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Ordnung über die Anrechnung
von Zeiten der Freistellung zur Fort- und Weiterbildung

Vom 21. Januar 1988

(KABl. 1988 S. 29)

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§ 1
Anrechnung von Zeiten der Arbeitsbefreiung für Weiterbildung

( 1 ) Werden Angestellte oder Arbeiter aufgrund von arbeitsrechtlichen Regelungen, Vereinbarungen oder Dienstanweisungen zum Zwecke der beruflichen oder politischen Fort- oder Weiterbildung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub von der Arbeit freigestellt, so wird diese Freistellung auf den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum gleichen Zweck nach staatlichen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen angerechnet.
( 2 ) Werden Angestellte oder Arbeiter nach staatlichen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen zum Zwecke der beruflichen oder politischen Fort- oder Weiterbildung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub von der Arbeit freigestellt, so wird diese Freistellung auf den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum gleichen Zweck auf Grund von Regelungen nach Absatz 1 angerechnet.
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§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.