.

Richtlinie zu § 5 FiVO
Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften
und Einrichtungen

Vom 24. November 2022

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Richtlinie beschlossen:
####

I. Gliederungsplan

Zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens in der verfassten Kirche und zur Vergleichbarkeit der kirchlichen Haushaltspläne gibt es für die kirchlichen Einnahmen und Ausgaben bzw. Aufwendungen und Erträge eine einheitliche Haushaltssystematik. Der Gliederungsplan gliedert die Haushalte in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte. Dies geschieht mithilfe einer Kostenstellenrechnung.
A.
Einteilung der Einzelpläne
0
Allgemeine kirchliche Dienste
1
Besondere kirchliche Dienste
2
Kirchliche Sozialarbeit
3
Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission
4
Öffentlichkeitsarbeit (Publizistik, Information, Werbung)
5
Bildungswesen und Wissenschaft
6
frei
7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
8
Verwaltung des Allgemeinen Finanzvermögens und der Sondervermögen
9
Allgemeine Finanzwirtschaft
B.
Einteilung der Abschnitte
0
Allgemeine kirchliche Dienste
01
Gottesdienst
02
Kirchenmusik
03
Allgemeine Gemeindearbeit
04
Kirchliche Unterweisung
05
Pfarrdienst
06
Ausbildung für den Pfarrdienst
07
Küster-(Mesner-)Dienst
08
Kirchhofs-(Friedhofs-)Wesen
09
frei
1
Besondere kirchliche Dienste
11
Dienst an der Jugend
12
Studierendenbetreuung
13
Männer-/Frauenarbeit
14
Seelsorge an Kranken und Menschen mit Behinderung, Telefonseelsorge
15
Seelsorge an Angehörigen bestimmter Berufsgruppen und Wehrdienstpflichtigen
16
Volksmission, Kirchentag
17
Urlaubsseelsorge, Seelsorge an Reisenden und Sporttreibenden
18
frei
19
Andere Seelsorgedienste
2
Kirchliche Sozialarbeit
21
Allgemeine soziale Arbeit
22
Jugendhilfe
23
Familienhilfe
24
Altenhilfe
25
Gesundheitsdienst
26
Bahnhofsmission
27
Gefährdetenhilfe
28
frei
29
Sonstige diakonische und soziale Arbeit
3
Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission
31
Gemeinkirchliche Aufgaben
32
frei
33
Auslandsarbeit
34
Ökumenische Werke und Einrichtungen
35
Entwicklungshilfe
36
Sonstige ökumenische Diakonie
37
frei
38
Weltmission
39
frei
4
Öffentlichkeitsarbeit (Publizistik, Information, Werbung)
41
Presse, Schrifttum, Gemeindebriefe
42
Film, Funk, Fernsehen
43
Werbung
44
frei
45
frei
46
frei
47
frei
48
frei
49
frei
5
Bildungswesen und Wissenschaft
51
Schulen
52
Erwachsenenbildung
53
Bücherei und Archiv
54
Kunst- und Denkmalpflege, Kirchenbau
55
Theologische, kirchenrechtliche und kirchengeschichtliche Wissenschaft
56
Philosophische und pädagogische Wissenschaft
57
Gesellschaftswissenschaft
58
Strukturplanung, Rationalisierung
59
frei
6
frei
7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
71
Synodale Gremien
72
Leitende Organe
73
Kirchen-, Bischofskonferenzen, Moderamen
74
Beratende Gremien
75
Geistliche Aufsicht
76
Amtsstellen (Verwaltung im engeren Sinn)
77
Rechnungsprüfung
78
Rechtsschutz
79
Sonstiges
8
Verwaltung des Allgemeinen Finanzvermögens und der Sondervermögen
81
Wohn- und Geschäftsgrundstücke
82
Unbebaute Grundstücke
83
Geld-(Kapital-)Vermögen und Beteiligungen
84
Rechte
85
frei
86
Pfarrei-, Pfründevermögen
87
frei
88
frei
89
frei
9
Allgemeine Finanzwirtschaft
91
Kirchensteuern (einschl. Steuerverwaltung)
92
Zuwendungen zur Deckung des allgemeinen Haushaltsbedarfs
93
Finanzausgleich
94
Pauschalabkommen
95
Versorgung
96
Schulden
97
Rücklagen
98
Haushaltsverstärkung (nur Planstelle)
99
99 Abwicklung der Vorjahre
C.
Einteilung der Unterabschnitte
0
Allgemeine kirchliche Dienste
01
Gottesdienst
Gottesdienst ist die Versammlung der Gemeinde unter dem Wort Gottes ohne Rücksicht auf den Versammlungsort. Dazu gehören auch die Feier des heiligen Abendmahls, Nebengottesdienste, Taufen und Trauungen. Andere in einen Gottesdienst einbezogene Veranstaltungen sind ebenfalls als Gottesdienst zu verstehen, soweit sie nicht einer anderen Funktion zuzuordnen sind.
011
Unter diesem Unterabschnitt ist auch der Aufwand für den Unterhalt und die Bewirtschaftung der dem Gottesdienst dienenden Gebäude einschließlich Einrichtung und Ausstattung (z. B. Kirchen, Kapellen, Kirchensäle, Gemeindehäuser – soweit nicht unter 03) nachzuweisen, ebenso der Aufwand für Antependien, Hostien, Wein, Kerzen, Agenden usw.
Das Gottesdienstopfer gehört zu Unterabschnitt 011, soweit es nicht für einen besonderen Zweck bestimmt und damit einer anderen Funktion zuzuordnen ist. Die Förderung des gottesdienstlichen Lebens gehört ebenfalls hierher. Es sind hierunter alle Maßnahmen zu verstehen, die eine Aktivierung des gottesdienstlichen Lebens sowie die liturgische Gestaltung des Gottesdienstes zum Ziel haben.
012
Hier sind nachzuweisen die gesamten persönlichen und sächlichen Aufwendungen für die Vorbereitung, Durchführung und Förderung des Kindergottesdienstes, also auch die Aufwendungen für Lehrgänge, Seminare, Kurse, Freizeiten, Tagungen usw. für Kindergottesdiensthelferinnen und -helfer. Hierher gehören auch die Einnahmen, soweit nicht eine besondere selbstständige Kasse geführt wird.
015
Solche Hilfsdienste werden in der Regel erforderlich bei Vakanzen, Vertretungen oder Aushilfen (Spezialvikariat, Lektorendienst und dergleichen). Sie beziehen sich streng auf die Wortverkündung. Zu ihnen gehören nicht Dienstleistungen zur Unterstützung oder Vertretung der Küsterin, Kirchendienerin oder Organistin bzw. des Küsters, Kirchendieners, Organisten und dergleichen.
017
Alle Einnahmen und Ausgaben, die nicht die bauliche Seite betreffen, gehören hierher, z. B. Verbandsbeiträge, Aufwendungen für Gutachten, Glockenämter u. Ä.
Die Glocken selbst gehören als sogenanntes Zubehör zum Kirchengebäude.
02
Kirchenmusik
021
Aufwendungen für die Kirchenmusikerin bzw. den Kirchenmusiker (selbstständige Chorleiterin bzw. selbstständiger Chorleiter siehe Unterabschnitt 022) einschließlich ihrer bzw. seiner Aus- und Fortbildung in Lehrgängen, Arbeitstagungen und dergleichen, Noten usw., Gesangbücher (einschließlich Forschung, Entwicklung, Redaktion und Vertrieb – Gesangbuchverlag),Verbandsbeiträge, Dienstgebäude oder Dienstwohnung für die Kirchenmusikerin bzw. den Kirchenmusiker.
022
Kirchenchöre, Singkreise, Kinderchöre, Jugendkantorei usw., Chorschule für Kinder, Chorleiterin bzw. Chorleiter (falls nicht gleichzeitig Organistin bzw. Organist).
023
Posaunenchöre, Flötengruppen, andere Instrumentalkreise, Jugendbands usw., Aus- und Fortbildung von Chorleiterinnen und Chorleitern, Bläserinnen und Bläsern, Unterhaltung und Beschaffung von Instrumenten, Beratung und Förderung der Chöre.
027
Einnahmen und Ausgaben des Orgelwesens, die nicht die bauliche Seite betreffen, z. B. Verbandsbeiträge, Aufwendungen für Beraterinnen bzw. Berater, Sachverständige, Gutachterinnen bzw. Gutachter.
Die Orgeln selbst gehören als sogenanntes Zubehör zum Kirchengebäude, die Aufwendungen für Bau und Unterhaltung (einschließlich Wartung) werden also bei Unterabschnitt 011 nachgewiesen.
028
Unterhaltung und Betrieb von Ausbildungsstätten für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, z. B. Kirchenmusikschulen
03
Allgemeine Gemeindearbeit
Im Gegensatz zu den besonderen Diensten wendet sich die allgemeine Gemeindearbeit an alle Gemeindeglieder ohne Unterschied.
031
Aufwendungen für Gemeindehelferinnen und -helfer, Gemeindediakoninnen und -diakone sowie andere hauptamtliche Kräfte zur Unterstützung in Gemeindearbeit und Seelsorge. Auch Aufwendungen für Pfarrhelferinnen und Pfarrhelfer, sofern sie in diesen Bereichen eingesetzt sind. Eine nicht überwiegende Teilbeschäftigung in der Erledigung von Verwaltungsaufgaben ist für die Zuordnung zu diesem Unterabschnitt unerheblich, desgleichen eine gewisse Schwerpunktbildung in der täglichen Arbeit, wie z. B. bei einem Diakon die männliche Jugendarbeit.
Aufwendungen für neben- und ehrenamtliche Hilfen, die ihre Tätigkeit nur im Nebenamt ausüben oder als Ehrenamt verstehen.
Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung der Gemeindehelferinnen und -helfer sowie Gemeindediakoninnen und -diakone.
Unterhaltung von Schaukästen, Ausstellungen, Anschlagwänden und dergleichen – soweit diese Dinge nicht bei Abschnitt 43 nachzuweisen sind.
032
Zu den Einzelveranstaltungen gehören auch Vorträge o. Ä., die sich über mehrere Abende verteilen, Basare (falls nicht für einen bestimmten Zweck).
038
Unterhaltung und Betrieb von Diakonienanstalten, Gemeindeseminare für Helferinnen und Helfer, andere Seminare für allgemeine kirchliche Dienste, Oberseminare u. Ä.
Werden in den Ausbildungsstätten auch Mitarbeitende für andere Aufgabenbereiche ausgebildet oder können sich die Absolventen derartiger Anstalten nach Abschluss der Ausbildung anderen Bereichen zuwenden, so ist dies unerheblich. Entscheidend ist der primäre Auftrag der Anstalt zur Ausbildung von Mitarbeitenden für den allgemeinen Gemeindedienst. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die sich aus dem Betrieb und dem Unterhalt ergeben, gehören hier in diesen Unterabschnitt.
04
Kirchliche Unterweisung
041
Auch soweit der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen und privaten Schulen nur kirchlicherseits gefördert wird, sind die entsprechenden Ausgaben hier nachzuweisen. Kosten, die sich aus Gestellungsverträgen ergeben, sind ebenfalls hier zu erfassen.
042
Unterweisung als Vorbereitung zur Konfirmation – auch Katechumenen- und Präparandenunterricht – oder sonstige Formen der Unterweisung, die an die Stelle des Konfirmandenunterrichts treten.
048
Ausbildungsstätten für Lehrkräfte in der kirchlichen Unterweisung – Katechetisches Seminar/Oberseminar – mit katechetischer Ausbildung. Es ist unerheblich, ob sie Religionsunterricht an staatlichen oder privaten Schulen erteilen oder in der innerkirchlichen Unterweisung eingesetzt werden sollen.
05
Pfarrdienst
Den Pfarrdienst versehen auch Pfarrerinnen und Pfarrer im pfarramtlichen Hilfsdienst, ohne Rücksicht darauf, ob sie Inhaberinnen oder Verwalterinnen bzw. Inhaber oder Verwalter einer Pfarrstelle sind, ebenso die sonstigen Mitarbeitenden im pfarramtlichen Dienst (Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare, Predigerinnen und Prediger, Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter) und Seelsorgerinnen und Seelsorger im Pfarramt – soweit nicht unter 031 –, ohne Rücksicht auf Ausbildung und Rechtsstatus, gegebenenfalls auch Theologinnen und Theologen in der Vorbereitung auf das Zweite Examen, Kandidatinnen und Kandidaten im Pfarrdienst oder Gemeindepraktikum.
Sonderpfarrerinnen und -pfarrer sind der ihrem Dienstauftrag entsprechenden Funktion zuzuordnen.
051
Hier werden im Wesentlichen nur die Einnahmen und Ausgaben für die Gemeindepfarrerinnen bzw. -pfarrer, Gemeindepfarramtsstellen und pfarrämter, -pfarrhäuser und -pfarrdienstwohnungen nachgewiesen.
057
Pfarrgemeinschaften sind die berufsständischen Einrichtungen, wie Pfarrvereine und dergleichen, aber auch gegebenenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Pfarrerausschüsse u. Ä.
058
Unterhaltung und Betrieb von Fortbildungsstätten wie dem Pastoralkolleg
06
Ausbildung für den Pfarrdienst
061
Unterhaltung und Betrieb von Sprachschulen (Sprachenkonvikt, Sprachenkolleg), Rüstzeiten u. Ä.
062
Akademische Ausbildungsstätten, Einrichtungen zur Betreuung und Förderung der Theologiestudierenden, auch Unterstützung der Studierenden durch Gewährung von Studienbeihilfen, Bücherhilfen u. Ä., Veranstaltung von Seminaren, Rüstzeiten u. Ä.
063
Unterhaltung und Betrieb von Ausbildungsstätten für junge Theologinnen und Theologen nach dem Ersten Examen zur Vorbereitung auf den praktischen Gemeindedienst, z. B. Prediger- und Pfarrseminare, Unterstützung der Vikarinnen und Vikare (Kandidatinnen und Kandidaten).
064
Unterhaltung und Betrieb von seminaristischen Ausbildungsstätten zur Ausbildung von Nichttheologinnen und Nichttheologen für den Pfarrdienst.
07
Küster-(Mesner-)Dienst
Haupt- oder nebenamtliche Bedienstete, die die Durchführung gottesdienstlicher Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Rahmen der Gemeindearbeit vorbereiten, vielfach auch Hausmeisterdienste versehen und je nach den ihnen zugewiesenen Dienstobliegenheiten der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer auch für bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung zur Verfügung stehen, Angestellte oder Beamtinnen bzw. Beamte in der Küsterei und in der Kirchen-buchführung, soweit diese nicht zur Verwaltung gehört. Auch die Einnahmen und Ausgaben für Küster-/Mesnerhäuser oder -wohnungen, Kirchendienerhäuser u. Ä. sind bei diesem Unterabschnitt zu erfassen.
08
Kirchhofs-(Friedhofs-)Wesen
081
Kirchhöfe/Friedhöfe, die von Kirchengemeinden verwaltet oder betrieben werden. Die Eigentumsverhältnisse sind unerheblich. Auch die Einnahmen und Ausgaben, die durch den Unterhalt und Betrieb von Kirchhofsgebäuden wie Leichenhallen, Werkräumen, Aufenthaltsräumen, Geräteschuppen u. Ä. entstehen, sind hier zu erfassen. Kirchhöfe, die bereits geschlossen sind, sind ebenfalls unter diesem Unterabschnitt nachzuweisen, sofern es nicht Anlagen um die Kirche und damit Bestandteil des Kirchengrundstücks sind.
082
Unterhalt und Pflege von Ehrenmalen für Kriegstote, Ehrentafeln und Grabmälern verdienter Persönlichkeiten.
083
Stellen (Kammern), die sowohl die Rechtsträger oder Verwalter von Kirchhöfen wie auch die Mitarbeitenden im Kirchhofswesen in allen einschlägigen Fachfragen unterstützen.
09
frei
1
Besondere kirchliche Dienste
11
Dienst an der Jugend
111
Dienst an einzelnen Kinder- oder Kindergruppen, in der Regel bis zum Alter von etwa acht Jahren.
112
Dienst an einzelnen Jugendlichen oder an Jugendgruppen, in der Regel ab acht Jahren.
Die weitere Untergliederung nach z. B. Jugendpfarramt, Jugendwerk usw. erfolgt durch Anfügen einer weiteren Ziffer an die Nummer des Unterabschnitts.
113
Es handelt sich um allgemeine kirchliche Arbeit mit Schülerinnen und Schülern (z. B. Schülerbibelkreis) und im Rahmen der Schule, soweit sie ganz oder teilweise von kirchlichen Mitarbeitenden erledigt wird.
12
Studierendenbetreuung
Dienst der Kirche an den Studierenden ohne Rücksicht auf das Studienfach, Studierendengemeinden, Studierendenheime u. Ä.
13
Frauen-/Männerarbeit
Hier sind alle Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, die durch den besonderen Dienst an diesen Gemeindegliedergruppen entstehen, also auch Honorare und Reisekosten der Referentinnen und Referenten, Kosten für Arbeitsmaterial, Verteilschriften u. Ä.
134
Zu der Familienarbeit zählt auch die Arbeit in Hauskreisen, Ehepaarkreisen u. Ä.
14
Seelsorge an Kranken und Menschen mit Behinderungen, Telefonseelsorge
141
Seelsorge in öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien durch besondere Krankenhaus-pfarrerinnen und -pfarrer oder andere Mitarbeitende.
142
Blindenseelsorge, Taubstummenseelsorge u. a. durch Spezialgottesdienste für den vorgenannten Personenkreis; Erstellung von Blindenschrift-Schrifttum u. a., Ausbildung von Mitarbeitenden sowie Helferinnen und Helfern für diesen Dienst
143
Insbesondere Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher sowie Beratung und Unterstützung der Eltern und Angehörigen dieses Personenkreises.
147
Seelsorgliche Beratung und Auskünfte mittels Telefon. Auch Schulung der Mitarbeitenden der Telefonseelsorge.
15
Seelsorge an Angehörigen bestimmter Berufsgruppen und Wehrdienstpflichtigen
151
Betreuung der ländlichen bzw. bäuerlichen Bevölkerung, besonders im Blick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft. Landvolkarbeit, Arbeitsgemeinschaft für dorfkirchlichen Dienst, Arbeitsgemeinschaft für den Dienst auf dem Lande.
152
Seelsorge an kasernierten und nicht kasernierten Polizei- und Zollgrenzdiensteinheiten.
Durchführung besonderer Tagungen.
153
Seelsorge an den Angehörigen der Bundeswehr, soweit keine besonderen Militärpfarrerinnen oder -pfarrer außerhalb der verfassten Kirche diesen Dienst versehen.
155
Beratung und Betreuung der Kriegs- und Wehrdienstgegner und -verweigerer.
Betreuung der Kriegsdienstverweigerer, die zum Ersatzdienst herangezogen werden.
156
Betreuung der Matrosen auf See oder im Hafen und auch der Familien der Binnenschiffer, Betreuung in Seemannsheimen.
157
Betreuung von Schaustellerinnen und Schaustellern sowie Zirkusleuten.
159
Seelsorge an deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei alliierten Streitkräften und Behörden.
16
Volksmission, Kirchentag
161
Missionarische Tätigkeit auf breiter Basis über alle Schichten der Gesellschaft innerhalb der Gemeinden durch Evangelisation, Zeltmission, Kirche unterwegs, Kirchenbus, Messe-Evangelisation, Tagungen.
162
Veranstaltungen auf allen Ebenen zur Vorbereitung und Durchführung des Kirchentags (Gemeinde, Bezirk, Kirchenkreis, Dekanat, Deutscher Evangelischer Kirchentag).
17
Urlaubsseelsorge, Seelsorge an Reisenden und Sporttreibenden
171
Missionarische Tätigkeit auf Campingplätzen, Freizeitgeländen und in Ausflugsstätten.
Predigerdienst in Kur- und Badeorten sowie in Erholungs- und Ferien-gebieten durch Verstärkung der örtlichen Stellen.
172
Betreuung der Reisenden auf Schiffen, in Häfen oder auf Flugplätzen.
18
frei
19
Andere Seelsorgedienste
191
Seelsorgliche Betreuung und Fürsorge an Vertriebenen ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland und den Grund der Vertreibung (die Gründe für die Vertreibung können sowohl politischer, religiöser, weltanschaulicher oder rassischer Natur sein oder auch in den Folgen des 2. Weltkrieges liegen).
Seelsorgliche Betreuung und Fürsorge an Umsiedlerinnen und Umsiedlern ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland.
192
Hilfeleistung und Betreuung vor und während der Auswanderung, Vermittlung an die Kirchengemeinden im Ausland.
193
Insbesondere Betreuung der Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter.
197
Seelsorge und Fürsorge in Strafanstalten und Jugendstrafanstalten einschließlich Maßnahmen zur Resozialisierung; Vollzugsgruppenarbeit.
2
Kirchliche Sozialarbeit
21
Allgemeine soziale Arbeit
211
Arbeit in Sozialpfarrämtern und von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern (Fürsorgerinnen und Fürsorger, Bewährungshelferinnen und -helfer, Sozialpädagoginnen und -pädagogen), allgemeine diakonische, soziale Arbeit in der Gemeinde (Armenpflege).
212
Hilfe für die Einrichtungen und Verbände des Diakonischen Werkes – Stadtverband IM –, Landesverband, Hauptgeschäftsstelle Stuttgart u. Ä., auch für einzelne diakonische Einrichtungen.
