.Satzung der
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 117#
      Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd
Vom 8. Februar 2007
Änderungen
Änderndes Recht  | Datum  | Fundstelle  | Geänderte Paragrafen  | Art der  Änderung  | |
1  | Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd  | 13. September 2012  | § 11  | geändert  | |
2  | Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd  | 13. November 2014  | § 11  | geändert  | |
3  | Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd  | 12. Oktober 2017  | § 11   | geändert  | 
Präambel
 1 Die Evangelische Kirchengemeinde Hochlarmark, die Evangelische Kirchengemeinde Bruch und die Evangelische Philipp-Nicolai-Kirchengemeinde Recklinghausen bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd.
 2 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) die folgende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
			(
			1
			)
		 1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet.  2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.  3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
			(
			2
			)
		 1 Das Presbyterium bildet gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung Bezirksausschüsse, Fachausschüsse und einen geschäftsführenden Ausschuss.  2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung3# einrichten.
			(
			3
			)
		Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Bezirksausschüsse
			(
			1
			)
		 1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
- Gemeindebezirk Hochlarmark;
 - Gemeindebezirk Bruch;
 - Gemeindebezirk Philipp-Nicolai.
 
 2 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
			(
			2
			)
		Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
			(
			3
			)
		Die Bezirksausschüsse beraten über
- die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
 - die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an;
 - die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind und leiten ihr Votum weiter;
 - die Kandidatinnen und Kandidaten bei Pfarrwahlen für die dem Gemeindebezirk zugeordneten Pfarrstellen.
 
			(
			4
			)
		Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk;
 - die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
 
			(
			5
			)
		 1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.  2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums.
 3 Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei bis sechs Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.  4 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
			(
			6
			)
		Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
			(
			7
			)
		 1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.  3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschüsse
			(
			1
			)
		 1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
 - Tageseinrichtungen für Kinder;
 - Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
 - Gottesdienst und Kirchenmusik;
 - Öffentlichkeitsarbeit.
 
 2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
			(
			2
			)
		Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
			(
			3
			)
		 1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
 2 Das Presbyterium beruft
- drei bis sieben in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
 - bis zu drei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
 - bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
 
 3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
			(
			4
			)
		Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
			(
			5
			)
		 1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.  3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung5# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Der Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
#- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs einschließlich des Stellenplans;
 - Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben;
 - Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne;
 - Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Ausgaben;
 - Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
 - Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde;
 - Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
 - Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
 - Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude;
 - Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach Prioritätenlisten;
 - Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen;
 - Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen;
 - Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
 - Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung;
 - Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren;
 - Beratung über Personalangelegenheiten.
 
§ 5
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder hat folgende Aufgaben:
#- Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen;
 - er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kindertageseinrichtungen in der Kirchengemeinde;
 - er erarbeitet Konzepte und Standards;
 - er begleitet die Gruppen und Einrichtungen;
 - er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
 - er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern;
 - er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
 
§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
#- Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen;
 - er unterstützt und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde;
 - er erarbeitet Konzepte und Standards;
 - er begleitet die Gruppen und Einrichtungen;
 - er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
 - er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
 - er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
 
§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
#- er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen;
 - er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde;
 - er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
 - er sorgt für die Ausbildung und begleitet Lektorinnen, Lektoren und Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer;
 - er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
 
§ 8
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
#- Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit;
 - er unterstützt und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit in der Kirchengemeinde;
 - er erarbeitet ein Konzept für das äußere Erscheinungsbild der Kirchengemeinde;
 - er ist zuständig für den Gemeindebrief;
 - er ist zuständig für den Internetauftritt;
 - er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
 
§ 9
Geschäftsführender Ausschuss
			(
			1
			)
		Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
			(
			2
			)
		 1 Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.  2 Insbesondere hat der geschäftsführende Ausschuss folgende Aufgaben:
- Finanzielle Entscheidungen auf der Grundlage des beschlossenen Haushaltsplans und in dem vom Presbyterium festgesetzten Rahmen;
 - Beratung über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
 - Personalmanagement in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des betreffenden Fachausschusses.
 
			(
			3
			)
		 1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.  2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende;
 - die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister;
 - ein weiteres gewähltes Mitglied des Presbyteriums (Schriftführung).
 
 3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören.  4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
			(
			4
			)
		Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
			(
			5
			)
		 1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.  2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses  sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.  3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung6# für Presbyterien.
#§ 10
Grundsätze der Zusammenarbeit
			(
			1
			)
		Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
			(
			2
			)
		 1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.  2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 117#
Inkrafttreten8#
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
#
7 ↑ § 11 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 13. September 2012; § 11 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 13. November 2014.; § 11 geändert durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 12. Oktober 2017.
        7 ↑ § 11 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 13. September 2012; § 11 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 13. November 2014.; § 11 geändert durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd vom 12. Oktober 2017.