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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:20.11.1989
Aktenzeichen:VK 6/1988
Rechtsgrundlage:KBG §§ 2, 12
Kirchenvertrag über die Errichtung der Ev. Fachhochschule §§ 5, 27, 39
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Stellenbesetzung, Beförderung, Konkurrentenklage
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Leitsatz:

Die Besetzung einer Planstelle an einer Fachhochschule einschließlich der Anforderungen an die Bewerber ist eine Ermessensentscheidung, die nur beschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.600,- DM festgesetzt.
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Tatbestand:

Der am … 1943 in … geborene Kläger, der am … 1965 an der …-Schule in … das Abitur abgelegt hatte, studierte in den Jahren 1965 bis 1970 an der …-Universität in B. und der …-Universität in M. die Fächer Politische Wissenschaft, Soziologie und Publizistik. Am …-Institut bestand er am … 1970 die Diplomprüfung mit dem Gesamturteil „sehr gut“. Zum Dr. phil. wurde er am … 1977 an der …-Universität in B. mit „magna cum laude“ promoviert. In der Zeit von 1971 bis 1981 war der Kläger als Lehrer, Lehrbeauftragter, wissenschaftlicher Assistent und wissenschaftlicher Mitarbeiter haupt- und nebenberuflich an verschiedenen öffentlichen und auch privaten Einrichtungen in seinen Fachgebieten tätig.
Auf die Bewerbung des Klägers vom 23. Juli 1980 ernannte ihn die Beklagte durch Urkunde vom 13. Juli 1981 mit Wirkung vom 1. September 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor. Durch Urkunde vom 1. September 1982 wurde er von der Beklagten mit Wirkung vom 1. September 1982 in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen. Am 29. Dezember 1987 hat sich der Kläger auf die in den „Amtliche Bekanntmachungen“ am 10. Dezember 1987 ausgeschriebene C 3-Stelle eines Hochschullehrers für die Studiengänge der Fachrichtung Sozialwesen beworben. Der der Ausschreibung beigefügte Kriterienkatalog entsprach nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten dem der im Frühjahr 1987 erfolgten Ausschreibung einer C 3-Stelle, um die sich der Kläger ebenfalls beworben hatte. Nach dem von der vom Kuratorium der Beklagten eingesetzten Auswahlkommission unterbreiteten Vorschlag war der Kläger in jenem Verfahren mit 1.070 Punkten auf Platz 4 der Reihenfolge eingestuft worden. Obwohl in beiden Besetzungsvorgängen im Wesentlichen dieselben Fakten und Materialien zur Beurteilung vorlagen, kam die wiederum aus den Professoren Dr. N., Dr. O. und Dr. W. bestimmte Auswahlkommission bei der Ausschreibung vom Dezember 1987 zu einer anderen Reihenfolge deshalb, weil sie ihre Bewertung geändert hatte. In den früheren Verfahren hatte die Kommission die von den Bewerbern vorgelegten schriftlichen Arbeiten nach deren Anzahl gepunktet und dabei lediglich zwischen Aufsätzen (pro Aufsatz 5 Punkte) und Monographien (jeweils 10 Punkte) differenziert. Dies war geschehen, weil sich die Kommission nicht für kompetent erachtet hatte, inhaltliche Bewertungen, insbesondere bei fachfremden Arbeiten, abzugeben. Nach diesem Schema ist die Kommission für die Ausschreibung vom Dezember 1987 nicht mehr vorgegangen. Nunmehr hat sie versucht, die von den Bewerbern vorgelegten Arbeiten wissenschaftstheoretisch und systematisch zu werten. Aufgrund dieser Änderung erhielt der Kläger nunmehr 1.304 Punkte und rückte in der von der Kommission festgesetzten Reihenfolge auf Platz 1 der Bewerber. Das Kuratorium der Beklagten, das mit der von der Kommission erfolgten Änderung der Bewertungsgrundsätze nicht einverstanden war, beschloss in seiner Sitzung vom 8. Februar 1988, keine Einweisung eines Bewerbers in die ausgeschriebene C 3-Stelle vorzunehmen, sondern diese Stelle erneut auszuschreiben, wenn zuvor ein neuer Kriterienkatalog erstellt worden sei. Die Ausschreibung auch dieser Stelle ist zusammen mit 3 weiteren Stellen der Besoldungsgruppe C 3 in den „Amtliche Bekanntmachungen“ vom 19. Juni 1989 geschehen. Der Kläger hat sich erneut um eine dieser Stellen beworben. Eine Entscheidung hat das Kuratorium der Beklagten bisher noch nicht getroffen.
