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Satzungen / Verträge

Nr. 6Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V.,
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und
des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche

Landeskirchenamt
Bielefeld, 1. März 2022
Az.: 236.83
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Satzung hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V.,
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und
des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche

Vom 2. Dezember 2021

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Die Mitgliederversammlung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 4. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 2) wird wie folgt geändert:
  1. Im Titel werden die Wörter „Evangelischer Fachverband für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche“ durch die Wörter „Evangelischer Verband für Altenarbeit des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ ersetzt.
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Evangelischer Verband für Altenarbeit der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „Evangelischer Verband für Altenarbeit des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Zusammenschluss des Ev.“ das Wort „Verbandes“ durch das Wort „Verband“ ersetzt.
    3. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „und des“ die Wörter „Evangelischen Fachverbandes“ durch die Wörter „Evangelischer Fachverband“ ersetzt.
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zusammenschluss der Mitglieder“ die Wörter „der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. (DW.EKiR), der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband Innere Mission – e. V. (DW.EKvW) und der Lippischen Landeskirche e. V. (DW.LLK)“ durch die Wörter „des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt.
    3. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Diakonie RWL“ die Wörter „e. V.“ gestrichen.
    4. In Absatz 2 lit. c werden nach den Wörtern „Institutionen des Bereichs Altenarbeit,“ die Wörter „insbesondere in der Region des Diakonie RWL e. V. sowie in der Öffentlichkeit,“ gestrichen.
    5. In Absatz 2 lit. g werden nach den Wörtern „Diakonie RWL“ die Wörter „e. V.“ gestrichen.
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „Diakonie RWL“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
    4. Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe,“ durch die Wörter „der Diakonie RWL oder“ ersetzt.
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird nach den Wörtern „pro 50 Vollzeitäquivalente eine“ das Wort „weitere“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Vorstandes schriftlich“ die Wörter „oder per E-Mail“ eingefügt.
    3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
      „Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Ebenso kann der Vorsitzende entscheiden, die Versammlungen des Vorstandes unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen.“
  6. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Unter lit. d wird nach dem Wort „Fachverbandes“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
    2. Lit. e wird aufgehoben.
  7. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 lit. d werden die Wörter „des Vereins“ durch das Wort „der“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 lit. d werden die Wörter „e. V.“ aufgehoben.
    3. In Absatz 1 lit. d wird das Wort „entsandte“ durch das Wort „benannte“ ersetzt.
    4. In Absatz 1 lit. d wird nach dem Wort „Person“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
    5. Absatz 1 lit. e wird aufgehoben.
    6. In Absatz 1 werden nach lit. d. die folgenden Sätze eingefügt:
      „Bei der Besetzung des Vorstandes soll eine angemessene Vertretung der Verbandsbereiche Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland sowie der Landeskirchen Rheinland, Westfalen und Lippe erreicht werden. Bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter aus den Reihen der Mitglieder können kooptiert werden, insbesondere um die angemessene Besetzung gemäß Satz 1 zu erreichen.“
    7. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Die Geschäftsführung nimmt“ das Wort „mit“ durch das Wort „in“ ersetzt.
    8. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Stimme“ durch das Wort „Funktion“ ersetzt.
    9. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeitsfelder zuständigen Referentinnen und Referenten“ durch die Wörter „Gegenstände der jeweiligen Vorstandssitzungen sachlich zuständigen Personen der Diakonie RWL und die Leitung der zuständigen Arbeitsbereiche“ ersetzt.
    10. In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben.
    11. In Absatz 6 wird nach Satz 1 der neue Satz 2 eingefügt:
      „§ 6 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.“
    12. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
    13. In Absatz 7 werden die Wörter „das von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist“ durch die Wörter „das nach Freigabe durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes von der Protokollführerin oder dem Protokollführer an die übrigen Vorstandsmitglieder verteilt wird“ ersetzt.
  8. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 lit. c wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 lit. c werden nach den Wörtern „Diakonie RWL“ die Wörter „e. V.“ gestrichen.
    3. In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
    4. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Anstelle des ausscheidenden Mitgliedes kann der Vorstand unbeschadet der Regelung gemäß § 8 Absatz 1 lit. e ein Ersatzmitglied kooptieren, das in einem Arbeitsverhältnis, einem Mitgliedschaftsverhältnis oder einem organschaftlichen Verhältnis zu einem Mitglied steht.
  9. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird nach den Wörtern „einem Referenten“ das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 werden die Wörter „e. V. oder eines Diakonischen Werkes von Rheinland, Westfalen oder Lippe“ gestrichen.
  10. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
  11. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen, die Lippische Landeskirche und den Vorstand der Diakonie RWL am 1. Januar 2022 in Kraft und wird im jeweiligen Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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Einvernehmen

Mit der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 2. Dezember 2021 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 1. März 2022.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Nr. 7Satzung der
Diakonisches Werk im Kirchenkreis Herford gGmbH

Landeskirchenamt
Bielefeld, 26. April 2022
Az.: 240.4-3700
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit Gesellschaftsvertrag der Diakonisches Werk im Kirchenkreis Herford gGmbH, die in den Sitzungen des Kuratoriums und des Aufsichtsrates der Diakoniestiftung Herford am 30. März 2022 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung der
Diakonisches Werk im Kirchenkreis Herford gGmbH

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1.
Firma und Sitz der Gesellschaft

( 1 ) Die Firma lautet „Diakonisches Werk im Kirchenkreis Herford gGmbH“.
( 2 ) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Herford.
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2.
Gegenstand und Zweck der Gesellschaft

