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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig – siehe Urteil des VGH 20/77)
Datum:05.10.1977
Aktenzeichen:VK 1/1976
Rechtsgrundlage:§ 61 Abs. 4 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Ruhestand, Wartestand, Reaktivierung
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 20/77 aufrufen.
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Leitsatz:

Zu der Frage, ob bei einem zunächst in den Wartestand und anschließend in den Ruhestand versetzten Pfarrer die Voraussetzungen einer Reaktivierung vorliegen.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.
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Tatbestand:

Der Antragsteller wurde am … 1924 in S. geboren. Nach Abschluss der Schulausbildung wurde er 1943 zur Wehrmacht eingezogen, geriet in englische Gefangenschaft und begann nach Entlassung aus der Gefangenschaft eine umfangreiche Ausbildung als Lehrer, u.a. auch eine 2-jährige Theologie-Ausbildung in USA. Am … 1965 wurde der Antragsteller als Vikar in den Vorbereitungsdienst der Antragsgegnerin übernommen und bestand im Oktober 1967 das 2. Theologische Examen.
Im Oktober 1966 heiratete der Antragsteller die Realschullehrerin E. R.. Aus dieser Ehe ist ein Sohn hervorgegangen. Im November 1967 wurde der Antragsteller Pastor im Hilfsdienst in der Kirchengemeinde B., Kirchenkreis G.. Seine Ordination als Pfarrer erfolgte am 21. Januar 1968 und die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer erhielt er mit Wirkung vom 1. November 1968.
Auf Grund einer Gemeindewahl wurde er mit Wirkung vom 28. September 1969 zum Pfarrer in G., Kirchenkreis P., berufen. In G. bezog der Antragsteller auch mit seiner Ehegattin die erste gemeinsame Wohnung. Bereits kurz nach seinem Dienstantritt in G. kam es zu Schwierigkeiten in der Ehe des Antragstellers und zu Schwierigkeiten mit der Gemeinde. Der Kirchmeister der Gemeinde teilte am 10. März 1970 dem Superintendenten des Kirchenkreises mit, dass der Antragsteller für die Gemeinde G. untragbar geworden sei. Die Gemeinde habe wegen seiner zerrütteten Ehe und seiner schlechten Amtsführung kein Vertrauen mehr zu ihm. Das LKA stellte daraufhin Ermittlungen über den Antragsteller in der Gemeinde an, wobei sich die erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen bestätigten. Im April 1970 teilte das LKA dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 49 des Pfarrerdienstgesetzes aus der Pfarrstelle zur versetzen. Als Grund gab das LKA an: Die Schwierigkeiten in der Ehe des Antragstellers seien der Gemeinde bekannt geworden und hätten deshalb zu Unverträglichkeiten geführt. Außerdem versage das Presbyterium ihm das Vertrauen und sei nicht mehr bereit, mit ihm zusammenzuarbeiten.
Auf Grund weiteren Vorbringens des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes wurde dem Antragsteller am 8. Juni 1970 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn in den Wartestand zu versetzen, da auch in einer anderen Pfarrstelle eine gedeihliche Wirksamkeit nicht zu erwarten sei (§ 54 Abs. 1 Pfarrerdienstgesetz).
Gleichzeitig wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung von sämtlichen Dienstgeschäften beurlaubt. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde von der Kirchenleitung mit Beschluss vom 16. Juli 1970 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht in Arnsberg, die er aber im August 1971 wieder zurücknahm. Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller Ehescheidungsklage erhoben. Im gerichtlichen Sühnetermin kam es jedoch zu einem Ausgleich unter den Eheleuten.
Nach umfangreichen Ermittlungen durch das LKA wurde der Antragsteller durch Verfügung vom 12. November 1970 in den Wartestand versetzt. Als Gründe gab das LKA an, dass die Auseinandersetzungen in der Ehe des Antragstellers in der Bevölkerung von G. bekannt geworden seien und dazu geführt hätten, dass viele Gemeindeglieder ihm nicht mehr die erforderliche Achtung und Anerkennung entgegenbrächten. Außerdem habe er seinen pfarramtlichen Dienst in der Gemeinde sehr unzureichend versehen und u.a. auch die notwendigen Besuche bei alten und kranken Gemeindegliedern nicht wahrgenommen. Darüber hinaus habe er in zahlreichen Fällen Presbyter, Mitarbeiter und Gemeindeglieder durch Anschreien und sonstige unfreundliche Äußerungen verletzt. Das Presbyterium versage ihm daher das Vertrauen und sei nicht mehr bereit, mit ihm zusammenzuarbeiten.
Das LKA hat diese Feststellungen in der Begründung der Versetzungsverfügung noch weiter konkretisiert und durch Zeugenaussagen belegt.
Die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde wies die Pfarrerdienstkammer durch Urteil vom 8. März 1971 nach eingehender Beweisaufnahme zurück. In der Begründung hat sie u.a. festgestellt: „Die Schilderung der Einzelfälle, in denen der Beschwerdeführer sein unbeherrschtes Wesen an den Tag legte und die Nachlässigkeiten im pfarrdienstlichen Dienst, die die Beweisaufnahme ergeben hat, haben der Pfarrerdienstkammer den Eindruck vermittelt, dass eine gedeihliche Führung des Pfarramtes in G. durch den Antragsteller nicht mehr möglich sei. Die Pfarrerdienstkammer vertritt auch die Ansicht, dass eine gedeihliche Wirksamkeit in einer anderen Pfarrstelle zunächst nicht erwartet werden könne.“
In der Folgezeit gab der Antragsteller, der sich seit dem 1. Mai 1971 im Wartestand befand, Unterricht an staatlichen Schulen, u.a. in E. und in A.. Der Antragsteller bewarb sich auch um Pfarrstellen in anderen Landeskirchen. Diese Bewerbungen hatten jedoch keinen Erfolg. Auch ein Antrag des Antragstellers auf Übernahme in den Schuldienst der Antragsgegnerin wurde abschlägig beschieden. Gemäß § 60 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Mai 1974 in den Ruhestand versetzt. Die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde wies die Antragsgegnerin unter dem 19./20. Juni 1974 zurück.
Mit Antrag vom 22. September 1975 bat der Antragsteller gemäß § 61 Abs. 4 Pfarrerdienstgesetz um Reaktivierung. Er teilte in diesem Antrag mit, dass er der Überzeugung sei, dass die Gründe für die seinerzeitige Versetzung in den Ruhestand sowie in den vorausgegangenen Wartestand weggefallen seien. Diese Gründe seien aus der damaligen Situation in G. erwachsen. Er begründete seinen Antrag weiterhin damit, nach seiner Überzeugung seien die zurückliegenden Dinge abgeschlossen. Dieser Abschluss könne ein Neuanfang sein. Seine Ehe und Familie seien intakt. Die schwierige Anfangssituation seiner Ehe sei überstanden. Er habe mit seinen nunmehr 51 Lebensjahren ein Interesse daran, noch normal berufstätig zu sein, ebenso wie andere Pfarrer. Auch im Interesse auf eine gute und normale Weiterführung seines Ehe- und Familienlebens sei eine Reaktivierung erforderlich. Bei einer Reaktivierung wünsche er nicht unbedingt eine typische Gemeindepfarrstelle zu erhalten, sondern er sei auch mit einer Beschäftigung im landeskirchlichen Arbeitsbereich einverstanden. Diesen Antrag unterstützte der Antragsteller später noch in einem persönlichen Brief an den Herrn Präses. In diesem Brief gibt er zu, seinerzeit Fehler gemacht zu haben. Es sei ihm aber damals Unrecht geschehen.
Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin nach eingehender Beratung unter dem 23. Oktober 1975 ab. Am 30. März 1976 legte der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid auf Reaktivierung gemäß § 10 des KiVwGO Widerspruch ein. Mit diesem Widerspruch befasste sich die Antragsgegnerin sehr eingehend in zwei Beratungen, und zwar am 8. September 1976 und am 24. Februar 1977. Zwischen diesen beiden Beratungen fand noch ein persönliches Gespräch des Antragstellers mit Oberkirchenrat D. statt. Mit Entscheidung vom 23. März 1977 wies das LKA den Widerspruch des Antragstellers vom 21./23. Oktober 1975 zurück. In der Zwischenzeit, nämlich am 29. September 1976 hatte der Antragsteller wegen Fristwahrung eine Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1977 trägt der Antragsteller vor, dass anfangs tatsächlich eheliche Schwierigkeiten bestanden hätten und dass diese sich auf die Ausübung des Dienstes in der Gemeinde ausgewirkt hätten. Zum Teil seien ihm aber überzogene oder gar unrichtige Vorwürfe gemacht worden. Die Ablehnung des Reaktivierungsgesuchs sei eine Ermessensentscheidung des LKA und diese Entscheidung könne nach § 3 des KiVwGO insoweit überprüft werden, als Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung vorlägen. Aus dieser Bestimmung sei ersichtlich, dass Definitionen des allgemeinen Verwaltungsrechtes übernommen seien, sodass auch für den Fall der Schrumpfung des Ermessensspielraums auf Null im Sinne einer positiven Entscheidung über den Antrag des Antragstellers dem Begehren stattzugeben sei. Die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts reichten nicht aus, um den besonderen Beziehungen zwischen einem Geistlichen und seiner Kirche und insbesondere seinem Wirken als Theologe gerecht zu werden. Die Entscheidung über die Ablehnung der Reaktivierung stelle die härteste Maßnahme dar, die gegen einen Geistlichen verhängt werden könne.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. März 1977 diese zu verpflichten, dem Antragsteller aufgrund des § 61 Abs. 4 des Pfarrerdienstgesetzes eine Pfarrstelle nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und führt aus, dass im vorliegenden Fall die Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers einem weiten Ermessensspielraum unterliege, den auszufüllen aber allein Sache des LKA sei und nicht des Gerichts. Das LKA habe sich sehr eingehend mit der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers befasst, wobei nicht nur der Zeitraum vor seiner Abberufung aus der Pfarrstelle in G., sondern auch die Zeiten danach berücksichtigt worden seien.
