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Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler

Vom 26. Januar 2015

(KABl. 2015 S. 108)

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Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (KO) die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO3#). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO4#). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# (§§ 2 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO6# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Fachausschüsse

Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  2. Kirchenmusik,
  3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten sowie die Wohnungen „Pastorenkamp 13“,
  4. Friedhofsangelegenheiten,
  5. Diakonie.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
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§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) In die Fachausschüsse werden durch das Presbyterium in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, welche die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen.
( 2 ) Ein Fachausschuss darf nicht weniger als drei und soll nicht mehr als neun Mitglieder haben. Mehr als die Hälfte der Mitglieder muss zugleich Mitglied des Presbyteriums sein.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums für die Dauer von vier Jahren berufen; eine erneute Berufung ist zulässig.
( 4 ) Mitglieder des Presbyteriums, die den Ausschüssen nicht angehören, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 5 ) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach jeder Presbyteriumswahl die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung, sofern durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird.
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§ 4
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 2 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 5
Fachausschuss
für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. eine vom Presbyterium bestimmte Pfarrerin oder ein vom Presbyterium bestimmter Pfarrer,
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  3. eine hauptberufliche Mitarbeiterin oder ein hauptberuflicher Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  4. bis zu zwei Gemeindeglieder und ehrenamtlich Mitarbeitende,
  5. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der verbandlich organisierten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (z. B. Pfadfinder) wird eingeladen, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Planung, Förderung und Koordinierung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  2. Unterstützung der hauptberuflichen Mitarbeiterin oder des hauptberuflichen Mitarbeiters bei der Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  3. Beschlussfassung über die Verteilung der für den Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
  4. Kontakte zu allen an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Kirchengemeinde Beteiligten, zu den anderen evangelischen Kirchengemeinden der Regionalgruppe Kamen und zum Evangelischen Kirchenkreis Unna,
  5. Vertretung der Kirchengemeinde in anderen Organen und Körperschaften in den Belangen der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 6
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. vier Mitglieder des Presbyteriums,
  2. die hauptberufliche Kantorin oder der hauptberufliche Kantor, sofern diese Stelle besetzt ist; ansonsten eine im Bereich der Kirchenmusik der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Methler nebenberuflich tätige Person,
  3. bis zu zwei Gemeindeglieder und ehrenamtlich in der Kirchenmusik Mitarbeitende.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Planung, Förderung und Koordinierung der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde,
  2. Unterstützung der hauptberuflichen Mitarbeiterin oder des hauptberuflichen Mitarbeiters bei der Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  3. Beschlussfassung über die Verteilung der für den Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
  4. Kontakte zu allen kirchenmusikalischen Gruppen der Kirchengemeinde,
  5. Kontakt zur „Stiftung zur Förderung der kirchenmusikalischen und kulturellen Arbeit in Methler“,
  6. Pflege und Wartung der kircheneigenen Musikinstrumente, sofern die Rechte und Pflichten der Kantorin oder des Kantors nicht tangiert werden.
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§ 7
Fachausschuss
für Bau- und Grundstücksangelegenheiten
sowie für die Altenwohnungen
„Pastorenkamp 13“

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  3. eine haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterin oder ein haupt- oder nebenberuflicher Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
  4. bis zu zwei Gemeindeglieder und ehrenamtlich Mitarbeitende.
( 2 ) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Bauausschusses. Artikel 61 KO7# ist zu beachten.
( 3 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. jährliche Begehung aller kirchlichen Gebäude zur Feststellung etwaiger Mängel, des baulichen Zustandes und der Verkehrssicherheit der kirchlichen Verkehrsflächen,
  2. Erstellung einer kurz-, mittel- und langfristigen Finanzplanung,
  3. Erarbeitung von Plänen zur baulichen Gestaltung, sofern nicht die Zuständigkeit des Presbyteriums berührt wird,
  4. Einholung und Vergleich von Angeboten und Vergabe von Aufträgen für die Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 15.000 € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen und genehmigten Kostendeckungsplanes,
  5. Gespräche mit Mieterinnen und Mietern, Hausmeisterinnen und Hausmeistern, Erzieherinnen und Erziehern, Küsterinnen und Küstern über bauliche Fragen,
  6. Mitarbeit bei der Meinungsbildung in der Kirchengemeinde über die Gestaltung der gemeindlichen Gebäude und Flächen, z. B. gemäß § 30 Absatz 2 bis 4 Verwaltungsordnung8#,
  7. Begehung des Grundbesitzes gemäß § 33 Absatz 2 Verwaltungsordnung9#.
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§ 8
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für den Friedhof der Kirchengemeinde ergeben.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. fünf Mitglieder des Presbyteriums,
  2. eine hauptberufliche Mitarbeiterin oder ein hauptberuflicher Mitarbeiter der Kirchengemeinde im Bereich des Friedhofs,
  3. bis zu drei Gemeindeglieder und ehrenamtlich Mitarbeitende.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Neuanlage, Erweiterung, Nutzungsbeschränkungen, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs,
  2. Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungssatzung,
  3. Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne, Stellenpläne und sonstige Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen,
  4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten für den Friedhof in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss für Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
  5. Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten.
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Gestaltungs- und Belegungspläne für den Friedhof,
  2. die Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofssatzung,
  3. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000 € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes,
  4. die Annahme von Legaten,
  5. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
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§ 9
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Dem Fachausschuss für Diakonieangelegenheiten gehören an:
  1. vier Mitglieder des Presbyteriums,
  2. eine haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterin oder ein haupt- oder nebenberuflicher Mitarbeiter der Kirchengemeinde,
  3. bis zu zwei Gemeindeglieder und ehrenamtlich Mitarbeitende.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Erarbeitung einer Konzeption der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde,
  2. Planung, Durchführung und Koordination von diakonischen Aktivitäten innerhalb der Kirchengemeinde,
  3. Verwaltung und Entscheidung über die zur Verfügung stehenden Mittel für die Arbeit im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
  4. Beratung des Presbyteriums für Grundsatz- und Finanzfragen des Bereichs.
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§ 10
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 1110#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Die Satzung vom 15. April 2002 (KABl. 2002 S. 177) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Mai 2015.