.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 116#
Satzung
für den Finanzausgleich im
Evangelischen Kirchenkreis Unna1#
Vom 7. Juli 2004
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Satzung für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Unna | 13. Juni 2012 | KABl. 2012 S. 194 | Überschrift | geändert |
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode über die Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des von der Kreissynode festgestellten Bedarfes. 2Dieser wird jährlich durch die Beschlussfassung zur Finanzwirtschaft und Haushaltsplanung festgesetzt.
#§ 3
Aufbringung der Pfarrbesoldung
1Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Pfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Auf den Bedarf anzurechnen sind:
#- die Einkünfte der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen in Höhe von100 % der Erträge aus Grundvermögen nach Abzug der Kosten,100 % der Erträge aus Kapitalvermögen, wobei der Kaufkraftverlust beim Vermögen verbleiben soll.Sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
- Einnahmen aus dem Kirchenvermögen verbleiben ohne Anrechnung den Gemeinden.
§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(1)Die Kirchengemeinden erhalten für Ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(2)1Die pauschalierte Zuweisung erfolgt vornehmlich auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. 2Pauschalen können zusätzlich insbesondere für folgende Arbeitsbereiche gewährt werden:
3Dies können sein:
- Zahl der anerkannten Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder;
- Zahl der anerkannten A-und B-Kirchenmusikerstellen;
- Zahl der anerkannten Jugendreferentenstellen.
4Weitere Pauschalen können für Aufgaben, die von Kirchengemeinden stellvertretend für größere Bereiche wahrgenommen werden, von der Kreissynode festgesetzt werden.
(3)Als Übergangslösung kann eine Ausgleichspauschale gewährt werden, um Kirchsteuerzuweisungsschwankungen aufgrund der Neufassung der Finanzsatzung auszugleichen.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
1Für die Finanzgemeinschaft werden beim Kirchenkreis folgende Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage;
- eine Ausgleichsrücklage;
- eine Substanzerhaltungsrücklage;
- ein Sonderfonds für Härtefälle.
2Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(1)Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand:
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze und Ausgaben beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandhaltungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(2)1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzausschuss
(1)Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(2)1Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. 5Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein. 6Die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes ist beratendes Mitglied.
(3)1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(4)1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(5)Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(1)1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(2)1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 116#
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.