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Verordnung über die Rückgabe der Vorgriffsstunden

Vom 14. Februar 2008

(KABl. 2008 S. 94)

Auf Grund von § 10 Westfälisches Ausführungsgesetz zu § 106 Pfarrdienstgesetz (PfDG)1# und § 4 Absatz 1 Westfälisches Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz (KBG-EKD)2# hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Rechtsverordnung gilt für
  • Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen erteilen oder erteilt haben (kirchliche Lehrkräfte),
  • für Lehrkräfte, die an den landeskirchlichen Schulen eingesetzt sind oder waren
und in dem Zeitraum zwischen dem ersten Schulhalbjahr 1997/98 und dem Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/04 mindestens eine Vorgriffsstunde gemäß § 4 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG) geleistet haben.
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§ 2
Übernahme der Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden und zur Ausgleichszahlung werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen.
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§ 3
Zeitraum für die Rückgabe

Die Rückgabe der Vorgriffsstunden wird beschränkt auf den Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2008/09 bis zum Ende des Schuljahres 2015/16.
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§ 4
Besondere Regelungen für kirchliche Lehrkräfte

Die Rückgabe der Vorgriffsstunden für die kirchlichen Lehrkräfte erfolgt ausschließlich in linearer Form gemäß § 4 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG vom 18. März 2005. Die darüber hinausgehenden Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Rückgabe werden nicht eröffnet.
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§ 5
Besondere Regelungen für Lehrkräfte an den landeskirchlichen Schulen

( 1 ) Die Rückgabe der Vorgriffsstunden erfolgt auf schriftlichen Antrag der Lehrkraft und erfordert die Genehmigung des Landeskirchenamtes. Die Genehmigung erfolgt unter Berücksichtigung der Unterrichts- und Stellensituation der jeweiligen Schule und kann bei Vorliegen besonderer schulischer Interessen abgelehnt werden.
( 2 ) Stellen Lehrkräfte, die an einem Gymnasium eingesetzt sind, keinen Antrag auf Rückgabe der Vorgriffsstunden oder wird ihr Antrag abgelehnt, erfolgt die Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden in kumulierter Form in den Schuljahren 2013/14 und 2014/15. Die Verteilung auf beide Schuljahre erfolgt spätestens Ende September 2011 im Einvernehmen mit der Lehrkraft.
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§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
( 2 ) Sie tritt am 31. Juli 2016 außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Jetzt § 16 des neugefassten Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 15. November 2012 (Nr. 502).
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2 ↑ Nr. 562