Im Übrigen führt die Antragsgegnerin aus, dass dem Antragsteller auch nach seiner Pensionierung gemäß § 61 des Pfarrerdienstgesetzes die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten erhalten geblieben seien und dass er mit der vorübergehenden Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit einem anderen kirchlichen Dienst beauftragt werden könne. Dass der Antragsteller von dieser Möglichkeit in den vergangenen Jahren nicht Gebrauch gemacht habe, bzw. dass ihn diese Aufforderung nicht erreicht habe, pfarramtliche Dienste zu übernehmen, sei auch eine Bestätigung dafür, dass eine Reaktivierung nicht verantwortet werden könne.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der von der Antragsgegnerin überreichten Personalakten sowie der Akten des Pfarramtes G. verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Der von dem Antragsteller form- und fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig.
Er ist aber unbegründet, weil die von der Antragsgegnerin getroffene und vom Antragsteller angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers zurückgewiesen.
1. Maßgebende Bestimmung ist § 61 Abs. 4 S. 1 des Pfarrerdienstgesetzes vom 11. November 1960, KAB1. 1962 S. 26. Dort wird bestimmt:
„(4) Einem Pfarrer im Ruhestand kann durch das Landeskirchenamt auf seinen Antrag oder von Amts wegen eine Pfarrstelle nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts übertragen werden, wenn die Gründe für seine Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind …“
Aus der Verwendung des Wortes „kann“ folgt, dass die Entscheidung über einen nach der vorgenannten Bestimmung gestellten Antrag auf Reaktivierung im Ermessen des Landeskirchenamtes als der für die Antragsgegnerin zuständigen Behörde steht. Eine Ermessensentscheidung ist in der Regel anzunehmen, wenn nach der ausdrücklichen Gesetzesformulierung – und darauf weist das Wort „kann“ hin – die Verwaltung zur Regelung eines bestimmten Sachverhalts die Wahl zwischen mehreren verschiedenen Entscheidungen hat.
Vgl. Eyermann – Fröhler VwGO, 7. Aufl. RdNr. 7 und Redeker – von Oertzen, VwGO, 5. Aufl., RdNr. 5, 6 zu § 114 VwGO, mit jeweils weiteren Nachweisen.
Das Vorliegen einer Ermessensentscheidung bedeutet, dass für die Verwaltungskammer § 3 der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung (KiVwGO) zur Anwendung kommt. Danach unterliegen Ermessensentscheidungen „der Nachprüfung durch die Verwaltungskammer nur insoweit, als die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist“. Jedoch bezieht sich dies nicht darauf, ob die Voraussetzungen der Tatbestandsseite der maßgebenden Gesetzesnorm vorliegen.
Vgl. Eyermann – Fröhler und Redeker – von Oertzen, wie vor.
Deshalb unterliegt der in der hier maßgebenden Regelung des § 61 Abs. 4 S. 1 des Pfarrerdienstgesetzes enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff, ob „die Gründe für seine Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind“, der vollen Nachprüfung durch das Kirchengericht, da der Subsumtionsvorgang nur ein rechtlich richtiges Ergebnis haben kann und somit insoweit ein Wahlrecht nicht besteht.
