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Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Lübbecke
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes
– Finanzsatzung –

Vom 25. November 2019

(KABl. 2019 S. 257)

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Präambel

1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

1Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d Finanzausgleichsgesetz4# zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen. 2Sie werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 2
Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten für jedes Haushaltsjahr:
  1. einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied,
  2. einen Pauschalbetrag für die Unterhaltung der kirchlichen Gebäude gemäß § 133 VwO.d5# in Verbindung mit § 3 der Richtlinie für die Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage für Kirchengebäude und Dienstwohnungen (z. B. Pfarrhäuser); nicht berücksichtigt werden Gemeindehäuser, Mietobjekte und sonstige Gebäude,
  3. eine Zuweisung zur Finanzierung der Pfarrbesoldungspauschale gemäß § 8 Finanzausgleichsgesetz6#, dem Bedarf nach,
  4. weitere Finanzmittel nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Kreissynode.
( 2 ) Zur Konkretisierung der Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden kann die Kreissynode Haushaltsrichtlinien erlassen.
( 3 ) Den Kirchengemeinden verbleiben:
  1. die Erträge des Kirchenvermögens,
  2. 25 % der Erträge aus dem Pfarrvermögen,
  3. Nettoerträge aus Mietobjekten,
  4. Einnahmen aus Kollekten, Opfern, Spenden (einschließlich der daraus resultierenden Zinserträge),
  5. Zuwendungen und Zuschüsse, Erstattungen, Beiträge, Benutzungsentgelte.
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§ 3
Finanzbedarf der Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Für die Tageseinrichtungen für Kinder werden abweichende Haushalte mit einem Haushaltsjahr, welches am 1. August des laufenden Jahres beginnt und am 31. Juli des folgenden Jahres endet, nach § 62 Absatz 2 VwO.d7# geführt.
( 2 ) 1Die Träger der Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder erhalten auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes eine durch die Kreissynode festzusetzende Finanzzuweisung. 2Diese soll mindestens dem nach Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung zu erbringenden Anteil entsprechen. 3Änderungen in der Festsetzung werden frühestens im folgenden Haushaltsjahr wirksam. 4Die Mittel werden im Haushalt der Finanzausgleichskasse dargestellt. 5Der Kreissynodalvorstand kann Richtlinien für die Mittelverwendung festlegen.
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§ 4
Finanzbedarf des Kirchenkreises

1Der Kirchenkreis erhält eine Zuweisung in Höhe des durch die Kreissynode festgestellten Bedarfes. 2Zur Konkretisierung der Bedarfsermittlung des Kirchenkreises kann die Kreissynode Haushaltsrichtlinien erlassen.
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§ 5
Finanzbedarf für den Träger der Diakonie im Kirchenkreis Lübbecke

1Der Verein DIE DIAKONIE – Diakonisches Werk im Kirchenkreis Lübbecke e. V. erhält eine auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes von der Kreissynode festzusetzende Finanzzuweisung. 2Die Festsetzung soll im Rhythmus von vier Jahren, jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einer Kreissynode erfolgen. 3Die Haushaltsmittel werden im Sonderhaushalt der Finanzausgleichskasse dargestellt.
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§ 6
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden
und den Kirchenkreis

