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Geltungszeitraum von: 11.05.2005
Geltungszeitraum bis: 17.11.2024
Rundschreiben Nr. 14/2005 des Landeskirchenamtes betreffend Entwidmung von Gottesdienststätten1#
Vom 11. Mai 2005 (Az.: B 02-02)
#Entwidmung von Gottesdienststätten
1In den vergangenen Jahren ist es aufgrund der angespannten Finanzsituation und aus verschiedenen sonstigen Gründen zur Aufgabe von Kirchen und anderen Gottesdienststätten gekommen. 2Der demographische Wandel, die damit verbundene Verringerung der Gemeindegliederzahlen, die Reduzierung der Pfarrstellen und nicht zuletzt der bauliche Zustand der betreffenden Gebäude haben zur Aufgabe von Gottesdienststätten geführt.
3Soll eine Gottesdienststätte auf Dauer der gottesdienstlichen Nutzung entzogen werden (Entwidmung), bedarf es eines Beschlusses des Presbyteriums und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (vgl. § 46 Abs. 3 Verwaltungsordnung, VwO)2#.
4Neben der frühzeitigen Inanspruchnahme der Beratung durch das Landeskirchenamt, sind vor der Beschlussfassung im Presbyterium im Rahmen eines Abwägungsprozesses unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen. 5In diesem Zusammenhang wird auf die Broschüre des landeskirchlichen Baureferates “Kirchen – umbauen, neu nutzen, umwidmen“ (http://www.ekvw.de/service/dokumente) verwiesen.
6Nachfolgend teilen wir Ihnen einige Kriterien und Fragestellungen mit, die zukünftig in die Entscheidungsfindung bei Prüfung über die Aufgabe einer Gottesdienststätte einfließen sollen:
Strukturveränderungsprozesse
1Die Entwidmung einer Gottesdienststätte muss mit den Strukturveränderungsprozessen und gegebenenfalls der Gemeindekonzeption in der Kirchengemeinde und in den Nachbarkirchengemeinden im Einklang stehen. 2Das Presbyterium stellt dazu im Ergebnis fest, welche der Gottesdienststätten in der Kirchengemeinde auf Dauer noch benötigt werden.
Nutzungsanalyse
1Grundlage für die Entscheidung, Gottesdienststätten aufzugeben, ist eine Nutzungsanalyse sämtlicher Gottesdienststätten in der Kirchengemeinde. 2Die Nutzungsanalyse gibt Auskunft, wie häufig die Gottesdienststätten zurzeit genutzt werden und welche anderen gemeindlichen Aktivitäten in den Gebäuden stattfinden. 3Bei diesen Überlegungen sollten auch die vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten in den Nachbarkirchengemeinden berücksichtigt werden.
4Für die Zukunft legt das Presbyterium fest, wo die gemeindliche, seelsorgliche und gottesdienstliche Arbeit in der Kirchengemeinde stattfinden soll. 5Es berücksichtigt dabei, welchen Veränderungen die Gemeindeglieder ausgesetzt sein könnten, wenn Gottesdienste in einer anderen Gottesdienststätte abgehalten werden.
Demographische Entwicklung/zukünftige Auslastung
1Das Presbyterium ermittelt die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindegliederzahlen für einen Zeitraum von ca. zehn bis fünfzehn Jahren unter Berücksichtigung der Altersstruktur in der Kirchengemeinde bzw. im Einzugsgebiet der Gottesdienststätten. 2So wird deutlich, mit welcher Auslastung der Gottesdienststätten in der Kirchengemeinde zukünftig zu rechnen ist.
Finanzwirtschaftliche Situation in der Kirchengemeinde
1Die finanzwirtschaftliche Situation in der Kirchengemeinde wird durch Auswertung der Jahresabschlüsse, des Rücklagen- und des Vermögensbestandes sowie des Schuldenstandes analysiert. 2Sollte sich die Kirchengemeinde in einem Haus-haltssicherungsverfahren befinden, so sind die §§ 67 a und 67 b VwO3# zu berücksichtigen. 3Die Höhe der durch die Entwidmung eingesparten Haushaltsmittel (Bewirtschaftungsmittel) ist zu ermitteln.
Baulicher Zustand der Gottesdienststätte
1Es ist zu klären, in welchem baulichen Zustand sich die zu entwidmende und die übrigen Gottesdienststätten in der Kirchengemeinde befinden (Bauprioritätenliste). 2Die Bauunterhaltungsmaßnahmen an den Gottesdienststätten sind im Einzelnen darzustellen. 3Die Höhe der durch die Entwidmung voraussichtlich einzusparenden Bauunterhaltungsmittel sind anzugeben.