218
Sozialfachschulen, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Jugendsekretärinnen und -sekretäre, Jugendleiterinnen und -leiter, Sozialsekretärinnen und -sekretäre und dergleichen.
22
Jugendhilfe
221
Kindertagesstätten
222
Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche dauernd oder für die Dauer eines Kur- oder Ferienaufenthalts aufgenommen und betreut werden.
223
Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche untergebracht werden, in denen sie betreut werden, aber eine außerhalb des Heims liegende Schule besuchen oder eine Lehre in einem freien Betrieb absolvieren. Soweit die Heime mit Schulen oder Lehrbetrieben fest verbunden sind, werden die Kosten bei diesen nachgewiesen.
228
Seminare für Erzieherinnen und Erzieher im Kindertagesstättenbereich und andere Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher im Kindertagesstättenbereich.
Der Aufwand für die Fortbildung der Erzieherinnen und Erzieher im Kindertagesstättenbereich durch Kurse, Tagungen usw. ist bei der Funktion 221 „Kindertagesstätten“ nachzuweisen.
229
Z. B. Waldheimarbeit
23
Familienhilfe
231
Einrichtungen mit wechselnder Belegung als Stätten der Begegnung mit Arbeit auf weltanschaulichen, sozialpolitischen, soziologischen, kirchlichen oder sonstigen Gebieten (Rüstzeitheime); Heime, in denen Menschen bei Freizeiten, Rüstzeiten, Lehrgängen, Tagungen usw. mit Unterkunft und Verpflegung vorübergehend untergebracht sind oder in denen Unterkunft und gegebenenfalls auch Teil- oder Vollverpflegung für längere Zeit gewährt wird; Einrichtungen, die ausschließlich der Unterbringung Erholungsuchender dienen (Erholungs- und Ferienheime).
232
Die Dorfhelferin oder der Dorfhelfer übernimmt im ländlichen Haushalt in Stellvertretung der kranken Mutter die Führung des Hauswesens, die Pflege und Erziehung der Kinder, hilft gegebenenfalls auch in der Landwirtschaft mit. Hier werden auch die Kosten der Zentralen des Dorfhelferinnenwerks erfasst.
233
Die Nachbarschaftshilfe ist eine dem Dorfhelferinnenwerk ähnliche Einrichtung in städtischen Haushalten.
234
Ständige haupt- oder nebenamtlich besetzte Beratungsstellen; auch die Zentralstellen, die Arbeitsmaterial zusammenstellen und den Beratungsdienst anleiten.
24
Altenhilfe
Unterhalt und Betrieb von Alten- und Altenwohnheimen, von Altentagesstätten und sonstigen Einrichtungen zur Betreuung alter Menschen.
Altenpflegeheime (Siechenheime mit stationärer Betreuung) gehören zu den Krankenhäusern.
25
Gesundheitsdienst
251
Einrichtung zur Betreuung und Pflege von Kranken und Siechen in ihren Wohnungen (Diakoniestation, Krankenpflegestation und dergleichen).
252
Alters- und Krankenpflege in der Familie und bei Alleinstehenden in der Regel durch geeignete Gemeindeglieder.
253
Kirchliche Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien. Zu den Krankenhäusern zählen auch die Altenpflegeheime (Siechenheime) mit stationärer Betreuung.
26
Bahnhofsmission/Betreuung der Reisenden auf den Bahnhöfen
27
Gefährdetenhilfe
271
Betreuung und Beratung von Suchtkranken, Abwehr der Suchtgefahren, Trinkerfürsorge (Gasthausseelsorge).
272
Betreuung der Nichtsesshaften in Tagesstätten, Herberge zur Heimat u. a.
28
frei
29
Sonstige diakonische und soziale Arbeit
291
Sozialmedizinische Arbeit in haupt- und nebenamtlich versehenen Beratungsstellen, Zentralstellen und Ämtern.
292
Sonstige Gemeinschaften für Arbeiter- und Industriefragen, Amt für Industrie- und Sozialarbeit u. a.
3
Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission
31
Gemeinkirchliche Aufgaben
311
Z. B. Gustav-Adolf-Werk
317
Ostpfarrerversorgung, Nothilfebezüge, Beihilfen und Unterstützungen
32
frei
33
Auslandsarbeit
331
Hilfsmaßnahmen jeder Art, z. B. Zuschüsse und Beihilfen, Entsendung von Hilfskräften u. a.
332
Nur der Aufwand für Pfarrerinnen und Pfarrer, die von einer deutschen Landeskirche ins Ausland entsandt werden. Ausländische Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer deutschen Landeskirche Dienst tun, sind hier nicht zu erfassen.
333
Zu den jungen Kirchen zählen alle, die selbstständig geworden sind und eine eigene Leitung haben.
34
Ökumenische Werke und Einrichtungen
Zuschüsse und zweckgebundene Sonderzahlungen an die Werke und Einrichtungen zur Unterstützung ihrer Aufgaben. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Mitglieder der Gremien und Ausschüsse an den Sitzungen teilnehmen und Reisekosten u. a. nicht von dort ersetzt bekommen.
35
Entwicklungshilfe
351
Hier sind ausschließlich die Mittel für die Erfüllung der Projekte der Liste des Kirchlichen Entwicklungsdienstes nachzuweisen.
352
Andere Maßnahmen der Entwicklungshilfe (insbesondere solche auf landeskirchlicher Basis) sind hier zu erfassen. Zu Maßnahmen im Bereich der allgemeinen ökumenischen Diakonie siehe jedoch Abschnitt 36.