( 1 ) Gegenstand und Zweck der Gesellschaft
Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Hilfe für behinderte Menschen, des Wohlfahrtswesens, des Schutzes von Ehe und Familie sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung (AO) unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht, Alter und Wohnsitz. Ferner verfolgt die Gesellschaft kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO. Darüber hinaus ist Zweck der Gesellschaft die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch
  1. soziale und psychologische Beratungsdienste verschiedenster Art, wie etwa Familienberatung, Erziehungsberatung, Ehe- und Lebensberatung, Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung, Suchtberatung, Allgemeine Sozialberatung, Aussiedler- und Migrantenberatung,
  2. Angebote, Beratung und Projekte im Bereich der Arbeitslosenhilfe,
  3. Hilfen für Suchtkranke,
  4. Angebote der offenen Altenhilfe, wie beispielsweise Altenclubs,
  5. Angebote der ambulanten Erziehungs- und Beratungshilfe sowie weiterer sozialer Dienste im Bereich Kinder, Jugend und Familie,
  6. Angebote und Vermittlung von Freizeit- und Erholungsangeboten für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO,
  7. Projekte zur Förderung des Ehrenamts, wie das Projekt „Erfahrungswissen für Initiativen“ und das Projekt „Neues Ehrenamt“,
  8. regelmäßige Durchführung von Andachten und Gottesdiensten.
( 2 ) Grundlagen des Gegenstands und des Zwecks der Gesellschaft
Die Einrichtungen der Gesellschaft dienen allen hilfesuchenden Menschen ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität und Glauben. Dieser Dienst geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Deshalb gehört die gesamte Arbeit der Diakonie als ganzheitlicher Dienst durch Wortverkündung und helfenden Beistand zu den Lebensäußerungen der Kirche.
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3.
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung der Gesellschaft erhalten sie ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen zurück.
( 4 ) Maßnahmen im Sinne des § 58 AO sind – auch gegenüber Gesellschaftern – zulässig.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) Die Gesellschaft wirkt im Sinne des § 57 Absatz 3 AO planmäßig zusammen mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere mit der Evangelischen Diakoniestiftung Herford und deren verbundenen Unternehmen, durch die Einbeziehung von Kooperationsleistungen, vor allem sogenannte Overhead-Leistungen, insbesondere in Form von zentralen Verwaltungsleistungen, z. B. in den Bereichen des Controllings sowie des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens.
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4.
Mitgliedschaft im Spitzenverband/Organmitglieder

  1. Mitgliedschaft im Spitzenverband
    Die Gesellschaft ist Mitglied im Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
  2. Mitgliedschaft zu Organen der Gesellschaft
    Für Geschäftsführung, die leitenden Angestellten und die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Zustimmungserfordernis
    Satzungsänderungen, die den Zweck der Gesellschaft, die Zuständigkeit ihrer Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL.
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5.
Stammkapital und Gesellschafter

( 1 ) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro (fünfundzwanzigtausend Euro).
( 2 ) Auf das Stammkapital übernimmt die Evangelische Diakoniestiftung Herford den einzigen Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag von 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
( 3 ) Das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro wird durch Formwechsel des bisherigen Rechtsträgers, des Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenkreis Herford e. V. (Verein), nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses erbracht. Soweit das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins den Nennbetrag des Stammkapitals überschreitet, wird der überschießende Betrag der Kapitalrücklage zugeführt.
( 4 ) Die Aufnahme weiterer Gesellschafter ist zulässig.
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6.
Verfügung über Geschäftsanteile

( 1 ) Geschäftsanteile oder Teile davon dürfen nur an kirchliche Körperschaften oder an kirchlich-diakonische Organisationen veräußert werden, die als steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind.
( 2 ) Jede Veräußerung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft, die von der Geschäftsführung erst nach Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erteilt werden darf.
( 3 ) Die Gesellschafteranteile dürfen weder verpfändet noch in sonstiger Weise mit Rechten Dritter belastet werden.
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7.
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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8.
Dauer und Auflösung der Gesellschaft

( 1 ) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
( 2 ) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Evangelische Diakoniestiftung Herford, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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9.
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
  • die Gesellschafterversammlung und
  • die Geschäftsführung.
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10.
Gesellschafterversammlung

( 1 ) Die Gesellschafterin wird durch ihren Vorstand vertreten.
( 2 ) Die Gesellschafterversammlung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, spätestens acht Monate nach Schluss des Geschäftsjahres als ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
( 3 ) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind außerdem einzuberufen, wenn die Geschäftsführung es unter Benennung der Gründe und der Tagesordnung verlangt.
( 4 ) Die Geschäftsführung nimmt an den Gesellschafterversammlungen mit beratender Stimme teil, es sei denn, die Gesellschafterversammlung beschließt etwas anderes.
( 5 ) Über die von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist der Geschäftsführung zuzusenden, es sei denn, die Gesellschafterversammlung beschließt etwas anderes.
( 6 ) Die Gesellschaft kann entscheiden, die Gesellschafterversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte gewährleistet ist. Sie kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Gesellschaftern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte gewährleistet ist. Diese Regelung gilt entsprechend für die Sitzungen der anderen Organe der Gesellschaft.
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11.
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

(1) Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung jährlich schriftlich über die Fortschreibung der
  1. Grundsatzplanung für die Gesellschaft, insbesondere in der Vernetzung von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen in diakonischer Trägerschaft,
  2. mittel- und längerfristigen konzeptionellen Planung, auch über die Betriebszielkonzeption,
  3. Wirtschaftsplanung
und stellt diesen Bericht zur Aussprache.
(2) Die Gesellschafterversammlung hat insbesondere zu beschließen über:
  1. das Unternehmensleitbild,
  2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie den Abschluss, die Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit der Geschäftsführung, die Entlastung der Geschäftsführung sowie die Erteilung von Alleinvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB,
  3. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die auch über die in Absatz 3 vorgesehenen Punkte hinaus weitere Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung regeln kann (fakultativ),
  4. die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
  5. die Auflösung der Gesellschaft,
  6. die Bestellung des Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme des Berichtes des Jahresabschlussprüfers,
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung etwaiger Überschüsse,
  8. die Bestellung bzw. Abberufung eines Liquidators,
  9. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung zustehen sowie die Vertretung der Gesellschaft im Prozess gegen die Geschäftsführung.
(3) Folgende Maßnahmen der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. der vorherigen Abstimmung mit dieser:
  1. die Grundsatzplanung für die Gesellschaft, insbesondere in der Vernetzung von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen in diakonischer Trägerschaft,
  2. die Entwicklung einer mittel- und längerfristigen konzeptionellen Planung, auch über die Betriebszielkonzeption,
  3. die Änderung des Leistungsspektrums durch Übernahme, wesentliche Änderung oder Aufgabe von Arbeitsfeldern,
  4. den Abschluss des Vertrages mit dem Kirchenkreis Herford über die Aufbringung der notwendigen Mittel für die spezifisch kirchlich-seelsorgerischen Angebote und Dienste der Diakoniestationen,
  5. die jährliche Rahmenplanung (insbesondere Wirtschaftsplanung, Stellenplanung, Kapazitätsplanung, Investitionsplanung, Finanzplanung),
  6. den Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  7. die Maßnahmen der Planung und Ausführung von Investitionen und Bauvorhaben, es sei denn, von der Gesellschafterversammlung festgesetzte Grenzen werden nicht überschritten,
  8. die Aufnahme von Krediten über den bewilligten Kreditrahmen laut Finanzplan hinaus,
  9. die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Arbeitgeberdarlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und Garantien,
  10. den Abschluss von Pacht-, Miet-, Lieferungs- und Leistungsverträgen mit einer festen Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer monatlichen Belastung in einer von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Höhe, die jährlich einer Überprüfung bedarf,
  11. die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Änderung der Beteiligungsverhältnisse und die Aufgabe solcher Beteiligungen sowie die Übernahme von Betriebsführungen von anderen Rechtsträgern.
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12.
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

