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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – siehe Urteil des VGH 26/78)
Datum:10.04.1978
Aktenzeichen:VK 1/1977
Rechtsgrundlage:§ 24 Abs. 4 PfBO i. V. m. § 119 LBG
§ 29 Abs. 1 Buchst. a.), Abs. 4 PfBO, § 30 PfBO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Ruhegehalt, Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
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Leitsatz:

Zu den anrechenbaren Zeiten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.
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Tatbestand:

Der am 2. Juni 1930 geborene Antragsteller, der vor seinem Theologiestudium eine Ausbildung bei der Post absolviert hatte und 1961 das 1. und 1963 das 2. Theologische Examen abgelegt hat, wurde nach seiner Ordination im August 1963 und abgeleisteter Hilfspredigerzeit am 1. Februar 1965 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. C. H. (früher: M. H.) berufen.
Wegen der Ablehnung der Unmündigentaufe durch den Antragsteller als unbiblisch und unevangelisch kam es zwischen den Beteiligten zu grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten, die schließlich durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 1969 zur Versetzung des Antragstellers in den Wartestand führten. Die gegen die damalige Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies die Pfarrerdienstkammer durch Beschluss vom 30. Januar 1970 als unbegründet zurück. Seit dem 1. April 1970 befindet sich der Antragsteller im Wartestand und seit dem 1. April 1973 im Ruhestand. Wegen dieser Entscheidungen und der sich daraus ergebenden Folgen kam es in der anschließenden Zeit zwischen den Beteiligten wiederholt zu Auseinandersetzungen, die mehrere gerichtliche Verfahren auslösten.
Durch Bescheide vom 6. Juli 1976 setzte die Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 1974 die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Antragstellers mit Wirkung vom 1. April 1970 auf 18 Jahre, mit Wirkung vom 1. April 1973 auf 21 Jahre und mit Wirkung vom 1. August 1976 auf volle 21 Jahre fest.
Nach Zurückweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs des Antragstellers durch die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 1977 führt der Antragsteller zur Begründung seines mit Schriftsatz vom 6. Juni 1977 form- und fristgerecht eingereichten Antrages im wesentlichen aus:
die gegen ihn ausgesprochenen Versetzungen in den Wartestand und Ruhestand seien in rechtswidriger Weise erfolgt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Besetzungen der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes nicht ordnungsgemäß erfolgt seien.
Die Mitglieder dieser beiden Gremien der Antragsgegnerin seien in der maßgeblichen Wahlperiode unter Verstoß gegen Bestimmungen der Kirchenordnung in rechtsfehlerhafter Weise in ihre Ämter eingesetzt worden. Deshalb müsse die Verwaltungskammer als das nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. Februar 1978 – VIII A 169/75 dafür allein zuständige Kirchengericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens diese Verletzungen der Kirchenordnung und auch des Pfarrerdienstgesetzes inzidenter prüfen. Er (der Antragsteller) befinde sich deshalb nach wie vor in seinem Amt als Pfarrer. Im übrigen sei die Zeit seines Wartestandes nach § 29 Abs. 1 Buchst. a) der Pfarrbesoldungsordnung (PfBO) auch während der Wartestandszeit ohne Einschränkung laufend zu berücksichtigen gewesen. Eine andere Auslegung lasse sich weder mit dem Grundsatz der Fürsorgepflicht noch mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung vereinbaren. Sei schon die Einrichtung des Wartestandes an sich überaus fragwürdig, wie die einschlägige Literatur zeige, so erweise sich die Versorgung des Betroffenen als katastrophal. Darüber hinaus sei die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch mit Wirkung für die Zukunft nicht zulässig. Diese Kürzung der Studienzeit sei weder rechtlich noch tatsächlich haltbar und könne nicht hingenommen werden. In den Bescheiden über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 21. Februar 1974 sei die Dauer des theologischen Studiums (ohne Prüfungszeit) zu Recht auf 4 Jahre und 182 Tage festgesetzt worden.
