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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:27.02.2004
Aktenzeichen:VK 7/02
Rechtsgrundlage:§ 16 PfDG
§ 2 Abs. 1 PDEinstV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Fürsorgepflicht, Vorbereitungsdienst, Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Zusage, Feststellungsinteresse, Willkürverbot
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Leitsatz:

Aufnahme in ein Probedienstverhältnis
  1. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigtem Verpflichtungsbegehren.
  2. Über die Berufung in den pfarramtlichen Probedienst entscheidet das Landeskirchenamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
  3. Das Landeskirchenamt ist nicht gehindert, die Zahl der Einzustellenden zu begrenzen.
  4. Aus dem vorgängigen Vikariat folgt keine Fürsorgepflicht, die zu einer Übernahmepflicht in den pfarramtlichen Probedienst führen könnte.
  5. Ein Vertrauensschutz in eine andere bisherige Praxis besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Landessynode schon vor Beginn des Vikariats festgelegt hat, dass eine vollständige Übernahme in den pfarramtlichen Probedienst nicht mehr praktiziert werden soll und der Vikarsjahrgang zu Beginn des Vikariats ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
  6. Die Durchführung eines Expertengesprächs ohne Prüfungscharakter mit den Bewerbern und Bewerberinnen im Rahmen des Entscheidungsprozesses des Landeskirchenamtes ist ein sachliches und rechtmäßiges Hilfsmittel.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Tatbestand:

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob es rechtswidrig war, die Aufnahme der Klägerin in den pfarramtlichen Probedienst abzulehnen.
Die Klägerin bestand die Erste und die Zweite Theologische Prüfung mit „befriedigend“. Noch vor ihrem Ersten Examen, das sie am 4. März 1998 ablegte, beschloss 1997 die Westfälische Landessynode (Beschluss Nr. 174): „Ab 1999 wird die Aufnahme in den Probedienst von den in der Landeskirche zur Verfügung stehenden und im Blick auf die Zukunft erforderlichen und finanzierbaren Pfarrstellen abhängig gemacht. Dabei soll die Zahl der Abgänge doppelt so hoch sein wie die Zahl der Zugänge. Zur Aufnahme in den Probedienst soll ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Teil dieses Verfahrens soll ein Übernahmegespräch sein.“ Während des Vikariats der Klägerin erließ die Kirchenleitung der Beklagten sodann am 29. März 2001 die „Verordnung für die Einstellung in den pfarramtlichen Probedienst – PDEinstV – (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – KABl. 2001 S. 86), die am 1. Juni 2001 in Kraft trat.
Im Vollzug ihres Zweiten Examens beantragte die Klägerin am 25. Juni 2001 die Erteilung einer Zusage zur Einstellung in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) der Beklagten. Nach dem Ergebnis eines am 24. September 2001 durchgeführten Einstellungsgesprächs lehnte die Beklagte mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 2. Oktober 2001 die Erteilung einer Zusage für die Einstellung ab. Zur Begründung heißt es:
„Zu unserem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Einstellungskommission Ihnen leider keine Zusage für die Aufnahme in den pfarramtlichen Probedienst … erteilen konnte. Diese für Sie enttäuschende Entscheidung, die uns wahrlich nicht leicht gefallen ist, können wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch erläutern. Wir möchten jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Absage nichts mit Ihrer grundsätzlichen Eignung zum Pfarrberuf zu tun hat. Sie ist vielmehr allein in der Tatsache begründet, dass aufgrund der Ihnen bekannten Gesamtsituation der Landeskirche und der Beschlüsse der Landessynode zur Personalplanung nicht alle erfolgreichen Absolventen der Zweiten Theologischen Prüfung bevorzugt eine Zusage für die Aufnahme in den Probedienst erhalten können.“
Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine (weitere) schriftliche Begründung, warum ihr keine Zusage für die Aufnahme in den pfarramtlichen Probedienst erteilt werden konnte.
