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Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 10. August 2023
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 9. August 2023 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 56Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Anlage 8 zum BAT-KF

Vom 9. August 2023

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§ 1
Änderung des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (SEEGP-BAT-KF)

Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – SE-EGP-BAT-KF) – Anlage 8 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. 2023 I Nr. 5 S. 10), wird wie folgt geändert:
Die Berufsgruppe „1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen“ wird wie folgt geändert:
  1. Die Fallgruppe 5 wird wie folgt gefasst:
    Fallgruppe
    Tätigkeitsmerkmal
    Entgeltgruppe
    5.
    durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen9, 10
    SE 9
  2. Die Fallgruppen 8 bis 16 werden wie folgt gefasst:
    Fallgruppe
    Tätigkeitsmerkmal
    Entgeltgruppe
    8.
    Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7, 8, 9, 10
    SE 13
    9.
    durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen9, 10
    SE 13
    10.
    Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7, 8, 9, 10
    SE 15
    11.
    durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen9, 10
    SE 15
    12.
    Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7, 8, 9, 10
    SE 16
    13.
    durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen9, 10
    SE 16
    14.
    Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7, 8, 9, 10
    SE 17
    15.
    durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen9, 10
    SE 17
    16.
    Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7, 8, 9, 10
    SE 18
  3. Folgende Anmerkung 10 wird nach Anmerkung 9 angefügt:
    „10
    Soweit der Betrieb der Einrichtung unabhängig von einer Gruppenzahl für eine maximale Betreuungsplatzzahl zugelassen ist (Betriebserlaubnis ausschließlich nach Platzzahlen), gilt folgende Entsprechung:
    Gruppenzahl
    Personalgrundausstattung (Personalsockel) laut Betriebserlaubnis
    zwei Gruppen
    mindestens 3,5 Vollzeitäquivalente
    drei Gruppen
    mindestens 6 Vollzeitäquivalente
    vier oder fünf Gruppen
    mindestens 9,5 Vollzeitäquivalente
    sechs oder sieben Gruppen
    mindestens 15 Vollzeitäquivalente
    mindestens acht Gruppen
    mindestens 20,5 Vollzeitäquivalente
    Protokollnotiz zu Anmerkung 10
    Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt fest, dass die Voraussetzung nach Anmerkung 10 ausschließlich für Kindertagesstätten im Bundesland Rheinland-Pfalz ab 1. Juli 2021 gegeben ist.“
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§ 2
Übergangsregelungen

( 1 ) Für Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 5 und 8 bis 16 der Berufsgruppe 1 des SE-EGP.BAT-KF,
  1. die am 30. Juni 2021 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das nach dem 1. Juli 2021 fortbesteht oder
  2. deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2023 begründet wurde
und die nach dem bis 30. Juni 2021 geltenden Recht in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind als nach neuem Recht, bestimmt sich das Entgelt für die Dauer der Wahrnehmung der Tätigkeit nach der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe. § 13 Teil C Absatz 4 BAT-KF findet Anwendung.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die Zulagenzahlung gemäß § 11 BAT-KF entsprechend.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
Dortmund, 9. August 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 57Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen

Vom 8. August 2023

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Die Verbandsvertretung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen vom 18. August 2022 (KABl. 2022 I Nr. 62 S. 157), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen vom 16. Februar 2023 (KABl. 2023 I Nr. 15 S. 45), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:
㤠1
Aufgaben, Aufsicht
( 1 ) Der Verband sorgt für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen, ihrer Kirchengemeinden und ihrer Verbände durch eine zentrale Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt). Das gemeinsame Kreiskirchenamt trägt den Namen „Kreiskirchenamt für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen“.
( 2 ) Dem Verband können durch Änderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Aufgabenübertragung synodaler Arbeitsbereiche bedarf der Zustimmung der Kreissynoden.
( 3 ) Der Verband kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für seine Mitglieder und deren Kirchengemeinden Vertretungspfarrstellen im Übergang errichten. Dabei soll das Landeskirchenamt sein Präsentationsrecht nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrnehmen.
( 4 ) Der Sitz des Verbandes ist Recklinghausen. Seine Verwaltung wird von der zentralen Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt) wahrgenommen.
( 5 ) Den Kreissynoden der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist jährlich über die Arbeit des Verbandes Bericht zu erstatten.
( 6 ) Die Aufsicht über den Verband liegt beim Landeskirchenamt.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Gladbeck, 8. August 2023
Verband der Evangelischen Kirchenkreise
Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Riesenberg
Schumann
Lipowski
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen vom 8. August 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 23. August 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 040.21-8400