Der Antragsteller beantragt,
die Bescheide der Antragsgegnerin vom 6. Juli 1976 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. April 1977 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Berücksichtigung der laufenden Zunahme der Dienstzeit während des Wartestandes neu festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie führt unter Wiederholung der Gründe der angefochtenen Bescheide ergänzend aus: eine Überprüfung der Versetzungen des Antragstellers in den Wartestand und in den Ruhestand könne schon deshalb nicht mehr erfolgen, weil diese Entscheidungen unanfechtbar seien. Im übrigen hätten sich nicht nur die Pfarrerdienstkammer, sondern die Landessynode wiederholt mit der Angelegenheit des Antragstellers befasst. Die von dem Antragsteller gegen die angefochtenen Bescheide vorgetragenen Einwände seien unbegründet. Sein Begehren, die Zeit seines Wartestandes fortlaufend als ruhegehaltfähige Dienstzeit zur Verbesserung seiner jeweiligen Wartestandsbezüge anzurechnen, stehe im Widerspruch zu der Vorschrift des § 30 PfBO. Diese Regelung gelte trotz der im staatlichen Bereich inzwischen erfolgten Änderung weiter. Der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung, dass nach § 29 Abs. 4 PfBO die jeweiligen Bestimmungen über den einstweiligen Ruhestand bei staatlichen Beamten automatisch heranzuziehen seien, könne nicht gefolgt werden. Im übrigen sei die durch die Bescheide vom 6. Juli 1976 vorgenommene Änderung der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 21. Februar 1974 auch insoweit nicht zu beanstanden, dass eine Kürzung der Studienzeit vorgenommen worden sei. Dies sei rechtlich zulässig. Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akten und der von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil die von der Antragsgegnerin erlassenen Bescheide sachlich nicht zu beanstanden sind.
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Die Bescheide der Antragsgegnerin vom 6. Juli 1976 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. April 1977 sind nicht rechtswidrig und deshalb schon aufzuheben, weil die ihnen vorausgegangenen Entscheidungen der Antragsgegnerin über die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand und anschließenden Ruhestand rechtsfehlerhaft sind. Es ist zwar richtig, dass die Verwaltungskammer als das nach Art. 152 Abs. 2, 151 der Kirchenordnung (KO) in der Fassung des 9. Kirchengesetzes zur Änderung der KO vom 18. Oktober 1974, KABl. 1974 S. 193 in Verbindung mit §§ 1, 2 der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung (KiVwGO, KABl. 1974, S. 194, zuständige Kirchengericht im Rahmen seiner Rechtskontrolle ebenso wie ein staatliches Gericht für seinen Bereich inzidenter zu prüfen hat, ob die den angefochtenen Bescheiden vorausgegangen Entscheidungen rechtmäßig sind oder nicht. Diese richterliche Prüfung umfasst nicht nur solche Entscheidungen, sondern auch die Rechtmäßigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschriften, wie die gerade bei den staatlichen Gerichten wiederholt anfallende Behandlung verfassungsrechtlicher Vorfragen deutlich macht.
Vgl. u.a. Eyermann -Fröhler, Kommentar zur VwGO, 7. Aufl. RdNr. 67 ff. zu § 40 VwGO und Redeker – von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage RdNr. 7 zu § 1 VwGO, mit weiteren Nachweisen.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, mit dem sich der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin über die Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wendet, kann er mit seinem Vorbringen über die angebliche Rechtswidrigkeit der gegen ihn ergangenen Versetzungen in den Wartestand und Ruhestand schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil diese Entscheidungen mit bindender Wirkung bestandskräftig geworden sind. Sie können von ihm nicht mehr angefochten werden. Die gegen seine Wartestandsversetzung eingelegte Beschwerde hat die damals für die Überprüfung dieses Rechtsbehelfs allein zuständige Pfarrerdienstkammer durch Beschluss vom 30. Januar 1970 nach einer eingehenden Beweisaufnahme als unbegründet zurückgewiesen. Der von der Antragsgegnerin unter dem 6. März 1973 erlassene Bescheid über die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand ist ebenfalls unanfechtbar geworden. Mit der Bestandskraft der damals erlassenen Entscheidungen der Antragsgegnerin über die Versetzungen des Antragstellers in den Wartestand und Ruhestand ist es der Verwaltungskammer verwehrt, in eine Prüfung darüber einzutreten, ob diese Verwaltungsakte mit Rechtsfehlern behaftet sind und schon deshalb hätten aufgehoben werden müssen. Selbst ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist nach Eintritt seiner Bestandskraft rechtsverbindlich und kann nicht mehr angefochten werden. Dass die damaligen Entscheidungen gegen den Antragsteller nicht nichtig sind, ist gerichtlich festgestellt, wie sich aus dem schon zitierten Urteil des OVG Münster vom 9. Februar 1978 im einzelnen ergibt. Im Gegensatz zu einem Gericht hinsichtlich eines rechtskräftigen Urteils steht es der zuständigen Behörde im Rahmen ihres Ermessens grundsätzlich frei, einen belastenden Verwaltungsakt, sei er rechtmäßig oder rechtswidrig, aufzuheben.
Vgl. Eyermann -Fröhler, aaO, RdNr. 33 ff. im Anhang zu § 42 VwGO und Redeker – von Oertzen, aaO, RdNr. 93 ~nd 98 zu § 42 VwGO, mit weiteren Nachweisen.