In der schriftlichen Antwort der Beklagten vom 8. November 2001 heißt es hierzu:
„Eine ins Einzelne gehende Begründung etwa dahingehend, weshalb einzelne Bewerberinnen und Bewerber eine Zusage erhalten und andere nicht erhalten haben, ist nicht möglich. Es ist die Aufgabe der Kommission, auch unter den geeignet Erscheinenden eine Wertung anhand der von der Verordnung vorgegebenen Kriterien zu finden, ohne dass damit im Übrigen eine Rangfolge verbunden wäre, die sich – in welcher Form auch immer – in konkreten Beschreibungen niederlegen ließe. Damit entfällt auch die Möglichkeit, eine Be-
gründung für die Entscheidung zu geben, die über die Feststellung der Kommission hinaus geht, dass die von ihr für die Aufnahme empfohlenen Antragstellerinnen und Antragsteller als besonders geeignet erscheinen, angesichts der Notwendigkeit, sich auf eine bestimmte Zahl zu begrenzen. Dieses entspricht auch dem bei der Ausarbeitung der Verordnung von allen Beteiligten, auch den Vikarinnen und Vikaren, zum Ausdruck gebrachten Anliegen, kein zweites, an Punktwerten oder Benotungen orientiertes Assessment durchzuführen.“
Diese Antwort kreuzte sich mit dem Widerspruch der Klägerin vom 5. November 2001 gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 2. Oktober 2001, mit dem sie begehrte, zum 1. März 2002 in den Probedienst aufgenommen zu werden.
Sie machte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Verwendung nicht vergleichbarer Beurteilungen im Rahmen des Auswahlverfahrens geltend. Die Beurteilungen durch die Predigerseminare Villigst und Wuppertal unterschieden sich nach Form und Inhalt erheblich. So enthalte ihre Beurteilung durch das Predigerseminar Wuppertal im Gegensatz zu den durchweg wohlwollend und positiv formulierten Beurteilungen durch das Predigerseminar Villigst „nahezu durchweg nur negative Charakterisierungen und Formulierungen“. Wegen der von der Klägerin angeführten einzelnen Punkte wird auf das Widerspruchsschreiben Bezug genommen.
In ihrem Schreiben vom 14. Februar 2001 machte sie darüber hinaus geltend, dass nicht alle möglichen Stellen vergeben worden seien. Oberkirchenrat Dr. F. habe den damaligen Vikarinnen und Vikaren am 30. April 2000 zugesichert, dass von den 28 Vikarinnen und Vikaren 20 übernommen werden könnten. Tatsächlich seien aber nur 17 übernommen worden. Eine Vikarin, die eine Zusage erhalten habe, habe ihren Dienst nicht angetreten, sodass eine weitere Stelle frei geblieben sei.
Ferner gebiete es die Fürsorgepflicht des kirchlichen Arbeitgebers, zugesicherte konkrete Einstellungszahlen „nicht sogar noch zu unterschreiten.“
Sodann berief sie sich auf Vertrauensschutz. Als sie im Jahr 1999 das Vikariat begann, seien die Einstellungsmodalitäten noch nicht bekannt gewesen, vielmehr hätten stets alle Vikarinnen und Vikare nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes in den Probedienst übernommen werden können. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ergebe sich daher eine Verpflichtung des kirchlichen Arbeitgebers, diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine entsprechende schonende Übergangsregelung zu schaffen (vgl. Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 22. Juli 1998 – I 3/1998 – I 7/1998, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 1999 S. 103 ff.).
Schließlich sei das der Beklagten zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt worden. Es fehle „an klaren, nachvollziehbaren Kriterien, welche eine Auswahlentscheidung begründen“. Es sei der Beklagten verwehrt, eine Bewerberin „ohne nachvollziehbare Begründung unter Missachtung der aus dem vorangegangenen Ausbildungs- und Dienstverhältnis erwachsenen Fürsorgepflicht zu entlassen“. § 3 Abs. 2 PDEinstV sei rechtlich bedenklich. Aber auch wenn man unterstelle, dass der Beklagten in besonderem Maße ein Beurteilungsspielraum zustehe, wer künftig Pfarrer innerhalb der Landeskirche sein soll, so werde dadurch der kirchliche Arbeitgeber nicht von einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und Begründung frei gestellt. Vielmehr gelte: Je größer der behördliche Ermessensspielraum und je eingeschränkter die gerichtliche Kontrolldichte im Einzelfall sei, um so eingehender müsse die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtskontrolle begründet werden.
