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Satzung über die Leitung der
Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund
sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche

Vom 22. Januar 2007

(KABl. 2007 S. 91)

Auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen haben die Bevollmächtigten der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund in ihrer Sitzung vom 22. Januar 2007 folgende Fassung einer Gemeindesatzung beschlossen:
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gemeindebezirke und Fachbereiche gegliedert.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Apostel;
  2. Heliand;
  3. Melanchthon und St. Reinoldi.
( 3 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
  1. Bauangelegenheiten;
  2. Personalangelegenheiten;
  3. Kinder- und Jugendarbeit;
  4. Tageseinrichtungen für Kinder;
  5. Gottesdienst und Kirchenmusik;
  6. Gesellschaftliche Verantwortung, Weltmission und Ökumene, Partnerschaftsarbeit;
  7. Altenseelsorge und Diakonie;
  8. Öffentlichkeitsarbeit.
( 4 ) Das Presbyterium bildet Ausschüsse nach Artikel 74 der Kirchenordnung2# zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.
( 5 ) Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung von Aufgaben beratende Ausschüsse nach Artikel 73 der Kirchenordnung3# bilden oder Beauftragte wählen.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegt die Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung4# beschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss oder den Ausschüssen nach den §§ 4 und 5 üübertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann;
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
( 3 ) Das Presbyterium kann ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
( 4 ) Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden. In dieser Sitzung entscheidet es auch über die Besetzung der Ausschüsse mit Presbyteriumsmitgliedern und wählt die Kirchmeisterinnen und/oder Kirchmeister. Weitere Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag der Ausschüsse vom Presbyterium berufen.
( 5 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss – im Folgenden GA genannt – führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse nach den §§ 4 und 5. Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussvorschlägen vor.
Für Beschlussvorlagen anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
( 2 ) Der GA hat insbesondere die Aufgabe:
  1. Die Haushaltspläne in Zusammenarbeit mit der Verwaltung aufzustellen.
  2. Über Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne sowie über die entsprechenden Dienstanweisungen zu entscheiden. Personalangelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Mitarbeitenden in leitenden Positionen (Leitung der Kindergärten, Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeitern, Leitung des Gemeindebüros) bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten. Der Fachausschuss Personalangelegenheiten nach § 5 Absatz 7 sowie die Mitarbeitervertretung sind vorher zu beteiligen.
  3. Gehaltsvorschüsse und Geschenke aus persönlichen Anlässen im Rahmen des Haushaltsplanes und der dazu ergangenen Richtlinien zu gewähren.
  4. Privateigene Fahrzeuge für Dienstfahrten anzuerkennen.
  5. Über die Vergabe von Mitteln aus der Strick-Stiftung zu entscheiden.
( 3 ) Dem GA gehören an:
  1. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und aus jedem Gemeindebezirk eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, soweit der Gemeindebezirk nicht schon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten ist, sofern der Vorsitz von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer wahrgenommen wird;
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister;
  3. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister;
  4. zwei weitere Presbyterinnen oder Presbyter.
( 4 ) Den Vorsitz des GA hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums. Die Vertretung liegt bei ihrer oder seiner Stellvertretung. Sind beide verhindert, bei einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe,
  1. die Fachaufgaben in der Gesamtgemeinde in Zusammenarbeit mit den Gemeindebezirken zu fördern und zu koordinieren;
  2. über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen. Der Bedarf für das kommende Haushaltsjahr ist bis zum 31. August des laufenden Jahres beim GA anzumelden.
( 4 ) Die Protokolle der Fachausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Den Fachausschüssen gehören an:
  1. Mitglieder des Presbyteriums, die vom Presbyterium berufen worden sind;
  2. Sachkundige Gemeindeglieder, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben;
  3. Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- bzw. nebenberuflichen Mitarbeitenden, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden.
    Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c).
  4. Als Gäste mit beratender Stimme können weitere Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlich Mitarbeitende hinzugezogen werden. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, bei Verhinderung ihre Stellvertretung, sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit. Sie nehmen die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Fachbereiche nach § 1 Absatz 3 c bis f wahr.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Fachausschuss aus seiner Mitte gewählt. Beide müssen stimmberechtigt oder mit beratender Stimme dem Presbyterium angehören.
( 7 ) Abweichend von Absatz 5 gehören dem Fachausschuss Personalangelegenheiten nur stimmberechtigte Mitglieder des Presbyteriums an. Er hat folgende Aufgaben:
  1. Vorlagen in allen Personalangelegenheiten (Einstellung, Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen) für das Presbyterium zu erstellen; die Mitarbeitervertretung ist zu beteiligen;
  2. Dienstanweisungen der Mitarbeitenden zu erarbeiten; die Mitarbeitervertretung ist zu beteiligen;
  3. Bewerbungsgespräche bei Einstellungen zu führen.
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§ 5
Beratende Ausschüsse für die Arbeit in den Gemeindebezirken

( 1 ) Das Presbyterium soll zur Unterstützung seiner Arbeit und um die Beteiligung der Gemeindeglieder am Gemeindeleben zu fördern, für jeden Gemeindebezirk einen beratenden Ausschuss berufen. Die Berufung der Ausschüsse erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyteriumswahl.
( 2 ) Die Ausschüsse sollen bei der Planung und Koordination der Gemeindearbeit in den Gemeindebezirken, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen im Gemeindebezirk mitwirken. Hierzu gehören:
  1. Beratung von Einzelfragen der Gemeindebezirksarbeit;
  2. Planung und Durchführung besonderer Gottesdienste im Gemeindebezirk;
  3. die Ausrichtung von Festen;
  4. die Planung von Jahresvorhaben.
Weitere Aufgaben können durch Beschluss des Presbyteriums übertragen werden.
( 3 ) Den Ausschüssen sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Gemeindebezirke angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Gemeindekreisen der Gemeindebezirke mitarbeiten. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
( 4 ) Die Ausschüsse versammeln sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Sie haben mindestens vier Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium und den Ausschüssen der anderen Gemeindebezirke. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt. Das Presbyterium informiert die Ausschüsse über wichtige Beschlüsse, die auf die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk oder in der Gesamtgemeinde Auswirkung haben.
( 5 ) Die Protokolle der Ausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
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§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 7
Verwaltung

( 1 ) Das Gemeindebüro erledigt die in der Gesamtgemeinde anfallenden Verwaltungsarbeiten, soweit nicht nach der Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund die gemeinsame Verwaltung zuständig ist.
( 2 ) Die Aufsicht über das Gemeindebüro übt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums aus.
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§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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