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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:16.05.1988
Aktenzeichen:VK 3/1987
Rechtsgrundlage:§§ 46, 51 Abs. 1, 77 Abs. 2 PfDG
§ 80 Abs. 1 + 2 VwGO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Einstweilige Anordnung, Abberufung, Beurlaubung
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Leitsatz:

Im Abberufungsverfahren eines Pfarrers aus seiner Pfarrstelle kommt einem Widerspruch des Betroffenen gegen die einstweilige Anordnung des Landeskirchenamtes aufschiebende Wirkung zu, sofern die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht eigens angeordnet worden ist.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 2. Dezember 1987 gegen die einstweilige Anordnung des Landeskirchenamtes der Antragsgegnerin vom 27. November 1987, betreffend die sofortige Beurlaubung des Antragstellers, aufschiebende Wirkung hat.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,- DM festgesetzt.
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Tatbestand:

Der Antragsteller steht als Pfarrer im Dienste der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 wurde ihm die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde B. (Kirchenkreis …) übertragen.
Auf Antrag des Presbyteriums dieser Gemeinde fasste die Kirchenleitung der Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes am 25. November 1987 den Beschluss, den Antragsteller mit Wirkung vom 31. Mai 1988 aus dieser Pfarrstelle abzuberufen. Zur Begründung dieses – im Wesentlichen auf § 49 Abs. 1 Buchst. b) des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerdienstgesetz – PfDG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD 1981 S. 176; KABl. 1981 S. 201), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. Juni 1986 (ABl. EKD 1986 S. 359; KABl. 1987 S. 33), gestützten – Beschlusses führte die Kirchenleitung aus, dass ein Tatbestand vorliege, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der genannten Gemeinde unmöglich mache.
Gegen diesen – mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und ihm am 30. November 1987 ausgehändigten – Beschluss legte der Antragsteller unter dem 2. Dezember 1987 Widerspruch ein, den die Kirchenleitung durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 1988 als unbegründet zurückwies. Am 6. April 1988 hat der Antragsteller Klage erhoben.
Mit formlosem Schreiben vom 27. November 1987 teilte das Landeskirchenamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Hinweis auf § 51 Abs. 1 PfDG mit, dass es ihn im Anschluss an seine Abberufung mit sofortiger Wirkung von seinen Dienstgeschäften beurlaubt habe; zur Begründung nahm das Landeskirchenamt auf die Gründe der Abberufung Bezug und führte ergänzend aus, die sofortige Beurlaubung sei durch die „Gemeindesituation“ erforderlich. Gegen diese Anordnung legte der Antragsteller gleichfalls Widerspruch ein. Das Landeskirchenamt teilte ihm daraufhin durch Schreiben vom 23. Dezember 1987 mit, dass es einem Beschluss der Kirchenleitung zufolge bei der sofortigen Beurlaubung verbleiben müsse.
Im vorliegenden, auf Erlangung vorläufigen Rechtschutzes gerichteten Verfahren wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Beurlaubung und macht im Wesentlichen geltend: Die Beurlaubung sei ebenso wie die Abberufung nicht gerechtfertigt, da die Verantwortung für in der Gemeinde aufgetretene Differenzen nicht bei ihm, sondern bei einzelnen Gemeindemitgliedern, insbesondere aber bei einigen Presbytern liege.
Die Antragsgegnerin tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen und vertritt die Meinung, dass die „einstweilige Anordnung“ der Beurlaubung nach § 51 Abs. 1 PfDG im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Verwaltungskammer konnte über das vom Antragsteller verfolgte Begehren entscheiden, weil sich angesichts der aus der Natur der Sache folgenden Notwendigkeit einer raschen Entscheidung eine Vertagung, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am Freitag, dem 13. Mai 1988, fernmündlich beantragt hat, verbot. Auch sind wichtige Gründe, die eine Vertagung hätten gerechtfertigt erscheinen lassen können, nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Der Umstand, dass eine nahe Angehörige des Prozessbevollmächtigten auf der Intensivstation eines Krankenhauses behandelt werden muss, entbindet ihn nicht ohne weiteres von der Verpflichtung, den auf Montag, den 16. Mai 1988, vor Wochen anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen.
Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Antrag ist zulässig und begründet.
1.
Nach seinem sachlichen Gegenstand zielt dieser Antrag darauf ab, dass die Verwaltungskammer feststellen möge, dass der gegen die Anordnung der sofortigen Beurlaubung eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus der gebotenen, unter Berücksichtigung seiner Interessenlage an Sinn und Zweck seines Begehrens ausgerichteten Auslegung des Antrags des Antragstellers. Es geht ihm darum, von den Folgen der Beurlaubung vorerst – bis zu einer in einem Hauptverfahren zu treffenden Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit – verschont zu bleiben. Dieses Ziel aber kann der Antragsteller allenfalls durch einen gerichtlichen Ausspruch des genannten Inhalts erreichen; denn angesichts der hier bestehenden Situation kommt dafür weder ein Antrag auf Anordnung noch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Beurlaubung in Betracht.
2.
