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Kirchengesetz über die Einführung
des Evangelischen Gottesdienstbuches
(Agende der Evangelischen Kirche der Union)
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 4. November 1999

(KABl. 1999 S. 256)

Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 168 der Kirchenordnung1# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das von der Synode der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 beschlossene Evangelische Gottesdienstbuch (Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band I) wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
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§ 2

Die Grundformen des Gottesdienstes werden gemäß Artikel 168 Abs. 1 der Kirchenordnung2# für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.
Sie treten in der Evangelischen Kirche von Westfalen an die Stelle der Gottesdienstordnungen der Agende von 1959.
Die Presbyterien können bis zum Ende des nächsten Kirchenjahres beschlussmäßig feststellen, ob in der Regel die Grundform I oder die Grundform II für den Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen zu gebrauchen ist.
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§ 3

Die ausgeformten Liturgien, die Gottesdienste in offener Form, die nach Kirchenjahr und Anlass wechselnden Stücke sowie die weiteren Textvorschläge werden zum Gebrauch empfohlen.
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§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen3#.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Ostersonntag 2000 (23. April 2000) in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 10. Oktober 1959 (KABl. 1960 S. 33) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 202.