.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten
Vom 27. Mai 2025
(KABl. 2025 I Nr. 63 S. 150)
Die Verbandsvertretung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten hat im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Grundsätze
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop, die Evangelische Kirchengemeinde Dorsten, die Evangelische Kirchengemeinde Hervest-Wulfen und die Evangelische Kirchengemeinde Holsterhausen/Lippe bilden den Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten.
(
2
)
1 Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
3
)
1 Der Verband nimmt Aufgaben wahr, für die ein gemeinsames Handeln geboten und zweckmäßig ist. 2 Er errichtet und unterhält die dafür erforderlichen Einrichtungen.
(
4
)
Die Verbandsgemeinden sollen danach streben, ihre pädagogischen und diakonischen Arbeitsfelder strukturell und inhaltlich gemeinsam mit anderen kirchlichen und diakonischen Akteuren zu entwickeln.
#§ 2
Inhaltliche Arbeit des Verbandes
Die Arbeit des Verbandes wird in Trägerschaft und Betrieb folgender Angebote vollzogen:
- Familien- und Erziehungshilfe,
- Beratungsstellen und Bildungsstätten,
- Tages- und Betreuungseinrichtungen für Kinder / Familienzentren,
- offene Ganztagsangebote an Schulen / Schulsozialarbeit,
- Einrichtungen für Jugendarbeit.
§ 3
Finanzierung des Verbandes
(
1
)
Die Verbandsgemeinden stellen die finanziellen Mittel zum Ausgleich des Verbandshaushaltes zur Verfügung.
(
2
)
1 Die Beiträge sind im Haushaltsplan des Verbandes festzulegen. 2 Dabei ist eine langfristige Planung für jeweils drei bis fünf Jahre anzustreben. 3 Die Beiträge können um den jeweiligen Anteil der Kirchengemeinden an der Umlage der Verwaltungskosten des Verbandes entsprechend der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten reduziert werden.
#§ 4
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er nimmt die Aufgaben und Rechte des Verbandes wahr.
(
2
)
1 Die Verbandsgemeinden entsenden je ein Mitglied pro angefangene 7.000 Gemeindeglieder in den Verbandsvorstand gemäß der zuletzt vom Landeskirchenamt zum 31. Dezember eines Kalenderjahres festgestellten und bekannt gegebenen Anzahl an Gemeindegliedern. 2 Veränderungen der Gemeindegliederzahlen sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Mitglieder erst im Rahmen der folgenden Neubildung des Verbandsvorstandes zu berücksichtigen.
(
3
)
1 Die Vorstandsmitglieder werden nach der jeweiligen Kirchenwahl für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.
(
4
)
Im Verbandsvorstand soll die Zahl der nicht ordinierten Mitglieder die Zahl der ordinierten Mitglieder übersteigen.
(
5
)
1 Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Verbandsvorstandes im Amt. 2 Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine umgehende Entsendung einer Nachfolge durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde für den Rest der Amtszeit.
(
6
)
1 Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung für die Dauer der Amtszeit des Verbandsvorstandes. 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(
7
)
Für die Verhandlungen des Verbandsvorstandes gelten die entsprechenden Regelungen der Kirchenordnung über die Arbeitsweise des Presbyteriums entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(
8
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten und von ihr oder ihm beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilzunehmen und Anträge zu stellen. 2 Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
#§ 5
Verbandsbüro und Geschäftsführung
(
1
)
Der Verbandsvorstand richtet für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben ein Verbandsbüro ein und kann eine Geschäftsführung bestellen.
(
2
)
1 Sofern eine Geschäftsführung bestellt ist, arbeitet sie innerhalb der ihr übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse. 2 Ihr können folgende Aufgaben übertragen werden:
- Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
- finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes,
- Anweisungsbefugnis im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes,
- Kontaktstelle für die zentrale Verwaltungsstelle des Kirchenkreises (Kreiskirchenamt) in Bezug auf Antragstellungen und Verwendungsnachweise,
- Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden, sofern sie nicht der Geschäftsführung angehören,
- Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen für die Mitarbeitenden bis einschließlich Entgeltgruppe 11 und vergleichbarer Entgeltgruppen; soweit durch Beschluss des Verbandsvorstandes delegiert worden ist, auch über Einstellung und Kündigung.
3 Näheres kann vom Verbandsvorstand durch eine Dienstordnung geregelt werden, die dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
#§ 6
Ausschüsse
(
1
)
1 Zur Erledigung der Verbandsaufgaben kann der Verbandsvorstand Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. 3 Der jeweilige Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
(
2
)
1 Die Ausschussmitglieder wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die Stellvertretung aus ihrer Mitte, sofern der Verbandsvorstand dies nicht selbst bestimmt. 2 Berufliche Mitarbeitende des Verbandes sollen nicht den Vorsitz eines für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
(
3
)
Die Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes einberufen.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand kann für besondere Fachbereiche Fachausschüsse mit drei bis neun Mitgliedern bilden und ihnen die dauerhafte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. 2 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse. 3 Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach dieser Satzung einem Fachausschuss vorbehalten hat. 4 Die Fachausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung des Verbandsvorstandes neu gebildet. 5 Der Verbandsvorstand bildet den folgenden Fachausschuss oder die folgenden Fachausschüsse mit den folgenden Aufgaben:
(aktuell wird kein Fachausschuss gebildet)
(
5
)
1 Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand in nicht dauerhaften Angelegenheiten beratende Ausschüsse bilden, die ihm regelmäßig projektbezogene Vorschläge für die von ihm zu treffenden Entscheidungen unterbreiten. 2 Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse werden beschlussmäßig festgelegt. 3 In einer vom Verbandsvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung können derartige Beschlüsse zusammengefasst werden.
(
6
)
1 Die Ausschüsse tagen, wenn es die Sachlage erfordert oder der Verbandsvorstand dies beantragt, mindestens aber zwei Mal jährlich. 2 Ihre Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
(
7
)
Im Übrigen gelten die für den Verbandsvorstand gefassten Regelungen entsprechend.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. August 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten vom 13. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 224) außer Kraft.
(
2
)
1 Bis zur konstituierenden Sitzung eines nach dieser Satzung gebildeten Verbandsvorstandes fungieren die bisherigen Mitglieder des Vorstandes des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten als Bevollmächtigte und nehmen die Aufgaben des Verbandsvorstandes nach dieser Satzung wahr. 2 Sie haben insbesondere in Abstimmung mit den Verbandsmitgliedern dafür zu sorgen, dass kurzfristig ein Verbandsvorstand nach dieser Satzung für die restliche Amtszeit (bis zur Kirchenwahl 2028) gebildet wird, und laden hierfür in Abstimmung mit den Verbandsmitgliedern baldmöglichst ein.