Gegen die dem Kläger mit Bescheid vom 9. Februar 1988 zugegangene Entscheidung des Kuratoriums der Beklagten vom 8. Februar 1988 hat er sich mit seinem als Widerspruch aufgefassten Schreiben vom 17. März 1988 gewandt und in seinen längeren Ausführungen nur das Verhalten des Kuratoriums hinsichtlich der Entscheidung und dem Verfahren nach der Ausschreibung vom Dezember 1987 beanstandet. Durch förmlichen Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1988 hat die Beklagte diesen Widerspruch des Klägers mit einer eingehenden Darlegung der Gründe zurückgewiesen.
Gegen beide Bescheide richtet sich die vom Kläger am 12. Juli 1988 erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt er unter Angabe der seine Auffassung stützenden tatsächlichen Gesichtspunkte und rechtlichen Erwägungen in ausführlicher Weise im Wesentlichen vor, dass er unter den gegebenen Umständen einen Rechtsanspruch auf Einweisung in die im Dezember 1987 ausgeschriebene C 3-Stelle habe.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Februar 1988 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1988 zu verpflichten, ihn unverzüglich in die freie C 3-Planstelle einzuweisen und ihn entsprechend zu befördern;
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Februar 1988 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1988 zu verpflichten, seinen Antrag auf Einweisung in die C 3-Stelle und Beförderung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer zu bescheiden;
äußerst hilfsweise festzustellen,
dass die Entscheidung des Kuratoriums der Beklagten in seiner Sitzung vom 8. Februar 1988, keine Einweisung in die C 3-Stelle vorzunehmen, und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 1988 rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte, die den Ausführungen des Klägers ebenfalls in umfangreicher Weise entgegentritt, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der beiden Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten, der von ihnen überreichten Unterlagen und Belege und der von der Beklagten beigezogenen Personalakten des Klägers Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist Kirchenbeamter im Sinne des § 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtengesetz – KBG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981, KABl. 1981 S. 218 (KBG), wie sich aus der bei den Personalakten des Klägers befindlichen Urkunde ergibt. Sein Dienstherr ist nach § 39 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Kirchenvertrages über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 15./22./30. Juli 1971 in der Fassung vom 16. Februar/ 14./28. Juni 1983, KABl. 1983 S. 137 (im Folgenden: Kirchenvertrag), die Beklagte als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung der vertragsschließenden Kirchen. Oberste Dienstbehörde ist, wie sich aus § 26 Buchst. i) des Kirchenvertrages ergibt, das Kuratorium. Mit der Zurückweisung des Widerspruchs, den der Kläger gegen den ihm durch Bescheid des Kanzlers der Beklagten vom 9. Februar 1988 mitgeteilte Entscheidung des Kuratoriums vom 8. Februar 1988 über die Nichteinweisung eines Bewerbers in die ausgeschriebene C 3-Stelle und eine Neuausschreibung der Stelle eingelegt hatte, konnte er nach § 12 KBG i.V.m. § 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union (AG KBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1984, KABl. 1984 S. 36 und § 2 Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. 1974 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983, S. 214 (VwGG), Klage bei der Verwaltungskammer als dem für diese Angelegenheit zuständigen kirchlichen Verwaltungsgericht erheben.
II. Die Klage ist aber unbegründet.
Die von der Beklagten erlassenen und vom Kläger angefochtenen Bescheide des Kanzlers und des Kuratoriums der Beklagten sind rechtmäßig. Die von ihm vorgebrachten Erwägungen vermögen nicht das mit seinen Anträgen geltend gemachte Begehren zu stützen. Ohne dass auf die verschiedenen Anträge eingegangen zu werden braucht, ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles das Kuratorium der Beklagten zu der für das vorliegende Verfahren maßgebenden Entscheidung vom 8. Februar 1988 berechtigt gewesen, keine Einweisung in eine C 3-Stelle vorzunehmen, sondern zu beschließen, die Stelle erneut auszuschreiben, wenn zuvor ein neuer Kriterienkatalog erstellt worden ist.