36
Sonstige ökumenische Diakonie
In diesem Abschnitt ist die Unterstützung der Einrichtungen und Programme, die der ökumenischen Diakonie dient, zu erfassen.
363
Z. B. Kindernothilfe, Friedensdorf
37
frei
38
Weltmission
Dieser Abschnitt umfasst sowohl die Hilfe für einzelne Missionsanstalten wie auch alle Maßnahmen in der Heimat zur Förderung des Missionsgedankens.
39
frei
4
Öffentlichkeitsarbeit (Publizistik, Information, Werbung)
41
Presse, Schrifttum, Gemeindebriefe
Pressedienst, Presseverband, Pressearchiv, Beobachtung der Presse, Pressekonferenzen, Informationsgespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Presse, Diskussionsbeiträge in der Presse zu zeit-kritischen und kirchlichen Fragen, Denkschriften; Informations- und Verteilschriften, Rundbriefe, Rundschreiben an die Gemeinde oder bestimmte Gruppen.
42
Film, Funk, Fernsehen
Zum Bereich des Films gehören Filmvorführungen, Filmwartung und -empfehlung, Filmarbeit, Filmbeauftragte, Filmdienst, Filmkammer, Filmarbeitsgemeinschaft, Ton- und Bildstellen. Zum Bereich von Funk und Fernsehen zählen Rundfunk- und Fernsehpfarrerinnen und -pfarrer, Funk- und Fernseharbeit, Fernseh- und Rundfunkkommission/-ausschuss, Fernsehbeauftragte.
43
Werbung
Vocamus, Information, Plakate, Schaukasten, Veröffentlichung der Gottesdienstzeiten und dergleichen, auch Beratungsstellen für Werbung, Aufträge an einzelne Werbefachleute.
44
frei
45
frei
46
frei
47
frei
48
frei
49
frei
5
Bildungswesen und Wissenschaft
51
Schulen
511
Kirchliche Privatschulen, die den Grund- und Hauptschulen entsprechen, mit der gesamten Unterhaltung und dem vollen Betrieb; auch sogenannte Tagesheimschulen.
512
Kirchliche Privatschulen mit oder ohne staatliche Anerkennung einschließlich Internaten.
bis
Auch sonstige Einrichtungen mit Dauerbelegung für Schülerinnen und Schüler sowie Kollegiatinnen und Kollegiaten an.
514
Schulen aller Fachrichtungen sowie Instituten des zweiten Bildungswegs.
519
Das Schulwerk der Brüderunität ist nicht gesondert vorgesehen, es ist gegebenenfalls hier nachzuweisen.
52
Erwachsenenbildung
521
Bildungsstätten für alle Kreise der Bevölkerung in Kurs-, Seminar- oder Semesterbetrieb.
522
Bildungs- und Begegnungsstätten zwischen Kirche und Gesellschaft; auch Fortsetzung der Arbeit auf allen Ebenen durch Akademiekreise u. Ä., soweit nicht anderen Funktionen zuzuordnen.
523
Bildungs- und Begegnungsstätten zwischen Kirche und Gesellschaft; auch Fortsetzung der Arbeit auf allen Ebenen durch Akademiekreise u. Ä., soweit nicht anderen Funktionen zuzuordnen.
53
Bücherei und Archiv
531
Unterhalt und Betrieb von wissenschaftlichen Bibliotheken, Pfarr- und Gemeindebüchereien, Beschaffung christlicher oder sonstiger Literatur zur allgemeinen Ausleihe. Dienst der Kirche mit dem Mittel des Buches.
532
Einrichtung und Unterhalt von Archiven zur Sicherung und Erhaltung von Schriftgut, Urkunden u. a.; Mikroverfilmung, Film- und Bandarchive.
538
Unterhalt und Betrieb von Ausbildungsstätten für den Bibliotheks- und Archivdienst, z. B. Archivpflegerschule.
54
Kunst und Denkmalpflege, Kirchenbau
541
Institut für Kunst und Denkmalpflege; auch Beratung, Sachverständige, Gutachterinnen und Gutachter, Kammer für kirchliche Kunst, Amt für Kunstpflege u. Ä.
542
Institut für Kirchenbau der EKD in Marburg
55
Theologische, kirchenrechtliche und kirchengeschichtliche Wissenschaft
551
Stiftungsprofessur; wissenschaftliche Einzelarbeiten
552
Forschungsinstitut des Evangelischen Bundes in Bensheim a. d. B.
553
Institut für Weltanschauungsfragen
554
Institut für evangelisches Kirchenrecht der EKD in Göttingen
555
Soweit die Erforschung des Kirchenkampfes im Dritten Reich nicht einzelnen anderen Funktionen zugehört, sind die Aufwendungen hier zu erfassen.
56
Philosophische und pädagogische Wissenschaft
561
Comenius-Institut – Evangelische Arbeitsstätte für Erziehungs-wissenschaft, Münster/Westfalen
562
Institut für neue Unterrichtsmethoden, Einzelforschungsarbeiten u. a. (programmierte Unterweisung)
57
Gesellschaftswissenschaft
571
Sozialwissenschaftliche Studiengesellschaft, Sozialschulfragen, Sozialwissenschaftliches Institut
572
Einzelne gesellschaftswissenschaftliche Forschungsaufträge u. Ä.
