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Rechtsverordnung
über Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen

Vom 28. März 2003

(ABl. EKD 2003 S. 132)

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des § 11 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene vom 6. November 1996 (ABl. EKD S. 525)1# in der jeweils geltenden Fassung folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Entsandte, Beauftragte, Vikare und Vikarinnen, die zur Evangelischen Kirche in Deutschland in einem Rechtsverhältnis nach dem Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene in Verbindung mit der Auslandsfürsorgeverordnung in der jeweils geltenden Fassung stehen.
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§ 2
Fürsorge in besonderen Fällen

( 1 ) Sehen Vorschriften des Bundes vermögenswerte Rechte für außerdienstliche Sonderbelastungen vor, die die Evangelische Kirche in Deutschland nach der Auslandsfürsorgeverordnung nicht gewährt, kann sie eine vergleichbare Leistung auf Antrag ebenfalls gewähren. Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der betreffenden Bundesregelung erfüllt und die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie auf grund außergewöhnlicher Ereignisse erheblichen, unvorhergesehenen finanziellen Belastungen ausgesetzt ist.
( 2 ) Treten unvorhergesehene finanzielle Belastungen bei Personen auf, denen eine Unterhaltsleistung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Auslandsfürsorgeverordnung2# gewährt wird, ist zu prüfen, ob Leistungen der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Antrag geboten sind, obwohl es eine entsprechende Bundesvorschrift nicht gibt.
( 3 ) Die antragstellende Person ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen einen Dritten an die Evangelische Kirche in Deutschland insoweit abzutreten, als die eingetretene finanzielle Belastung durch einen Dritten verursacht wurde.
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§ 3
Höhe der Fürsorgeleistung

Über die Höhe der Leistung entscheidet die Leitung der Finanzabteilung im Einvernehmen mit den Abteilungsleitungen der Hauptabteilung III des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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1 ↑ Nr. 168
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2 ↑ Nr. 710