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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:03.05.2001
Aktenzeichen:VK 9/00
Rechtsgrundlage:VwGG § 46; PfDG §§ 84, 85
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Pfarramt, Gemeindefrieden
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Leitsatz:

Auch wenn ein Presbyterium zunächst einen Abberufungsantrag mit der Angabe der Rechtsgrundlagen § 84 Abs. 1 Nr. 2 und § 84 Abs. 2 PfDG beschlossen hat, bleibt es ihm unbenommen, mit qualifizierter Mehrheit einen weiteren (neuen) Beschluss zu fassen, den es ausschließlich auf § 84 Abs. 2 PfDG stützt.
Der auf dem Grundsatz der Unversetzbarkeit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers beruhende rechtliche Schutz muss zurücktreten, wenn der Frieden in einer Kirchengemeinde nicht mehr gewährleistet ist.
Wenn 18 von 20 Mitgliedern eines Presbyteriums für die Abberufung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers stimmen, so dokumentiert alleine dieser Fakt einen außerordentlich hohen Vertrauensverlust.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Zwischen den Prozessbeteiligten ist streitig, ob der Kläger (Kl.) durch die Beklagte (Bekl.) als Pfarrer aus der 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde L. im Evangelischen Kirchenkreis … abberufen werden durfte.
Seit … 1990 versah der Kl. Dienst in dieser Pfarrstelle, bis er durch Beschluss der Kirchenleitung vom 18. Mai 2000 gemäß § 84 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG) mit Ablauf des 31. Mai 2000 abberufen wurde. Der Abberufung liegt eine lange Entwicklung zugrunde.
Bereits in der ersten Hälfte der zehnjährigen Amtszeit des Kl. in der Gemeinde L. hatte das Presbyterium erwogen, dem Kl. nahe zu legen, sich wegen eingetretenen Vertrauensverlusts um eine andere Pfarrstelle außerhalb L. zu bemühen. Nach Beratung durch den damaligen Superintendenten und das Landeskirchenamt (LKA) wurde ein Neuanfang versucht.
Seit 1998 kam es erneut und zunehmend zu Vorkommnissen, die den Verlust des Vertrauens des Presbyteriums in den Kl. ständig verstärkten. Dies führte am 4. März 1999 zu dem Beschluss des Presbyteriums, die Kirchenleitung zu bitten, den Kl. abzuberufen. Dabei stützte sich das Presbyterium auf „§ 84, 1.2 § 84, 2“. Von den 21 Mitgliedern des Presbyteriums waren 20 anwesend. Von 18 abgegebenen Stimmen wurden 17 für den Abberufungsantrag abgegeben. Ein Mitglied des Presbyteriums enthielt sich der Stimme. Der Kreissynodalvorstand stimmte dem Abberufungsantrag mit Beschluss vom 14. April 1999 mit 2/3 Mehrheit zu. In ihrer Sitzung am 10. Juni 1999 befasste sich die Kirchenleitung mit dem Anliegen, hielt jedoch vor einer Beschlussfassung weitere Ermittlung für notwendig. Am 16. September 1999 kam es zu einer ausführlichen Anhörung des Presbyteriums durch das LKA. Schließlich wurde das Presbyterium mit Schreiben vom 2. Februar 2000 wegen Bedenken gegen die Formulierung des Abberufungsantrags gebeten, den Antrag ohne Hinzufügung einer Bedingung oder anderer Voraussetzungen zu wiederholen. Dies geschah mit Beschluss vom 24. Februar 2000 mit dem Beschlusstext:
„Die Abberufung von Pfarrer H. aus der 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde L. nach § 84 Abs. 2 PfDG wird beantragt.“
Zu der Sitzung waren alle 20 Mitglieder des Presbyteriums erschienen. Bei der Abstimmung ohne den betroffenen Pfarrer … stimmten 18 für den Antrag, 1 Mitglied enthielt sich der Stimme.
Der Kreissynodalvorstand (KSV) stimmte dem Antrag in seiner Sitzung vom 2. März 2000 mit 8 Stimmen bei einer Nein-Stimme zu (ordentliche Mitgliederbestand: 9) und leitete ihn an das LKA weiter. Zu dem Verfahren hörte das LKA nochmals das Presbyteriums am 22. März 2000, den Kl. am 31. März 2000, der auch eine schriftliche Äußerung vom 27. März 2000 abgab, und den KSV am 4. Mai 2000. Am 18. Mai 2000 beschloss die Kirchenleitung schließlich:
„Pfarrer H., Inhaber der 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde L. im Kirchenkreis …, wird gemäß § 84 Abs. 2 PfDG mit Ablauf des 31. Mai 2000 aus seiner Pfarrstelle abberufen.“
Die Abberufung wurde auf den Beschluss des Presbyteriums vom 24. Februar 2000 bezogen und wie folgt begründet:
„Der einmütig benannte Vertrauensverlust wurde im Wesentlichen mit der Art und Weise Ihres Auftretens und Ihrer Persönlichkeit, dem Übergehen des Presbyteriums in seiner Funktion als Leitungsorgan, dem Außerachtlassen von Vereinbarungen mit dem Presbyterium bzw. einzelner Beschlüsse des Presbyteriums begründet.
Nur beispielhaft seien nachfolgende Begebenheiten benannt, die das Verhältnis zwischen dem Presbyterium wie auch anderen Gemeindegliedern und Ihnen unwiderruflich zerstört haben, die Sie auch nicht entkräften konnten:
1.
Sie haben in der jüngeren Vergangenheit die Durchführung von regelmäßigen Gemeindeveranstaltungen ohne vorherige Abstimmung mit dem Presbyterium kurzerhand eingestellt. Hierbei handelt es sich um die Arbeit des Männerkreises als auch ein in regelmäßigen Abständen für ältere Gemeindemitglieder stattfindendes Geburtstagskaffeetrinken sowie einen Bibelkreis.