577
Evangelische Studiengemeinschaft Heidelberg
58
Strukturplanung, Rationalisierung
581
Arbeiten zur Strukturanalyse, Strukturausschüsse, Planungsarbeiten zur Strukturberichtigung
582
Gemeinschaftsstelle für EDV, Frankfurt am Main, Einzelaufträge zur Erstellung von Programmen u. Ä. – keine Kosten für Dienstleistungen
59
frei
6
frei
7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
71
Synodale Gremien
Alle Einnahmen und Ausgaben für die Arbeit synodaler Gremien (Synoden, Kirchenkreistag, Verbandsvertretung, Kirchenvorstand, Presbyterium, Kirchengemeinderat usw.), ihrer Ausschüsse und Arbeitskreise, z. B. Reisekosten, Verdienstausfallentschädigungen und Sitzungstagegelder, sind hier nachzuweisen, ebenso der Aufwand für Büros oder Geschäftsstellen.
Ausschüsse, Kammern, Kommissionen mit beratenden Aufgaben siehe Abschnitt 74.
72
Leitende Organe
Rat der EKD, Kirchenleitung, Kirchenkreisvorstand, Kreiskirchenrat, Verbandsvorstand u. Ä.
73
Kirchen-, Bischofskonferenzen, Moderamen
Zu den Abschnitten 72 und 73 gelten sinngemäß die Erläuterungen zu Abschnitt 71. Der Aufwand ist jeweils bei der Stelle nachzuweisen, die den Aufwand ausgelöst hat. Nimmt z. B. ein Mitglied einer Synode als Vertreter der Synode an den Sitzungen der Kirchenleitung teil, so handelt es sich bei den Aufwendungen um Aufwand der Kirchenleitung.
74
Beratende Gremien
Soweit zur Unterstützung und Beratung der Gremien oder der Amtsstellen Ausschüsse, Kammern, Kommissionen usw. gebildet werden, die regelmäßig zusammenkommen, sind die Aufwendungen unter diesem Abschnitt zu erfassen. Hierzu gehören z. B. Ausschüsse für Kulturpolitik, für diakonische Fragen, für Jugendfragen, Finanzbeirat u. a.
75
Geistliche Aufsicht
Zur geistlichen Aufsicht gehören die Aufgaben der Landesbischöfinnen bzw. Landesbischöfe, Bischöfinnen bzw. Bischöfe, Landes- oder Generalsuperintendentinnen bzw. Landes- oder Generalsuper¬intendenten, Pröpstinnen bzw. Pröpste, Prälatinnen bzw. Prälaten, Kreisdekaninnen bzw. -dekane, Dekaninnen bzw. Dekane, Superintendentinnen bzw. Superintendenten, die nicht zugleich Tätigkeiten in den Gremien oder Amtsstellen sind. Auch die Kosten der Hilfskräfte, Bürohilfen, Sachkosten der Büros und Kanzleien sind unter diesem Abschnitt nachzuweisen.
Getrennter Nachweis des Aufwands für die geistliche Aufsicht nur, wenn eine Ausscheidung möglich ist.
76
Amtsstellen (Verwaltung im engeren Sinn)
Zu den Amtsstellen gehören Kirchenkanzleien, Kirchenämter, Landeskirchenverwaltungen, Kirchenkreis- oder Verbands-geschäftsstellen, Rentämter u. a. m.
Soweit für bestimmte Teile der Verwaltung besondere Amtsstellen bestehen, die nicht nur aus räumlichen Gründen getrennt sind, ist eine entsprechende Untergliederung vorzusehen.
77
Rechnungsprüfung (soweit selbstständig)
Rechnungsprüfungsämter sind nur dann als selbstständig anzusehen, wenn sie weder organisatorisch noch personell in die übrige Verwaltung eingegliedert sind; dabei ist es unerheblich, ob beide Stellen in einem Dienstgebäude untergebracht sind oder nicht. Im letzteren Fall sollten unter diesem Abschnitt aber auch entsprechende Kostenanteile für Miete, Reinigung, Heizung usw. nachgewiesen werden.
78
Rechtsschutz
Der durch die Wahrnehmung des Rechtsschutzes entstehende Aufwand ist unter diesem Abschnitt nachzuweisen. Dazu gehören nicht nur die Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Auslagen der Mitglieder der Gerichte usw., sondern alle mit den Verfahren zusammenhängenden Personal- und Sachkosten, auch Personal- und Sachkostenanteile für Schriftführerinnen und Schriftführer, Protokollantinnen und Protokollanten, Geschäftsstellen u. a. m.
79
Sonstiges
8
Verwaltung des Allgemeinen Finanzvermögens und der Sondervermögen
81
Wohn- und Geschäftsgrundstücke
Hierher gehören alle bebauten Grundstücke, die nicht besonderen Funktionen wie Gottesdienst, Pfarrdienst usw. dienen. Zu den Wohngrundstücken gehören auch Wohnhäuser für Mitarbeitende, in denen Werks- oder Dienstwohnungen bereitgestellt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben dieser Grundstücke sind hier zu erfassen, damit die Kostendeckung durch die Mieten, aber auch eine Eigenkapitalverzinsung deutlich werden.
82
Unbebaute Grundstücke
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, auch solche, die zurzeit nicht genutzt werden, aber nutzbar sind (unverpachtet gebliebene Stücke, da keine Pächterin bzw. kein Pächter zu finden ist). Park- und sonstige Grünanlagen, Trümmergrundstücke, Ödländereien, Wasserflächen, Parkplätze – soweit nicht zu Gebäuden gehörig – und ähnliche Grundstücke, an denen Erbbaurechte bestellt sind (ohne die Einnahmen aus dem Erbbaurecht selbst – Abschnitt 84).
