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Verordnung über die Bewertung der Stellen
für Kirchenbeamte und -beamtinnen
im Verwaltungsdienst
(Stellenbewertungs-Verordnung – StBewVO)

Vom 18. Oktober 2007

(KABl. 2007 S. 258)

Auf Grund von Artikel 53 der Kirchenordnung1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Bewertung der Stellen für Kirchenbeamte und – beamtinnen im Verwaltungsdienst der Kirchenkreise und Verbände kirchlicher Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 2
Stellenbewertung

( 1 ) Die Besoldung der Kirchenbeamten und -beamtinnen in Verwaltungen von Kirchenkreisen und Verbänden richtet sich nach den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A der Bundesbesoldungsordnung.
Die Kirchenbeamten und -beamtinnen, deren Stellen gemäß Absatz 2 nach den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 bewertet sind, gehören zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes.
Die Stellen für Kirchenbeamte und -beamtinnen, deren Stellen Absatz 3 nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 bewertet sind, gehören der Laufbahngruppe des höheren Dienstes an.
( 2 ) Die Stellen des gehobenen Dienstes werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen bewertet:
1.
Stellen für die Sachbearbeitung in Aufgabenbereichen, die gründliche, umfassende Fachkenntnisund überwiegend selbstständige Leistungen erfordern;
A 9
2.
Stellen der Sachbearbeitung nach Nr. 1, die sich aus Nr. 1 durch besonders verantwortungsvolle Aufgaben herausheben;
A 10
3.
Sachbearbeitung nach Nr. 1, die sich durch die Bedeutung des Aufgabenbereichs aus Nr. 2 heraushebt, z. B. durch Leitung eines Sachgebiets;
A 11
4.
Stellen der Rechnungsprüfer, denen die selbstständige Rechnungsprüfung kirchlicher Körperschaften, Werke und Einrichtungen übertragen ist und die die Prüfungsergebnisse gegenüber den Vertretungsorganen oder dem Beauftragten selbstständig vertreten müssen;
A 11
5.
Tätigkeiten nach Nr. 3, die sich durch das Maß der Verantwortung, insbesondere die Bearbeitung von Grundsatzfragen, oder die ständige Vertretung des Leiters der Einrichtung aus Nr. 3 hervorheben;
A 12
6.
Stellen der Rechnungsprüfer, die sich durch das Maß der Verantwortung bei überwiegend schwierigen, insbesondere betriebswirtschaftlich geprägten Prüfungen erheblich aus Nr. 4 herausheben;
A 12
7.
Stellen, die geprägt sind durch die überwiegende ahrnehmung von Planungs- und Strukturaufgaben und die sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus Nr. 5 oder 6 herausheben.
A 13
( 3 ) Die Stellen des höheren Dienstes werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen bewertet:
1.
Stellen der Leiter von kleinen Kreiskirchenämtern oder entsprechender Verwaltungseinrichtungen;
A 13
2.
Stellen, deren Inhaber Aufgaben wahrnehmen, die einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung bedürfen;
A 13
3.
Stellen der Leiter von mittleren Kreiskirchenämtern (Verwaltungen mit einem Einzugsbereich von mehr als 100.000 Gemeindegliedern) oder entsprechender Verwaltungseinrichtungen;
A 14
4.
Stellen nach Nr. 2, die sich aus Nr. 2 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Nr. 2 herausheben;
A 14
5.
Stellen der Leiter großer Kreiskirchenämter (i.d.R. Verwaltungen mit einem Einzugsbereich von mehr als 200.000 Gemeindegliedern) oder entsprechender Verwaltungseinrichtungen.
A 15
( 4 ) Voraussetzung für die Bewertung nach Absatz 3 ist, dass alle Verwaltungsaufgaben für den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden mit den in ihrer unmittelbaren Trägerschaft stehenden Einrichtungen wahrgenommen werden.
( 5 ) Zeichnet sich eine Stelle durch besondere Verantwortung oder Schwierigkeiten, die über die jeweiligen Beschreibungen nach Absatz 2 bis 4 hinausgehen, aus, z. B. durch die Verantwortung für die Verwaltung von diakonischen Einrichtungen, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen sind, kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes dem Stelleninhaber eine ruhegehaltsfähige Zulage bis zur Höhe der Differenz zur jeweils nächsthöheren Besoldungsgruppe gezahlt werden.
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§ 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ist eine am 1. November 2007 vorhandene Stelle für einen Kirchenbeamten bzw. eine Kirchenbeamtin höher bewertet als nach dieser Verordnung, bleibt es bis zum Ausscheiden des derzeitigen Inhabers bzw. der derzeitigen Inhaberin aus der Stelle bei der bisherigen Bewertung.
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§ 4

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1 November 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bewertung der Stellen für Kirchenbeamte und -beamtinnen im Verwaltungsdienst (Stellenbewertungs-Verordnung – StBewVO) vom 25. Juni 1992 (KABl. 1992 S. 97, 160), geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 119), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1