Im Rahmen der Anhörung führten Sie zur Begründung Ihrer Handlungsweise aus, die Arbeit in dem Männerkreis eingestellt zu haben, weil an dieser Veranstaltung vier Gemeindemitglieder teilgenommen hätten, welche erheblich in die mit Ihnen bestehende Konfliktsituation einbezogen gewesen seien. Angesichts dessen sei nach vorherigen Rücksprache im Männerkreis die Weiterführung dieser Gruppe nicht mehr sinnvoll erschienen.
Damit dokumentierten Sie durch Ihr eigenes Vorbringen, dass die Zusammenarbeit mit vielen Gemeindegliedern unmöglich geworden ist. Daran ändert auch die Unterschriftenliste anderer Gemeindeglieder nichts, die sich für Ihr Verbleiben aussprachen. Wegen der Beendigung des „Geburtstagskaffeetrinkens“ verwiesen Sie auf die Probleme mit dem schadstoffbelasteten Gemeindehaus; überdies hätten Sie es für bedenklich gehalten, Außenstehende zu der Teilnahme an Gemeindekreisen einzulassen, wenn die Gemeindeleitung in sich zerstritten sei. Die Einstellung der Einladung zum Bibelkreis begründeten sie mit dem Ausbleiben von Teilnehmern – zuletzt seien oftmals nur noch zwei Personen erschienen. Den Vorwurf, das Presbyterium bei diesen Entscheidungen nicht beteiligt zu haben, stellten Sie nicht in Abrede.
2.
Sie haben weiterhin – ebenfalls ohne vorherige Absprache mit dem Presbyterium – zwei konfessionslose M. Bürger in den Redaktionskreis des Gemeindebriefes (Paul Gerhard Brief) berufen.
Diese Entscheidung begründeten Sie damit, dass die fraglichen Personen trotz ihrer Konfessionslosigkeit in der Kirchgemeinde aktiv gewesen seien: das eine Redaktionsmitglied im Männerkreis, das andere Redaktionsmitglied im Kindergartenausschuss. Darüber hinaus sei der besagte Redaktionskreis vor Ort in der Vergangenheit immer – ohne vorherige Absprache mit dem Presbyterium – von dem Pfarrer in Eigenregie besetzt worden.
Hierzu ist anzumerken, dass jedenfalls bei dem Hinzuziehen von Konfessionslosen die Einbeziehung des Presbyteriums selbstverständlich hätte erfolgen müssen, wenn man dieses in seiner Funktion ernst nimmt.
3.
Anlässlich der bevorstehenden Beschlussfassung des Presbyteriums über Ihre Abberufung aus der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde L. haben Sie drei Tage vor der besagten Presbyteriumssitzung die Presbyterinnen und Presbyter Ihres Bezirks in das Pfarrhaus eingeladen und ihnen unter Bezugnahme auf Hesekiel 3, 17 ff. ins Gewissen geredet.
Hierzu befragt, bestätigten Sie diesen Sachverhalt am 31. März 2000 und gaben an, wegen der Ihnen bekannten und aus Ihrer Sicht unwahrhaftigen Gründe für den beabsichtigten Abberufungsantrag geäußert zu haben, dass jemand, der so vorgehe, gegen den heiligen Geist handele. Zu dieser Handlungsweise hätten Sie sich für verpflichtet gehalten.
Insbesondere hätten Sie die Presbyterinnen und Presbyter vor den Konsequenzen ihres Tuns warnen wollen. Sie erklärten auch, weiterhin zu Ihrer Vorgehensweise zu stehen – wenngleich es Ihnen leid täte, dass Ihre Äußerung offenkundig zu kurz geraten und deshalb völlig missverstanden worden sei.
Indem Sie unter Missbrauch der seelsorgerischen Funktion Presbyter in eigener Sache unter Druck gesetzt haben, verhinderten Sie für die Zukunft jede weitere sachliche Zusammenarbeit.
4.
Als weiterer schwerwiegender Umstand wurde seitens des Presbyteriums benannt, dass Sie weder im Jahr 1999 noch in diesem Jahr zu den Konfirmandenprüfungen offiziell eingeladen oder gar den Termin der Prüfung bekannt gegeben haben. Sie hätten lediglich einige Presbyterinnen, die Ihnen persönlich sympathisch waren, über die Termine der Konfirmandenprüfungen informiert.
In Ihrer Anhörung bestätigten Sie, das Presbyterium in seiner Gesamtheit nicht offiziell zu der Konfirmandenprüfung eingeladen zu haben; Sie erklärten jedoch diesbezüglich, dass die Presbyterinnen und Presbyter von den Prüfungsterminen hätten Kenntnis haben können. In diesem Zusammenhang befragt, teilen Sie außerdem mit, es sei während Ihrer gesamten Dienstzeit nicht ein einziger Beschluss des Presbyteriums über die Zulassung der Konfirmandinnen und Konfirmanden zur Konfirmation gefasst worden. Sie räumten darüber hinaus ein, sich auch in diesem Jahr lediglich gemeinsam mit der Presbyterin Frau S. nach der Prüfung beraten und über die Zulassung zur Konfirmation entschieden zu haben.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es Ihre selbstverständliche Pflicht als Pfarrer gewesen wäre, die Presbyter einzuladen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie davon ausgegangen sind, dass der Prüfungstermin „inoffiziell“ bekannt war.
5.
Darüber hinaus wurde seitens des Presbyteriums noch die von Ihnen eigenmächtig und sehr kurzfristig gefällte Entscheidung erwähnt, die Christvesper im Dezember 1999 ausfallen zu lassen.
Mit Ihrem Verhalten haben sie die in Art. 25 II KO manifestierten Grundsätze des Verhältnisses zwischen Pfarrer und Presbyterium missachtet. Des Weiteren missachteten Sie Art. 55 I KO, dem zufolge das Presbyterium in seiner Gesamtheit die Verantwortung für wesentliche Entscheidungen in der Kirchengemeinde trägt. Eine etwaige Befugnis des Pfarrers als Einzelperson solche Entscheidungen treffen zu können, die das Gemeindeleben maßgeblich beeinflussen, findet in der Kirchenordnung keine Grundlage.