( 1 ) Die Gesellschaft hat eine Geschäftsführung, die aus einer oder mehreren Personen besteht. Ist nur eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt diese bzw. dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere von diesen vorhanden, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei von diesen oder durch eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer einzelnen von diesen Alleinvertretungsbefugnis erteilen.
( 2 ) Die Geschäftsführung kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
( 3 ) Die Geschäftsführung kann entscheiden, eine Sitzung der Geschäftsführung unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel abzuhalten.
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13.
Zuständigkeiten der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrages, nach den Bestimmungen der von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung sowie nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Die Obliegenheiten der Geschäftsführung umfassen insbesondere auch alle laufenden Maßnahmen, die – unter Beachtung der Fachlichkeit und Wirtschaftlichkeit – erforderlich sind, um die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke der Gesellschaft zu fördern und zu verwirklichen.
( 2 ) Die Geschäftsführung bedarf zum Abschluss der unter Ziffer 11 Absatz 3 und einer ggf. von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung genannten Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
( 3 ) In Einzelfällen dürfen unaufschiebbare Geschäfte der in Absatz 2 genannten Art durch die Geschäftsführung der Gesellschaft auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden. Jedoch ist dieser hierüber unverzüglich zu berichten und ihre Genehmigung einzuholen.
( 4 ) Die Gesellschafterversammlung kann ihre Zustimmung zu bestimmten Arten von Geschäften allgemein im Voraus erteilen.
( 5 ) Das Übrige kann durch eine von der Gesellschafterversammlung zu erlassende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt werden (fakultativ).
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14.
Aufbringung notwendiger Eigenmittel zur Finanzierung
spezifisch kirchlich-seelsorgerischer Angebote und Dienste

Zur langfristigen Absicherung und Finanzierung der spezifisch-seelsorgerischen Angebote und Dienste der Diakoniestation – die nicht über Leistungsentgelte honoriert werden – soll zwischen dem Kirchenkreis Herford als Finanzgemeinschaft der Kirchengemeinden und der Gesellschaft ein Vertrag geschlossen werden.
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15.
Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht

( 1 ) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten richten sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und der Pflegebuchführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) sowie den Lagebericht aufzustellen und der bzw. dem von der Gesellschafterversammlung zu bestellenden Abschlussprüferin bzw. Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.
( 3 ) Nach Prüfung durch die Abschlussprüferin bzw. den Abschlussprüfer hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers unverzüglich der Gesellschafterversammlung vorzulegen.
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16.
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
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17.
Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder durch eine neue gesetzliche Bestimmung unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
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Einvernehmen

Mit der Satzung der Diakonisches Werk im Kirchenkreis Herford gGmbH vom 30. März 2022 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 26. April 2022.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Nr. 8Gesellschaftsvertrag
der Diakonie für Bielefeld gemeinnützige GmbH

Landeskirchenamt
Bielefeld, 22. November 2022
Az.: 240.5-2200
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit dem Gesellschaftsvertrag der Diakonie für Bielefeld gemeinnützige GmbH, die in der Sitzung der Gesellschafterversammlung am 26. Oktober 2022 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Gesellschaftsvertrag
der Diakonie für Bielefeld gemeinnützige GmbH

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Präambel

( 1 ) Die Gesellschaft verpflichtet sich dem Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus, die Liebe Gottes in Wort und Tat zu bezeugen. Sie versteht ihren Auftrag als Diakonie, die Wesens- und Lebensäußerung der Kirche ist. Sie nimmt sich besonders Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial belastenden Verhältnissen an. Der diakonische Dienst richtet sich an alle Menschen unabhängig von Glauben und Bekenntnis, Herkunft, Alter, Geschlecht oder sexueller Identität.
( 2 ) In Wahrnehmung des kirchlich-diakonischen Auftrages erfüllt die Gesellschaft ebenso wie die Gründungsgesellschafter Aufgaben der Beratung, Betreuung, Begleitung, Pflege und weitere Hilfeleistungen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und Familien sowie für alte und kranke Menschen.
( 3 ) Die Gesellschaft ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft

( 1 ) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft lautet „Diakonie für Bielefeld gemeinnützige GmbH“.
( 2 ) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bielefeld.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
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§ 2
Gegenstand des Unternehmens

( 1 ) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, des Schutzes von Ehe und Familie, der Menschen mit Behinderung, der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie des Wohlfahrtswesens.
Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beratungs-, Betreuungs- und Pflegeangebote in diesen Handlungsfeldern sowie durch die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO), die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind; dazu zählen insbesondere Kinder, Jugendliche, Familien, Menschen im Alter, Menschen mit Behinderung, Menschen, die straffällig geworden sind, sowie deren Angehörige, Menschen mit psychischen Erkrankungen, Menschen in Krisen, Armut, besonderen Lebenslagen und weiteren sozialen Notlagen. Dazu kann die Gesellschaft beispielsweise ambulante Beratungsstellen und Pflegeeinrichtungen, Sozialstationen, betreute Wohnungen und ähnliche Einrichtungen errichten, verwalten, unterhalten und betreiben.
( 2 ) Der Gesellschaftszweck kann auch verwirklicht werden durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Absatz 3 AO mit der Stiftung Johannesstift sowie der Evangelisches Johanneswerk gGmbH und mit Gesellschaften, an denen die Stiftung Johannesstift oder die Evangelisches Johanneswerk gGmbH mittel- oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist (Verbundgesellschaften). Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsleistungen (dazu können gehören: Verwaltungs- und Serviceleistungen, insbesondere im Finanz-, Rechnungs-, Personal- und Immobilienwesen, im Controlling sowie in der Leistungsabrechnung, Management- und Beschaffungsleistungen, Malerleistungen und weitere allgemeine Verwaltungsleistungen [unter anderem Parkraummanagement und Postverteilung], Bezug von Medien wie beispielsweise Strom und Erdgas, Inanspruchnahme von Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Bereichen der Energieversorgung, Bezug von IT-Produkten und -Dienstleistungen [insbesondere IT-Betrieb, IT-Hardware, Rechenzentrumsleistungen, Softwareprodukte, Telefonie- und Datenleitungen und Telefonanlagen sowie Gebäudetechnik], Personaldienstleistungen, Personalvermittlung und Recruiting inklusive administrativer Serviceleistungen und Beschäftigung von überlassenem Personal, Leistungen der Gebäudereinigung und -technik und hauswirtschaftliche Dienste, Speisenversorgungsleistungen und die damit verbundenen Dienstleistungen) sowie die Anmietung von Immobilien und Mobilien inklusive deren Verwaltung zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Zwecke.
( 3 ) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch im Sinne des § 58 Nummer 1 AO durch die Zuwendung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgen. Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gemäß § 58a AO.
( 4 ) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden.
( 5 ) Die Gesellschaft ist zugleich auch das regionale Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz – DiakonieG). Sie nimmt damit die regionalen verbandlichen Aufgaben im Rahmen des diakonischen Wirkens der Evangelischen Kirche von Westfalen wahr. Dazu gehört insbesondere die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen, soweit dies nicht von den freien Trägern selbst wahrgenommen wird.
( 6 ) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern.
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§ 3
Stammkapital