  1. Für die rechtliche Beurteilung ist, wie auch vom Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten nicht in Zweifel gezogen wird, davon auszugehen, dass auch ein Kirchenbeamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat. Vielmehr steht ebenso wie im staatlichen Bereich die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob im Wege der Beförderung oder lediglich einer beförderungsähnlichen Maßnahme durch Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe eine offene Stelle überhaupt zu besetzen ist, und gegebenenfalls, welchem Beamten sie übertragen werden soll, im pflichtmäßigen, nach den Belangen des öffentlichen Dienstes zu handhabenden Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen wird durch den einem Beamten aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zustehenden Anspruch begrenzt, dass dieser sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem Beamten lediglich von sachlichen Erwägungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lässt und ihn nicht im Widerspruch hierzu in seinem Fortkommen hindert. Zwar dienen die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderungen zu richten haben, in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen. Jedoch dienen sie auch den berechtigten Interessen des Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Die Fürsorgepflicht und darüber hinaus die Pflicht der beiderseitigen Treue, die auch das Kirchenbeamtenverhältnis nach § 2 Abs. 2 KBG wesentlich kennzeichnen, verbieten es deshalb dem Dienstherrn, den Beamten aus unsachlichen, ermessensfehlerhaften Erwägungen von einer Beförderung oder einer beförderungsähnlichen Maßnahme auszuschließen.
    Vgl. für den staatlichen Bereich Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteile vom 17. September 1964 – II C 121.62 – Deutsches Verwaltungsblatt (DVB1.) 1965, 331 und vom 23. Februar 1970 – VI C 111.65 –, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG 232, § 79 BBG, Nr. 30, Scheerbarth/Höffken, „Beamtenrecht“, 5. Aufl., S. 258 ff. und Schnellenbach, „Beamtenrecht in der Praxis“, 2. Aufl., Rdnr. 45 ff., mit jeweils weiteren Nachweisen.
  2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage hatte sich im Gegensatz zur Ansicht des Klägers das der Beklagten verbliebene Ermessen noch nicht dahin verdichtet, dass die Beklagte von ihrem Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise nur dergestalt Gebrauch machen konnte, indem sie die C 3-Stelle dem Kläger übertrug. Sachliche Anhaltspunkte für seine Auffassung, dass er schon einen Rechtsanspruch auf Einweisung in diese Stelle erlangt habe, liegen nicht vor. Dem Umstand, dass das Kuratorium der Beklagten bisher stets dem Vorschlag der Kommission gefolgt sei, kommt entgegen der Ansicht des Klägers keine rechtliche Bedeutung zu. Eine derartige Praxis ändert selbst dann, wenn sie bisher ständig so ausgeübt worden sein sollte, nicht die für eine Ernennung maßgebenden Zuständigkeiten in den gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 26 Buchst. i) des Kirchenvertrages ist das Kuratorium oberste Dienstbehörde im Sinne des Kirchenbeamtenrechts. Die von ihm eingesetzte Kommission hatte, wie sich im Übrigen auch aus dem Wortlaut der Ausschreibung für die Stelle vom 10. Dezember 1987 ergibt, lediglich die Aufgabe, dem Kuratorium eine Empfehlung zu erarbeiten. Eine solche Maßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, sachlich hier sogar geboten gewesen, weil die nach § 27 des Kirchenvertrages auf 4 Jahre gewählten elf Mitglieder des Kuratoriums ehrenamtlich tätig sind, jeweils vier Mitglieder von den Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen und je ein Mitglied vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen berufen werden. Ein weiteres Mitglied entsendet der Lippische Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche. Wenn nun diesem Gremium von der Kommission eine Reihenfolge der Bewerber vorgelegt wird, die den Kläger im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern nunmehr mit der erheblich höheren Zahl von 1.304 Punkten im Gegensatz von lediglich 1.070 Punkten für die im Frühjahr 1987 