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Geltungszeitraum von: 01.01.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn1#, 2#

Vom 22. September 2022

(KABl 2022 I Nr. 90 S. 247)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Anlage zur Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn
8. Dezember 2022
Anlage
hinzugefügt
2
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Ev. Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn
30. August 2023
§ 1 Abs. 2 Satz 3
angefügt
§ 1 Abs. 4
eingefügt
§ 1 Abs. 4 und 5
neu nummeriert
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Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

„Dient einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ – 1. Petrus 4,10
Der Verband fördert den Auftrag der evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie die Kirchengemeinden und Verbände dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
Der Verband hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise orientiert.
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§ 1
Name und Aufgaben des Verbandes3#

( 1 ) Der Verband trägt den Namen „Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“.
( 2 ) 1Der Verband ist Träger der gemeinsamen zentralen Verwaltungsstelle für die Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn. 2Der Verband erlässt hierfür eine entsprechende Satzung. 3Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.
( 3 ) 1Der Verband ist Träger weiterer Aufgaben und Arbeitsbereiche, die ihm durch Kirchenkreise, Kirchengemeinden oder Verbände übertragen werden. 2Zur Übernahme von Aufgaben und Arbeitsbereichen sind übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane sowie des Verbandsvorstandes erforderlich. 3Der Verbandsvorstand handelt im Auftrag der Leitungsorgane. 4Die Beschlüsse der Leitungsorgane haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben zu beschreiben und den Kostenrahmen festzulegen. 5Der Verbandsvorstand führt eine Liste der übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche als Anlage zu dieser Satzung. 6Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 4 ) 1Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für seine Mitglieder und deren Kirchengemeinden Vertretungspfarrstellen im Übergang errichten. 2Dabei soll das Landeskirchenamt sein Präsentationsrecht nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrnehmen.
( 5 ) Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes Aufgaben für rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtungen übernehmen.
( 6 ) Für die zentrale Verwaltungsstelle der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn und die weiteren Arbeitsbereiche kann der Verbandsvorstand Dienst- und Geschäftsordnungen erlassen.
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§ 2
Verbandsvorstand

( 1 ) 1Als Organ des Verbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt. 2Jeder Kirchenkreis entsendet seine Superintendentin oder seinen Superintendenten in den Verbandsvorstand. 3Sie oder er wird nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vertreten. 4Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand ein weiteres Vorstandsmitglied für die Dauer von vier Jahren. 5Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neuen Mitglieder im Amt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Superintendentin oder einen Superintendenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
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§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Leitung des Verbandes liegt beim Verbandsvorstand.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere
  1. der Beschluss über den Haushalt mit Stellenübersicht des Verbandes,
  2. die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes,
  3. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Verbandes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung oder die Leitung eines Arbeitsbereiches übertragen,
  4. die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung sowie die Leitungen von Arbeitsbereichen; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung und Leitungen von Arbeitsbereichen übertragen.
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§ 4
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) 1Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. 2Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform beantragt.
( 2 ) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend sind. 2Das gilt auch dann, wenn sich die Mitglieder zur Telefon- oder zur Videokonferenz oder in Hybridform zusammenfinden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird. 5Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Art der Zusammenkunft sowie formelle wie inhaltliche Punkte zu vermerken sind. 6Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird den Vorstandsmitgliedern, deren Vertretungen sowie der Verwaltungsleitung zur Verfügung gestellt.
( 5 ) 1Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. 2Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 6 ) Für seine Tätigkeit kann sich der Verbandsvorstand eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Finanzierung

( 1 ) 1Die Verbandsmitglieder stellen für die Arbeit des Verbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach dem Bedarf). 2Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt.
( 2 ) Übernimmt der Verband weitere Aufgaben, sind diese im Rahmen des entstehenden Bedarfs zu finanzieren; Regelungen hierzu sind in den Beschlüssen zur Übernahme der Aufgaben zu treffen.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) 1Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.4# 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn vom 29. September 2016 (KABl. 2016 S. 306) außer Kraft.
( 2 ) 1Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstandes bei Zustimmung mindestens eines Mitglieds aus jedem Kirchenkreis. 2Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 3 ) Dem Kirchenkreisverband können weitere Kirchenkreise gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen beitreten.
( 4 ) Der Austritt eines Kirchenkreises aus dem Verband erfolgt nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen und wird mit Ablauf des Folgejahres nach entsprechender Beschlussfassung wirksam.
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Anlage
zur Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn

Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn stellt gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung des Verbandes fest, dass der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn bei Inkrafttreten der Satzung Träger von Aufgaben und Arbeitsbereichen ist, die ihm nach übereinstimmenden Beschlüssen der jeweiligen Leitungsorgane durch Kirchenkreise, Kirchengemeinden oder Verbände übertragen worden sind.
Folgende Aufgaben und Arbeitsbereiche sind dem Verband übertragen worden:
  1. Aufgabenbereich Prävention gegen sexualisierte Gewalt: Bereitstellung einer Präventionsfachkraft bzw. von Präventionsfachkräften zum Einsatz in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld und Gütersloh,
  2. Aufgabenbereich Verwaltungsstellen: Bereitstellung einer Verwaltungsleitung für das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld,
  3. Aufgabenbereich Klimaschutz/Klimamanagement: Bereitstellung von Klimaschutzmanagerinnen oder Klimaschutzmanagern und ggf. weiteren Kräften zum Einsatz in den Evangelischen Kirchenkreisen Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Urkunde über den Anschluss des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld an den bisherigen Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn wurde am 30. November 2022 im Amtsblatt (KABl. 2022 I Nr. 96 S. 261) veröffentlicht.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Satzung ist aufgrund von § 8 Absatz 2 der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 21. November 2024 (KABl. 2024 I Nr. 80 S. 145) mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft getreten.
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3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 3 angefügt, Abs. 4 eingefügt und Abs. 4 und 5 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn vom 30. August 2023.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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