Am 28. Februar 2002 endete die Vikarszeit der Klägerin.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit einem ausführlich begründeten Bescheid vom 18. April 2002 zurück, wegen dessen Inhalt auf seinen Wortlaut Bezug genommen wird. Der Bescheid wurde am 19. April 2002 abgesandt.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002, bei der Verwaltungskammer am 22. Mai 2002 eingegangen, erhob die Klägerin Klage, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt. Sie wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsvorverfahren und bezog sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BverwG – vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11.82 (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – BverwGE – Bd. 68, S. 109 ff.) zur Vergleichbarkeit von Kriterien. Ergänzend benannte sie Beweise für die zahlenmäßige Einstellungszusicherung von 1999.
Die Klägerin beantragte zunächst,
die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den kirchlichen Probedienst der Evangelischen Kirche von Westfalen zu übernehmen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sei durch ihre Nichtberücksichtigung bei der Einstellung in den pfarramtlichen Probedienst nicht in ihren Rechten verletzt worden.
Die Klägerin könne sich weder auf eine Zusicherung noch auf Vertrauensschutz berufen. Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, noch seien im Rahmen der Entscheidungsfindung wesentliche Tatsachen ausgelassen worden, noch hätten sachfremde Erwägungen oder Weisungen vorgelegen.
Eine Einstellungszusicherung sei ihr weder konkret auf ihre Person bezogen noch hinsichtlich der Einstellungszahlen gegeben worden. In der Veranstaltung am 16. September 1999, auf die sich die Klägerin bezogen hat, habe Oberkirchenrat Dr. F. darüber informiert, dass auf zwei Abgänge nur noch ein Zugang im Pfarrdienst kommen solle. Ausgehend von einer prognostizierten Zahl von 40 ausscheidenden Pfarrerinnen und Pfarrern im Jahresdurchschnitt könnten voraussichtlich durchschnittlich bis zu 20 Bewerberinnen und Bewerber jährlich in den Pfarrdienst übernommen werden.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Seit dem Beschluss der Landessynode 1997, also noch vor Beginn des Vikarsdienstes, sei klar gewesen, dass nicht mehr alle Absolventen der Zweiten Prüfung in den Probedienst übernommen werden könnten. Zu Beginn ihrer Vikariatszeit sei sie ebenso wie die anderen Vikarinnen und Vikare ihres Jahrgangs über die eingeschränkten Einstellungsperspektiven für den Pfarrdienst informiert worden. Sie habe selbst auf die Informationsveranstaltung am 16. September 1999 hingewiesen.
Dass die Einzelheiten des Auswahlverfahrens damals noch nicht festgelegt gewesen seien, sei unbeachtlich. Eine überraschende Rechtsänderung, wie sie etwa im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vorgelegen habe, sei in Westfalen nicht gegeben. Deshalb führe auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 22. Juli 1998 a.a.O. nicht weiter.
Ebenfalls fehlgehe die Klägerin mit ihrem Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 20. Oktober 1983 a.a.O., weil es sich um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt handele.
Die Beklagte habe ihre Entscheidung in einer nicht zu beanstandenden Weise getroffen.
§ 16 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG) benenne zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um in den Pfarrdienst berufen werden zu können, gebe jedoch keinen Anspruch auf Berufung in den Pfarrdienst.
Mit der PDEinstV habe die Beklagte von der durch § 10 des Ausführungsgesetzes zum PfDG (AGPfDG) bestätigten Möglichkeit Gebrauch gemacht, weitere Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des PfDG zu erlassen.
Es halte sich voll im Rahmen der Vorgaben des PfDG und der PDEinstV, wenn bei einer Vielzahl von Bewerberinnen und Bewerbern und bei einer beschränkten Zahl der Einstellungsmöglichkeiten die Bewerbungsgespräche von einem Gremium geführt werden, das eine Vorauswahl trifft und dem Landeskirchenamt einen. Vorschlag unterbreitet.