Hervorzuheben ist schließlich der Verstoß gegen die in Art. 197 KO getroffene Grundentscheidung bezüglich der Zulassung der Konfirmandinnen und Konfirmanden zur Konfirmation. Indem Sie wiederholt durch das Schaffen von Fakten dem Presbyterium die Möglichkeit genommen haben, die Entscheidung über die Zulassung zur Konfirmation als Gremium zu treffen, haben Sie gegen maßgebliche kirchenverfassungsrechtlich vorgeschriebene Kompetenzvorgaben verstoßen.
Oben genannte Begebenheiten verlieren auch nicht dadurch an Gewicht, dass sich ein großer Teil der Gemeindemitglieder in der bereits erwähnten Unterschriftenaktion für Ihr Verbleiben in der 2. Pfarrstelle ausgesprochen hat.
Denn es handelt sich bei dem zu beurteilenden Verhalten nicht allein um Verstöße gegen Dienstpflichten, für die eine disziplinarische Ahndung geeignet erscheint. Die Verstöße haben vielmehr zum völligen Zusammenbruch der unbedingt erforderlichen Zusammenarbeit mit dem Presbyterium geführt. Eine Behebung der Probleme – etwa durch die Begleitung von dritter Seite – ist infolgedessen bedauerlicherweise auch nicht mehr möglich.
Schließlich waren auch Sie sich während der Anhörung in den Räumen des Landeskirchenamtes durchaus dessen bewusst, dass die Situation vor Ort nicht lediglich als „Verfahren“ zu bezeichnen ist, sondern vielmehr ein harmonisches und auf Dauer konstruktives Miteinander als wenig aussichtsreich erachtet werden kann. Dies belegt auch Ihre Begründung für die eigenmächtige Einstellung der in der Vergangenheit stattgefundenen Gemeindeveranstaltungen.“
Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner Klage.
Er macht geltend, der angefochtene Bescheid leide unter dem Mangel, dass sein Verfasser sich genötigt gesehen habe, zu verschweigen, dass der erste Antrag auf Abberufung des Kl. bereits am 4. März 1999 gestellt worden sei und eine erste Abstimmung über den damaligen Abberufungsantrag in einer Sondersitzung des Presbyteriums am 24. Februar 1999 keine qualifizierte Mehrheit ergeben habe. Auch weitere Stationen des Antragsverfahrens seien nicht erwähnt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Abberufungsantrag vom 4. März 1999 sei mit Hilfe des LKA dahingehend nachgebessert worden, dass er schließlich nach Jahresfrist justiziabel erscheine.
Es entstehe der Eindruck, dass die Kirchenleitung in der ihr abverlangten Entscheidung über die Abberufung des Kl. nicht ihren Ermessensspielraum wahrnehmen konnte oder wollte, sondern sich aufgrund des Vorliegens einer Zweidrittelmehrheit in ihrer Entscheidung gebunden gesehen habe. Eindeutig stehe ihr der Wortlaut von § 84 II PfDG entgegen: „Pfarrer können auch abberufen werden, wenn das Leitungsorgan …“. Dies bedeute, dass die Abberufungsentscheidung ungeachtet des Votums des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft und des KSV eine Ermessensentscheidung bleibe. Die Nachzeichnung des Abberufungsantragsverfahrens verdeutliche, wie die Kirchenleitung ihren Ermessensspielraum preisgegeben habe, um dem Antrag/ den Anträgen schließlich doch noch zum „Erfolg“ zu verhelfen.
Auslöser für die Entscheidung des Presbyteriums, einen Antrag auf Abberufung zu stellen, sei die Sanierung des schadstoffbelasteten Parkettbodens im Pfarrhaus (vgl. Protokoll der Presbyteriumssitzung vom 24. März 1999) gewesen. Die diesbezüglichen Einzelheiten schildert der Kl. ausführlich in seiner Klageschrift. Da sowohl Schadstoffbelastung als auch Abberufungsantrag in M. (2 Pfarrbezirk) bekannt geworden seien, habe sich eine Gemeindeinitiative mit dem Ziel gebildet, über beide Sachverhalte mit dem Presbyterium ins Gespräch zu kommen und nach Lösungen zu suchen. Das Presbyterium habe jedoch die Durchführung einer Gemeindeversammlung abgelehnt. Als die Presse über die Schadstoffbelastung des Gemeindehauses berichtet habe, habe es sich genötigt geführt, das Haus zu schließen und ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Die M. Presbyter hätten die Arbeit der Gemeindeinitiative als Vergeltung für den Abberufungsantrag gegen den Kl. gewertet. Tatsächlich hätten Mitglieder der Initiative zahlreiche Gespräche mit Presbytern, Pfarrern, Superintendenten und Mitgliedern des Landeskirchenamts geführt. In diesen Gesprächen und in zahlreichen Briefen baten sie sowohl um Schlichtungsversuche als auch um Sanierung des P.-Hauses. Das Presbyterium erklärte jedoch in seiner Sitzung vom 6. Mai 1999, es gebe keine akute Gesundheitsgefährdung im P.-Haus, der Kl. habe dafür zu sorgen, dass alle Gemeindegruppen das Haus wieder benutzten. Der Rat der Experten sei abgewiesen und das Problem personalisiert worden: Sobald der Pfarrer abberufen sei, sei auch das Schadstoffproblem gelöst, so die Aussagen in der Sitzung am 6. Mai 1999 und in der Folgezeit. Im Ergebnis stehe jedoch fest, dass das Haus saniert werden müsse (Gutachten des Toxikologischen Instituts Kiel vom 26. Januar 2000; Gutachten des TÜV Nord vom 11. April 2000). Als Urheber des Schadstoffproblems gelte jedoch nur der Kl.