Nr. 58Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 18. März 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 13. November 2019 (KABl. 2019 S. 254), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes (KABl. 2022 I Nr. 93 S. 252), wird wie folgt geändert:
  1. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠4
    Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude
    (1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung großer Bauunterhaltungsmaßnahmen in den Kirchengemeinden wird ein Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude eingerichtet.
    (2) Als große Bauunterhaltungsmaßnahme gelten zusammenhängende Maßnahmen der notwendigen Substanzerhaltung oder Wiederherstellung mit einem Projektaufwand von mindestens 20.000 € nach Abzug öffentlicher und privater Zuschüsse.
    (3) Als Grundfinanzierung des Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude werden jährlich 600.000 € zur Verfügung gestellt.
    (4) Die Summe wird auf der Basis des Baukostenindexes angepasst.
    (5) Die Regelungen zur Vergabe von Mitteln aus diesem Gemeinschaftsfonds für kirchliche Gebäude werden von der Kreissynode in einer Richtlinie getroffen.“
  2. § 10 wird wie folgt neu gefasst:
    㤠10
    Zuweisung an den Kirchenkreis
    Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 9 % der Verteilsumme gemäß § 3.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Iserlohn, 18. März 2023
Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Espelöer
Freiburg
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Genehmigung

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. März 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 15. August 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-3900

Urkunden

Nr. 59Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Oestrich

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Oestrich aus dem Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn führt zukünftig den Namen „Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Oestrich-Dröschede“.
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§ 2

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 11. Juli 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-3923
Die Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde Oestrich – Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. Juli 2023 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Nr. 60Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe
und der Evangelischen Kirchengemeinde Rönsahl

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Kierspe und die Evangelische Kirchengemeinde Rönsahl – beide Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Kierspe und Rönsahl“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe und Rönsahl ist uniert (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe, pfarramtlich verbunden mit der Evangelischen Kirchengemeinde Rönsahl, wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe und Rönsahl. Die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe und Rönsahl.
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§ 4

Die Evangelische Kirchengemeinde Kierspe und Rönsahl ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe und der Evangelischen Kirchengemeinde Rönsahl.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bielefeld, 11. Juli 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-4162
Die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe und der Evangelischen Kirchengemeinde Rönsahl – beide Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. Juli 2023 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Bekanntmachungen

Nr. 61Siegel der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen,
Evangelischer Kirchenkreis Vlotho

Landeskirchenamt
Bielefeld, 26. Juli 2023
Az.: 010.12-5331
Die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen, Evangelischer Kirchenkreis Vlotho, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lohe, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehme und der Evangelisch-Lutherischen Wichernkirchengemeinde Bad Oeynhausen sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Nr. 62Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd,
Evangelischer Kirchenkreis Vlotho

Landeskirchenamt
Bielefeld, 26. Juli 2023
Az.: 010.12-5332
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Vlotho, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eisbergen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hausberge-Lohfeld, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Holzhausen und Holtrup an der Porta und der Evangelischen Kirchengemeinde Veltheim sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Berichtigungen

Nr. 63Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge – PrüfOKiMu)

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen (Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge – PrüfOKiMu) vom 15. Juni 2023 (KABl. 2023 I Nr. 34 S. 80) wird wie folgt berichtigt:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
  1. Der 17. Änderungsbefehl Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
    „b)
    In Nummer 1 werden jeweils bei den Buchstaben c und f die Angaben „(W)“ und „(G)“ durch „(F)“ ersetzt.“
  2. Der 46. Änderungsbefehl Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „In § 39 Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort „Lehrprobe“ durch die Wörter „Klaviermethodik/Methodik der Liedbegleitung:“ ersetzt.“
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
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Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich