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Prüfungsordnung
für die theologisch-diakonische Abschlussprüfung
an den anerkannten Ausbildungsstätten in der
Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 19. Mai 1994

(KABl. 1994 S. 105)

Auf Grund von § 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz – DiakG)1# vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD 1993 S. 447; KABl. 1994 S. 43) hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen im Einvernehmen mit den anerkannten Ausbildungsstätten (Ausbildungsstätten) ihres Bereichs die folgende Ordnung für die theologisch-diakonische Abschlussprüfung beschlossen:
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§ 1

1Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist bis drei Wochen vor Beginn der Prüfung zu beantragen. 2Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Ausbildungsstätte auf Grund der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit der oder des Studierenden und der theoretischen und praktischen Leistungen, die in Vorzensuren festgestellt werden. 3Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
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§ 2

( 1 ) Der Abschlussprüfung kann nach Abschluss der ersten Ausbildungsphase – in der Regel nach einem Jahr – eine diakonische Zwischenprüfung vorausgehen.
( 2 ) In der diakonischen Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende
  1. dem Unterricht mit Verständnis gefolgt ist,
  2. sich ein dem Ausbildungsstand entsprechendes Fachwissen angeeignet hat und
  3. für die Fortsetzung ihrer oder seiner Ausbildung die nötigen theoretischen und praktischen Voraussetzungen mitbringt.
( 3 ) 1Die Zwischenprüfung wird von den Lehrkräften abgenommen. 2Den Vorsitz führt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte. 3Sie oder er kann auch eine andere Person mit dem Vorsitz beauftragen. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung (§ 5 Abs. 3 DiakG)2# ist einzuladen.
( 4 ) Die Prüfungsfächer werden von der Ausbildungsstätte festgesetzt.
( 5 ) 1Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Über die Möglichkeit der Wiederholung der Zwischenprüfung entscheiden die Lehrkräfte.
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§ 3

1Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus einer oder einem Beauftragten des Landeskirchenamtes, der Leiterin oder dem Leiter und den Lehrkräften der Ausbildungsstätte besteht. 2Die oder der Beauftragte der Kirche führt den Vorsitz.
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§ 4

( 1 ) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
( 2 ) Prüfungsfächer sind
  1. Altes Testament (Bibelkunde und Auslegung),
  2. Neues Testament (Bibelkunde und Auslegung),
  3. Dogmatik (Glaubenslehre),
  4. Ethik,
  5. Kirchengeschichte (Kirchen- und Konfessionskunde),
  6. Diakonik,
  7. Seelsorge,
  8. Homiletik (Wortverkündigung, Liturgie des Gottesdienstes),
  9. Unterricht, Bildung, Erziehung,
  10. Gemeindeaufbau,
  11. Jugendarbeit,
  12. Musische Bildung.
( 3 ) Die Ausbildungsstätten können im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt die in Absatz 2 aufgeführten Prüfungsfächer ergänzen und zu den unter den Buchstaben i bis l aufgeführten Fächern Alternativen benennen.
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§ 5

1Der praktische Teil der Prüfung findet in zwei Fächern statt. 2Zur Wahl stehen die Fächer Seelsorge, Homiletik, Unterricht-Bildung-Erziehung und Jugendarbeit. 3Im Rahmen der praktischen Prüfungen werden schriftliche Ausarbeitungen verlangt.
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§ 6

( 1 ) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Hausarbeit und zwei Klausuren.
( 2 ) 1Die Themen dieser drei schriftlichen Arbeiten müssen den Gebieten der Prüfungsfächer nach § 4 Abs. 2 entnommen sein. 2Eine der schriftlichen Arbeiten muss aus dem Prüfungsfach Altes Testament oder aus dem Prüfungsfach Neues Testament kommen.
( 3 ) 1Die Hausarbeit soll in der Regel innerhalb von sechs Wochen angefertigt werden. 2Für die Klausuren stehen der oder dem Studierenden je vier Zeitstunden zur Verfügung.
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§ 7

( 1 ) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst drei Fächer aus den unter § 4 Abs. 2 Buchstaben a bis g und zwei Fächer aus den unter § 4 Abs. 2 Buchstaben i bis l genannten Fächern bzw. ihren Alternativen.
( 2 ) 1Die Prüfungsfächer werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte auf deren Vorschlag hin bestimmt. 2Dabei sollen auch die Fächer berücksichtigt werden, in denen die Vorzensuren nicht eindeutig sind. 3Die Vorzensuren werden vor Beginn der Prüfung festgesetzt.
( 3 ) Die oder der Studierende kann zusätzlich in einem Fach eigener Wahl geprüft werden.
( 4 ) 1Die Prüfungszeit beträgt für jedes Fach in der Regel 15 Minuten – wenigstens 12 Minuten. 2Jede oder jeder Studierende wird einzeln geprüft.
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§ 8

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (1)
ist eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
recht gut (1–2)
ist eine den Anforderungen überwiegend in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2)
ist eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)
ist eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)
ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)
ist eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6)
ist eine den Anforderungen in keiner Weise entsprechende Leistung.
( 2 ) 1Die Feststellung der Schlusszensuren in den einzelnen Fächern erfolgt unter Berücksichtigung der Vorzensuren einschließlich der Zensuren des praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils. 2In den nicht geprüften Fächern gilt die Vorzensur als Schlusszensur.
( 3 ) Auf Grund dieses Ergebnisses wird die Abschlussprüfung als bestanden oder nicht bestanden erklärt.
( 4 ) 1Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in mehr als zwei Fächern einschließlich der schriftlichen und praktischen Prüfungen die Schlusszensur „ausreichend“ nicht erreicht wurde. 2Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 3Den Zeitpunkt der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss.
( 5 ) 1Eine Prüfung, bei der in zwei Fächern die Zensur „ausreichend“ nicht erreicht wurde, gilt als nicht abgeschlossen. 2Sind die Zensuren der praktischen Prüfungen zusammen nicht ausreichend, gilt die Prüfung ebenfalls als nicht abgeschlossen. 3Eine Nachprüfung muss in dem Fach erfolgen, das mit „mangelhaft“ bewertet worden ist. 4Den Zeitpunkt für die Nachprüfung setzt der Prüfungsausschuss fest.
( 6 ) Der oder dem Studierenden wird das Ergebnis der Abschlussprüfung nach der Schlussbesprechung bekannt gegeben.
( 7 ) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 9

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Verlauf der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, wie zu verfahren ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
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§ 10

1Gegen das Prüfungsergebnis kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden. 2Der Einspruch ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 3Die oder der Vorsitzende kann nach Anhören des Prüfungsausschusses eine Wiederholung der Prüfung oder eine Prüfung in einzelnen Fächern veranlassen. 4Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist endgültig.
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§ 11

Einsicht in die Prüfungsakte wird nicht gewährt.
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§ 12

1Diese Ordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung für die Diakonenprüfung an den Diakonenanstalten in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 11. März 1982 (KABl. 1982 S. 75) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 600.
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2 ↑ Nr. 600.
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