( 1 ) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000 Euro.
( 2 ) Von dem Stammkapital halten:
  1. Evangelisches Johanneswerk gGmbH, Bielefeld
    eine Stammeinlage in Höhe von 51.000 Euro
    (51 % = Mehrheitsgesellschafterin) (nachfolgend Johanneswerk genannt)
  2. Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld
    eine Stammeinlage in Höhe von 49.000 Euro
    (49 % = Minderheitsgesellschafter) (nachfolgend Kirchenkreis genannt)
Die Stammeinlagen werden als Bareinlagen erbracht und sind in voller Höhe sofort fällig.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die gesellschaftsvertraglichen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten, es sei denn, diese erfüllen im Übrigen selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO oder sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und verwenden die Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken.
( 3 ) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Stammeinlagen und/oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:
  1. die Gesellschafterversammlung,
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
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§ 6
Bekenntniszugehörigkeit der Organmitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Vertretung in der Gesellschafterversammlung

( 1 ) Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer müssen in der Regel Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der eine der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet.
( 2 ) Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich.
Für die leitenden Angestellten und die weiteren Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die Vertreterinnen und Vertreter in der Gesellschafterversammlung sollten bei ihrer Entsendung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Spätestens mit dem 75. Lebensjahr endet das Amt.
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§ 7
Gesellschafterversammlung

( 1 ) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer einberufen.
( 2 ) Eine Gesellschafterversammlung hat mindestens dreimal jährlich stattzufinden. In jedem Halbjahr soll mindestens eine Gesellschafterversammlung stattfinden. Darüber hinaus hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sie oder er nach den gesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet ist, die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft liegt oder ein Gesellschafter die Einberufung verlangt. Kommt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach, ist die betreffende Gesellschafterin oder der betreffende Gesellschafter berechtigt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen.
( 3 ) Die Gesellschafterversammlung besteht aus sieben Vertreterinnen bzw. Vertretern, von denen drei vom Johanneswerk und vier vom Kirchenkreis entsendet werden. Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Als Gesellschaftervertreterinnen bzw. Gesellschaftervertreter des Johanneswerkes werden mindestens zwei Mitglieder der Geschäftsführung benannt. Der Kirchenkreis benennt die Superintendentin oder den Superintendenten, die Diakoniebeauftragte oder den Diakoniebeauftragten sowie zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter.
( 4 ) Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfolgen, wobei die Mindestfrist eine Woche beträgt. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
( 5 ) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Johanneswerkes. Sie oder er ist vom Johanneswerk zu bestimmen.
Den stellvertretenden Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenkreises. Sie oder er ist vom Kirchenkreis zu bestimmen.
Die oder der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung vertritt die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit bzw. gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
( 6 ) Sind sämtliche Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.
( 7 ) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Beachtung von § 7 Absatz 4 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
( 8 ) Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorschreibt. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
( 9 ) Beschlüsse nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a, b und c bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
( 10 ) Kommt ein Beschluss gemäß Absatz 9 mangels qualifizierter Mehrheit nicht zustande und hält das Johanneswerk im Interesse der Gesellschaft eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung entsprechend seiner Beschlussvorlage für erforderlich, so können das Johanneswerk oder der Kirchenkreis nach nochmaliger Verhandlung eine Schlichtungskommission berufen.
Die Schlichtungskommission besteht aus folgenden fünf Mitgliedern: einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt, die oder der weder bei der Gesellschaft noch bei den Gesellschaftern oder deren Aufsichtsorganen tätig ist; der juristischen Vizepräsidentin oder dem juristischen Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person; einem Mitglied des Vorstandes des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL oder einer von diesem bestimmten Person; einer vom Johanneswerk benannten Person als Beisitzerin oder Beisitzer; einer vom Kirchenkreis benannten Person als Beisitzerin oder Beisitzer. Die Schlichtungskommission spricht nach Verhandlung der streitigen Angelegenheit eine Beschlussempfehlung gegenüber der Gesellschafterversammlung aus.
Diese entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.
( 11 ) Soweit keine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung von der oder dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Gesellschaftern zuzusenden. Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung genehmigt.
( 12 ) Die Gesellschafterversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (d. h. mittels Video- oder Telefonkonferenz oder vergleichbarer Medien) erfolgen, wenn die Teilnahme sämtlichen Gesellschaftern bzw. deren Vertretern oder Bevollmächtigten in dieser Form möglich ist, die Bild- und/oder Tonübertragung während der gesamten Versammlung sichergestellt ist und sich die Mehrheit der vorhandenen Stimmen der Gesellschafterversammlung hiermit einverstanden erklärt hat. Diese Regelung gilt entsprechend für die Sitzungen der anderen Organe der Gesellschaft.
( 13 ) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können außer in Gesellschafterversammlungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gemäß § 48 GmbH-Gesetz in Textform erfolgen, soweit dies nicht den geltenden Datenschutzbestimmungen widerspricht und sofern kein Gesellschaftervertreter dem Umlaufverfahren widerspricht und sich alle daran beteiligen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist allen Vertretern und Vertreterinnen der Gesellschafter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, spätestens auf der nächsten Gesellschafterversammlung bekanntzugeben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
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§ 8
Aufgaben der Gesellschafterversammlung

( 1 ) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und durch diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben.
( 2 ) Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:
  1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
  2. Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft,
  3. Angelegenheiten gemäß § 2 Absatz 5 dieses Gesellschaftsvertrages,
  4. Genehmigung des von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vor Beginn des Geschäftsjahres aufgestellten Wirtschafts- und Aktivitätenplans,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung,
  6. Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  7. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie Abschluss, Änderung und Kündigung der auf die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Verträge und Vereinbarungen,
  8. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
  9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer,
  10. Wahl der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers,
  11. Zustimmung gemäß § 11 Absatz 1 (Verfügung über Geschäftsanteile),
  12. Bestellung von Prokuristinnen bzw. Prokuristen auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.
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§ 9
Geschäftsführung und Vertretung

( 1 ) Die Gesellschaft hat eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist auf Vorschlag des Johanneswerkes zu bestellen. Über den Vorschlag ist das Benehmen mit dem Kirchenkreis herzustellen. Die bestellte Geschäftsführerin oder der bestellte Geschäftsführer ist stets alleinvertretungsbefugt. Sie oder er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit es sich um Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Unternehmen handelt.
( 3 ) Die Berufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erfolgt nach § 6 Absatz 3 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (DiakonieG) in Verbindung mit § 10 Absatz 4 der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (SaDRWL) im Benehmen mit dem Diakonischen Werk und dem Landeskirchenamt
( 4 ) Die bestellte Geschäftsführerin oder der bestellte Geschäftsführer ist stets alleinvertretungsbefugt. Sie oder er kann von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall durch Beschluss der Gesellschafterversammlung befreit werden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Unternehmen handelt.
( 5 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist für die Führung des laufenden Geschäftsbetriebes der Gesellschaft verantwortlich. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages, des Anstellungsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer zu führen.
( 6 ) Maßnahmen, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen:
  1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten,
  2. Aufnahme und Kündigung von Darlehen für die Gesellschaft, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen; ausgenommen hiervon sind Darlehensverträge über Liquiditätsdarlehen, die mit dem Mehrheitsgesellschafter abgeschlossen werden. Es besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Minderheitsgesellschafter,
  3. Einstellung, Vergütung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer Vergütung von über 60.000 Euro brutto jährlich,
  4. Erwerb von Wirtschaftsgütern ab einem Betrag von 50.000 Euro und Erteilung von Aufträgen mit einem Auftragsvolumen von 250.000 Euro, soweit sie nicht im jährlichen Wirtschaftsplan enthalten sind,
  5. Übernahme von Bürgschaften und Garantien ab 50.000 Euro,
  6. Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen,
  7. Erwerb, Errichtung und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen,
  8. Stilllegung des Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  9. Gründung und Verlegung von Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
  10. Abschluss von sonstigen Verträgen, durch die der Gesellschaft Verpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr entstehen oder durch die sich die Gesellschaft verpflichtet, über die gesamte Vertragslaufzeit eine Vergütung von mehr als 250.000 Euro zu zahlen,
  11. Einleitung von Verfahren vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten mit einem Streitwert von mehr als 50.000 Euro, Abschluss von Vergleichen in solchen Verfahren.
Die angegebenen Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge.
( 7 ) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können weitere Maßnahmen und Handlungen der Zustimmungspflicht durch die Gesellschafterversammlung unterworfen werden.
( 8 ) Zustimmungsbedürftige Handlungen und Maßnahmen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bedürfen keiner Einzelabstimmung durch die Gesellschafterversammlung, wenn sie in einem von der Gesellschafterversammlung genehmigten Wirtschaftsplan, insbesondere in einem Investitions-, Finanz- und Erfolgsplan, dem Grunde und der Höhe nach vorgesehen sind.
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§ 10
Wirtschaftsplan

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan (Investitions-, Finanz- und Ergebnisplan) auf, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann.
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§ 11
Jahresabschluss

( 1 ) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und gegebenenfalls der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und zu prüfen.
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers, spätestens mit der Ladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern vorzulegen.
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§ 12
Verfügung über Geschäftsanteile

( 1 ) Der Verkauf und die Abtretung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils, die Verpfändung oder die Vornahme eines anderen dinglichen Rechtsgeschäftes (Verfügung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter.
( 2 ) Einer Zustimmung aller Gesellschafter bedarf es nicht, wenn die Veräußerung/Abtretung an ein verbundenes Unternehmen des jeweiligen Gesellschafters erfolgt.
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§ 13
Kündigung

( 1 ) Jede Gesellschafterin oder jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung ist schriftlich mit eingeschriebenem Brief gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, zu erklären.
( 2 ) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die kündigende Gesellschafterin oder der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus.
( 3 ) Kündigt eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter ordentlich oder außerordentlich, so ist jede Mitgesellschafterin und jeder Mitgesellschafter befugt, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gegenüber der Gesellschaft zu erklären, dass sie oder er ebenfalls zum gleichen Termin kündige. Schließen sich sämtliche Mitgesellschafterinnen und Mitgesellschafter der Kündigung an, wird die Gesellschaft aufgelöst.
( 4 ) Die kündigende Gesellschafterin oder der kündigende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil nach Beschlussfassung der Gesellschafter auf die Gesellschaft selbst oder eine sonstige natürliche oder juristische Person zu übertragen oder die Einziehung zu dulden. Die Gesellschafter können auch beschließen, dass die ausscheidende Gesellschafterin oder der ausscheidende Gesellschafter ihren bzw. seinen Geschäftsanteil auf die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung übertragen muss. Der kündigenden Gesellschafterin oder dem kündigenden Gesellschafter steht bei einer entsprechenden Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht zu.
( 5 ) An die bzw. den infolge einer Kündigung ausscheidende Gesellschafterin oder ausscheidenden Gesellschafter ist eine Abfindung nach § 15 des Gesellschaftsvertrages zu zahlen.
( 6 ) Wurde der Geschäftsanteil der kündigenden Gesellschafterin oder des kündigenden Gesellschafters innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Kündigung weder eingezogen noch haben die Gesellschafter bestimmt, auf wen der Anteil zu übertragen ist, so wird die Gesellschaft aufgelöst. Die oder der Kündigende nimmt an der Abwicklung teil.
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§ 14
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft nach GmbHG erfolgen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich im Bundesanzeiger.
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§ 15
Auflösung und Anfallberechtigung

( 1 ) Im Falle der Gesellschaftsauflösung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Gesellschaftsvermögen entsprechend dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Stammkapital an das Johanneswerk und den Kirchenkreis, die das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
( 2 ) Bei Auflösung der Gesellschaft ist Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie dem Vorstand des Diakonisches Werk-Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL gemäß § 11 Nummer 1 Buchstabe c DiakonieG in Verbindung mit § 10 Absatz 3 SaDRWL herzustellen.
( 3 ) Der Beschluss über die künftige Verwendung des verbliebenen Gesellschaftsvermögens bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.
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§ 16
Schriftform

Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften oder zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
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§ 17
Schlussbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Gesellschafter diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Gesellschafter diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
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§ 18
Änderung des Gesellschaftsvertrages

( 1 ) Zu dem Gesellschaftsvertrag sowie allen Änderungen ist vor der Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister das Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen e. V. – Diakonie RWL herzustellen.
( 2 ) Der Gesellschaftsvertrag wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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Einvernehmen

Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Diakonie für Bielefeld gemeinnützige GmbH vom 26. Oktober 2022 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 22. November 2022.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Nr. 9Gesellschaftsvertrag
der Diakonisches Werk Wittgenstein gGmbH

Landeskirchenamt
Bielefeld, 22. November 2022
Az.: 240.5-5400
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit dem Gesellschaftsvertrag der Diakonisches Werk Wittgenstein gGmbH, die in der Sitzung der Gesellschafterversammlung am 26. Oktober 2022 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Gesellschaftsvertrag
der Diakonisches Werk Wittgenstein gGmbH

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Präambel

  1. Die Gesellschaft verpflichtet sich dem Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus, die Liebe Gottes in Wort und Tat zu bezeugen. Sie versteht ihren Auftrag als Diakonie, die Wesens- und Lebensäußerung der Kirche ist. Sie nimmt sich besonders Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial belastenden Verhältnissen an. Der diakonische Dienst richtet sich an alle Menschen unabhängig von Glauben und Bekenntnis, Herkunft, Alter, Geschlecht oder sexueller Identität.
  2. In Wahrnehmung des kirchlich-diakonischen Auftrages erfüllt die Gesellschaft ebenso wie die Gründungsgesellschafter Aufgaben der Beratung, Betreuung, Begleitung, Pflege und weitere Hilfeleistungen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und Familien sowie für alte und kranke Menschen.
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§ 1
Firma, Sitz, Organe

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet „Diakonisches Werk Wittgenstein gGmbH“.
  2. Sitz der Gesellschaft ist Bad Berleburg.
  3. Organe der Gesellschaft sind:
    1. die Gesellschafterversammlung,
    2. die Geschäftsführung.
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§ 2
Bekenntniszugehörigkeit, Altersbeschränkung

  1. Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer müssen in der Regel Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der eine der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet.
  2. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
    Für die leitenden Angestellten und die weiteren Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Die Vertreterinnen und Vertreter in der Gesellschafterversammlung sollten bei ihrer Entsendung das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Spätestens mit dem 78. Lebensjahr endet das Amt.
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§ 3
Gegenstand

  1. Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, der Hilfe für Behinderte, die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO), die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  2. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratungs-, Betreuungs- und Pflegeangebote für Kinder, Jugendliche, Familien, Menschen im Alter, Menschen mit Behinderungen, Menschen, die straffällig geworden sind, sowie deren Angehörige, Menschen mit psychischen Erkrankungen, Menschen in Krisen, Armut, besonderen Lebenslagen und weiteren sozialen Notlagen. Dazu kann die Gesellschaft beispielsweise ambulante Beratungsstellen und Pflegeeinrichtungen, Sozialstationen, betreute Wohnungen und ähnliche Einrichtungen errichten, verwalten, unterhalten und betreiben.
  3. Der Gesellschaftszweck kann auch verwirklicht werden durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Absatz 3 AO mit der Stiftung Johannesstift sowie der Evangelisches Johanneswerk gGmbH und Gesellschaften, an denen die Stiftung Johannesstift oder die Evangelisches Johanneswerk gGmbH mittel- oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist (Verbundgesellschaften). Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsleistungen (dazu können gehören: Verwaltungs- und Serviceleistungen, insbesondere im Finanz-, Rechnungs-, Personal- und Immobilienwesen, im Controlling sowie in der Leistungsabrechnung, Management- und Beschaffungsleistungen, Malerleistungen und weitere allgemeine Verwaltungsleistungen [unter anderem Parkraummanagement und Postverteilung], Bezug von Medien wie beispielsweise Strom und Erdgas, Inanspruchnahme von Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Bereichen der Energieversorgung, Bezug von IT-Produkten und -Dienstleistungen [insbesondere IT-Betrieb, IT-Hardware, Rechenzentrumsleistungen, Softwareprodukte, Telefonie- und Datenleitungen und Telefonanlagen sowie Gebäudetechnik], Personaldienstleistungen, Personalvermittlung und Recruiting inklusive administrativer Serviceleistungen und Beschäftigung von überlassenem Personal, Leistungen der Gebäudereinigung und -technik und hauswirtschaftliche Dienste, Speisenversorgungsleistungen und die damit verbundenen Dienstleistungen) sowie die Anmietung von Immobilien und Mobilien inklusive deren Verwaltung zur Verwirklichung der in Nr. 1 genannten Zwecke.
  4. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch im Sinne des § 58 Nummer 1 AO durch die Zuwendung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgen. Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gemäß § 58a AO.
  5. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden.
  6. Die Gesellschaft nimmt die regionalen verbandlichen Aufgaben im Rahmen des diakonischen Wirkens der Evangelischen Kirche von Westfalen als regionales Diakonisches Werk wahr. Dazu gehört insbesondere die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen und die Einladung zur jährlichen Diakoniekonferenz gemäß den Regelungen des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (DiakonieG).
  7. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte vornehmen, die mit dem vorstehenden Zweck im weitesten Sinne zusammenhängen oder diesem zu dienen geeignet sind.
  8. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes übernehmen, sich an ihnen beteiligen und ihre Geschäfte führen. Sie ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen befugt.
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§ 4
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

  1. Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer gegebenenfalls geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Die Gesellschaft ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
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§ 5
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet mit dem 31. Dezember des Eintragungsjahres.
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§ 6
Gesellschafter, Stammkapital, Stammeinlagen

  1. Gesellschafter sind
    1. Evangelischer Kirchenkreis Wittgenstein, Bad Berleburg,
    2. Evangelisches Johanneswerk gGmbH, Bielefeld.
  2. Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen die Aufnahme weiterer Gesellschafter beschließen.
  3. Das Stammkapital beträgt 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
  4. Von dem Stammkapital übernehmen
    1. der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein, Bad Berleburg, eine Stammeinlage von 12.000 Euro (in Worten: zwölftausend Euro),
    2. die Evangelisches Johanneswerk gGmbH, Bielefeld, eine Stammeinlage von 13.000 Euro (in Worten: dreizehntausend Euro).
  5. Die Gesellschafter erbringen ihre Stammeinlage sofort und bar in voller Höhe.
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§ 7
Nachschüsse

Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen die Einforderung von Nachschüssen beschließen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Stammeinlagen voll eingezahlt sind.
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§ 8
Gesellschafterversammlung

