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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.11.1996
Aktenzeichen:VK 1/96
Rechtsgrundlage:PfDG §§ 49 ff.
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Pfarramt, Amtsführung
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Leitsatz:

  1. Eine gedeihliche Führung des Gemeindepfarramtes durch einen Pfarrerwechsel sicher zu stellen, ist die Kirchenleitung dann befugt, wenn dieses Ziel nicht auf andere Weise ebenso schnell und zuverlässig erreicht werden kann.
  2. Zum Begriff einer gedeihlichen Amtsführung.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.
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Tatbestand:

Der am … in … geborene Kläger, der nach seinem am Gymnasium in … am …1959 abgelegten Abitur an der …-Universität evangelische Theologie studierte, bestand am … die 1. Theologische Prüfung und befand sich ab 1. November 1964 für ein Jahr in der Ausbildung als Vikar. Anschließend war er nach einem abgeschlossenen Lehrerstudium und abgelegter Prüfung für zwei Jahre bis zum 31. März 1972 als Lehrer tätig. Nach dem Besuch des Predigerseminars in Wittenberg mit anschließendem 2. Theologischen Examen am 10. Oktober 1973 wurde der Kläger am … in der …-Kirchengemeinde in P.... ordiniert. Bis zu seiner Übersiedlung nach West-Berlin war der inzwischen ab …1973 verheiratete Kläger als Pfarrer inC… angestellt. Seit März 1980 wohnt er mit seiner Frau und den beiden 1976 und 1977 geborenen Kindern in B...., wo seine Frau bei der dortigen Universität als Bibliothekarin beschäftigt ist.
Die Beklagte, die sich noch bis Ende 1982 geweigert hatte, den zeitweilig arbeitslosen Kläger einzustellen, hat nach Verhandlungen mit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg wegen der Wiederbeilegung der dem Kläger nach der Übersiedlung entzogenen Ordinationsrechte am 08.07.1983 entschieden, dass der Kläger sich um westfälische Pfarrstellen bewerben kann. „Falls ein Presbyterium bzw. ein Kreissynodalvorstand den Genannten zum Pfarrer wählen will, ist das Verfahren zur Wiederbeilegung der Ordinationsrechte einzuleiten“.
Auf den Vorschlag des „Bezirkspresbyteriums der Evangelischen F…-Kirchengemeinde in B… beschloss das „Gesamtpresbyterium“ dieser Gemeinde am 2. März 1984 bei zwei Enthaltungen einstimmig auf die Wahl des Klägers für die Besetzung der 1. Pfarrstelle zuzugehen. Ausdrücklich wurde auf weitere Bewerber verzichtet.
Mit Urkunde vom 15. Mai 1984 hat die Beklagte dem Kläger nach Anhörung der Leitung der Evangelischen Kirche in B… dem Kläger „die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten erneut übertragen“. Seit dem … 1984 ist der Kläger als Inhaber der 1. Pfarrstelle der Evangelischen F…-Kirchengemeinde in B… (Kirchenkreis U…) angestellt.
Obwohl das Presbyterium schon durch die Beklagte vor der Einführung des Klägers als Pfarrer vor seiner Wahl mehrfach beraten und dringend gebeten worden war, den Kläger (nicht zu wählen, kam es wegen der Dienstführung des Klägers schon wenige Monate nach dem Beginn seiner Arbeit in zu Meinungsverschiedenheiten und Spannungen. Als sich 1987 und 1988 die Beschwerden und Beanstandungen vermehrten, beschloss das „Gesamtpresbyterium“ zum ersten Mal am 29. April 1988 dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich sei und bat das Landeskirchenamt, den Kläger nach den §§ 49 ff. des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerdienstgesetz – PfDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD 1981, S. 176; KABl. 1981, S. 201), zuletzt geändert durch § 1 des Kirchengesetzes vom 14. Juni 1992 (ABl. EKD 1992, S. 373; KABl. 1992, S. 266) und durch VO zur Änderung des Pfarrerdienstrechts der EKU vom 11. Juli 1995 (ABl. EKD 1995, S. 460; KABl. 1996, S. 1) abzuberufen. In der Folgezeit wurde dieser Beschluss mehrfach erneuert. Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises schloss sich dieser Aufforderung wiederholt an.
