.Kirchengesetz zu der Vereinbarung
Vereinbarung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.02.1993
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Kirchengesetz zu der Vereinbarung
über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen mit der
Evangelischen Kirche im Rheinland
Vom 12. November 1992
(KABl. 1993 S. 7)
####Artikel 1
Der am 14. Oktober 1992 und am 21. Oktober 1992 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.
#Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.
#Vereinbarung
über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen
Vom 14./21. Oktober 1992
Die Evangelische Kirche im Rheinland – vertreten durch die Kirchenleitung –
und
die Evangelische Kirche von Westfalen –vertreten durch die Kirchenleitung –
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1# vom 10. November 1976 (ABI. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung:
###§ 1
(Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen)
Ein Gemeindeglied kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengrenzen die Gemeindezugehörigkeit zu seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen.
#§ 2
(Voraussetzungen)
(
1
)
Voraussetzung für die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare kirchliche Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, nach den örtlichen Gegebenheiten am kirchlichen Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
(
2
)
1Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des Gemeindegliedes. 2Ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit ist bis zum Wohnsitzwechsel oder binnen eines Monats nach der Veröffentlichung der Grenzveränderung zu stellen.
#§ 3
(Verfahren für den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland)
(
1
)
1Der Antrag nach § 2 Abs. 2 ist an das Presbyterium der Kirchengemeinde zu richten, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll. 2Der zuständige Kreissynodalvorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Presbyterium dieser Kirchengemeinde nach Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und des Kreissynodalvorstandes des entsprechenden Kirchenkreises. 3Die Entscheidung ist dem Antragsteller, den Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises des, Wohnsitzes zuzustellen.
(
2
)
Die Kirchenleitung ist durch den Kreissynodalvorstand vor der Entscheidung über den beabsichtigten Wechsel der Gemeindezugehörigkeit zu unterrichten, der Kirchenleitung bleibt das Recht vorbehalten, die Entscheidung an sich zu ziehen.
(
3
)
Wird ein Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller hiergegen binnen eines Monats Widerspruch bei der Kirchenleitung einlegen; diese entscheidet endgültig.
#§ 4
(Verfahren für den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen)
(
1
)
1Der Antrag nach § 2 Abs. 2 ist an den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises zu richten, zu dem die Kirchengemeinde gehört, zu der die Gemeindezugehörigkeit erworben oder fortgesetzt werden soll. 2Der Kreissynodalvorstand entscheidet darüber im Einvernehmen mit dem Presbyterium dieser Kirchengemeinde nach Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und des Kreissynodalvorstandes des entsprechenden Kirchenkreises.
(
2
)
Soll die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer Kirchengemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.
(
3
)
1Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. 2Sie können gegen die Entscheidung binnen eines Monats Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. 3Über die Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
#§ 5
(Rechtsfolgen)
(
1
)
Die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes entsteht mit Zugang der Entscheidung an den Antragsteller.
(
2
)
1Für die Zeit der Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes. 2Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes bleibt unberührt.
(
3
)
Sofern die im Hauhalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen sich dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
#§ 6
(Verzicht)
(
1
)
1Das Gemeindeglied kann auf die Gemeindezugehörigkeit nach § 1 verzichten mit der Folge, dass es Glied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. 2§ 5 Abs. 3 gilt, entsprechend.
(
2
)
1In der Evangelischen Kirche im Rheinland ist der Verzicht dem zuständigen Presbyterium schriftlich zu erklären. 2Er wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Presbyterium zugegangen ist. 3Das Presbyterium teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit dem Presbyterium der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und den beteiligten Kreissynodalvorständen mit.
(
3
)
1In der Evangelischen Kirche von Westfalen ist der Verzicht gegenüber dem Kreissynodalvorstand schriftlich zu erklären, der die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit getroffen hat. 2Er wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem er dem Kreissynodalvorstand zugegangen ist. 3Der Kreissynodalvorstand hat die Beteiligten über den Verzicht zu unterrichten.
#§ 7
(Widerruf)
1Ist eine der Voraussetzungen für die Entscheidung entfallen, so kann sie von dem zuständigen Kreissynodalvorstand widerrufen werden. 2Der Widerruf kann sich auf die Familienangehörigen des Gemeindegliedes erstrecken. 3Die Beteiligten sind vorher zu hören. 4Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. 5§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
#§ 8
(In-Kraft-Treten)
1Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. 2Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. 3Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht2#.