.Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho zur Leitungsbeteiligung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho zur Leitungsbeteiligung
von Interprofessionellen Pastoralteams
(IPT-Vlotho-Erprobungsverordnung – IPTVlErprVO)
Vom 21. Mai 2026
(KABl. 2026 I Nr. 41 S. 90)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 3 Kirchenkreiserprobungsgesetz1# die folgende Erprobungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Erprobungsverordnung gilt für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho mit seinen Kirchengemeinden und Verbänden. 2 Sie setzt das vom Kreissynodalvorstand am 19. Februar 2026 beschlossene Erprobungskonzept „Leitungsbeteiligung aller Mitarbeitenden in IPTs – Stimmrecht in Presbyterien und Kreissynode“ um.
#§ 2
Inhalt der Erprobung
(
1
)
1 Alle Mitarbeitenden in vom Landeskirchenamt zugelassenen Interprofessionellen Pastoralteams (IPT-Mitarbeitende) sind Mitglied im Presbyterium der Kirchengemeinde, in der sie eingesetzt sind. 2 Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand des Presbyteriums erhöht sich entsprechend. 3 Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Presbyteriums darf weder ordiniert sein noch beruflich im kirchlichen Dienst stehen. 4 Gegebenenfalls müssen sich die Pfarrpersonen und privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im IPT einigen, wer die Mitgliedschaft im Presbyterium für die Amtsperiode wahrnimmt.
(
2
)
Alle IPT-Mitarbeitenden sind Mitglied in der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho.
(
3
)
Kirchengemeinden entsenden für jeden IPT-Mitarbeitenden, der bei ihnen eingesetzt ist, eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode.
(
4
)
Entsprechend seiner Gemeindegliederzahl entsendet der Evangelische Kirchenkreis Vlotho Pfarrerinnen und Pfarrer oder privatrechtlich angestellte IPT-Mitarbeitende und Gemeindeglieder in die Landessynode.
#§ 3
Abweichungen von der Kirchenordnung
Diese Erprobungsverordnung weicht von Artikel 20 Absatz 2, 55 Absatz 1, 58 Absatz 1 und 3, 89 Absatz 2, 90 Absatz 1, 92 Absatz 1a, 124 Absatz 1 Kirchenordnung2# ab.
#§ 4
Geltungszeitraum, Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Diese Erprobungsverordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. 2 Sie tritt außer Kraft bei einer Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho mit einem anderen Kirchenkreis, dem Inkrafttreten einer neuen Kirchenordnung oder dem Außerkrafttreten des Kirchenkreiserprobungsgesetzes3#.
(
2
)
Diese Erprobungsverordnung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen und im Fachinformationssystem Kirchenrecht veröffentlicht.