Die Superintendentin habe am 9. Februar 1999 in den Räumen der Superintendentur mitgeteilt, drei der vier Presbyter hätten einen Antrag auf seine Abberufung gefordert, innerhalb der nächsten 14 Tage würde eine Sondersitzung des Presbyteriums mit diesem Gegenstand stattfinden. Sie sagte, sie habe bislang zwei Abberufungsbegehren (anderer Presbyterien) abgelehnt, diesen jedoch befürworte sie, da es offensichtlich „Probleme in der gemeinsamen Leitungsverantwortung’“ gebe. Als der Kl. gefragt habe, ob sie dafür nachvollziehbare Belege habe, habe sie geantwortet, sie würde sich darum bemühen, solche zu finden. Für die erwähnte Sondersitzung stellte sie mit Hilfe des Presbyteriumsvorsitzenden eine „Belegliste“ zusammen, die allerdings einer Verifizierung nicht habe standhalten können und inzwischen offensichtlich als unbrauchbar abgetan worden sei. Das o.g. Informationsgespräch sei das erste Gespräch, das die Superintendentin hinsichtlich des Konflikts mit dem Presbyterium mit dem Kl. geführt habe. Festzustellen sei, dass sie ihrer in KO geforderten Aufgabe des Helfens, Mahnens und Schlichtens nicht nachgekommen sei. Statt dessen habe sie sich selbst als Konfliktpartei gezeigt. So habe sie das Begehren des Presbyteriums unterstützt, indem sie versprach, der Kl. bekäme angesichts seiner Begabungen selbstverständlich eine andere Pfarrstelle. Zudem stellte sie in Aussicht, dass das Verfahren spätestens im Juni 1999 „abgeschlossen“ sein würde. Auch öffentlich sei bekannt (siehe Pressebericht über die Tagung der Kreissynode am 17. Juni 1999), dass in der Kirchengemeinde L. eine Pfarrstelle eingespart werden muss. Die Motive der Superintendentin, diese Abberufung zu unterstützten, würden somit auch aus kirchenpolitischer Sicht nachvollziehbar. Auf die vielfachen Bitten um Schlichtung habe die Superintendentin nicht reagiert. Während der Gemeindeversammlung am 2. Juni 1999, die einberufen worden war, um der Gemeinde zu erklären, dass das Betreten des P.-Hauses gefahrlos sei, habe sie auch dann noch geschwiegen, als sie aufgefordert wurde, zum Konflikt zwischen Pastor und Presbyterium Stellung zu nehmen.
Auf Anordnung des Landeskirchenamtes sei am 1. September 1999 ein „Runder Tisch“ zustande gekommen. Beteiligt seien auch zwei Mitglieder der Gemeindeinitiative gewesen, die eine solche Begegnung oftmals angemahnt hatten. Allerdings sei das Ergebnis dieses Gesprächs negativ gewesen. Es habe lediglich die verhärtete Haltung der beteiligten Presbyter und der Superintendentin aufgezeigt. Ansonsten habe die Superintendentin jegliches Gespräch mit dem Kl. vermieden. Die Überbringung des Beurlaubungsbescheids am 18. Mai 2000 sei von ihr aus die erste Begegnung mit dem Kl. nach 11 Monaten gewesen. Sowohl bei der Sitzung des KSV am 15. April 1999 (1. Abberufungsantrag) als auch der am 2. März 2000 (2. Antrag) sei der Kl. nicht angehört worden. Hier stelle sich die Frage, ob nicht eine solche Anhörung aus Gründen des rechtlichen Gehörs hätte stattfinden müssen. Denn immerhin sei der KSV als Mitantragsteller Verfahrensbeteiligter. Gerade in einem nach § 84 Abs. 2 PfDG durchgeführten Abberufungsverfahren werde die Überprüfungsbefugnis der Kirchenleitung gegenüber den Fällen des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG eingeschränkt, da es einen eigenständigen Abberufungstatbestand erzeuge. Somit verschlechtere sich die rechtliche Stellung des Kl. schon erheblich aufgrund des KSV-Beschlusses.
Am 16. September 1999 sei es im Rahmen des ersten Abberufungsverfahrens zu einer Anhörung des Presbyteriums durch Vertreter des Landeskirchenamtes gekommen. Schon im Vorfeld dieser Anhörung seien die Presbyter aufgefordert worden, ihre Vorwürfe gegen den Kl. zu konkretisieren, nach Möglichkeit auch schriftliche Zeugenaussagen von Gemeindegliedern beizubringen. Das im Rahmen dieser Anhörung zusammengetragene Material sei noch nicht zureichend gewesen, um den Abberufungsantrag auch gegenüber der Verwaltungskammer schlüssig erscheinen zu lassen. So jedenfalls bewertete Dr. H. das Ergebnis der Anhörung laut Aussage von Pfarrer H. am 17. September 1999. Er habe die Presbyter aufgefordert, zusätzliche schriftliche Stellungnahmen abzugeben, in denen Symptome der Zerrüttung zwischen Pfarrer und Presbytern zu schildern seien. Drei der vier Presbyter seien dieser Aufforderung nachgekommen. Ihre Stellungnahmen seien der Hauptgegenstand der Anhörung des Kl. am 31. März 2000 gewesen. In diesen Stellungnahmen sei ein Zusammenhang des Abberufungsbegehrens mit der Schadstoffproblematik ausdrücklich vermieden worden.
In Punkt 1 unterstelle der Abberufungsbescheid, „dass die Zusammenarbeit mit vielen Gemeindegliedern unmöglich geworden ist.“
Die „vielen Gemeindeglieder“ würden abgeleitet aus vier Mitgliedern des Männerkreises, die nicht mehr an diesem Kreis teilnehmen wollten, da sie persönlich mit den Presbytern involviert seien. Im Folgenden werde diese „vielen“ andere(r) Gemeindeglieder" gegenübergestellt, die sich für das Verbleiben des Kl. ausgesprochen hätten. Tatsächlich seien es 561 gewesen, die sich mit ihrer Unterschrift für den Verbleib ausgesprochen hätten.