Die Kirchenleitung der Beklagten hat nach vorheriger Anhörung des Klägers durch Beschluss vom 29. November 1995 den Kläger nach § 49 Abs. 1 b) PfDG aus seiner Pfarrstelle abberufen und den Zeitpunkt seiner Abberufung auf den 1. Juni 1996 festgestellt. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger unter dem 18. Dezember 1995 Widerspruch ein, den die Kirchenleitung durch Widerspruchsbescheid vom 18. Janaur 1996 als unbegründet zurückwies.
Am 8. März 1996 hat der Kläger gegen die Abberufung die vorliegende Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt er vor: Grundlage des ersten Beschlusses des Presbyteriums im April 1988 gegen ihn sei ein angebliches Diskussionspapier einer Mitarbeiterfreizeit in Bad Salzuflen gewesen, das aber tatsächlich nur auf der Meinung eines einzelnen Teilnehmers beruhe. Der Grund für den Antrag auf Abberufung im Oktober 1989 habe nicht in seiner pfarramtlichen Tätigkeit, sondern in der geplanten Strukturreform gelegen. Positive Stellungnahmen des „Bezirkspresbyteriums B…“ und der Gemeinde über seine Tätigkeit habe man bei diesen Beschlüssen nicht berücksichtigt. Dies zeige im Übrigen auch der Umstand, dass das Presbyterium im Dezember 1991 alle bis dahin gegen ihn (den Kläger) erhobenen Vorwürfe zurückgenommen habe. Zuvor habe bereits das Landeskirchenamt das „Gesamtpresbyterium“ darauf hingewiesen, dass es sinnlos sei, den bisherigen Weg fortzusetzen, wenn das „Bezirkspresbyterium“ positiv seine Arbeit beurteile. Auch stehe die Wiederaufnahme des Abberufungsverfahrens im Dezember 1992 im Widerspruch zum Beschluss vom Dezember 1991, wonach das Abberufungsverfahren habe ruhen sollen, bis es das „Bezirkspresbyterium B…“ wieder aufnehme. Der wesentliche Grund für die Wiederaufnahme des Abberufungsverfahrens im Dezember 1992 liege nicht in der pfarramtlichen Tätigkeit des Klägers, sondern beruhe auf einem Konflikt zwischen dem „Presbyterium des B…“ und dem „Gesamtpresbyterium“ wegen der geplanten Veräußerung von Grundstücksflächen, die zum Bodelschwinghaus gehörten. Auch hätten die vom „Gesamtpresbyterium“ eingesetzten Ausschüsse zur Erstellung einer Punktesammlung nichts Wesentliches gegen ihn erbracht. Die Protokolle dieses Presbyteriums enthielten unrichtige Darstellungen. Auf der Presbyteriumssitzung im Juni 1994 sei entgegen der bis dahin gemachten Aussagen des Landeskirchenamtes durch den Superintendenten festgestellt worden, dass ein Abberufungsverfahren auch ohne Begründung lediglich auf der negativen pfarramtlichen Tätigkeit eingeleitet werden könne. So sei auch ein Antrag des „Bezirkspresbyteriums“, die Gemeinde zur Tätigkeit des Klägers als Pfarrer zu befragen, vom „Gesamtpresbyterium“ im Juni 1994 abgelehnt worden. Die vom Landeskirchenamt am 30. Mai 1995 angeführten Beweismittel reichten nicht aus. Die in den Protokollauszügen enthaltenen Beschlüsse gegen ihn (den Kläger) seien niemals begründet worden. Zudem enthielten sie unrichtige Darstellungen. Bei der tabellarischen Auflistung von Vorwürfen handele es sich um die Privatmeinung von Pfarrer K. Die Beschwerdeschreiben des Kindergartens seien einseitig und unrichtig. Eine Gegendarstellung des „Bezirkspresbyteriums“ habe das Landeskirchenamt nicht zur Kenntnis genommen. Auch die Frage des Klägers in seinem Widerspruchschreiben gegen die Beurlaubung und Abberufung nach der Festsetzung eines ordentlichen Anhörungstermines zur Klärung offener Fragen sei unbeantwortet geblieben. Von Anfang an habe er (der Kläger) sich zu einem Pfarrstellenwechsel bereit erklärt. Jedoch habe das Landeskirchenamt ihm bei der Suche nach einer neuen Pfarrstelle nicht geholfen. Weder vonseiten des Landeskirchenamtes noch des Superintendenten sei der Versuch unternommen worden, den mit dem „Gesamtpresbyterium“ entstandenen Konflikt in „einem persönlichen (seelsorgerischen) Gespräch“ mit allen Beteiligten zu lösen. Superintendent B… habe es nicht für nötig gehalten mit ihm (dem Kläger) zu sprechen, obwohl er mit allen anderen Beteiligten geredet habe. In diesem Zusammenhang zitiere er (der Kläger) aus dem Text, der über der letzten Unterschriftensammlung für ihn stehe: „Wir sind der Ansicht, dass das gesamte Vorgehen gegen Pfarrer … dem christlichen Glauben und der Brüderlichkeit in der evangelischen Kirche widerspricht“.
Nach alledem ist der Kläger der Ansicht, dass seine Abberufung durch die Beklagte nicht gerechtfertigt sei.
Er beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung der Beklagten vom 29. November 1995 über seine Abberufung und den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung der Beklagten vom 18. Januar 1996 aufzuheben.
Die Beklagte, die dem Vorbringen des Klägers entgegentritt, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch gerichtliche Verfügung vom 21. Juli 1996 sind die Beteiligten gebeten worden, zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Auf die darauf eingegangenen Antworten und die dazu überreichten Belege (insgesamt: vom Kläger einen Schriftsatz von 10 Seiten mit 2 Anlagen und 10 Einzelblättern und von der Beklagten einen Schriftsatz von 2 Seiten mit 7 Anlagen) wird ausdrücklich Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von ihnen beigefügten Einzelschriftstücke zu den Schriftsätzen und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen einschließlich von Personalakten der Beklagten über den Kläger verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Maßgebende Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erlassenen und vom Kläger mit seiner Klage angefochtenen Bescheide ist § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG. Danach kann ein Pfarrer aus seiner Pfarrstelle abberufen werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, der dem Pfarrer die gedeihliche Führung seines Pfarramtes unmöglich macht.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangsnorm sind diese Bescheide der Kirchenleitung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
  1. Vorauszuschicken ist in dem vorliegenden Verfahren, dass es sich bei dem von allen Beteiligten genannten „Gesamtpresbyterium“ rechtlich lediglich um das Presbyterium der Evangelischen F…-Kirchengemeinde in B… und bei dem sog. „Bezirkspresbyterium“ um einen Bezirksausschuss im Sinne von Art. 77 der Kirchenordnung (KO) handelt. Inwieweit im Rahmen von geplanten Strukturmaßnahmen zur Klarstellung und möglichen Absicherung von Bezirksausschüssen eine Regelung nach Art. 79 KO durch eine Ortssatzung notwendig ist, kann hier dahingestellt bleiben.
  2. Die Kirchenleitung der Beklagten war befugt, den Kläger aus der 1. Pfarrstelle der Evangelischen F…-Kirchengemeinde in B… abzuberufen.
    1. Wie die Verwaltungskammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 6. März 1989 – VK 2/1988 -veröffentlicht in Rechtsprechungsbeilage ABl. EKD 1991, S. 13 – unter Bezugnahme auf das Urteil des VGH der EKU vom 27. Februar 1984 – VGH 48/83 – (ABl. EKD vom 15. April 1985) entschieden hat, eröffnet das Tatbestandsmerkmal „Tatbestand, der dem Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes in seiner Gemeinde unmöglich macht“, der Kirchenleitung weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum. Vielmehr unterliegt die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung.
      Dabei ist im Einzelnen zu berücksichtigen:
      Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abberufung ist die Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Abberufung bestand. Im Zeitpunkt der Abberufung des Klägers war die Auffassung der Kirchenleitung der Beklagten, dass ein Tatbestand vorlag, der diesem die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Gemeinde … unmöglich machte, auch bei uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung der Anwendung dieses Begriffs keinesfalls zu beanstanden. Denn im Gegensatz zur Ansicht des Klägers stellt die Abberufung eines Pfarrers keine gegen ihn gerichtete Disziplinarmaßnahme dar. Sie setzt kein Dienstvergehen des Pfarrers voraus und zielt nicht darauf ab, den Pfarrer zur Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Vielmehr ist der Kirchenleitung die Befugnis zur Abberufung eines Pfarrers, wie sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme ergibt, allein zu dem Zwecke verliehen worden, ihr in den Fällen, in denen dies auf andere Weise entweder gar nicht oder doch nicht, jedenfalls nicht ebenso schnell und zuverlässig erreichbar erscheint, die Möglichkeit zu eröffnen, durch einen Wechsel des Pfarrers eine gedeihliche Führung des Pfarramtes in der in Rede stehenden Gemeinde sicherzustellen. Die Abberufung ist, mit anderen Worten, eine Maßnahme, die nicht so sehr den Pfarrer als vielmehr das Pfarramt selbst zum Gegenstand hat; soweit sie – wie nicht zu verkennen ist, unter Umständen mit einschneidenden Folgen – den Pfarrer trifft, liegt darin – anders als bei einer Disziplinarmaßnahme – nur eine unvermeidliche Wirkung, nicht aber der Zweck der Maßnahme. Daher kann einem Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes in seiner Gemeinde aus unterschiedlichsten Gründen im Sinne des Gesetzes „unmöglich gemacht“ worden sein. Die Gründe können, müssen jedoch nicht in seiner Person liegen; ebenso, wie sie in seinem eigenen Charakter oder Verhalten gegeben sein können, können sie auch in dem Charakter oder Verhalten von Presbytern, Amtsbrüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen. Eine Prüfung der Frage, wer oder was dem derzeitigen Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes unmöglich gemacht hat, verbietet sich im Allgemeinen, weil diese Frage als solche unerheblich ist.
    2. Wie die Kammer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VGH unter Zitierung eines Urteils des Rechtshofs der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 27. Oktober 1983 (Konf R 5/83) weiter ausgeführt hat, verlangt die gedeihliche Führung des Pfarramtes vom Pfarrer selbst
      „dass er unvoreingenommen und ohne äußeren wie inneren Vorbehalt bereit ist, seinen Auftrag zu Wortverkündigung, Seelsorge und Liebestätigkeit gegenüber jedem Gemeindeglied zu erfüllen, und dies durch sein Verhalten bezeugt.“
      Die gedeihliche Führung des Pfarramtes setzt weiter
      „ein Verhältnis zwischen der Gemeinde und ihrem Pfarrer voraus, das es allen Gemeindegliedern ermöglicht, den Dienst des Pfarrers in innerer Bereitschaft anzunehmen. Das bedeutet nicht, dass ein Pfarrer nur dann gedeihlich wirkt, wenn er zu jedem der Kirche zugewandten Gemeindeglied in einer allezeit ungetrübten Beziehung steht. Auch in einer christlichen Gemeinde sind Meinungsunterschiede und sachliche Auseinandersetzungen nicht zu vermeiden und können gelegentlich zu persönlichen Spannungen führen. Das ist natürlich und muss von Pfarrer und Gemeinde ertragen werden. Ein gedeihliches Wirken des Pfarrers ist aber dann nicht mehr möglich, wenn sich die Gemeinde in sich derart entzweit hat, dass sie in gegnerische Gruppen zerfallen ist, deren eine sich außerstande sieht, den Dienst des Pfarrers anzunehmen, und sich seinem Wirken entzieht. In einer solchen Situation ist es für die Beurteilung des Wirkens des Pfarrers ohne Belang, welche Gruppe oder welches Gemeindeglied – möglicherweise auch der Pfarrer – die Parteiung ausgelöst hat, wie zahlreich die eine oder die andere Gruppe ist und wie das Wirken des Pfarrers von der ihm zugewandten Gruppe beurteilt wird. Denn bei einer tief greifenden Parteiung in der Gemeinde ist es dem Pfarrer unmöglich, den ihm nach der kirchlichen Ordnung… gegenüber allen Gemeindegliedern obliegenden Dienst zu leisten.
      Hingegen ist das gedeihliche Wirken eines Pfarrers nicht schon dann in Frage gestellt, wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen ihm und den Kirchenvorstehern auftreten. Zwar können solche Spannungen Ausdruck der Spaltung der Gemeinde oder gar der Tatsache sein, dass der überwiegende Teil der Gemeinde den Dienst des Pfarrers nicht mehr anzunehmen bereit ist. Ebenso ist es aber möglich, dass sie lediglich zwischen den beteiligten Personen bestehen und das Wirken des Pfarrers als Seelsorger und vorrangiger Träger der Wortverkündigung gegenüber den übrigen Gemeindegliedern und damit gegenüber der weit überwiegenden Mehrheit der Gemeinde unberührt lassen. Ob das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich nicht ohne weitere Sachaufklärung an dem Votum des Kirchenvorstandes ablesen, mag dieses auch – wie im vorliegenden Fall – einhellig abgegeben worden sein. Wohl ist der Kirchenvorstand – neben seinen sonstigen Aufgaben und Befugnissen – der berufene Sprecher der Gemeindeglieder. Bevor rechtliche Schlüsse aus seiner Stellungnahme gezogen werden, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall anhand von Tatsachen geprüft werden, ob er selbst der Auffassung ist, mit seinem Votum den Meinungsstand der gesamten Gemeinde wiederzugeben, und ob die Richtigkeit dieser Auffassung durch Fakten belegt wird. Nur wenn beides aufgrund der Prüfung zu bejahen ist, kann das Votum des Kirchenvorstandes mit der Beurteilung des Sachverhalts durch die Gemeinde gleichgesetzt werden.“
    3. Die Evangelische Kirchengemeinde B… war nicht nur durch anhaltende heftige Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und allen oder doch den meisten damaligen Presbytern, sondern darüber hinaus auch dadurch gekennzeichnet, dass das innerhalb des Presbyteriums offensichtlich bestehende Zerwürfnis sich in der Gemeinde selbst widerspiegelte. Dies machen nicht nur die Streitereien und Zusammenstöße schon kurze Zeit nach der Amtseinführung des Klägers und die über viele Jahre dauernden Zwistigkeiten hinreichend deutlich. Wiederholt haben sie zu Eingaben und Beschwerden geführt. Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, sind es nicht immer grobe Verstöße und Zuwiderhandlungen gewesen, die dem Kläger zur Last gelegt werden. Vielmehr haben die Vielzahl und die Dauer der unerfreulichen Verhältnisse zur Zerrüttung des Verhältnisses des Klägers zur Evangelischen F…-Kirchengemeinde in B… geführt.
      Dies alles steht aufgrund der von der Verwaltungskammer getroffenen Feststellungen zusammen mit den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den Einlassungen des Klägers fest. Unter diesen Umständen bedurfte es der Erhebung von Beweisen durch Vernehmung von Zeugen durch die Kammer nicht mehr. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu den vom Gericht gestellten Fragen eingehend Stellung genommen. So hat er auf die letzte Frage, ob er im Zusammenhang mit seiner Bitte an das Landeskirchenamt, auf eine weitere Verfolgung des Abberufungsverfahrens zu verzichten und ihm bei der Findung einer Pfarrstelle im Raum Bielefeld behilflich zu sein, doch indirekt eingeräumt, dass die Verhältnisse in B… für ihn nicht so seien, wie sie normalerweise sein sollten, Folgendes erklärt:
      „Ein Tatbestand, der mir die gedeihliche Führung des Pfarramtes in B… unmöglich machte, war nicht gegeben. Ich habe mein Pfarramt bis zuletzt zur Zufriedenheit aller ausgeübt. Von daher ist der Gemeinde des B… und auch mir die Abberufung im Interesse des Dienstes völlig unverständlich. Ich bin der festen Überzeugung, dass sich die noch vorhandenen Probleme mit dem Gesamtpresbyterium auch in Kürze hätten klären lassen, genauso wie das auf der Presbytersitzung im Dez. 91 der Fall gewesen war. Ansätze dazu waren jedenfalls vorhanden. Allein das LKA war darüber anderer Meinung und leitete im Mai 95 gegen mich das Abberufungsverfahren ein. Meine Bitte an das LKA, mir bei der Suche nach einer anderen Pfarrstelle behilflich zu sein, war darum ein letzter Versuch meinerseits nochmals auf die andere Lösung, nämlich den Pfarrstellenwechsel hinzuweisen, auch wenn ich wegen der genannten Vorurteile auf eine Hilfe nicht hoffen konnte.“
    4. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger immer wieder betont, dass er sich stets ordnungsmäßig verhalten habe, und gibt, wie er es auch schon auf die an ihn gestellten Fragen von 1. – 7. in den über neun Seiten umfassenden Äußerungen schon getan hat, abweichende Darstellungen dergestalt, dass nicht er, sondern sich andere in den jeweiligen Situationen falsch verhalten hätten. Dass es von Anfang an Probleme mit ihm gegeben hat, gibt er indirekt nur dadurch zu, dass er, wie sich aus dem mit ihm beim Landeskirchenamt geführten Gespräch am 20. September 1988 ergibt, schon damals bereit war, sich zukünftig um andere Pfarrstellen zu bewerben. Da seine Bemühungen keinen Erfolg hatten, fanden mit Rücksicht auf weitere Auseinandersetzungen mit dem Kläger in und aufgrund neuer Vorfälle weitere Gespräche im Landeskirchenamt am 14. August 1989, 25. September 1989, 2. Oktober 1989, 3. Juni 1991, 11. Juni 1993 und zuletzt am 16. September 1994 statt. Bei der letzten Besprechung, an der auch der Superintendent des Kirchenkreises U… teilnahm, erfuhr der Kläger auch, dass sein Amtsbruder, Pfarrer K…, zur Zeit an einer schriftlichen Darstellung arbeite. Aus dieser werde das Vorliegen des Tatbestandes ersichtlich sein, der dem Kläger die gedeihliche Führung seines Pfarramtes in B… unmöglich mache. In der in Tabellenform gefertigten Darstellung werden insgesamt 12 Beanstandungen und Vorfälle unter den Überschriften Amtspflichtverletzungen, Desinteresse und Initiativlosigkeit, Mängel in der Verkündigung, Unzuverlässigkeit, Unpünktlichkeit, organisatorische Unfähigkeit und Mängel bei Verwaltungs- und Leitungsaufgaben, Vernachlässigung von Gemeindegruppen, Eigensinn, Kontaktarmut, Unzugänglichkeit und mangelnde Herzlichkeit im Umgang mit Gemeindegliedern, Missachtung der Kirchenordnung, geistige Ausfallerscheinungen, unkontrollierte Verhaltensformen, depressive Tendenzen, beleidigendes Verhalten gegenüber Vertretern des öffentlichen Lebens – Diskreditierung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und Missachtung der Residenzpflicht (Nichterreichbarkeit) stichwortartig auf insgesamt 13 Blättern unter den jeweiligen Rubriken (Vorfälle, Datum, Bemerkungen, Folgen, Zeugen und Protokollauszug) aufgeführt, die in einem Zeitraum von acht Jahren bis zum 16. Dezember 1994 geschehen sind.
      Die Behauptung des Klägers, dass es sich dabei lediglich um die Privatmeinung von Pfarrer … handele, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Die vorgenannte Zusammenfassung ist, wie sich aus dem Schreiben des „Gesamtpresbyteriums“ vom 5. Oktober 1994 an das Landeskirchenamt ergibt, im Namen des Presbyteriums aufgrund eines Auftrages des Superintendenten des Kirchenkreises U… erfolgt.
    5. Auch geht der weitere Einwand des Klägers fehl, dass ihm für den Tatbestand des nicht mehr möglichen gedeihlichen Wirkens Verschulden nachgewiesen werden müsse. Denn, wie oben schon allgemein ausgeführt wurde, handelt es sich bei seiner Abberufung nicht um eine gegen ihn als Pfarrer verhängte Disziplinarmaßnahme. Wie anders auch die vier Presbyter aus dem Pfarrbezirk des Klägers seine Stellung als Pfarrer ansehen, zeigt die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Seite 2 der Niederschrift der Presbyteriumssitzung vom 17. Juni 1994. In ihrem größeren, oberen Teil wird die von ihm wiederholt genannte Strukturreform erwähnt, auf die er sich mehrfach beruft und wegen der es in der Evangelischen F…-Kirchengemeinde in B… Meinungsverschiedenheiten gibt. Der weitere Teil dieser Seite 2 betrifft allerdings den Kläger und die Situation im B…-Bezirk. Zum einen ist dort festgehalten, wie der Kläger sich entgegen dem Art. 70 KO weigert, der Aufforderung des Superintendenten zu folgen, den Raum zu verlassen. Zum anderen heißt es dort noch weiter:
      „Herr Superintendent B… berichtet, dass im Bezirk B… drei Presbyter die Fortführung der Zusammenarbeit mit Pastor … für unmöglich und das Verhältnis von Pfarrer … zur Gemeinde für „zerrüttet“ halten. Ein Presbyter hält vor eventuellen weiteren Schritten gegen Pfarrer … eine Bezirksversammlung im Bezirk … für nötig.
      Beschluss 1:
      Im Bezirk B… soll eine Bezirksversammlung einberufen werden, die sich mit der Situation Pfarrer … beschäftigt. (24 Nein- Stimmen – 1 Enthaltung). Es wird also keine Bezirksversammlung einberufen.“
    6. Aber auch die weiteren Einwände des Klägers sind nicht begründet. Wenn er von Anfang an den Eindruck hatte, dass gegen ihn ernsthafte Vorurteile bei Vertretern der Beklagten hinsichtlich B… bestanden haben sollten und er dies erkannt hatte, dann ist nicht recht verständlich, warum er seine Bewerbung in B… überhaupt aufrechterhalten, seine Stelle angetreten und sich nicht umgehend bei einer anderen Gemeinde mit z. B. nur einer Pfarrstelle beworben hat. Ebenso verhält es sich mit seinem Versprechen bei seiner Bewerbung in B… und nach seiner Einführung dort, mit seiner Familie in das Pfarrhaus in B… einzuziehen. Seine Darstellung dazu, warum dies nicht geschehen ist, wechselt im Laufe der Jahre. Während es einmal die Vorurteile sind, werden ein anderes Mal die geplanten Strukturmaßnahmen mit der Auflösung des 1. Gemeindebezirks und der angeblich beabsichtigte Verkauf des Pfarrhauses in den Vordergrund gestellt. Dabei scheint der Kläger nicht zu sehen, dass diese Angaben in vollem Widerspruch zu seinen sonstigen Darstellungen über den Fortbestand des 1. Pfarrbezirkes in B… stehen. So hat er in der vorgenannten Stellungnahme an das Gericht erklärt, dass eine Auflösung dieses Bezirkes nicht infrage komme und es Probleme zwischen ihm und der „Gemeinde des B…“ nicht gegeben habe.
    7. Nach Auffassung der Verwaltungskammer schätzt der Kläger seine eigene Situation nicht richtig ein, sucht stets die Ursachen für die auftretenden Schwierigkeiten und Misshelligkeiten bei anderen und ist nicht bereit, einmal einzugestehen, dass er durch sein eigenes Verhalten und seine Uneinsichtigkeit der Grund für die zahlreichen Streitereien ist. Dieser aufgrund der vorgelegten Verwaltungsunterlagen schon bestehende Eindruck wurde im kirchengerichtlichen Verfahren nicht nur durch seine Antworten auf die ihm schriftlich gestellten Fragen, sondern auch durch seine umfangreichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Schon im Jahre 1990 hat Pfarrer S… in der Anlage zum Protokoll der Presbyteriumssitzung vom 15. Dezember 1989 im Einzelnen ausgeführt, dass die Gründe für die Schwierigkeiten des Klägers weniger im mangelnden Bemühen oder in fehlender guter Absicht seitens des Klägers, auch nicht in einer von vornherein negativen Einstellung von Mitarbeitern und Gemeindegliedern ihm gegenüber zu sehen seien, sondern, „– und das ist immer wieder mit dem Ausdruck tiefen Bedauerns gesagt worden: In einer zunehmend deutlicher werdenden, in der Gesamt-Persönlichkeitsstruktur begründeten Unfähigkeit, den Anforderungen und Erwartungen des pfarramtlichen Dienstes in der Gemeinde gerecht zu werden“. Nach Auffassung von Pfarrer S… scheint die Hauptschwierigkeit für den Kläger darin zu bestehen, „dass angebotene Hilfen und Anregungen, Versuche, in Gesprächen sich näher zu kommen und Wege zu öffnen“, von dem Kläger „zur Seite geschoben und abgewiesen oder gar nicht wahrgenommen werden“. Dadurch sei eine Situation eingetreten, in der sich nichts mehr bewege, „und, wie es nach allen bisher vergeblichen Bemühungen“ scheine, sich „hier unter den gegebenen Voraussetzungen und Bedingungen auch nichts mehr bewegen“ lasse.
  3. Dass die Kirchenleitung bei der Ausübung der ihr in § 49 Abs. 1 PfDG („kann“) eingeräumten Ermessens fehlerhaft verfahren wäre, ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch in sonstiger Weise ersichtlich. Insbesondere ist das Ergebnis der von ihr im Rahmen der Ausübung des Ermessens anzustellenden Prognose, ob künftig dem Kläger die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Ev. F…-Kirchengemeinde in B… möglich sein wird, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die geschilderte Situation sich in Zukunft hätte zum Besseren wenden können, bestanden nicht.
  4. Die Zuständigkeit der Kirchenleitung folgt aus § 50 Abs. 1 PfDG. Sie hat auf Antrag des Presbyteriums der Gemeinde, mithin auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft (§ 50 Abs. 1 PfDG) über die Abberufung beschlossen; der Kreissynodalvorstand hat der Abberufung zugestimmt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 PfDG in Verbindung mit § 7 des Westfälischen Ausführungsgesetzes zum PfDG). Der Zeitraum zwischen Entscheidung und Abberufung des Klägers betrug mindestens sechs Monate (§ 50 Abs. 3 Satz 2 PfDG). Auch sonst liegen keine Verstöße gegen Form und Verfahren der die Abberufung regelnden Vorschriften vor.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 31 Satz 1 VwGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gebühren und Auslagen werden für das Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 VwGG nicht erhoben.