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Satzung des
Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen

Vom 30. Juni 2018

(KABl. 2018 S. 223)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen
22. Juni 2022
§ 7 Satz 2
neu gefasst
Im Vertrauen auf Gottes Wort und Zuwendung gibt sich der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen zur Ordnung und Regelung seiner Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 104 der Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen sind alle Evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen zusammengeschlossen. Im Falle einer Veränderung der kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen stellt der Kreissynodalvorstand durch Beschluss fest, welche Evangelischen Kirchengemeinden dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen angehören. Der Beschluss ist eine Anlage zur Satzung und wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Der Kreissynodalvorstand ist verantwortlich für die Aktualisierung der Feststellungsbeschlüsse.
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§ 2
Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein stilisiertes gleichschenkliges Kreuz. Es ist umschlossen mit den Worten: „Ev. Kirchenkreis Recklinghausen“.
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§ 3
Aufgaben des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis hat die Aufgabe, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und Verbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und diejenigen Aufgaben wahrzunehmen, für die ein gemeinsames Handeln der Kirchengemeinden und Verbände geboten ist. Er soll ferner die Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und Verbände, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Einrichtungen, Werke und Dienste fördern und auf gegenseitige Abstimmung ihrer Planungen und Maßnahmen hinwirken. Die Planungen und Maßnahmen des Kirchenkreises haben im Blick auf diese Aufgaben zu geschehen. Daneben nimmt der Kirchenkreis Aufgaben eigenständig wahr, die in seinem Bereich überörtliche Bedeutung haben oder die ihm durch die kirchliche Ordnung übertragen sind.
( 2 ) Die für den Kirchenkreis anfallenden Aufgaben der Diakonie erfüllt das Diakonische Werk im Kirchenkreis Recklinghausen gGmbH. Aufgaben und Leitung werden im Gesellschaftervertrag geregelt. Die beiden Diakonischen Werke der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen haben sich zu einem regionalen Diakonischen Werk Emscher-Lippe e. V. mit eigener Satzung vereinigt.
( 3 ) Die Aufgaben der Telefonseelsorge werden in ökumenischer Verbundenheit mit der römisch-katholischen Kirche durch ein gemeinsames Kuratorium auf Grund einer eigenen Satzung verantwortet.
( 4 ) Zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Trägerschaft evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder hat der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen einen Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen gegründet. Dieser erfüllt seine Aufgaben auf Grund einer eigenen Satzung.
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§ 4
Kreissynodalvorstand

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba und
  4. fünf weiteren nichttheologischen Mitgliedern.
Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand bilden folgende beratende Ausschüsse:
  1. Finanzausschuss
  2. Bauplanungsausschuss
  3. Nominierungsausschuss
  4. Ausschuss für Pfarrstellenplanung
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
( 3 ) Der Finanzausschuss besteht aus 10 Mitgliedern. Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen geregelt.
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§ 6
Arbeitsweise der Ausschüsse

( 1 ) Die Ausschüsse bestehen in der Regel aus mindestens 6, höchstens 16 Mitgliedern.
Nachberufungen erfolgen durch den Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. Der Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht. Weder der Ausschuss noch der Kreissynodalvorstand sind dabei an frühere Vorschläge des Nominierungsausschusses gebunden. Dies gilt auch für zusätzliche Berufungen durch den Kreissynodalvorstand. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 2 ) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die in dem jeweiligen Fachbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen an den Sitzungen des für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmungen und die Geschäftsführung der Ausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung3#.
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§ 74#
Kreiskirchenamt

Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Verbände werden von dem für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen gebildeten gemeinsamen Kreiskirchenamt wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen5#.
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§ 8
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen, unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Zur gegenseitigen Information und Beratung lädt die Superintendentin oder der Superintendent regelmäßig die Vorsitzenden der Presbyterien und Verbände ein.
( 3 ) In Abstimmung mit der Superintendentin oder dem Superintendenten lädt die Leitung des Kreiskirchenamtes die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister in regelmäßigen Abständen zu Informationsveranstaltungen ein.
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§ 9
Inkrafttreten6#

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen vom 24. November 2007 (KABl. 2008 S. 60), zuletzt geändert am 25. November 2017 (KABl. 2017 S. 195), außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ § 7 Satz 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen vom 22. August 2022.
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5 ↑ Nr. 3525.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Oktober 2018.