Durchgängig sei im Bescheid der Gebrauch des Begriffs „Presbyterium“ undeutlich. Möglicherweise werde er bewusst unklar gehalten. Immer wieder werde auf fehlende Presbyteriumsentscheidungen hingewiesen. Möglicherweise mache hier der Kirchenrechtler auf Missstände in der Praxis der Kirchengemeinde L. aufmerksam. Tatsächlich jedoch werde kein Beteiligter die Tatsache, dass die Entscheidung über Zulassung zur Konfirmation nicht Gegenstand einer Presbyteriumssitzung sei, als Zerrüttungssymptom deuten. Alle Beteiligten hätten den Umstand, dass die an der Prüfung beteiligten Presbyter unmittelbar nach der Prüfung mit dem Pfarrer das Ergebnis beraten und entscheiden, als praxisnah und im kommunikativen Sinne funktional bewertet. Anders seien Prüfung und Zulassung zur Konfirmation vom Kl. nie gehandhabt worden. Und diese Handhabung entspreche der Praxis, der die Presbyter der Kirchengemeinde L. noch nie die Zustimmung verweigert hätten. Seit Jahrzehnten habe das Presbyterium nicht über die Zulassung zur Konfirmation entschieden. Ebenso sei es nicht Gegenstand presbyterialer Beschlussfassung in der Kirchengemeinde L., ob in einem Pfarrbezirk ein Geburtstagskaffeetrinken eingeführt oder aber wieder eingestellt wird. Solche Entscheidungen fielen vor Ort (im Bezirk), sie würden mit den mitarbeitenden Presbytern beraten. Zudem gebe es die inoffizielle Einrichtung der Ortspresbyteriumssitzungen, in der auch der Presbyter, der nicht Mitarbeiter ist, Gelegenheit zur Mitsprache erhalte.
Zur Faktenlage. Im Jahr 1999 hätten die vier Presbyter eine schriftliche Information über die anstehenden Konfirmandentermine bekommen. Nur eine Presbyterin sei zum Prüfungstermin erschienen, in diesem Fall die „Fachpresbyterin“, die in der Kindergottesdienstarbeit verantwortlich tätig war. Im Jahr 2000 sei sie wiederum die Einzige gewesen, die von Seiten der Gemeindeleitung an der Prüfung beteiligt war, nicht, wie der Abberufungsbescheid unterstelle, weil sie dem Kl. sympathisch gewesen sei, sondern weil sie aus ihrer Zeit als Kindergottesdienstarbeiterin den Konfirmanden vertraut gewesen sei und sich zuständig gefühlt habe.
In Punkt 3 des angefochtenen Bescheids komme es zu folgender Unterstellung: Der Kl. habe die Bezirkspresbyter „in das Pfarrhaus eingeladen und ihnen unter Bezugnahme auf Hesekiel 3, 17 ff. ins Gewissen geredet.“ Tatsächlich habe es sich bei dieser „Einladung“ um eine routinemäßige Besprechung zur Vorbereitung auf die nächste Presbyteriumssitzung gehandelt. Nach Erörterung der im Blick auf die anstehende Presbyteriumssitzung erforderlichen Maßnahmen sei als letzter Tagesordnungspunkt der Abberufungsantrag angesprochen worden. Nicht in „eigener Sache“ habe der Kl. die Presbyter auf ihr Vorgehen im Verfahren hingewiesen, um eine Einstellungsänderung ihm gegenüber zu erwirken, sondern aus seelsorgerischer Verpflichtung habe er sie aufgefordert, unter Absehung von den im Protokoll vom 24. Februar 1999 aufgeführten fragwürdigen Vorhaltungen offen und geschwisterlich über strittige Fragen zu sprechen.
Die Haltung des Presbyteriums sei für den Kl. weder verständlich noch sinnvoll: aufgrund eines Sachkonflikts (Umgang mit Schadstoffbelastung) werde ihm Vertrauen entzogen und die Kommunikation mit ihm eingestellt. Gleichzeitig ignorierten die Bezirkspresbyter die eigene Verantwortung für ihren Pfarrbezirk: Der Baukirchmeister vernachlässigte seine Pflichten gegenüber Mietern, Gebäuden und Grundstücken im Pfarrbezirk augenfällig. Die Jugendpresbyterin quittiere im März ihre Kindergottesdienstarbeit und überlasse sie zwei 15jährigen Mitarbeiterinnen. Im Oktober 1999 gründe sie eine Krabbelgruppe und verlasse sie drei Monate später wieder. Die Presbyter ließen die traditionelle Gestaltung der Karwoche und das Osterfrühstück im Jahr 2000 ausfallen. Der Kl. habe sich zu der Zeit wegen familiärer Verpflichtungen in den USA befunden. Beim Vorstellungsgottesdienst der Konfirmanden am 2. April 2000 habe sich ein Katechumene übergeben müssen. Die Presbyter hätten sich als unbeteiligte Zuschauer verhalten. Die Betreuung des Jungen und die Reinigungsarbeit sei von Gottesdienstbesuchern übernommen worden. Beim Konfirmationsgottesdienst hätten sich die Presbyter weiterhin unzuständig gegeben. Seit der Abberufung finde kein Kindergottesdienst statt. Der Konfirmandenunterricht werde frühestens nach den Sommerferien fortgesetzt. Das Presbyterium habe zwar Mitte Februar in der Presse die umgehende Sanierung des P.-Hauses angekündigt. Es sei jedoch nichts geschehen oder auch nur konkret geplant.
In Punkt 2 habe der angefochtene Bescheid ausgeführt, der Kl. habe zwei konfessionslose Bürger ohne Genehmigung des Presbyteriums in den Redaktionskreis des Gemeindebriefs „berufen“. Richtig sei, dass der Kl. aus besonderem Anlass besagte Personen zur Mitarbeit an einer Ausgabe des Briefs eingeladen habe, zusätzlich zum bestehenden Redaktionskreis. Dieses sei mit dem ausdrücklichen Wissen des Presbyteriums erfolgt.