Die Ergebnisse der theologischen Prüfungen sowie das Zeugnis des Predigerseminars seien einbezogen worden. Dabei sei der Kommission bekannt gewesen, dass die Maßstäbe des Predigerseminars Wuppertal höher waren als die des Predigerseminars Villigst. Diese Diskrepanz sei dadurch aufgehoben worden, dass die Auswahlkommission dies in den abschließenden Überlegungen mit einbezogen habe, also nicht von einem rein rechnerischen Vergleich von bestimmten Punktwerten ausgegangen sei. Dabei habe sie die Vorgaben beachtet, die in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BVerwG a.a.O. zur Gewichtung von unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben bei Zeugnissen aus verschiedenen Bundesländern entwickelt worden sind.
Nachdem das Landeskirchenamt der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2003 mitgeteilt hat, dass es beschlossen habe, der Klägerin eine Einstellungszusage zu erteilen, und die Klägerin ihren Probedienst am 1. September 2003 angetreten hat, verfolgt sie ihr Anliegen nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.
Unter Aufrechterhaltung ihrer Klagebegründung im Übrigen macht sie geltend, dass sie bei einer direkten Übernahme ebenso wie ihre Vikarkolleginnen ihren Dienst unter entsprechender Besoldung bereits zum 1. März 2002 hätte beginnen können. Die damalige Nichtübernahme habe zur Folge, dass ihr Bezüge für 18 Monate entgangen seien und die verspätete Einstellung auch künftig insoweit Auswirkungen habe, als sie weitere Besoldungsstufen später erreiche.
Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass die Bewerberinnen nach dem Einstellungsgespräch 2003 im Gegensatz zu ihr damals im Falle der Nichteignung eine schriftliche Begründung der persönlichen Nichteignung erhalten hätten.
Ferner nimmt die Klägerin auf den Rechtsstreit VK 8/02 Bezug, in dem ihrem Klageantrag entsprochen und ihre Beurteilung vom 3. August 2001 aus den Akten entfernt worden sei.
Schließlich macht sie Ausführungen zu einem ihr von der Beklagten zur Finanzierung einer therapeutischen Ausbildung gewährten Darlehn.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Ablehnung der Einstellung vom 2. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2002 rechtswidrig waren und die Beklagte von Anfang an verpflichtet war, sie in den kirchlichen Probedienst zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch die Aufnahme der Klägerin in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle das notwendige Feststellungsinteresse. Die Klägerin betreibe das Verfahren ohne Klageziel weiter. Sie gebe nicht an, was ihr ein obsiegendes Urteil nutze. Allein für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sei kein Feststellungsinteresse gegeben, denn eine solche Rechtswidrigkeit hätte außer der Aufhebung der Bescheide nur die Verpflichtung der Beklagten zur Folge gehabt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihr Ermessen neu auszuüben und die Klägerin neu zu bescheiden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen hätte und die Klägerin demzufolge hätte aufgenommen werden müssen.
Die Beklagte beruft sich auf ihre bisherigen Ausführungen und hält unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Lutherischen Kirche Deutschlands – VuVG der VELKD – vom 2. Juli 2001 – RVG 6/2000 – (Rechtsprechungsbeilage 2002 zum Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland – ABl. EKD –, S. 16 ff.) insbesondere die bisher gegebenen Begründungen für die damalige Nichtübernahme der Klägerin in den Probedienst für ausreichend. Die damalige Entscheidung habe auch nicht die Nichteignung der Klägerin zum Inhalt gehabt anders als die Entscheidungen der Prüfungskommission 2003, in denen Ablehnungen wegen Nichteignung ausgesprochen seien, wie drei von ihr beispielhaft vorgelegte Ablehnungstexte belegten.
Soweit die Klägerin versuche, einen Vergleich zu erreichen, in dem die Beklagte auf die Rückzahlung eines der Klägerin gewährten Darlehns verzichte, handele es sich um einen Streitgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei.