  1. Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter statt.
  2. Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung von Ort, Tag und Format der Versammlung sowie der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessener kürzerer Frist erfolgen, wobei die Mindestfrist eine Woche beträgt. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
  3. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile den größten Anteil am Stammkapital ausmachen. Bei Anteilsgleichheit wechseln sich die jeweiligen Gesellschafter je Versammlung ab.
  4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
  5. Eine Gesellschafterversammlung hat mindestens dreimal jährlich stattzufinden. In jedem Halbjahr soll mindestens eine Gesellschafterversammlung stattfinden. Darüber hinaus hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sie oder er nach den gesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet ist, die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft liegt oder ein Gesellschafter die Einberufung verlangt. Kommt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach, ist der betreffende Gesellschafter berechtigt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen.
  6. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten sachkundigen Dritten vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
  7. Über sämtliche Gesellschafterbeschlüsse ist, soweit nicht eine notarielle Beurkundung stattzufinden hat, ein schriftliches Protokoll anzufertigen. In diesem sind Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung sowie die Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschrift ist von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Versammlung eine Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung zu übersenden.
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§ 9
Gesellschafterbeschlüsse

  1. Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlung gefasst. Sie bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Gesellschafterversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (d. h. mittels Video- oder Telefonkonferenz oder vergleichbarer Medien) erfolgen, wenn die Teilnahme sämtlichen Gesellschaftern bzw. deren Vertretern und Vertreterinnen oder Bevollmächtigten in dieser Form möglich ist, die Bild- und/oder Tonübertragung während der gesamten Versammlung sichergestellt ist und sich die Mehrheit der vorhandenen Stimmen der Gesellschafterversammlung hiermit einverstanden erklärt hat. Diese Regelung gilt entsprechend für die Sitzungen der anderen Organe der Gesellschaft.
    Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können außer in Gesellschafterversammlungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gemäß § 48 GmbH-Gesetz in Textform erfolgen, soweit dies nicht den geltenden Datenschutzbestimmungen widerspricht und sofern kein Gesellschaftervertreter dem Umlaufverfahren widerspricht und sich alle daran beteiligen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist allen Vertretern und Vertreterinnen der Gesellschafter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, spätestens auf der nächsten Gesellschafterversammlung bekanntzugeben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
  3. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen, je 1.000 Euro (in Worten: eintausend Euro) eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
  4. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedürfen folgende Beschlüsse:
    1. Aufnahme weiterer Gesellschafter,
    2. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
    3. Erhöhung des Stammkapitals,
    4. Einforderung von Nachschüssen,
    5. Einziehung von Geschäftsanteilen,
    6. Auflösung der Gesellschaft.
  5. Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung oder bei schriftlicher Bekanntgabe nach Zugang der Benachrichtigung erhoben werden.
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§ 10
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz, insbesondere die in § 46 GmbHG und in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Sie hat insbesondere auch zu beschließen über:
  1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
  2. Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft,
  3. Genehmigung des von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vor Beginn des Geschäftsjahres aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans,
  4. Feststellung des Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung; im Übrigen gilt hinsichtlich der Gewinnverwendung § 29 GmbHG,
  5. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie Abschluss, Änderung und Kündigung der auf die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Verträge und Vereinbarungen,
  6. Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  7. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
  8. Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer,
  9. Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
  10. Zustimmung gemäß § 12 Absatz 1 (Verfügung über Geschäftsanteile),
  11. Bestellung einer Prokuristin oder eines Prokuristen auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  12. Einsetzung eines Beirats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats.
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§ 11
Geschäftsführung und Vertretung

  1. Die Gesellschaft hat eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.
  2. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist auf Vorschlag des Evangelischen Johanneswerks zu bestellen. Über den Vorschlag ist das Benehmen mit dem Kirchenkreis herzustellen.
  3. Die Berufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erfolgt nach § 6 Absatz 3 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (DiakonieG) in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (SaDRWL) im Benehmen mit dem Diakonischen Werk und dem Landeskirchenamt.
  4. Die bestellte Geschäftsführerin oder der bestellte Geschäftsführer ist stets alleinvertretungsbefugt. Sie oder er kann für ein einzelnes Rechtsgeschäft jeweils durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  5. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist für die Führung des laufenden Geschäftsbetriebs der Gesellschaft verantwortlich. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe des Gesetzes, dieses Gesellschaftsvertrages, des Anstellungsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer zu führen.
  6. Maßnahmen, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:
    1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten,
    2. Aufnahme und Kündigung von Darlehen für die Gesellschaft, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen; ausgenommen hiervon sind Darlehensverträge über Liquiditätsdarlehen, die mit dem Mehrheitsgesellschafter abgeschlossen werden. Es besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Minderheitsgesellschafter,
    3. Einstellung, Vergütung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer Vergütung von über 85.000 Euro brutto jährlich,
    4. Erwerb von Wirtschaftsgütern ab einem Betrag von 50.000 Euro und Erteilung von Aufträgen mit einem Auftragsvolumen von 250.000 Euro, soweit sie nicht im jährlichen Wirtschaftsplan enthalten sind,
    5. Übernahme von Bürgschaften und Garantien ab 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro),
    6. Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen,
    7. Erwerb, Errichtung und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen,
    8. Stilllegung des Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
    9. Gründung und Verlegung von Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
    10. Abschluss von sonstigen Verträgen, durch die der Gesellschaft Verpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr entstehen oder durch die sich die Gesellschaft verpflichtet, über die gesamte Vertragslaufzeit eine Vergütung von mehr als 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) zu zahlen,
    11. Einleitung von Verfahren vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten mit einem Streitwert von mehr als 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro), Abschluss von Vergleichen in solchen Verfahren.
    Die angegebenen Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge.
  7. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können weitere Maßnahmen und Handlungen der Zustimmungspflicht durch die Gesellschafterversammlung unterworfen werden.
  8. Zustimmungsbedürftige Handlungen und Maßnahmen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bedürfen keiner Einzelabstimmung durch die Gesellschafterversammlung, wenn sie in einem von der Gesellschafterversammlung genehmigten Wirtschaftsplan, insbesondere in einem Investitions-, Finanz- und Erfolgsplan, dem Grunde und der Höhe nach vorgesehen sind.
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§ 12
Beirat

Die Gesellschaft kann einen Beirat bilden, für den die Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung beschließen kann. Der Beirat berät die Geschäftsführung und begleitet ihre Arbeit insbesondere mit dem Ziel, die Verwurzelung und Verankerung der Arbeit der Gesellschaft in den Gemeinden zu unterstützen.
§ 52 GmbHG findet auf den Beirat keine Anwendung.
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§ 13
Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen

  1. Die Abtretung eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils und jede andere Verwendung darüber oder dessen Belastung (insbesondere Nießbrauchsbestellung, Verpfändung oder Einräumung von Unterbeteiligungen) ist erstmalig nach Ablauf von drei Jahren ab Beurkundung des Gesellschaftsvertrages möglich und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter.
  2. Im Falle einer beabsichtigten Abtretung ist der betreffende Geschäftsanteil zunächst den Mitgesellschaftern anzudienen. Diesen steht im Verhältnis ihrer Beteiligung ein Vorerwerbsrecht zu. Macht ein Gesellschafter davon nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung Gebrauch, geht dieses Vorerwerbsrecht – wiederum anteilig – auf die verbleibenden Gesellschafter und schließlich auf die Gesellschaft über.
  3. Die im Falle der Ausübung des Vorerwerbsrechts zu zahlende Vergütung bemisst sich nach den Regelungen des § 16.
  4. Bei Teilung von Geschäftsanteilen müssen die neugebildeten Geschäftsanteile durch 1.000 Euro (in Worten: tausend Euro) teilbar sein.
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§ 14
Einziehung von Geschäftsanteilen

  1. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann durch Gesellschafterbeschluss, der mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, eingezogen werden, wenn
    1. in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt,
    2. über sein Vermögen das Insolvenz- oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet worden ist und nicht innerhalb von drei Monaten seit Eröffnung ausgenommen mangels Masse eingestellt wird; der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Nichteröffnung mangels Masse gleich,
    3. in seine Geschäftsanteile die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei Monaten abgewandt wird,
    4. ein Geschäftsanteil im Wege der Zwangsvollstreckung oder im Insolvenzfall eines Gesellschafters an einen Dritten gelangt ist.
  2. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht; seine Stimmen zählen nicht mit.
  3. Die übrigen Gesellschafter können durch Beschluss gemäß Absatz 1 verlangen, dass statt der Einziehung der Geschäftsanteil auf die Gesellschaft, einen oder mehrere Gesellschafter oder einen oder mehrere Dritte gegen Übernahme der Abfindungslast durch den Erwerber übertragen wird.
  4. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus den Regelungen des § 16.
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§ 15
Nachfolge

    1. Bei einer natürlichen Person als Gesellschafterin wird im Falle des Todes die Gesellschaft mit ihrer erbenden Person oder den anderweitig zur Verfügung von Todes wegen Begünstigten fortgesetzt.
    2. Bei einer juristischen Person als Gesellschafterin wird im Fall der Auflösung die Gesellschaft mit deren Rechtsnachfolgern oder den anderweitig durch Verfügung im Auflösungsfall Begünstigten fortgesetzt.
  1. Mehrere Rechtsnachfolger haben ihre Rechte und Pflichten der Gesellschaft gegenüber durch einen gemeinschaftlichen Vertreter oder durch einen Testamentsvollstrecker erfüllen zu lassen, der ihre Rechte nur einheitlich wahrnehmen kann. Solange die Benennung des Bevollmächtigten nicht erfolgt ist, ruhen die betreffenden Gesellschafterrechte mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts.
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§ 16
Bewertung, Entschädigung

  1. Scheidet ein Gesellschafter nach § 13 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 aus der Gesellschaft aus, so ist auf den Tag seines Ausscheidens eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. Hierzu sind die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Die Bewertung eines Goodwill findet nicht statt.
  2. Der gleiche Bewertungsansatz gilt, wenn ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft kündigt (§ 17 Absatz 3 Satz 3).
  3. Das nach Absatz 1 ermittelte Abfindungsguthaben ist in drei gleich hohen Jahresraten, beginnend sechs Monate nach dem Ausscheiden, auszuzahlen.
  4. Das jeweilige Abfindungsrestguthaben ist mit 3 % über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit den Jahresraten fällig. Eine vorherige Auszahlung des Abfindungsguthabens ist jederzeit – auch in Teilbeträgen – zulässig.
  5. Soweit Geschäftsanteile gegen Abfindung zu übertragen sind, hat die Übertragung des Geschäftsanteils (der Geschäftsanteile) auf den oder die Erwerber unverzüglich nach Entstehen des Erwerbrechts oder der Erwerbspflicht in notarieller Urkunde zu erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob die Höhe der Abfindung bereits feststeht und ob die Zahlung der Abfindung in einem Betrag oder in mehreren Raten erfolgt.
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§ 17
Dauer der Gesellschaft, Kündigung

  1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft kann mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden.
  2. Die Kündigung ist der Geschäftsführung gegenüber durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
  3. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter hat mit seinem Geschäftsanteil entsprechend den Regelungen des § 13 zu verfahren. Die Höhe seiner Entschädigung richtet sich nach § 16 Absatz 1.
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§ 18
Auflösung, Abwicklung

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der Gesellschaft ist Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie dem Vorstand des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL gemäß § 11 Nummer 1 Buchstabe c DiakonieG in Verbindung mit § 10 Absatz 3 SaDRWL herzustellen.
  3. Nach Auflösung der Gesellschaft ist diese abzuwickeln.
  4. Abwicklerin bzw. Abwickler (Liquidatorin bzw. Liquidator) ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer, soweit die Gesellschafterversammlung keinen anderen Beschluss fasst.
  5. Bei Auflösung der gGmbH oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der gGmbH, das nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibt, ausschließlich an die als gemeinnützig anerkannten Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zueinander, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 19
Bekanntmachung

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
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§ 20
Schriftform

Alle das Gesellschafterverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften oder zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
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§ 21
Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, und welche dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
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§ 22
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Gesellschafter miteinander und mit der Gesellschaft ist Bad Berleburg.
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§ 23
Änderungen des Gesellschaftsvertrages

  1. Zu dem Gesellschaftsvertrag sowie allen Änderungen ist vor der Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister das Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL herzustellen.
  2. Der Gesellschaftsvertrag wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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Einvernehmen

Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Diakonisches Werk Wittgenstein gGmbH vom 26. Oktober 2022 wird
das Einvernehmen
hergestellt am 22. November 2022.
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Bekanntmachungen

Nr. 10Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Hülscheid-Heedfeld,
Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg

Landeskirchenamt
Bielefeld, 7. Februar 2023
Az.: 010.12-4107
Die Evangelische Kirchengemeinde Hülscheid-Heedfeld, Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg, führt nunmehr folgendes neues Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Kirchengemeinde Hülscheid-Heedfeld angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Hülscheid-Heedfeld sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Nr. 11Siegel der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Mark,
Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn

Landeskirchenamt
Bielefeld, 26. Januar 2023
Az.: 010.12-3932
Die Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Mark, Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Mark angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kirchengemeinde Altena, der Evangelischen Kirchengemeinde Nachrodt-Obstfeld und der Evangelischen Kirchengemeinde Wiblingwerde sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Berichtigungen

Nr. 12Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsverordnung

Die Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsverordnung vom 19. Januar 2023 (KABl. 2023 I Nr. 1 S. 1) wird wie folgt berichtigt:
In § 1 wird im Änderungsbefehl die Angabe „§ 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnements kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich