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Verordnung über Anstriche und Tapezierungen
von kirchlichen Wohnungen

Vom 11. Januar 1995

(KABl. 1995 S. 19)

Aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 und 3 der Kirchenordnung1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1
Anstriche und Tapezierungen von Dienstwohnungen

Für Anstriche und Tapezierungen von kirchlichen Dienstwohnungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die nachstehenden Bestimmungen zu beachten:
  1. Anstriche und Tapezierungen dürfen auf Kosten des Dienstgebers erneuert werden, wenn es notwendig ist und in der Regel die im Fristenplan (Anlage 1) festgesetzten Zeiten abgelaufen sind. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten. Die festgelegten Fristen beginnen mit dem Anfang des auf die zuletzt ausgeführten Anstrich- und Tapezierungsarbeiten folgenden Jahres.
  2. Für Anstriche in Räumen mit starker Wrasenentwicklung, gemeinsamen Durchgängen und Treppenräumen können die Fristen um zwei Jahre verkürzt werden.
  3. Vor Ablauf der Fristen dürfen Anstriche und Tapezierungen auf Kosten des Dienstgebers ausnahmsweise erneuert werden, wenn dies erforderlich ist, um einen zum ordnungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand sicherzustellen, z. B. im Zusammenhang mit einem Nutzerwechsel.
  4. Die in der Anlage 2 aufgeführten Preise für Tapeten dürfen nicht überschritten werden. In diesen Preisen sind die Kosten für das Entfernen der alten Tapeten sowie für Tapeziergrund, Tapetenklebstoff und Ankleben nicht enthalten. Die Aufwendungen für Tapeten müssen der Art und dem Verwendungszweck der Räume angepasst sein.
    Zur späteren Ausbesserung von Tapeten darf bei Tapezierung dem Wohnungsinhaber auf je fünfzehn angefangene Rollen für jeden Raum eine Rolle über den Bedarf auf Kosten des Dienstgebers ausgehändigt werden.
  5. Bei der Tapezierung mit Raufasertapeten sind für den erforderlichen Anstrich waschbeständige Dispersionsfarben zu verwenden. Die in der Anlage 2 aufgeführten Preise dürfen in diesen Fällen durch die Gesamtkosten für die Tapetenrollen und den Anstrich nicht überschritten werden. Im Übrigen gilt Nr. 4 entsprechend.
  6. Wird von einem Wohnungsinhaber eine teurere Tapete gewünscht, hat er die Mehrkosten zu übernehmen.
  7. Neubauten dürfen nur dann tapeziert werden, wenn die Gewähr gegeben ist, dass die Wände genügend ausgetrocknet sind. Andernfalls ist vorerst ein einfacher Wandanstrich anzubringen und die Tapezierung etwa zwei Jahre nach dem ersten Beziehen der Wohnung nachzuholen.
  8. Die Kosten für das Ausräumen der nicht zum Amtsbereich gehörenden Räume (insbesondere Amtszimmer, Wartezimmer, gesonderter Eingang) im Zusammenhang mit beabsichtigten Tapezierungs- oder Anstricharbeiten hat der Wohnungsinhaber zu tragen.
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§ 2
Anstriche und Tapezierungen von Mietwohnungen

Für Anstriche und Tapezierungen von Mietwohnungen gilt § 1, soweit sie nach den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht vom Mieter auf seine Kosten durchzuführen sind.
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§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verfügung des Landeskirchenamtes über Anstriche und Tapezierungen von Dienstwohnungen vom 12. August 1983 (KABl. 1983 S. 148) außer Kraft.
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Anlage 1

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Fristenplan für Anstriche und Tapezierungen

Art der Anstriche und Tapezierungen
Mindestfrist in Jahren
Bemerkungen
innen
außen
Anstriche mit Leimfarben
4
keine
für Außenanstriche und für Räume mit starker Wrasenentwicklung ungeeignet
Anstriche mit Dispersionsfarben, wasch- und scheuerbeständig
6
keine
für Außenanstriche ungeeignet, für Räume mit starker Wrasenentwicklung nur mit fungizidem Zusatz
Anstriche mit Dispersionsfarben, wetterbeständig
8
keine
Anstriche mit Lackfarben o. Ä.
6
*
Wandsockel in Küchen, Bädern usw., Fenster-, Tür- und Fußbodenanstriche

* außen, soweit zur Substanzerhaltung notwendig
Lasierende Anstriche
6
*
Holzflächen

* außen, soweit zur Substanzerhaltung notwendig
Anstriche mit Mineralfarben
6
6
Außenanstriche nur auf mineralischem Untergrund aufbringen
Tapezierungen ohne Raufasertapeten
6
keine
keine
Tapezierungen mit Raufasertapeten
12
keine
keine
waschbeständige Anstriche mit Dispersionsfarben
6
keine
keine
Holzfußbodenversiegelungen
6
keine
keine
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Anlage 2

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Höchstpreise für Tapeten2#

Art der Räume
Listenpreis (einschl. Mwst) für eine
Tapetenrolle von 5 qm
Dielen, Flure und Wohnküchen
7,16 Euro
Wohnräume, Schlafräume, Diensträume
9,72 Euro

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1 ↑ Nr. 1 (jetzt Art. 53 + 54).
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2 ↑ DM-Betrag in Euro-Betrag umgewandelt.