Die „einstweilige Anordnung“ der Beurlaubung (§ 51 Abs. 1 PfDG) ist ein kirchenrechtlicher Verwaltungsakt (a), der im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen einer kirchengerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (b) und sofort vollziehbar nur dann ist, wenn seine sofortige Vollziehung eigens angeordnet worden ist (c).
a)
Dass die „einstweilige Anordnung“ der Beurlaubung nach § 51 Abs. 1 PfDG ein Verwaltungsakt ist, weil eine Maßnahme, mit der einem Pfarrer – über Monate hin – die Wahrnehmung aller seine Pfarrstelle ausmachenden Dienstgeschäfte untersagt wird, einen tief greifenden Eingriff in seine Rechtsstellung bedeutet, kann nach Auffassung der Verwaltungskammer nicht ernsthaft zweifelhaft sein und entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche der Union,
vgl. Beschluss vom 14. September 1981 – 40/81 – sowie Urteil vom 27. Februar 1984 – VGH 48/83 – (abgedruckt in: Rechtsprechungsbeilage zum ABl. EKD vom 15. April 1985),
sowie der Rechtsprechung der Verwaltungskammer.
Vgl. Urteil vom 22. Juni 1983 – VK 1/1983 und 4/1983 –.
b)
Dieser Verwaltungsakt ist auch einer kirchengerichtlichen Überprüfung zugänglich. Zwar findet sich im Pfarrerdienstgesetz eine Vorschrift, der zufolge die Maßnahme der „kirchengerichtlichen Nachprüfung“ unterliegt, nur in derjenigen Bestimmung, die den Beschluss der Kirchenleitung über die Abberufung zum Gegenstand hat (§ 50 Abs. 4 Satz 2 PfDG). Indessen folgt die kirchengerichtliche Überprüfbarkeit auch der „einstweiligen Anordnung“ der Beurlaubung des § 51 Abs. 1 PfDG unmittelbar aus § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichts-
barkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 194), geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983 (KABl. 1983 S. 214 – VwGG), wonach die Verwaltungskammer generell für die Entscheidung von „Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche“ zuständig ist. Damit hat die Evangelische Kirche von Westfalen für ihren Bereich – durch Kirchengesetz, enumerativ (vgl. Art. 152 Abs. 2 Kirchenordnung) – i.V.m. den §§ 46 und 77 Abs. 2 Satz 2 PfDG die gerichtliche Überprüfung auch der „einstweiligen Anordnung“ der Beurlaubung ermöglicht. Dass eine Landeskirche hierzu rechtlich befugt ist, entspricht gleichfalls ständiger Rechtsprechung und wird in den bereits genannten, jeweils für den Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg getroffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche der Union als selbstverständlich vorausgesetzt.
c)
Sofort vollziehbar ist die „einstweilige Anordnung“ der Beurlaubung nach § 51 Abs. 1 PfDG nur dann, wenn ihre sofortige Vollziehung eigens angeordnet worden ist. Ist dies hingegen nicht geschehen, so verbleibt es bei der Anwendung der Vorschrift des § 31 VwGG i.V.m. § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach Widerspruch und Anfechtungsklage in aller Regel aufschiebende Wirkung haben. Dass der Kirchengesetzgeber die Absicht gehabt hätte, die „einstweilige Anordnung“ der Beurlaubung in § 51 Abs. 1 PfDG von Gesetzes wegen als sofort vollziehbar auszugestalten, ist nicht erkennbar. Insbesondere folgt dies nicht schon aus der Bezeichnung „einstweilige Anordnung“ selbst. Das Wort „einstweilig“ soll vielmehr allein verdeutlichen, dass es sich nur um eine vorläufige Maßnahme handelt. Dass es zur sofortigen Vollziehbarkeit der „einstweiligen Anordnung“ der Beurlaubung nach § 51 Abs. 1 PfDG einer Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bedarf, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche der Union,
vgl. den bereits genannten Beschluss vom 14. September 1981 – VGH 40/81 –,
als auch den der Verwaltungskammer.
Vgl. Beschluss vom 19. Januar 1983 – VK 5/1982 –.
Da aber im vorliegenden Falle eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ergangen ist, kommt dem Widerspruch des Antragstellers gegen die vom Landeskirchenamt der Antragsgegnerin angeordnete Beurlaubung des Antragstellers entsprechend der Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu.
Abschließend bleibt noch zu bemerken, dass die Antragsgegnerin zu erwägen haben wird, ob die Tatsachen, die ihrer Auffassung nach die Beurlaubung und auch die Abberufung des Antragstellers gebieten, so gewichtig sind, dass sie sogar die sofortige Vollziehung der Beurlaubung und auch der Abberufung rechtfertigen.
Ist dies der Fall, so wird sie beide Maßnahmen mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO zu versehen haben, woraufhin es dem Antragsteller unbenommen bleibt, bei der Verwaltungskammer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Beurlaubung und die Abberufung eingelegten Rechtsbehelfe zu beantragen. Erst in den weiteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hätte die Verwaltungskammer vor der Entscheidung im schon anhängigen Klageverfahren – VK 2/1988 – Anlass, sich mit den Gründen der Beurlaubung und auch der Abberufung zu befassen.
Die Kostenentscheidung des Verfahrens, für das gemäß § 29 Abs. 1 VwGG weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden, beruht auf § 31 VwGG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Zu den insoweit von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten gehören die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren und ihre Erstattung nach § 29 Abs. 2 VwGG billig erscheint.