Der angefochtene Bescheid erwähnte unter Punkt 5 sehr knapp den 1999 ausgefallenen Familiengottesdienst, knapp deshalb, weil dieser Punkt nicht Gegenstand der Anhörung vom 31. März 2000 gewesen sei. Dennoch sei er klargestellt. Der Begriff „sehr kurzfristig gefällte Entscheidung“ könne schon deswegen nicht sachgemäß sein, weil der Gottesdienstplan etwa vier Wochen vor besagtem Termin durch ein Mitglied des Presbyteriums im Schaukasten ausgehängt worden sei. Natürlich habe es gute und dem Presbyterium hinlänglich bekannt gemachte Gründe für den Ausfall gegeben: Seit Februar seien aufgrund der Schadstoffbelastung keine Kinder in den Kirchsaal eingeladen worden – gemäß entsprechenden Beschlüssen des Kindergartenrats und der Elternversammlung. Außerdem gebe es – formal betrachtet – keinen Presbyteriumsbeschluss über die Feier eines zweiten Gottesdienstes (Familiengottesdienst) am Heiligen Abend; sondern einen solchen habe der Kl. seit 1990 zusätzlich angeboten.
In dem Bescheid sei unter Punkt 5 erwähnt, dass die dem Kl. zur Last gelegten Verstöße für „eine disziplinarische Ahndung geeignet“ erscheinen. Tatsächlich aber habe es zu keinem Zeitpunkt eine Abmahnung des Kl. durch das Presbyterium oder KSV gegeben. Solches wäre doch mindestens zu erwarten gewesen, sollte der Verfasser mit seiner Bewertung der Vorkommnisse richtig liegen. Es habe den Anschein, als sei ein Abberufungsverfahren problemloser im Vergleich zu einem Disziplinarverfahren.
Betrachte man Art. 19 Abs. 2 Satz 1 KO (vgl. PfDG § 24 Abs. 1), der sich aus Artikel 140 GG herleiten lasse, dann ergebe sich die Notwendigkeit eines sorgsamen Umgangs mit dem seit 1996 geltenden § 84 Abs. 2 PfDG. Denn genannter Paragraf, für dessen Anwendung es bislang kaum rechtliche Orientierungshilfe gibt, beschreibe einen schmalen Grat zwischen vereinfachter Konfliktabhilfe einerseits und Verfassungswidrigkeit andererseits. Aufgrund der Verfassung der EKvW könne die Kirchenleitung den Status des in eine Anstellung auf Lebenszeit berufenen Pfarrers nach einem Abberufungsverfahren kaum gewährleisten. Gerade angesichts der von der Landessynode für die nächsten Jahre gesetzten personellen Zielvorgaben verenge sich der Spielraum zur verfassungskonformen Handhabung der Beamtenrechte des Pfarrers zusehends. Der einem abberufenen Pfarrer angebotene „unbefristete Beschäftigungsauftrag“ biete keine Genugtuung im Sinne von § 19 Abs. 2 KO:
Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes reiche es nicht aus, wenn die Kirchenleitung sich hinsichtlich des Abberufungsverfahrens nach § 84 II PfDG lediglich auf eine Missbrauchskontrolle beschränke. Sondern sie habe ihren ihr durch das Gesetz gebotenen Ermessensspielraum wahrzunehmen. Trotz des selbstständigen Abberufungstatbestandes, der die Überprüfungsbefugnis der Kirchenleitung einschränke, sollte eine Willkürfreiheit gewährleistet werden.
Der angefochtene Abberufungsbescheid umgehe den eigentlichen Anlass/Grund des Abberufungsantrags. Er vermöge keine Zerrüttung bedingende Vorkommnisse zu benennen, die auf die Zeit vor der ersten Antragstellung (24. Februar 1999) zu datieren wären. Darum konstruiere er ein Zerrüttungsszenario, das seit März 1999 „zum völligen Zusammenbruch der unbedingt erforderlichen Zusammenarbeit mit dem Presbyterium geführt“ habe.
Angesichts einer solch dramatischen Entwicklung hätte man Abhilfe nach § 29 PfDG erwarten müssen. In ähnlich gelagerten zeitnahen Fällen seien Beurlaubungen ausgesprochen worden. Die Vermutung liege nahe, dass eine solche Maßnahme aufgrund der geschilderten Verfahrensunstimmigkeiten nicht gewagt worden sei.
Zudem sei an dieser Stelle der derzeitige Vorsitzende des Presbyteriums der Kirchengemeinde L. zitiert. Im Verlauf der Beratungen am 24. Februar 1999 erklärte er, der Kl. habe den Vorsitz des Presbyteriums im Jahr 1998 sachlich und brüderlich ausgeübt. Am 19. Mai 2000 erklärte er dem Kl., er habe dessen Sachlichkeit und Umgänglichkeit in der seither vergangenen Zeit bewundert, er habe große Hochachtung vor dieser Haltung.
Die Abberufungsentscheidung der Kirchenleitung erscheine abschließend betrachtet als Hilfeleistung für Presbyterium und Superintendenten, die sich unbedacht in Begründungs- und Verfahrensnöte gebracht hätten. Ungeklärt bleibe bislang die Frage, warum die zuständigen Vertreter des Landeskirchenamtes nicht deutlicher den Rat zur Rücknahme des Antrags gegeben haben.
Wegen weiterer Ausführungen wird auf den Schriftsatz des Kl. vom 15. August 2000 Bezug genommen.
Zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer hat der Kl. am 11. April 2001 erklärt, dass er für die Verhandlung der Verwaltungskammer am 3. Mai 2001 die Anhörung zweier Zeugen beantrage, die er mit genauer Anschrift benannt hat. Seinen Antrag auf Zeugenvernehmung hat er wie folgt begründet:
„da sie Auskunft geben können über die Entwicklung des Abberufungsverfahrens bis zum 18.05.2000, insbesondere über das Verhalten der antragstellenden Partei. Sie können Auskunft darüber geben, inwieweit die antragstellende Partei, insbesondere auch die Superintendentin, an einer sach- bzw. konfliktbezogenen Klärung der Konfliktsituation interessiert war oder nicht. Die o.a. Zeugen haben
über längerem Zeitraum Gespräche mit Presbytern, Pfarrern und der Superintendentin geführt und waren offiziell zum „Runden Tisch“ am 01.09.1999 eingeladen worden. Die Phänomene „Vertrauensverlust“ oder „Zerrüttung“ können durch beide Zeugenaussagen erhellt werden.“
In der mündlichen Verhandlung hat er ferner gerügt, dass gegen ihn keine disziplinarischen Maßnahmen ergriffen worden seien, sondern sofort das Abberufungsverfahren eingeleitet worden wäre.
