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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (Vorbescheid – rechtskräftig)
Datum:10.10.1998
Aktenzeichen:VK 1/98
Rechtsgrundlage:VwGG §§ 18, 29, 71 i.V.m. VwGO § 60
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Vollmacht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Prozessbevollmächtigte
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Leitsatz:

  1. Eine Klage ist unzulässig, wenn der Prozessbevollmächtigte keine Vollmacht vorlegen kann.
  2. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es erforderlich, die Gründe glaubhaft zu belegen.

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist wird abgelehnt.
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
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Tatbestand:

Die am … 1957 geborene Klägerin, die nicht mehr verheiratet ist, steht als Studienrätin im Dienst der Beklagten. Ab Anfang … 1997 befand sie sich im Kreiskrankenhaus H. . Am …November 1997 wurde ihr Sohn … geboren, dessen Vater der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist.
Wie sie in der von ihrem Prozessbevollmächtigten am 5. Januar 1998 eingegangenen Klageschrift vorträgt, erfolgte ihre Entlassung aus dem Krankenhaus wegen eingetretener Komplikationen erst am 20. Dezember 1997. Ein Jahr zuvor hatte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 die Gewährung einer Beihilfe für die geplante Invitro-Fertilisation-Maßnahme beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 1997 ab. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar Widerspruch ein. Mit Telefax vom 30. Mai meldete sich ihr Prozessbevollmächtigter ohne Vollmacht als ihr Vertreter und zeigte an, dass der Widerspruch aufrechterhalten und innerhalb einer angemessenen Frist begründet werde. Beides geschah nicht. Da der Prozessbevollmächtigte trotz Erinnerung keine Vollmacht vorgelegt hat, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin durch den Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997 zurück. Dieser Bescheid wurde der Klägerin durch Niederlegung am 24. November 1997 zugestellt.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin am 5. Januar 1998 Klage erhoben, mit der sie nicht nur die Aufhebung der erlassenen Bescheide der Beklagten, sondern auch wegen der Versäumung der Klagefrist noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat.
Wegen des Vorbringens der Beklagten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Der auf § 29 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – gestützte Vorbescheid konnte deshalb ergehen, weil die von der Klägerin erhobene Klage unzulässig ist. Die Klägerin kann sowohl mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch mit ihrer Klage keinen Erfolg haben.
  1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nach § 71 VwGG i.V.m. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin ihr Vorbringen, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klage innerhalb der Klagefrist einzureichen, nicht glaubhaft gemacht hat. Denn die zum Nachweis in der Klage angegebene „eidesstattliche Erklärung“ von ihr hat ihr Prozessbevollmächtigter nicht vorgelegt. Deshalb war es nicht notwendig, auf die anderen, von der Beklagten insoweit angeführten Gründe noch einzugehen.
  2. Die von dem Prozessbevollmächtigten erhobene Klage ist aber auch deshalb unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte die zur Klageerhebung notwendige schriftliche Vollmacht nach § 18 VwGG trotz Erinnerung ebenfalls nicht vorgelegt hat.
Nach alledem ist die Klage der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 66 VwGG abzuweisen.