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Reaktivierung, wie sich aus der Begründung des maßgebenden Widerspruchsbescheides vom 23. März 1977 hinreichend ergibt, zu Recht abgelehnt.
a) In dem Widerspruchsbescheid vom 23. März 1977 hat das Landeskirchenamt als die für die Antragsgegnerin handelnde Behörde nicht nochmals die Gründe genannt, die seinerzeit zur Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand geführt haben. Einer solchen Wiederholung bedurfte es auch nicht. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, Umstände anzugeben und unter Beweisantritt darzutun, die für eine wesentliche Änderung der damals getroffenen und in dem Urteil der Pfarrerdienstkammer vom 8. März 1971 im Einzelnen aufgeführten tatsächlichen Feststellungen sprechen. Wenn es auch zutreffen mag, dass aus dem Bereich der Ehe des Antragstellers keine negativen Auswirkungen mehr auf die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind, so genügt dies nicht. Hinsichtlich des entscheidenden Gesichtspunktes, dass sein damals festgestelltes unbeherrschtes Wesen mit psychologischem Fehlverhalten nur eine vorübergehende Erscheinung und im Übrigen eine übertriebene Darstellung gewesen sei, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Insoweit hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Er hat auch keine Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass ihm nunmehr eine gedeihliche Zusammenarbeit innerhalb einer Gemeinde als Gemeindepfarrer oder mit anderen in einem so genannten Funktionspfarramt möglich sei. Dafür ist aber der Antragsteller beweispflichtig. Zwar hat die Verwaltungskammer als unabhängiges Kirchengericht nach § 20 KiVwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu ermitteln. Aus diesem Untersuchungsgrundsatz folgt ebenso wie für den Bereich der staatlichen VwGO, dass es im Verwaltungsstreitverfahren grundsätzlich keine prozessuale Beweisführungslast gibt.
Vgl. Eyermann – Fröhler, a.a.O., RdNr. 5, 6 zu § 86 VwGO und Redeker – von Oertzen, a.a.O., RdNr. 10 ff. zu § 108 VwGO, mit jeweils weiteren Nachweisen.
Jedoch kann das Verwaltungsstreitverfahren nicht auch auf die materielle Beweislast verzichten. Davon wird allerdings nicht die Pflicht zur Beweisführung erfasst. Vielmehr besagt sie, wer die Folgen zu tragen hat, wenn bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen unaufgeklärt bleiben.
Vgl. Eyermann – Fröhler und Redeker – von Oertzen, wie vor.
Durch seine Ruhestandsversetzung war der Antragsteller nicht gehindert, in den zurückliegenden Jahren Aushilfstätigkeiten zu übernehmen. Ihm waren, wie sich aus § 61 Abs. 3 S. 1 des Pfarrerdienstgesetzes ergibt, seine Rechte als Pfarrer nicht genommen.
Von diesen ihm eingeräumten Möglichkeiten hat er aber keinen Gebrauch gemacht. Seine Behauptung allein, dass er sich bei anderen Landeskirchen um eine Pfarrstelle und auch bei der Antragsgegnerin um die Übertragung einer Pfarrstelle im Schuldienst beworben habe, reicht nicht aus. Während der Zeit seines Warte- und Ruhestandes hat sich der Antragsteller auch nicht insoweit um einen kirchlichen Dienst bemüht, als er in freien Pfarrstellen aushilfsweise den Predigtdienst übernommen hat. Gerade dieses Verhalten des Antragstellers macht deutlich, dass er das von ihm in dieser Situation notwendige Interesse für eine spätere Reaktivierung nicht hinreichend gezeigt hat. Die Betätigung allein im staatlichen Schuldienst in der Form von Erteilung von Religionsunterricht genügt nicht, um daraus auf ein ernsthaftes Bemühen des Antragstellers schließen zu können, er wolle wieder im kirchlichen Dienst tätig sein.
b) Abgesehen davon, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 61 Abs. 4 S. 1 des Pfarrerdienstgesetzes noch nicht vorliegen, hat die Antragsgegnerin bei der von ihr getroffenen Ablehnung auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Insoweit ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass dabei die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Wenn in der Begründung des hier maßgebenden Widerspruchsbescheides vom 23. März 1977 dafür auch keine weiteren Gründe angeführt worden sind, so ist dies mit Rücksicht darauf, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 61 Abs. 4 S. 1 des Pfarrerdienstgesetzes als nicht nachgewiesen angesehen wurden, rechtlich unerheblich.
c) Schließlich scheitert das Begehren des Antragstellers, eine Verpflichtung der Antragsgegnerin in dem beantragten Umfang auszusprechen, auch noch daran, dass eine Verpflichtung bei Ermessensentscheidungen nur möglich ist, wenn das Ermessen auf Null geschrumpft wäre. Ein solcher Tatbestand läge nur vor, wenn eine Entscheidung allein in dem vom Antragsteller beantragten Sinne ergehen könnte und damit jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Dies ist aber, ohne dass es dazu noch weiterer Ausführungen bedarf, nicht der Fall.
Aus allen diesen Gründen ist das Begehren des Antragstellers abzuweisen und, wie geschehen, zu entscheiden.