.

Satzung
der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde
Neunkirchen

Vom 10. Dezember 2020

(KABl. 2021 I Nr. 28 S. 62)

####

§ 1
Kirchengemeinde

( 1 ) Zur Kirchengemeinde gehören folgende Ortschaften der kommunalen Gemeinde Neunkirchen: Altenseelbach, Neunkirchen, Salchendorf, Wiederstein und Zeppenfeld.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist in zwei Seelsorgebereiche gegliedert. Seelsorgebereich I umfasst die Ortschaften Neunkirchen und Salchendorf. Seelsorgebereich II umfasst die Ortschaften Altenseelbach, Wiederstein und Zeppenfeld.
#

§ 2
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Es tagt in regelmäßigen Abständen und wenn es erforderlich ist. Eine vor Jahresbeginn erstellte Übersicht soll alle regelmäßigen Sitzungstermine – auch die der Fachausschüsse – enthalten.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde. Zu Presbyteriumssitzungen können Gäste eingeladen werden. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
( 3 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Es wählt ebenfalls aus seiner Mitte eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Finanzen und eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften. Die Amtszeit, die in der Regel am 1. April beginnt, beträgt jeweils ein Jahr, es sei denn, das Presbyterium beschließt eine längere Amtszeit. Jede Amtszeit endet spätestens mit der Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Das Presbyterium überträgt nach Maßgabe dieser Satzung bestimmte Aufgaben auf Fachausschüsse und koordiniert deren Arbeit. Es kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Fachausschüsse aufheben oder ändern. Bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt. Darüber hinaus kann das Presbyterium einzelne Presbyterinnen oder Presbyter zur Durchführung konkret bestimmter Einzelaufgaben beauftragen.
#

§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse, die das Ziel verfolgen, die Arbeit der Kirchengemeinde zu planen, zu koordinieren und zu fördern:
  • Finanzausschuss (§ 6),
  • Ausschuss für Bauen und Liegenschaften (§ 7),
  • Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (§ 8),
  • Ausschuss für Kindertageseinrichtungen (§ 9),
  • Ausschuss für Erwachsenenbildung (§ 10),
  • Musikausschuss (§ 11).
( 2 ) Die Fachausschüsse erhalten jeweils ein eigenes Budget, über das sie in eigener Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung verfügen können. Die Höhe des Budgets wird auf Vorschlag des Finanzausschusses durch das Presbyterium festgelegt. Sofern zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet ist, arbeiten die Fachausschüsse vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassung im Presbyterium vorläufig mit den gleichen Budgets wie im Vorjahr weiter.
( 3 ) Bei drohender Überschreitung einzelner Haushaltsstellen verfügt der Finanzausschuss einen Ausgabenstopp und legt den Fall dem Presbyterium zur Entscheidung vor.
#

§ 4
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Den Fachausschüssen gehören jeweils bis zu neun Mitglieder an.
( 2 ) In die Fachausschüsse sollen die in den verschiedenen Themenfeldern tätigen Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Gemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen werden. Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist die Befähigung zum Presbyteramt in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Presbyteriumswahl für vier Jahre gewählt. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Presbyteriums lädt zur konstituierenden Fachausschusssitzung ein und leitet die dortige Wahl über Vorsitz und Stellvertretung. Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften (§ 2 Absatz 3 Satz 2) sind geborene Mitglieder der diesbezüglichen Ausschüsse, übernehmen jeweils den dortigen Vorsitz, laden zur konstituierenden Sitzung ein und leiten die Wahl über den stellvertretenden Vorsitz.
( 5 ) Mitglieder des Presbyteriums, die einem Fachausschuss nicht angehören, können nach vorheriger Ankündigung an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
#

§ 5
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse tagen regelmäßig, mindestens aber einmal im Kalenderjahr. Eine Sitzung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es erforderlich ist oder das Presbyterium einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Die Einladungen zu den Fachausschusssitzungen werden den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben und unterliegen den Vorschriften der Kirchenordnung2#.
( 2 ) Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen Gäste einladen. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
( 3 ) Die oder der Ausschussvorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Ausschussmitglied sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
( 4 ) Über Niederschriften aus den Ausschüssen soll in der darauffolgenden Presbyteriumssitzung beraten werden. Sie sollen beschlussmäßig zur Kenntnis genommen werden.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen können jederzeit Einblick in die Buchführung nehmen und haben die Einhaltung des nach § 3 Absatz 2 übertragenen Budgets zu überwachen.
#

§ 6
Finanzausschuss

( 1 ) Dem Ausschuss gehören die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen (§ 4 Absatz 4 Satz 2), die oder der Presbyteriumsvorsitzende, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften sowie drei weitere Mitglieder des Presbyteriums an.
( 2 ) Der Ausschuss ist zuständig für alle Finanzangelegenheiten, berät den Haushaltsplan sowie die Aufnahme von Darlehen und legt den Haushaltsplan dem Presbyterium zur Verabschiedung vor. Er schlägt dem Presbyterium die Budgets für die einzelnen Fachausschüsse vor und überwacht deren Einhaltung. Er berät die Fachausschüsse, wenn diese eine Budgetrücklage bilden wollen, und gibt hierzu eine Empfehlung an das Presbyterium.
( 3 ) Darüber hinaus überwacht der Ausschuss das Kassen- und Rechnungswesen, entwickelt Finanzierungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen und unterbreitet Vorschläge für die Vermögensverwaltung.
#

