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Geltungszeitraum von: 01.08.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kreiskirchenamtes für die Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm1#

Vom 23. November 2007

(KABl. 2008 S. 52)

Zwischen dem Kirchenkreis Hagen – vertreten durch den Kreissynodalvorstand – und dem Kirchenkreis Hattingen-Witten – vertreten durch den Kreissynodalvorstand – und dem Kirchenkreis Schwelm – vertreten durch den Kreissynodalvorstand – wird nach entsprechender Beschlussfassung durch die Kreissynoden Folgendes vereinbart:
Errichtung des Kreiskirchenamtes für die Kirchenkreise Hagen,
Hattingen-Witten und Schwelm
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§ 1

Mit Wirkung ab 1. August 2008 wird für die Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm ein gemeinsames Kreiskirchenamt errichtet. Es führt den Namen Kreiskirchenamt der Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm. Dieses nimmt die Verwaltungsaufgaben der drei Kirchenkreise sowie ihrer Kirchengemeinden und Verbände wahr, so weit sie ihm von diesen übertragen sind.
Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz in Witten.
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§ 2

Grundsätze für die Leitung und die Organisation des Kreiskirchenamtes werden in einer Dienstordnung für das Kreiskirchenamt geregelt, die von den drei Kreissynodalvorständen beschlossen wird.
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§ 3

Die Anstellung der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes geschieht im Rahmen des von den Kreissynoden genehmigten Stellenplanes beim Kirchenkreis Hattingen-Witten.
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Verwaltungsausschuss

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§ 4

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynodalvorstände und zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
( 2 ) Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
  1. Die Superintendentinnen oder Superintendenten der Kirchenkreise;
  2. je zwei von den Kreissynodalvorständen zu berufende Mitglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.
Für jedes Mitglied ist vom Kreissynodalvorstand eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.
Die Amtszeit beträgt – soweit durch die Kirchenordnung nichts anderes vorgegeben ist – vier Jahre. Neuberufung ist möglich.
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses beratend teil.
( 3 ) Auf gemeinsamen Vorschlag der Superintendentinnen oder Superintendenten der drei Kirchenkreise wählt der Verwaltungsausschuss eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus deren Mitte. Die Vertretung im Vorsitz erfolgt durch die Vorgängerin oder den Vorgänger im Vorsitz. Gibt es keinen gemeinsamen Vorschlag der Superintendentinnen oder Superintendenten, wählt der Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn aus jedem Kirchenkreis mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine erneute Sitzung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Für diese Sitzung genügt zur Beschlussfähigkeit, dass aus mindestens zwei Kirchenkreisen jeweils zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Stimmen aus einem Kirchenkreis alle drei Mitglieder gegen eine Vorlage, ist diese in der nächsten Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen und abschließend zu beraten.
( 6 ) Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Sitzungen der Kreissynodalvorstände sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zugeleitet werden.
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§ 5

( 1 ) Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung der Geschäftsordnung für das Kreiskirchenamt;
  2. Aufstellung des Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden;
  3. Anstellung und Entlassung sowie alle sonstigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen des von den Kreissynoden genehmigten Stellenplanes.
    Die Verwaltungsleitung wird zur Vornahme von arbeitsvertraglichen Regelungen und Kündigungen in noch zu bestimmendem Umfang bevollmächtigt.
    Für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten sowie für die Einstellung und Kündigung bei allen übrigen Beschäftigten ist die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Hattingen-Witten erforderlich.
    Die Berufung einer Verwaltungsleiterin oder eines Verwaltungsleiters und die Regelung über deren oder dessen Stellvertretung bedarf der Genehmigung der drei Kreissynodalvorstände;
  4. Vorbereitung aller das Kreiskirchenamt betreffenden Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen bzw. den Kreissynoden vorbehalten sind.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses führt die allgemeine Dienstaufsicht unbeschadet von Artikel 114 KO2#. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes.
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Kostenregelung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 6

( 1 ) Die Finanzmittel für die Arbeit des Kreiskirchenamts werden von den drei Kirchenkreisen im Verhältnis der jeweiligen Inanspruchnahme des Kreiskirchenamtes aufgebracht. Die Feststellung der Anteile erfolgt auf Basis von Fallzahlen in den einzelnen Abteilungen. Zugrunde gelegt werden:
  1. Anzahl der Personalfälle;
  2. Anzahl der bewirtschafteten Kassen;
  3. Anzahl der Verträge (Liegenschaften);
  4. Anzahl der lfd. Baumaßnahmen.
Die Feststellung erfolgt jährlich im Rahmen der Haushaltsplanung.
(2) Nach Beendigung des aktiven Dienstes der zum Zeitpunkt der Bildung des Kreiskirchenamtes im Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten werden die Versorgungskassenbeiträge für Dienstzeiten vor dem 1. August 2008 anteilig von den bis dahin maßgeblichen Dienstgebern getragen. Für die Zeit des aktiven Dienstes im Kreiskirchenamt der Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm werden die Versorgungskassenbeiträge anteilig durch den Haushalt des Kreiskirchenamtes gewährleistet.
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§ 7

( 1 ) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Kreissynoden der drei Kirchenkreise.
( 2 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von jedem Kirchenkreis durch Beschluss der jeweiligen Kreissynode mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2013.
( 3 ) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann durch Beschluss der Kreissynoden der drei Kirchenkreise erfolgen.
( 4 ) Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung soll ein Vermittlungsverfahren zwischen den drei Kirchenkreisen durch das Landeskirchenamt durchgeführt werden.
( 5 ) Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 6 ) Bei Beendigung dieser Vereinbarung werden die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes von den drei Kirchenkreisen entsprechend ihrer durchschnittlichen Kostentragungspflicht der vorangegangenen fünf Jahre übernommen.
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§ 8

Bei Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
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§ 9

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. August 2008 in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm (KABl. 2022 I Nr. 122 S. 339) ist gemäß § 1 Absatz 1 seiner Satzung (KABl. 2022 I Nr. 111 S. 311) die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben ab dem 01.01.2023 auf diesen übergegangen und die kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 10 Absatz 2 gleichzeitig außer Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 1