Nach Aufforderung durch den Vorsitzenden hat die Beklagte auch die neue Beurteilung der Klägerin durch das Predigerseminar dem Gericht vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verfahrensakten VK 8/02 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zur Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen als kirchliches Verwaltungsgericht ist durch § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) auch für solche Streitigkeiten eröffnet, die sich auf die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Kirche beziehen.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der gemäß § 71 VwGG entsprechend anzuwenden ist, hat die Klägerin nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsaktes bei einem bestehenden Feststellungsinteresse das Recht, anstelle eines (ursprünglichen) Verpflichtungsbegehrens einen Ausspruch des Gerichts dahin zu beantragen, dass die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Verwaltungsakt zu erlassen.
Dieses Feststellungsinteresse ist gegeben. Das Gericht geht nach der Bekundung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass sie ernsthaft beabsichtigt, einen Amtshaftungsprozess vor dem staatlichen Zivilgericht gegen die Beklagte wegen entgangener Dienstbezüge und verzögertem Eintritt in höhere Besoldungsstufen zu führen. In einem solchen Prozess ist das Zivilgericht zwar nicht an eine Entscheidung der Verwaltungskammer in diesem Verfahren über die Vorfrage der Verpflichtung der Beklagten zur Einstellung der Klägerin gebunden, es ist jedoch davon auszugehen, dass das Zivilgericht der Entscheidung des kirchlichen Fachgerichts wesentliche Bedeutung beimisst. Der Klage steht auch nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit entgegen, denn ein kirchliches Gericht einer anderen Landeskirche hat in einem Fall der Nichtübernahme in den Probedienst eine Verpflichtung der Landeskirche zur Einstellung ausgesprochen (Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 22. Juli 1998 a.a.O.); vgl. im Übrigen grundlegend zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2003, S. 696 f..
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendedienst) einzustellen. Ihr Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2001 war nicht rechtswidrig.
Mit der Formulierung „kann“ in § 16 PfDG hat der kirchliche Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Berufung in den pfarramtlichen Probedienst im Ermessen der Beklagten liegt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PDEinstV ist diese Entscheidung vom Landeskirchenamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen auch tatsächlich ausgeübt hat, wird aus den Schreiben der Beklagten an die Klägerin hinreichend deutlich. Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte sowohl ein ausschlaggebendes Kriterium benannt, nämlich die Empfehlung der Einstellungskommission, die sich im Wesentlichen auf den im Einstellungsgespräch gewonnenen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Klägerin stützt, aber auch die Prüfungsergebnisse und die Beurteilung im abgeleisteten Vorbereitungsdienst.
Dies genügt zum Beleg einer Ermessensentscheidung (Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands – VuVG der VELKD – vom 2. Juli 2001 – RVG 6/2000 –, ABl. EKD Rechtsprechungsbeilage 2002 S. 16 ff., 18).
Hierbei handelt es auch um eine eigene Ermessenentscheidung der Beklagten und nicht um die Übernahme einer fremden Ermessensentscheidung, denn die Kommission ist mit dem von ihr zu führenden Einstellungsgespräch Teil des Entscheidungsprozesses des Landeskirchenamtes, ohne dass ihr eigene Letztentscheidungskompetenz zukäme. Das Kommissionsgespräch ist im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten über die Einstellung der Klägerin in den Probedienst ein sachliches und damit rechtmäßiges Hilfsmittel (ebenso für das entsprechende in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover geltende Recht Urteil des VuVG der VELKD vom 2. Juli 2001 a.a.O. S. 17).
Bei der Nachprüfung einer solchen Entscheidung ist das Gericht nach § 46 VwGG auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten.
Zu diesen Grenzen rechnen auch die im Grundgesetz normierten Rechte, so weit sie im kirchlichen Bereich anzuwenden sind.
