.Satzung der Stiftung
§ 1
§ 2
§ 32#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der Stiftung
„St.-Gangolf-Stiftung“ – kirchliche Gemeinschaftsstiftung
für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2009
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Satzung der „St.-Gangolf-Stiftung“ der Ev. Luth. Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen | 20. September 2010 | § 3 Abs. 4 | gestrichen |
1Das Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen hat durch Beschluss vom 31. Januar 2006 die St.-Gangolf-Stiftung errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 2Durch Beschluss vom 26. November 2008 wurde die Satzung geändert. 3Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen. 4Als finanziellen Grundstock hat die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen ein Stiftungskapital in Höhe von 10.000 € zur Verfügung gestellt.
5Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
6Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1Die Stiftung trägt den Namen St.-Gangolf-Stiftung. 2Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hiddenhausen.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen. 2Maßgeblich sind die Grenzen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Stiftung.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch z. B.
- die Unterstützung der Männer-, Frauen- und Jugendarbeit,
- die Unterstützung des Kindergartens,
- die Förderung kirchlich-kultureller Angebote,
- die Unterstützung der Unterhaltung der denkmalwerten Kirche, des Gemeindehauses, des Alten und Neuen Pfarrhauses und des Kindergartens.
(
4
)
1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 32#
Stiftungsvermögen
(
1
)
1Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 10.000 €. 2Es wird als Sondervermögen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen verwaltet.
(
2
)
1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. 3Zugestiftete Geldwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit in Sachwerten angelegt werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(
2
)
1Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Förderungsmaßnahmen zu verwenden.
(
3
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1Der Stiftung können im Rahmen des Stiftungszweckes zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden und in den Grenzen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde wohnen (§ 2 Absatz 2 Satz 2). 2Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2Wiederwahl ist möglich. 3Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien sinngemäß.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2Seine Aufgaben sind insbesondere
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Stiftung;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Gründstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. 3Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen zugute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
(
1
)
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
(
2
)
1Bei einer Aufhebung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen oder ihrer Vereinigung mit einer oder mehreren anderen Kirchengemeinden wird die Stiftung nicht aufgelöst, sondern wird als Stiftung und Sondervermögen von der Kirchengemeinde verwaltet, die Rechtsnachfolgerin der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen wird. 2Der Stiftungszweck gemäß § 2 Absatz 2 bleibt bestehen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hiddenhausen zu verwenden hat.
#§ 13
Inkrafttreten
1Diese Satzung ist am 29. September 2006 in Kraft getreten. 2Die vom Presbyterium am 26. November 2008 beschlossene Änderung und Ergänzung der Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft4#.