Investitionen
1Als Folge der Entwidmung kann an anderer Stelle in der Kirchengemeinde ein Investitionsbedarf entstehen. 2Deshalb sollte der kurz- und mittelfristige Investitionsbedarf der Kirchengemeinde festgestellt werden. 3In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung des Rundschreibens des Landeskirchenamtes Nr. 20/2004 (Kirchenaufsichtliche Genehmigung von Investitionsmaßnahmen) vom 30.04.2004 zu prüfen, ob ausreichende Deckungsmittel zur Verfügung stehen.
Baulast-Patronate
1Bestehen Patronate an der Gottesdienststätte, so ist zu prüfen, ob die Ansprüche der Kirchengemeinde durch die Entwidmung verloren gehen könnten. 2Entsprechendes gilt, wenn öffentliche oder private Mittelgeber baulastpflichtig sind. 3In einem solchen Fall ist die landeskirchliche Bauberatung notwendig.
Zukünftige Nutzung
1Im Beschluss über die Entwidmung ist die Anschlussverwendung (z. B.: Vermietung, Erbbaurecht, Verkauf, Abriss) für das betreffende Gebäude/Grundstück zu bestimmen.
2Dabei ist Rücksicht darauf zu nehmen, ob der zukünftigen Nutzung denkmal-rechtliche, bauplanungsrechtliche oder urheberrechtliche Belange entgegenstehen.
3In diesem Zusammenhang wird auf einen Beschluss des Landeskirchenamtes vom 07.01.2003 hingewiesen, wonach “bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Kirchen, Gemeindehäusern und anderen kirchlichen Gebäuden sowie bei deren Entwidmung weiterhin der Grundsatz gilt, dass die neue Nutzung in keinem Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Bestimmung stehen darf. 4Dies schließt die Vermietung, Verpachtung und den Verkauf einer Kirche an eine Moscheegemeinde aus“. 5Ebenso ausgeschlossen ist damit die Nutzung durch eine Sekte, zum Beispiel die Zeugen Jehovas o.ä.. 6Unproblematisch ist hingegen die Nutzung oder auch Mitnutzung durch eine Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK).
Denkmalpflegerische und kulturelle Aspekte
1Ist die betreffende Gottesdienststätte von künstlerischer oder historischer Bedeutung, so ist dieses bei der Entscheidung sowohl über die Entwidmung als auch über die weitere Verwendung des Gebäudes besonders zu berücksichtigen.
2Es ist festzulegen, wie nach der Entwidmung mit den Einrichtungsgegenständen, insbesondere den Prinzipalstücken, der sakralen Ausstattung, den Glocken und der Orgel verfahren wird. 3Die rechtzeitige Information des Baureferates zur Durchführung der Inventarisierung ist notwendig. 4Die zuständigen Orgel- und Glockensachverständigen sind rechtzeitig vor einer Beschlussfassung über die Entwidmung zu beteiligen.
Bekanntgabe in der Kirchengemeinde und in der Öffentlichkeit
1Besonders wichtig ist die angemessene Begleitung und Gestaltung des Prozesses der Entwidmung in der Kirchengemeinde und in der Öffentlichkeit. 2Die Gemeindeglieder sollten über das Vorhaben der Entwidmung, zum Beispiel im Rahmen einer Gemeindeversammlung, ausführlich informiert werden.
3Wenn die Prüfung und die Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte die Aufgabe der Gottesdienststätte erforderlich machen, ist darüber ein Beschluss zu fassen. 4Diesem Beschluss ist zu entnehmen, dass der oben genannte Abwägungsprozess stattgefunden hat. 5Die Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes sollte sich auf die vorgenannten Kriterien beziehen.
6Eine schriftliche und schlüssige Abwägung der vorgenannten Kriterien ist mit den Beschlüssen dem Landeskirchenamt zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung zuzusenden.
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1 ↑ Das auf die aktualisierten Normen abstellende Rundschreiben Nr. 19/2024 vom 18. November 2024 ist als pdf-Version über das FIS-Kirchenrecht unter der Rubrik „Erläuterungen, Unterlagen“ > „Rundschreiben“ abrufbar.“
1 ↑ Das auf die aktualisierten Normen abstellende Rundschreiben Nr. 19/2024 vom 18. November 2024 ist als pdf-Version über das FIS-Kirchenrecht unter der Rubrik „Erläuterungen, Unterlagen“ > „Rundschreiben“ abrufbar.“