Das Willkürverbot (Art. 3 GG) ist dadurch beachtet, dass für das Gespräch der Kommission mit den Bewerberinnen und Bewerbern einheitliche Grundsätze bestanden und damit grundsätzlich eine Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber untereinander gewährleistet ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch nicht bei der Klägerin durch Verwendung nicht vergleichbarer Beurteilungen im Rahmen des Auswahlverfahrens verletzt worden. Die zwischen den Beteiligten unstreitige Unterschiedlichkeit der Beurteilungen durch die Predigerseminare Villigst und Wuppertal ist auch – wie von der Beklagten unbestritten vorgetragen – der Kommission bekannt gewesen. Dass sie diesem Umstand nicht durch entsprechende differenzierte Berücksichtigung Rechnung getragen hätte, ist durch keinerlei Fakten belegt. Es entspricht vielmehr normaler Verfahrensweise, derartigen Differenzierungen im Rahmen der Beratungen auch den gebührenden Raum zu geben (so für das staatliche Recht Ur teil des BVerwG vom 20. Oktober 1983 a.a.O.). Die Tatsache, dass die Beurteilung der Klägerin vom 3. August 2001 durch das Predigerseminar Wuppertal aufgrund des zwischen den Prozessbeteiligten in dem Verfahren VK 8/02 geschlossenen Vergleichs aus den Akten der Klägerin entfernt und eine neue Beurteilung erstellt worden ist, kann nicht zu dem Schluss führen, dass die Unterschiedlichkeit der Beurteilungen im damaligen Auswahlverfahren nicht zutreffend berücksichtigt worden sei.
Eine Verletzung gesetzlicher Grenzen kann auch nicht aus dem Verhältnis des § 16 PfDG und der PDEinstV hergeleitet werden. Bei ihrem Vorgehen kann sich die Beklagte zu Recht auf die PDEinstV stützen, denn sie ist aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch die Kirchenleitung gemäß § 106 Abs. 1 PfDG und § 10 Satz 1 AGPfDG erlassen und hält sich im Rahmen des § 16 PfDG. Die Vorschrift normiert insbesondere kein Verbot, im Rahmen der Auswahlentscheidung ein Expertengespräch ohne Prüfungscharakter durchzuführen, das den Sinn hat, zusätzliche Erkenntnisse hinsichtlich der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin über die durch Examina ausgewiesene fachliche Qualifikation hinaus zu gewinnen. Vielmehr ist dies ein sachliches und damit rechtmäßiges Hilfsmittel (vgl. hierzu hinsichtlich des entsprechenden Rechts in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover das Urteil des VuVG der VELKD vom 2. Juli 2001 a.a.O. S. 17). Es ist der Beklagten ebenso wie staatlichen Dienstherren (hierzu Urteil des BVerwG vom 20. Oktober 1983 a.a.O.) überlassen, welchen sachlichen Umständen sie bei ihrer Auswahlentscheidung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens größeres Gewicht beimisst.
Die Beklagte hat auch von ihrem Ermessen in einer Sinn und Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte nicht gehindert war, die Zahl der Theologinnen und Theologen, die in den pfarramtlichen Probedienst übernommen werden sollten, zu begrenzen. § 16 enthält kein diesbezügliches Verbot, vielmehr eröffnet die Vorschrift im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin gerade die Möglichkeit, nicht jede Bewerberin und jeden Bewerber einzustellen, der die objektiven im Gesetz benannten Grundanforderungen erfüllt. Für die Einschränkung der Zahl der Einstellungen gab es aus der personalwirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kirche heraus auch sachgerechte Gründe.
Dem steht auch nicht etwa eine Einstellungszusicherung entgegen. Eine solche Zusicherung hat die Beklagte weder gegenüber der Klägerin selbst noch gegenüber dem Vikarsjahrgang der Klägerin abgegeben. Dies ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, nach dem Oberkirchenrat Dr. … in der Abendveranstaltung am 16. September 1999 lediglich „in Aussicht gestellt“ hat, 20 der 28 Vikarinnen und Vikare nach dem Zweiten Theologischen Examen 2002 in den Probedienst zu übernehmen. Selbst wenn dies mit der Klägerin als Festlegung auf die Zahl 20 zu verstehen gewesen wäre, würde dies nicht besagen, dass die Klägerin damit automatisch unter die Auszuwählenden gefallen wäre.
Ein Vertrauen der Klägerin auf das Fortbestehen der bisherigen Praxis, jeden Theologen in den Probedienst zu übernehmen, der die Zweite Theologische Prüfung bestand, konnte jedenfalls nach dieser Veranstaltung zu Beginn ihrer Vikariatszeit nicht mehr bestehen. Zudem hatte schon die Landessynode 1997 festgelegt, dass nicht mehr alle Absolventen der Zweiten Prüfung in den pfarramtlichen Probedienst übernommen werden sollten. Anders als in dem vom Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau durch Urteil vom 22. Juli 1998 a.a.O. entschiedenen Fall überraschender Rechtsänderung ist eine vertrauensschutzwürdige Rechtsposition der Klägerin hier nicht gegeben.
Eine Fürsorgepflicht der Beklagten, auf die sich die Klägerin berufen hat, kann sie aus ihrem Dienstverhältnis als Vikarin nicht ableiten. Zwar hatte das Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten „die Ausbildung für den Dienst des Pfarrers“ zum Gegenstand (§ 1 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (Pfarrer-Ausbildungsgesetz) – ABl. EKD 1983, S. 82; KABl. EKvW 1983, S. 65, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1997 – ABl. EKD 1998, S. 119). Aus dem Gegenstand des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes folgt aber auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keine Rechtspflicht zur Übernahme in den pfarramtlichen Probedienst. Vielmehr ist in § 16 PfDG vom kirchlichen Gesetzgeber ausdrücklich die Freiheit der Beklagten normiert worden, über die Einstellung einer Theologin nach dem Zweiten Theologischen Examen nach freiem Ermessen zu entscheiden.
Schließlich ist der Vorwurf mangelnder Begründung der Ablehnungsentscheidung durch die Beklagte nicht gerechtfertigt. § 16 PfDG legt keine Auswahlkriterien fest, die bei eingeschränkter Einstellungspraxis für die Auswahl der Einzustellenden über die Grundanforderungen hinaus zu berücksichtigen sind. Dies ist zulässigerweise in § 3 Abs. 2 Satz 1 PDEinstV mit der Forderung der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit hinsichtlich ihrer Eignung für den pfarramtlichen Dienst geschehen. Dabei sind, wie Satz 2 dieser Vorschrift vorschreibt, die Ergebnisse der theologischen Prüfungen und die Beurteilung des bis dahin abgeleisteten Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen, so wie dies auch von der Beklagten bestätigt worden ist. Gesamtpersönlichkeit ist ein so komplexer Begriff, dass er kaum weiter und vollständig aufgefächert werden kann. Ein dahin gehendes Verlangen der Klägerin ist zum Scheitern verurteilt. Sie kann keine detailliertere Begründung der Ermessensentscheidung verlangen (Urteil des VuVG der VELKD vom 2. Juli 2001 a.a.O. S. 18), die letztlich nur eine Aussage zum Grad der Eignung, aber keinen Ausspruch der Nichteignung enthält, wie in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausgeführt. Im Übrigen hätte ein Begründungsmangel im Ursprungsverfahren allein allenfalls dazu führen können, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheids zur Neubescheidung zu verpflichten, nicht aber zur Einstellung der Klägerin.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die 2003 von der Beklagten den Antragstellerinnen hinsichtlich der Ablehnung einer Zusage zur Einstellung in den pfarramtlichen Probedienst erteilten Bescheide, wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, weitergehende Begründungen enthalten. Mit der Darstellung negativer Fakten und Bewertungen – anders als bei der Klägerin – führen diese Begründungen zur Feststellung der Nichteignung, ohne zukünftige Perspektiven in Blick auf den Beruf als Pfarrerin offen zu lassen. Diese 2003 zur Nichteignung getroffenen Entscheidungen sind mit der nicht auf eine persönliche Nichteignung bezogenen Ablehnungsentscheidung betreffend die Klägerin nicht vergleichbar.
Die Bewertung sachlich näher zu prüfen, ist dem Gericht durch den Beurteilungsspielraum verwehrt, der der Beklagten bei der Auswahlentscheidung zusteht (Urteil des VuVG der VELKD vom 2. Juli 2001 a.a.O. S. 18). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass dieser Beurteilungsspielraum überschritten worden ist. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise hierauf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.