Der Kl. beantragt,
den Abberufungsbescheid vom 18. Mai 2000 aufzuheben.
Hilfsweise stellt er den Antrag aus der Niederschrift vom 11. April 2001.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Darstellung im angefochtenen Abberufungsbescheid, die sie weiter vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 19. Juli 2000 und den Schriftsatz vom 8. September 2000 Bezug genommen.
Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten des LKA beigezogen, aus deren Inhalt sich weitere Einzelheiten ergeben.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Der Kl. wird durch den angefochtenen Abberufungsbescheid vom 18. Mai 2000 nicht in seinen Rechten verletzt. Die Abberufung des Kl. durch die Bekl. ist rechtmäßig. Rechtsverstöße liegen weder in formeller noch in materieller Hinsicht vor.
Die Kirchenleitung war für die Abberufung zuständig. Sie hat am 18. Mai 2000 auf Antrag des Presbyteriums der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde L. vom 24. Februar 2000, also auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft des Kl., und des KSV des Kirchenkreises vom 2. März 2000 über die Abberufung beschlossen.
Die Anträge dieser Gremien sind mit der gesetzlich vorgeschriebenen 2/3-Mehrheit gefasst worden und zwar in dem aus 20 Mitgliedern bestehenden Presbyterium mit 18 Stimmen und in dem aus 9 Mitgliedern bestehenden KSV mit 8 Stimmen.
Der Kl. ist auch, wie in § 85 Abs. 2 Satz 1 PfDG vorgeschrieben, vor der Beschlussfassung der Kirchenleitung ordnungsmäßig angehört worden. Dies geschah durch eine schriftliche Stellungnahme des Kl. vom 27. März 2000 und seine mündlichen Ausführungen in einem persönlichen Anhörungstermin am 31. März 2000.
Auch sind das Presbyterium der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde L. und der KSV, wie in § 85 Abs. 2 Satz 1 PfDG vorgeschrieben, gehört worden, nämlich das Presbyterium am 22. März 2000 und der KSV durch Äußerung vom 4. Mai 2000.
Unter diesen Voraussetzungen steht die Abberufung des Kl. im freien Ermessen des Bekl., das ihm in § 84 Abs. 2 PfDG eingeräumt ist („können“). Eine solche Ermessensentscheidung über die Abberufung kann das Gericht nach § 46 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) nur darauf hin nachprüfen, ob sie deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gericht kann sich nicht der Auffassung des Kl. anschließen, dass die Bekl. „in der ihr abverlangten Entscheidung über die Abberufung des Kl. nicht ihren Ermessensspielraum wahrnehmen konnte oder wollte, sondern sich aufgrund einer 2/3-Mehrheit in ihrer Entscheidung gebunden sah“. Dass es sich bei der Abberufung um eine freie Ermessensentscheidung handelt und die Bekl. sich durch die Mehrheitsentscheidung des Presbyteriums und des KSV nicht gebunden fühlte, war der Bekl. sehr wohl bewusst. Dies ergibt sich klar daraus, dass die Bekl. das Für und Wider der Abberufungsentscheidung ausführlich in ihrem 5-seitigen Bescheid abgewogen hat.
Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Bekl. gesetzliche Grenzen bei der Ausübung ihres Ermessens überschritten oder dem Ermächtigungszweck entgegengehandelt hat.
Das Abstimmungsergebnis im Presbyterium mit 18 Stimmen von 20 Mitgliedern, die außer dem Kl. alle anwesend waren, für die Abberufung bei nur 1 Stimmenthaltung dokumentierte ein außerordentlich hohes Maß an Einmütigkeit. Es zeigt eine klare Frontstellung auf, die als solche bereits ein Faktum darstellt, das die Bekl. im Abberufungsbescheid als „einmütig benannten Vertrauensverlust“ bezeichnet und an die Spitze ihrer Abwägungen im Abberufungsbescheid gestellt hat.
Die Bekl. hat dem Abwägungsgebot zwischen den Interessen der Kirchengemeinde, wie sie in dem Abberufungsbeschlüssen des Presbyteriums ihren Niederschlag gefunden haben, und den Interessen des Kl. an einer weiteren Tätigkeit in seiner bisherigen Pfarrstelle Rechnung getragen, indem das LKA in dem Abberufungsschreiben vom 18. Mai 2000 ausführlich die Umstände gegeneinander abgewogen hat, die für und gegen ein Verbleiben des Kl. in seiner Pfarrstelle sprechen. Sie ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass der auf dem Grundsatz der Unversetzbarkeit eines Pfarrers beruhende rechtliche Schutz des Kl. zurücktreten muss, wenn der Frieden in der Kirchengemeinde nicht mehr gewährleistet ist.
Das Gericht konnte insbesondere kein Abwägungsdefizit feststellen. Die Bekl. hat alle wesentlichen bekannten Umstände vollständig und zutreffend ermittelt und ihrer Abwägung einbezogen.
Sie hat in dem Bescheid alle Fakten benannt, die das Verhältnis zwischen dem Kl. einerseits und dem Presbyterium und anderen Gemeindegliedern andererseits zerstört haben: Die Art und Weise des Auftretens des Kl., seine Persönlichkeit, das Übergehen des Presbyteriums in seiner Funktion als Leitungsorgan und das Außerachtlassen von Vereinbarungen mit dem Presbyterium oder einzelner Presbyteriumsbeschlüsse.
Fünf Vorgänge hat sie in dem Abberufungsbescheid beispielhaft für das angespannte Verhältnis zwischen Kl. und Presbyterium benannt, die der Kl. nicht entkräftet hat.
Zu der Einstellung von Gemeindeveranstaltungen ohne vorherige Abstimmung mit dem Presbyterium hat der Kl. letztlich nur angeführt, dass dies Entscheidungen seien, die vor Ort fielen. Damit wird aus seinem eigenen Vortrag deutlich, dass er eine vorherige Abstimmung mit dem Presbyterium nicht für erforderlich hält.
Zu der unbestrittenen Heranziehung von zwei konfessionslosen Bürgern zu dem Redaktionskreis des Gemeindebriefs ohne Abstimmung mit dem Presbyterium hat der Kl. zwar behauptet, dies sei mit ausdrücklichem Wissen des Presbyteriums geschehen, ohne dies aber zu belegen. Sein Verweis auf ein seiner Klageschrift als Anlage 5 beigefügtes Papier ergibt hierzu nichts.
Unstreitig hat der Kl. ferner den aus seinem Pfarrbezirk stammenden Presbytern in einem Gespräch Hesekiel 3,17 ff. vorgehalten, um sie zu einer Änderung in ihrer Haltung in der Abberufungsfrage zu bewegen. Auch dies hat der Kl. nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich einen Rechtfertigungsversuch für sein Verhalten unternommen.
Die Feststellung in dem Bescheid, dass der Kl. den Termin der Konfirmandenprüfung dem Presbyterium nicht bekannt gemacht und das Presbyterium nicht offiziell eingeladen, sondern nur einzelne Presbyter informiert hat, sowie keinen Beschluss des Presbyteriums über die Zulassung der Konfirmanden herbeigeführt hat, hat der Kl. ebenfalls bestätigt, in dem er ausgeführt hat, (nur) die 4 Presbyter seines Pfarrbezirks eingeladen zu haben.
Schließlich hat die Bekl. in ihrem Bescheid ausgeführt, dass der Kl. 1999 eine Christvesper ausfallen ließ, ohne dass der Kl. dies bestritten hätte.
Das Gericht kann auch keine Fehlgewichtung einzelner Fakten und einzelner Belange feststellen, die Eingang in die Abwägung gefunden haben. Insoweit kommt der Bekl. eine Bewertungsprärogative zu. Das Gericht darf nicht seine eigene Bewertung zugrunde legen, sondern ist darauf beschränkt, die Bewertung einer Rechtsfehlerkontrolle zu unterziehen. Fehlerhaft ist die Gewichtung erst, wenn die objektive Gewichtung der Fakten in Relation zu den Interessen von Kl. und Gemeinde verkannt, d.h. in nicht mehr vertretbarer Weise verfehlt wurde. Hierfür ist nichts feststellbar. Der vom Kl. erhobene Vorwurf der falschen Gewichtung der Fakten entbehrt jeder Grundlage. Die vom Bekl. aus den einzelnen Fakten gezogene Schlussfolgerung der Missachtung der Grundsätze eines vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Pfarrer und Presbyterium insbesondere der Beachtung der Kompetenzen des Presbyteriums und ihrer Gewichtung als schwerwiegend ist berechtigt.
Zu den weiteren Argumenten des Kl. ist Folgendes zu bemerken:
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Presbyterium der Kirchengemeinde … zunächst am 24. Februar 1999 einen Antrag auf Abberufung des Kl. beschlossen hat mit Angabe der Rechtsgrundlagen in § 84 Abs. 1 Nr. 2 und § 84 Abs. 2 PfDG und später einen weiteren (neuen) Beschluss mit geändertem Wortlaut. Es bleibt einem Presbyterium unbenommen, auf der Grundlage eines neuen Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Antrag aufgrund einer Beschränkung der Rechtsgrundlage (§ 84 Abs. 2 PfDG) zu stellen. Die Bekl. hat zu Recht auch darauf hingewiesen, dass die erneute Beschlussfassung nach Jahresfrist mit noch größerer Mehrheit im Presbyterium und KSV keine Verbesserung sondern nur eine weitere Verschlechterung des Verhältnisses zwischen dem Kl. einerseits und dem Presbyterium und dem KSV andererseits dokumentierte.
Das Gericht lässt dahinstehen, welche Bedeutung eine etwaige Schadstoffbelastung im P.-Haus des 2. Pfarrbezirks und die diesbezügliche Initiative des Kl. hat. Der Vorgang findet im angefochtenen Bescheid keine Erwähnung.
Rechtlich ohne Bedeutung ist auch, ob die Superintendentin – wie vom Kl. behauptet – ihm gegenüber ihrer Aufgabe „des Helfens, Mahnens und Schlichtens“ (Artikel 25 KO) nicht nachgekommen ist.
Entgegen der Auffassung des Kl. ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, dass vor Einleitung des Abberufungsverfahrens keine disziplinarischen Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden sind. Disziplinarverfahren und Abberufungsverfahren unterscheiden sich grundlegend in Zielsetzung und Charakter. Im Abberufungsbescheid der Bekl. ist vielmehr deutlich ausgeführt, dass es sich bei dem Verhalten des Kl., das Grund der Abberufung ist, eben nicht nur um einzelne Verstöße gegen Dienstpflichten handelt, für die eine disziplinarische Ahndung geeignet wäre, sondern das Verhalten des Kl. insgesamt zu sehen ist, das zum Zusammenbruch der Zusammenarbeit mit dem Presbyterium geführt hat.
Jeder Grundlage entbehrt die Behauptung des Kl., das Motiv der Superintendentin, seine Abberufung zu unterstützen, liege in der kirchenpolitischen Zielrichtung, in der Kirchengemeinde L. eine Pfarrstelle einzuziehen.
Das Gericht hat den Beweisantrag des Kl. auf Vernehmung von zwei Zeugen nicht entsprochen, weil mögliche Aussagen zu den benannten Beweisthemen nicht entscheidungserheblich sind. Es ist für die Entscheidung des Gerichts unerheblich, ob „die Superintendentin an einer sach- bzw. konfliktbezogenen Klärung der Konfliktsituation interessiert war oder nicht“. Entscheidend ist allein, ob die Abberufung des Kl. durch die Kirchenleitung rechtlichen Bestand hat. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der Erhellung der „Phänomene Vertrauensverlust oder Zerrüttung“ durch die Zeugen rechtliche Bedeutung zukommt, da die zu überprüfende Abberufungsentscheidung auf § 84 Abs. 2 PfDG gestützt ist, nicht aber § 84 Abs. 1, und somit als Ermessensentscheidung wie oben dargelegt nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 1 VwGG.