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden erstatten der Finanzausgleichskasse die von dieser nach § 8 Finanzausgleichsgesetz8# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen. 2Zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung sind 75 % der Erträge aus dem Pfarrvermögen von den Kirchengemeinden an die Finanzausgleichskasse abzuführen.
( 2 ) Der Kirchenkreis erstattet der Finanzausgleichskasse die von dieser nach § 8 Finanzausgleichsgesetz9# für die Pfarrbesoldung des Kirchenkreises zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen.
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§ 7
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) 1Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden bei der Finanzausgleichskasse folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage (§ 131 VwO.d10#),
  2. eine Ausgleichsrücklage (§ 132 VwO.d11#),
  3. ein Sonderfonds für Härtefälle (§ 136 VwO.d12#).
2Die Substanzerhaltungsrücklage (§ 133 VwO.d13#) wird bei der jeweiligen Eigentümerin/dem Eigentümer der Gebäude geführt, für welche sie zu bilden ist.
( 2 ) 1Die Inanspruchnahme der Rücklagen der Buchstaben b und c bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes. 2Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle (§ 140 VwO.d14#).
( 3 ) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
( 4 ) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
( 5 ) Der Sonderfonds (Strukturrücklage) ist dazu bestimmt, strukturelle Veränderungsmaßnahmen der Kirchengemeinden zu fördern und finanziell zu unterstützen.
( 6 ) Die Substanzerhaltungsrücklage soll die Wertbeständigkeit des immobilen Anlagevermögens gewährleisten, indem aus ihrem Bestand Ausgaben finanziert werden, die aus dem laufenden Haushalt nicht gedeckt werden könnten.
( 7 ) 1Zur Ansammlung und Bestandspflege der Substanzerhaltungsrücklage in dem Volumen, wie es sich aus der Richtlinie zu § 133 VwO.d15# ergibt, sind die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis grundsätzlich verpflichtet, die bei Jahresabschluss nicht verbrauchten Haushaltsmittel der Substanzerhaltungsquote der für sie zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen. 2Die Substanzerhaltungsquote je Gebäude berechnet sich gemäß Richtlinie zu § 133 VwO.d16#.
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§ 8
Gemeinsame Finanz- und Personalplanung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann nach Vorberatung durch den Finanzausschuss im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne, unbeschadet der Kompetenz der Kreissynode zum Erlass von Haushaltsrichtlinien, festlegen,
  2. Richtlinien für die Errichtung, Übernahme und den Betrieb kreiskirchlicher und/oder kirchengemeindlicher Einrichtungen, wie z. B. Tageseinrichtungen für Kinder, Jugendheime etc., festlegen,
  3. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten, Ersatzbauten und größeren Instandsetzungen aufstellen,
  4. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Vorschüssen für investive Maßnahmen an Gebäuden und
  5. Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) 1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden. 3Die Kreissynode kann hierzu eine Satzung beschließen.
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§ 9
Finanzausschuss – Grundsatz

( 1 ) 1Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet. 2Der Finanzausschuss ist ständiger Ausschuss im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung17#. 3Für die Sitzungen des Ausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes18# sinngemäß.
( 2 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
( 3 ) Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
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§ 10
Bildung und Arbeitsweise des Finanzausschusses

( 1 ) 1Der Finanzausschuss besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Kreissynode zu wählen sind. 2Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre. 5Die Amtszeit endet mit der Konstituierung des neu gewählten Finanzausschusses. 6Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 7Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter stimmberechtigt an den Sitzungen teil.
( 2 ) Die konstituierende Sitzung des Finanzausschusses wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten einberufen und bis zur Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden geleitet.
( 3 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
( 4 ) 1An den Sitzungen des Finanzausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. der Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. BGB des Vereins DIE DIAKONIE – Diakonisches Werk im Kirchenkreis Lübbecke e. V.,
  2. die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes des Evangelischen Kirchenkreises Lübbecke.
2Für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Finanzausschusses gilt Artikel 102 Absatz 1 Satz 5 der Kirchenordnung19#.
( 5 ) Für die Einladung zu den Sitzungen und die Beschlussfähigkeit der Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Regelungen der Geschäftsordnung der Kreissynode sinngemäß.
( 6 ) 1Über die Sitzungen des Finanzausschusses wird ein Protokoll geführt. 2Der Finanzausschuss bestellt auf Vorschlag der Verwaltungsleiterin bzw. des Verwaltungsleiters eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer sowie deren Stellvertretung.
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§ 11
Aufgaben des Finanzausschusses

( 1 ) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Durch ergänzende Beschlüsse können ihm von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand weitere Aufgaben übertragen werden.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Finanzausschusses behandelt werden.
( 3 ) Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so soll er vorher dem Finanzausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme geben.
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§ 12
Informationspflicht

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Die Satzung des Kirchenkreises gilt sinngemäß.
( 2 ) Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis haben schon vor
  1. der Übernahme von neuen Aufgaben,
  2. der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber Dritten,
  3. der Einrichtung und Bewertung von Personalstellen,
  4. der Planung von Neu- und Ersatzbauten und größeren Instandsetzungen,
die Kosten/Folgekosten verursachen, die über die in § 2 Absatz 1 genannten Leistungen hinausgehen, die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einzuholen.
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§ 13
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Er hat aufschiebende Wirkung. 4Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 5Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 14
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 15
Schlussbestimmung

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 16
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Lübbecke nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes – Finanzsatzung – vom 8. Oktober 2004 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Nr. 840.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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8 ↑ Nr. 840.
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9 ↑ Nr. 840.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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16 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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17 ↑ Nr. 1.
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18 ↑ Nr. 1.
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19 ↑ Nr. 1.
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