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Satzung der kirchlichen Gemeinschaftsstiftung
für Kirche und Diakonie des
Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen

Vom 19. November 2005

(KABl. 2006 S. 115)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Kirchlichen Gemeinschaftsstiftung für Kirche und Diakonie des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen“
20. November 2010
§ 3 Abs. 4
geändert

Inhaltsübersicht1#

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen hat durch Beschluss vom 19. November 2005 die kirchliche Gemeinschaftsstiftung für Kirche und Diakonie des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit im Kirchenkreis.
Als finanziellen Grundstock hat der Kirchenkreis ein Stiftungskapital in Höhe von 200.000 € zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen und für das Diakonische Werk im Kirchenkreis Recklinghausen e.V.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Recklinghausen.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen und des Diakonischen Werks im Kirchenkreis Recklinghausen e.V.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. die Unterstützung der Arbeit der Kirchengemeinden, der Kindergartenarbeit und der Jugendarbeit;
  2. die Förderung kirchlich-kultureller Angebote, der Kirchenmusik und der kirchlichen Kunst;
  3. die Förderung der interkulturellen und ökumenischen Kommunikation, insbesondere durch internationale Begegnung und Austausch unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen;
  4. die Förderung von ehrenamtlich Tätigen;
  5. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des Wohlfahrtswesens, insbesondere die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch den Betrieb und die Unterhaltung von Einrichtungen zur ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen, alten und kranken Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie durch die Unterhaltung von Beratungsstellen und sonstigen Einrichtungen für Menschen in besonderen Notlagen, z. B. Frauen in Not, Suchtkranke, Menschen in Verschuldung, Wohnungslose, ferner durch den Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie durch die Angebote von Arbeit, Berufsförderung und Betreuung zur selbstlosen Eingliederung von zuvor längere Zeit arbeitslosen und/oder schwer vermittelbaren Personen in den Arbeitsprozess;
  6. die Unterstützung von Kirchen und anderen kirchlichen Gebäuden.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 32#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 200.000 €. Es wird als Sondervermögen des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand kann der Stiftung auch die Verwaltung anderer rechtlich unselbständiger Stiftungen übertragen.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Mitglieder sind
  1. die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises,
  2. ein Mitglied des Vorstandes des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen e.V., das von dem Vorstand berufen wird,
  3. drei Mitglieder, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden,
  4. zwei Mitglieder, die vom Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen e.V. berufen werden.
Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder ordinierte Amtsträger sein. Die übrigen müssen Mitglied einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sein.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates gemäß Abs. 2 Buchstaben b bis d beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kreissynodalvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, so weit dies nicht der Kreiskirchlichen Verwaltung bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kreiskirchlichen Verwaltung übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes und des Vorstandes des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen e.V.;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand und an den Beirat der Freunde und Förderer.
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§ 9
Beirat der Freunde und Förderer

( 1 ) Der Stiftungsrat soll einen Beirat der Freunde und Förderer berufen, der den Stiftungsrat bei der Entscheidung über die Mittelverwendung durch Vorschläge unterstützt, für die Mittelbeschaffung Sorge trägt und dazu beiträgt, die Ziele und die Tätigkeit der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
( 2 ) Der Beirat der Freunde und Förderer besteht aus bis zu 15 Personen, die entweder Stifterinnen oder Stifter oder Personen sein sollen, die über besondere Erfahrungen und Kenntnisse in den Förderschwerpunkten der kirchlichen und diakonischen Arbeit verfügen. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
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§ 10
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Der Kreissynode bleiben folgende Entscheidungen vorbehalten:
  1. Änderung der Satzung;
  2. Auflösung der Stiftung.
( 3 ) Dem Kreissynodalvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich.
  2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 4 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 5 ) Kreissynodalvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 11
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch die Kreissynode. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss dem Kirchenkreis zugute kommen.
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§ 12
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann der Kreissynode die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 13
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen, der es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und diakonische Aufgaben des Kirchenkreises zu verwenden hat.
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§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.4#

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ § 3 Abs. 4 geändert durch Änderung der Satzung der „Kirchlichen Gemeinschaftsstiftung für Kirche und Diakonie des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen“ vom 20. November 2010.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung erfolgte am 30. Juni 2006.