§ 7
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften

( 1 ) Der Ausschuss setzt sich aus der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften (§ 4 Absatz 4 Satz 2 ), zwei Presbyteriumsmitgliedern sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
( 2 ) Der Ausschuss ist zuständig für alle Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten.
( 3 ) Der Ausschuss berät die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde und entwickelt diese weiter. Er ist im Rahmen des ihm zugewiesenen Budgets ermächtigt, Baumaßnahmen auszuschreiben, zu vergeben und durchzuführen. Bei allen genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ist zudem das Presbyterium frühzeitig zu informieren und die landeskirchliche Bauberatung in Anspruch zu nehmen.
( 4 ) Der Bauausschuss ist zuständig für die Instandhaltung sämtlicher Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Er ist im Rahmen des ihm zugewiesenen Budgets ermächtigt, Instandhaltungsmaßnahmen auszuschreiben, zu vergeben und durchzuführen. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben gehört die Begehung der Gebäude vor der Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die regelmäßig durchzuführende Begehung der Grundstücke. An den Begehungen müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
( 5 ) Der Ausschuss führt die Gefährdungsbeurteilung für die Gebäude unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und den zugehörigen Verordnungen (z. B. Arbeitsstätten- und Betriebssicherheitsverordnung mit ihren jeweiligen technischen Regeln) sowie der Unfallverhütungsvorschriften und des sonstigen Regelwerks der Unfallversicherungsträger durch.
( 6 ) Der Ausschuss bereitet Entscheidungen des Presbyteriums über Vermietung, Verpachtung, Bestellung von Erbbaurechten sowie alle sonstigen Veränderungen von Rechten an kirchengemeindlichen Grundstücken vor.
( 7 ) Der Ausschuss prüft regelmäßig die Versicherungen von Gebäuden und Liegenschaften und berät das Presbyterium hinsichtlich Abschluss, Änderung oder Auflösung von Versicherungsverträgen.
#

§ 8
Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

( 1 ) Der Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit setzt sich aus der Jugendpresbyterin oder dem Jugendpresbyter, der Jugendreferentin oder dem Jugendreferenten als geborene Mitglieder, einer Pfarrerin oder einem Pfarrer sowie je einer Vertretung der im Bereich der Kirchengemeinde vorhandenen CVJM-Ortsvereine zusammen.
( 2 ) Der Ausschuss ist zuständig für die Entwicklung und Zielsetzung evangelischer Kinder- und Jugendarbeit im Zusammenwirken mit den im Bereich der Kirchengemeinde vorhandenen CVJM-Ortsvereinen. Dazu hält er die Verbindung zu den bestehenden Jugendgruppen, den CVJM-Ortsvereinen und dem Jugendreferat des Kirchenkreises sowie dem CVJM-Kreisverband Siegerland e. V.
( 3 ) Der Ausschuss begleitet die Arbeit der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten. Er berät die im Rahmen des Stellenplans notwendigen Einstellungen und macht dem Presbyterium Vorschläge.
( 4 ) Der Ausschuss berät darüber hinaus das Presbyterium in allen Fragen der Konfirmandenarbeit. Über die Zulassung zur Konfirmation entscheidet das Presbyterium.
#

§ 9
Ausschuss für Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Presbyterinnen oder Presbytern, den Pfarrerinnen oder Pfarrern und den Leiterinnen oder Leitern der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Ausschuss begleitet die religionspädagogische Arbeit in den gemeindlichen Einrichtungen.
#

§ 10
Ausschuss für Erwachsenenbildung

Der Ausschuss ist zuständig für die Erwachsenbildung in der Kirchengemeinde und sucht diesbezüglich Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Kirchengemeinden in der Region.
#

§ 11
Musikausschuss

( 1 ) Bei der Ausschussbesetzung sollen die haupt- und nebenamtlich kirchenmusikalisch Beschäftigten der Kirchengemeinde, die Leitenden der örtlichen Posaunenchöre sowie die weiteren musikalisch interessierten sachkundigen Gemeindeglieder berücksichtigt werden.
( 2 ) Der Ausschuss kann Leitlinien für die kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde entwickeln und diese dem Presbyterium zur Beratung vorlegen.
( 3 ) Der Ausschuss erstellt den Musikplan für die Gottesdienste.
( 4 ) Bei Maßnahmen, die in die Substanz von Gebäuden eingreifen oder diese verändern, ist zuvor die Zustimmung des Ausschusses für Bauen und Liegenschaften einzuholen.
#

§ 12
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Bei Bedarf können sie gemeinsam tagen und beschließen. Informationen und Unterlagen sind gegenseitig auszutauschen und zur Verfügung zu stellen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#

§ 13
Gebäudetechnik

Bis zu drei Technikbeauftragte der Kirchengemeinde organisieren Anschaffung, Reparatur, Wartung (z. B. DGUV-3-Prüfung) und Entsorgung technischer Geräte. Bei Maßnahmen, die in die Substanz von Gebäuden eingreifen oder diese verändern, ist zuvor die Zustimmung des Ausschusses für Bauen und Liegenschaften einzuholen.
#

§ 14
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Zur Durchführung der Satzung kann sich das Presbyterium eine Geschäftsordnung geben.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Oktober 2004 (KABl. 2004 S. 374) außer Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Nr. 1.