Allenfalls hat der Betroffene einen Rechtsanspruch auf erneute Bescheidung im Rahmen des Ermessens der Behörde.
Vgl. Eyermann -Fröhler und Redeker – von Oertzen, wie vor.
Lediglich unter den in § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976, BGBl I 1253 (VwVfG) , nunmehr gesetzlich niedergelegten Voraussetzungen besteht eine Verpflichtung einer Behörde zum Wiederaufgreifen eines an sich abgeschlossenen Verfahrens. Inwieweit diese Grundsätze auch im kirchlichen Bereich anwendbar sind, kann hier auf sich beruhen, weil dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im übrigen gilt, wie in § 2 Abs. 1 VwVfG ausdrücklich bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit der Kirchen.
2.
Die vom Antragsteller gegen die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Wie sich aus der für die Anrechnung der im Wartestand verbrachten Zeiten maßgebenden Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Buchst. a) PfBO ergibt, gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten u.a. auch die Zeit eines Wartestandes. Die Anrechnung der von dem Antragsteller im Wartestand verbrachten Zeit vom 1. April 1970 bis 31. März 1973 ist, wie sich aus den angefochtenen Bescheiden vom 6. Juli 1976 eindeutig ergibt, sowohl für die vor dem 31. Juli 1976 liegende Zeit als auch für die Zeit danach vorgenommen worden. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass das Begehren des Antragstellers, die Zeit seines Wartestandes fortlaufend als ruhegehaltfähige Dienstzeit zur Verbesserung seiner jeweiligen Wartestandsbezüge anzurechnen, im Widerspruch zu § 30 PfBO steht. Nach dieser Vorschrift beträgt das Wartegeld 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes volle und angefangene Jahr, das dem Pfarrer an 25 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit fehlt, wird das Wartegeld um 2 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge niedriger bemessen. Das Wartegeld beträgt jedoch mindestens 50 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies bedeutet, dass die zu Beginn der Wartestandsversetzung erfolgte Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die gesamte Dauer des Wartestandes zu gelten hat. Im übrigen kann der Antragsteller eine nachträgliche Verbesserung des ihm während seines Wartestandes gewährten Wartegeldes nicht verlangen. Die im staatlichen Bereich für den einstweiligen Ruhestand getroffenen Regelungen greifen nach § 29 Abs. 4 PfBO deshalb nicht ein, weil die für die Besoldung und Versorgung der westfälischen Amtsträger maßgebende Pfarrbesoldungsordnung in § 30 eine besondere und abschließende Regelung für die Berechnung des Wartegeldes besitzt. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, auf Grund der im staatlichen Bereich getroffenen Änderungen hinsichtlich der Höhe des Wartegeldes § 30 PfBO neu zu regeln. Dass die Landessynode als der nach Art. 114, letzter Absatz KO allein zuständige kirchliche Gesetzgeber sich damit nicht mehr im Rahmen des ihr verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes gehalten hat, wie es in Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) niedergelegt und über die Verweisungsnorm des Art. 140 des Grundgesetzes (GG) Bestandteil des Grundgesetzes ist, sind weder Gründe ersichtlich noch solche vorgetragen, die eine weitere Prüfung erforderlich machen. Aber auch hinsichtlich der Änderung der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab 1. August 1976 sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass sich im Ergebnis der insgesamt anrechenbaren Zeit von 21 Jahren nichts geändert hat, sind auch die Voraussetzungen erfüllt, die eine Änderung für die Zukunft rechtfertigen. Insoweit kann sich der Antragsteller unter entsprechender Übernahme der nunmehr in §§ 48, 49 VwVfG übernommenen Begriffsbestimmungen, wonach unter Widerruf die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes und unter Rücknahme die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes verstanden wird, nicht auf den ihm zukommenden Vertrauensschutz berufen. Zum einen hat die Antragsgegnerin
die Aufhebung der günstigeren Anrechnung von 3 Sprachsemestern nicht für die Vergangenheit vorgenommen. Zum anderen sind weder vom Antragsteller, dem u.a. auch seine Zeit als Beamter der Deutschen Bundespost zu Recht in vollem Umfange nach § 24 Abs. 4 PfBO in Verbindung mit § 119 Abs.1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) angerechnet worden ist, Anhaltspunkte dafür dargetan worden, noch sind solche aus den Unterlagen ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Nr. l1 der Ausführungsbestimmungen zur Pfarrbesoldungsordnung vom 5. September 1974, KABl S. 154, unzutreffend sei.
Nach alledem ist das Begehren des Antragstellers unbegründet, so dass sein Antrag zurückzuweisen ist.