durchgeführte Ausschreibung auf eine andere C 3-Stelle gesetzt hatte, dann ist die von ihm getroffene Entscheidung vom 8. Februar 1988 sachlich nahe liegend. Aus der Sicht des Kuratoriums war sie aufgrund der auch vom Kläger nicht bestrittenen Tatsache geboten, weil in beiden Besetzungsverfahren im Wesentlichen dieselben Fakten und Materialien zur Beurteilung vorlagen und der Kommission wiederum die Professoren Dr. N., Dr. O. und Dr. W. angehörten. Dabei kommt es wiederum im Gegensatz zur Ansicht des Klägers hier nicht darauf an, welche Bewertung dem in der Ausschreibung genannten Kriterienkatalog richtigerweise entspricht. Entscheidend ist nach Auffassung der Verwaltungskammer allein die Tatsache, dass eine unterschiedliche Bewertung durch die Auswahlkommission erfolgt ist. Wenn dem Kläger, wie er zuletzt im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. November 1989 vorträgt, erstmals am 26. Oktober 1988 durch die Einsicht in die Unterlagen die Einzelheiten der Bewertungs- und Ernennungsverfahren bekannt geworden sind, so wusste er aber, wie sich aus seinen Ausführungen in seinem Widerspruchsschreiben vom 17. März 1988 ergibt, in welcher Weise bisher verfahren wurde, und dass er bei seiner Bewerbung im Frühjahr 1987 im Gegensatz zur Bewerbung auf die Ausschreibung vom 10. Dezember 1987 in der Reihenfolge der aus denselben Professoren zusammengestellten Kommission nicht auf den 1. Platz gesetzt worden war. Wörtlich heißt es in dem Schreiben des Klägers u.a.:
    „Wie Ihnen bekannt und nachweisbar ist, hat die Kommission mich für die Besetzung der C 3-Stelle vorgeschlagen.
    Ich halte die Entscheidung des Kuratoriums vom 08.02.1988 für rechtlich nicht tragbar, da von ihm selbst ausdrücklich festgelegt war, dass die noch geltenden Kriterien zur Anwendung kommen sollten.“
    Die gegen ihn aufgrund der Bewerbung vom Frühjahr 1987 getroffene Entscheidung hat der Kläger hingenommen. Dieser Vorgang ist, da sich der Kläger erstmals nach Ablauf der Jahresfrist dagegen gewandt hat, abgeschlossen und kann schon deshalb aus formellen Gesichtspunkten nicht mehr in das vorliegende Verfahren eingeführt werden. Daher war schon aus diesen Gründen die Beiziehung der diesen Bewerbungsvorgang betreffenden Unterlagen nicht erforderlich. Auch brauchte insoweit nicht auf die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Gesichtspunkte wegen einer Entscheidung der Verwaltungskammer nach § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 31 VwGG über die Verweigerung der Vorlage von Vorgängen von jener Besetzungsangelegenheit eingegangen zu werden. Gleiches hat schließlich auch hinsichtlich des Bewertungsvorganges über die Ausschreibung vom 10. Dezember 1987 zu gelten. Nachdem durch die beauftragte Auswahlkommission eine unterschiedliche Bewertung in den beiden Bewerbungsverfahren aus dem Jahr 1987 vorgenommen worden war, ist, wie sich aus der Entscheidung des Kuratoriums der Beklagten ohne Weiteres folgern lässt, dieses nicht mehr in eine Einzelbewertung eingetreten. Vielmehr ist das Kuratorium aufgrund der dargestellten Einzelheiten zu dem nach Ansicht auch der Verwaltungskammer rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten keine Einweisung eines Bewerbers in die ausgeschriebene C 3-Stelle vorgenommen, sondern diese Stelle nach der Erarbeitung eines neuen Kriterienkataloges erneut ausgeschrieben werden solle.
  3. Andere Gründe, die das Begehren des Klägers mit seinen verschiedenen Anträgen zu stützen vermögen, liegen nicht vor. Die Tatsache, dass die von der Beklagten überreichten Personalakten des Klägers keine seine Bewerbungen aus dem Jahre 1987 betreffenden Vorgänge enthalten und auch zeitlich nicht ordnungsgemäß durchnummeriert sind und somit nicht den nach § 38 KBG und nach § 102 des Landesbeamtengesetzes NW i.V.m. § 3 AG KBG gestellten Anforderungen genügen, ist für das von dem Kläger in diesem Verfahren geltend gemachte Begehren rechtlich unerheblich.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Satz 1 VwGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gebühren und Auslagen werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 29 Abs. 1 VwGG).