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Rundschreiben Nr. 13/2005 des Landeskirchenamtes betreffend Erhebung von Gebühren für kirchliche Amtshandlungen (Traugebühren)

Vom 7. Juli 2005 (Az.: 12509/B14-10)

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Unsere Gemeindeglieder nehmen in für sie bedeutsamen Situationen besondere gottesdienstliche Handlungen, insbesondere Amtshandlungen, in Anspruch. Hierzu gehören die Taufe, die Konfirmation, die Trauung und die Bestattung. Dem Landeskirchenamt ist nunmehr bekannt geworden, dass mit der Inanspruchnahme von Amtshandlungen - insbesondere in Zusammenhang mit Trauungen - Gebühren erhoben werden.
Dies möchten wir zum Anlass nehmen, Sie darauf hinzuweisen, dass für Amtshandlungen die Erhebung von Gebühren nicht zulässig sind.
Sofern Religionsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, haben sie das Recht Kirchensteuern zu erheben (vgl. Art. 138 Absatz 6 Grundgesetz).
Die Kirchensteuer ist der pflichtgemäße Beitrag im Sinne des Artikel 17 Absatz 2 Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen, mit dem alle Gemeindeglieder ihren Teil am Dienst in der Gemeinde mittragen.
Das eigenständige kirchliche Besteuerungsrecht ist somit Bestandteil der Rechtsstellung der Kirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die kirchlichen Einnahmen resultieren in der Ev. Kirche von Westfalen im Wesentlichen aus der Kirchensteuer.
Hierneben ist es Körperschaften des öffentlichen Rechts möglich Entgelte in Form von Gebühren und Beiträgen zu erheben, wenn eine entsprechende kirchengesetzliche Grundlage gegeben ist.
Beiträge werden erhoben als Geldleistungen zur teilweisen oder vollen Deckung für die Inanspruchnahme kirchlicher Einrichtungen.
Hiervon abzugrenzen sind Gebühren. Gebühren als öffentlich-rechtliche Abgaben sind Entgelte für innerhalb der hoheitlichen Aufgaben erbrachten Leistungen. Um rechtmäßig zu sein, dürfen auch sie nur auf Grund von Gebührenordnungen bzw. Gebührensatzungen erhoben werden, die ihrerseits einer kirchengesetzlichen Grundlage bedürfen. So gibt es kirchliche Gebühren im Bereich des Friedhofswesens und des Archivs.
Für kirchliche Amtshandlungen, die nach kirchlichem und staatlichem Verständnis zum hoheitlichen Bereich gehören, ist eine Gebührenerhebung mangels gesetzlicher Grundlage nicht vorgesehen und damit nicht zulässig!
Darüber hinaus regelt § 53 Absatz 3 Verwaltungsordnung (VwO)2# ausdrücklich, dass auch für den Dienst von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Amtshandlungen Gebühren und Entgelte nicht erhoben werden. Hiervon erfasst sind insbesondere der Küster- und Organistendienst.
Auch ist bei der Inanspruchnahme von Amtshandlungen nicht zu unterscheiden, ob es sich um Amtshandlungen für eigene Gemeindeglieder oder um Gemeindeglieder anderer ev. Kirchengemeinden handelt.
Auch eine gottesdienstliche Feier anlässlich der Eheschließung gem. Art. 209 Absatz 1 Kirchenordnung5# ist wie eine Amtshandlung zu behandeln, mit der Folge, dass auch hier eine Erhebung von Gebühren und Entgelten nicht zulässig ist.
Es bleibt den Gemeinden jedoch unbenommen, sich die in Zusammenhang mit den Amtshandlungen entstandenen Auslagen bzw. Aufwendungen gem. § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ersetzen zu lassen.
Hierunter fallen insbesondere Blumenschmuck, Kerzen u.a., wenn eine zusätzliche Ausstattung von denen, die die Amtshandlung begehren, gewünscht wird.
Sonstige, privatrechtliche Entgelte können nur im nicht amtlichen bzw. nicht hoheitlichen Bereich erhoben werden.
In Ausnahmefallen - insbesondere bei sog. ,,Hochzeitskirchen" - ist es jedoch durchaus zulässig im Hinblick auf die immer knapper werdenden Kirchensteuermittel um Spenden zu bitten.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die dem Rundschreiben zu Grunde liegende Verwaltungsordnung ist außer Kraft getreten und durch die Verwaltungsordnung kameral (siehe § 53 Abs. 3 VwO.k – Nr. 800-k
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
) und die Verwaltungsordnung doppische Fassung (siehe § 52 Abs. 3 VwO.d – Nr. 800-d
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
) ersetzt worden.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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5 ↑ Nr. 1.