnt an § 4 Absatz 2 VwO.d/VwO.k4#:
„Für jede Angelegenheit ist ein besonderer Beschluss zu fassen.“
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Absatz 3

Absatz 3 folgt § 4 Absatz 3 Satz 1 VwO.d5#. Neu eingefügt ist der Einschub „unabhängig von einer digitalen Speicherung“. Die digitale Speicherung der Niederschriften dient nur als Arbeitssicherung. Die Regelung des Absatz 3 Satz 1 erlaubt nicht den Verzicht auf die Verwendung eines gebundenen Buches oder eines Loseblattbuches. Eine digitale Regelung bedarf weiterer Klärung der Bedingungen (Einführung eines Dokumentenmanagementsystems –DMS) und erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Das Projekt Cumulus legt dafür gegenwärtig die Grundlagen. Die Niederschrift / das Protokoll umfasst nur die kollegialen Beschlüsse, nicht die Entscheidungen, die durch Einzelpersonen getroffen wurden (Dezernenten, Superintendenten, Verwaltungsleitungen im Fall der laufenden Verwaltung). Die Regelungen der Verwaltungsordnung (§ 4 Absatz 3 Satz 2 bis Absatz 5 VwO.d6#) finden sich nunmehr in der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsorganisationsgesetz (AusfVO.VwOrgG). Nach § 19 VwOrgG trifft die Kirchenleitung die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen durch Verordnung.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.