83
Geld-(Kapital-)Vermögen und Beteiligungen
Als Geldvermögen in diesem Sinne gelten Sparguthaben, Giroguthaben und andere ausgeliehene Gelder, Wertpapiere u. Ä. (auch innere Anleihen).
Beteiligungen an Genossenschaften (Spar- und Darlehenskassen, Kühlhäusern u. Ä.), Anteilsrechte, auch die Beteiligung an gemeinsamem Grundbesitz (Ersatzlandbeschaffung).
Soweit die Zinsen aus Rücklagekapitalien der Rücklage zufließen, sind sie bei der der Zweckbestimmung der Rücklage entsprechenden Funktion nachzuweisen.
84
Rechte
Grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte, Erbpachtrechte, Realgemeinderechte, Jagd- und Fischereirechte.
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Patronaten, Gefällen, Renten usw., soweit nicht einer bestimmten Funktion zuzuordnen.
85
frei
86
Pfarrei-, Pfründevermögen
Soweit noch eine gesonderte Verwaltung und Abrechnung des Pfarrei- oder Pfründevermögens erforderlich ist, sind Einnahmen und Ausgaben dieses Vermögens hier nachzuweisen.
87
frei
88
frei
89
frei
9
Allgemeine Finanzwirtschaft
Im Einzelplan 9 werden Einnahmen und Ausgaben sowie Erträge und Aufwendungen, die den Gesamthaushalt der Körperschaft betreffen, nachgewiesen.
91
Kirchensteuern (einschließlich Steuerverwaltung)
Eine Unterteilung der Kirchensteuern erübrigt sich; sie geht aus der Gruppierungsnummer, die zugeordnet wird, hervor.
Soweit eine gesonderte Steuerverwaltung eingerichtet ist, ist der Aufwand dieser Verwaltung hier zu erfassen. Wird die Steuer-verwaltung jedoch in der allgemeinen Verwaltung miterledigt, so wird der Aufwand dort nachgewiesen.
Hierher gehören auch die Kostenanteile, die als Entschädigung an Dritte (Finanzverwaltung) für die Durchführung des Kirchensteuerhebe¬geschäfts gezahlt werden müssen.
92
Zuwendungen zur Deckung des allgemeinen Haushaltsbedarfs
Unter diesem Abschnitt werden die allgemeinen Zuweisungen und Umlagen der Gruppe 03 bzw. 73 (z. B. Kirchenkreisumlagen, Gesamtverbandsumlagen, Kirchspielumlagen), aber auch Spenden usw. für die laufende Haushaltswirtschaft nachgewiesen.
93
Finanzausgleich
Zum Nachweis von Finanzausgleichsleistungen der Gruppe 02 bzw. 72, gegebenenfalls aber auch zur Abwicklung des bei der Landeskirche verwalteten Ausgleichsstocks.
94
Pauschalabkommen
Hier handelt es sich um Abkommen, die zur Vereinfachung entweder allgemein, also ohne eine an sich mögliche Funktionsbildung, oder für nachgeordnete Stellen abgeschlossen werden, ohne dass eine entsprechende Verrechnung vorgenommen werden soll oder kann.
95
Versorgung (nicht aufteilbar)
Grundsätzlich sind die Versorgungslasten bei den Funktionen nachzuweisen, bei denen sie entstanden sind. In vielen Fällen würde dieses aber zu einer unzumutbaren Belastung führen, die zudem das echte Bild des Aufwands für einen Arbeitszweig oder eine Einrichtung verfälschte – z. B. Krankenhauspfarrämter, Landespfarrämter o. Ä.
Oft gibt es aber auch kombinierte Ämter, die die Versorgung gemeinsam tragen müssten. Um Verrechnungen usw. zu vermeiden, können alle in dieser Weise anfallenden Versorgungslasten hier erfasst und nachgewiesen werden.
96
Schulden
Hier ist der Schuldendienst für Geld nachzuweisen, das bei Kreditinstituten, anderen Körperschaften oder Privatpersonen aufgenommen wurde, soweit es sich um Schulden für allgemeine Zwecke (Kassenkredite, Darlehen für den ordentlichen Haushalt) handelt. Der Schuldendienst für zweckbestimmte Darlehen ist bei der entsprechenden Funktion (z. B. Schuldendienst für ein zum Bau eines Pfarrhauses aufgenommenes Darlehen bei 05 „Pfarrdienst“) zu erfassen.
97
Rücklagen
Es sind hier nur Rücklagen für den Gesamthaushalt (Betriebsmittelrücklage, Allgemeine Ausgleichsrücklage, Bürgschaftssicherungsrücklage) oder andere Rücklagen ohne genaue Zweckbestimmung (Sammelrücklagen) nachzuweisen. Im Blick auf die im kirchlichen Bereich häufigen zweckbestimmten Opfer, Spenden und dergleichen wird es für zweckmäßig gehalten, die Rücklagenwirtschaft nicht zentral im Einzelplan 9 abzuwickeln, sondern einzeln bei der jeweils zuständigen Funktion.
98
Haushaltsverstärkung (nur Planstelle)
99
Abwicklung der Vorjahre
D.
Handlungsfelder
Basis für die Handlungsfelder ist der Gliederungsplan. Die einzelnen Gliederungen werden zu Handlungsfeldern zusammengefasst.
  1. Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur
  2. Seelsorge und Beratung
  3. Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung
  4. Mission und Ökumene
  5. Bildung und Erziehung
  6. Leitung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) und Verwaltung
#

II. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER