.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.05.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Finanzsatzung
des Kirchenkreises Siegen1#
Vom 14. Oktober 2004
#Präambel
1Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. November 20032# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1Die Mittel für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises werden nach Bedarf bereitgestellt. 2Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
#§ 3
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Gemeindepfarrstellen
1Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Auf den Bedarf anzurechnen sind die Erträge der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 75 %; sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
#§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(
2
)
1Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder. 2Die Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden ist aus der zentralen Gemeindegliederdatei beim Kirchenkreis jährlich zu ermitteln (Stichtag 31. Dezember des Vorjahres).
(
3
)
1In Ausnahmefällen können Kirchengemeinden auf Antrag für Aufwendungen, die sich aus übergemeindlichen Aufgaben oder aus besonderen Gemeindestrukturen ergeben, Sonderzuweisungen erhalten. 2Über diese Zuweisung beschließt nach Beratung im Finanzausschuss und nach der Empfehlung des Kreissynodalvorstandes die Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage
- eine Ausgleichsrücklage
- ein Baufonds (Substanzerhaltungs- und Investitionsrücklagen)
- ein Sonderfonds für Härtefälle
(
2
)
1Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
- 2Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sicherzustellen. 3Sie wird nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen und ist spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres, in dem sie in Anspruch genommen wird, wieder aufzufüllen.
- 4Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen zum Beispiel auf Grund von Kirchensteuerausfällen oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können. 5Sie wird gemäß Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Finanzausschusses nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
- 6Der Baufonds ist zur Mitfinanzierung von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen bestimmt. 7Über die Bewilligung von Finanzhilfen auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses. 8Die Kreissynode beschließt Richtlinien für die Inanspruchnahme des Baufonds.
- 9Der Härtefonds ist nur für Zuwendungen an Kirchengemeinden bestimmt, deren Haushaltsplan bei sorgfältiger Haushaltswirtschaft nicht ausgeglichen werden kann. 10Über eine Zuwendung auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Finanzausschusses. 11Die Kreissynode beschließt Richtlinien für die Inanspruchnahme des Härtefonds.
(
3
)
Unbeschadet der Bestimmungen der Verwaltungsordnung können weitere Rücklagen durch die Kreissynode beschlossen werden.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Baumaßnahmen und größere Instandsetzungsmaßnahmen in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
- Richtlinien für Kooperationen zwischen einzelnen Kirchengemeinden und Kirchengemeinden in Regionen für bestimmte Aufgabenbereiche aufstellen.
(
2
)
1Der Finanzausschuss legt jährlich einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum vom mindestens 3 Jahren vor, in welchem die zu erwartenden Ein- und Ausgaben aufgeführt sind. 2Die voraussichtliche Entwicklung der Personalkosten und demografische Entwicklung sind dabei zu berücksichtigen.
(
3
)
1Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern. 2Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und hauptamtlich Beschäftigte der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises dürfen nicht Mitglied des Finanzausschusses sein. 5Die Superintendentin oder der Superintendent oder ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes und die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter oder ein anderes Mitglied der Verwaltung des Kreiskirchenamtes können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(
3
)
1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
(
6
)
Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so hat er vor Beschlussfassung dem Finanzausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme zu geben.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
1Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören. 4Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 5Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
In-Kraft-Treten
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes außer Kraft. 3Die Satzung ist nach einer Laufzeit von drei Jahren durch die Kreissynode zu überprüfen.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit Vereinigung der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein am 1. Januar 2023 (KABl 2022 I Nr. 123 S. 340) bei gleichzeitigem Inkrafttreten der Finanzsatzung (KABl 2022 I Nr. 118 S. 322) ist die Finanzsatzung des Kirchenkreises Siegen vom 14. Oktober 2004 (KABl. 2004 S. 344) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit Vereinigung der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein am 1. Januar 2023 (KABl 2022 I Nr. 123 S. 340) bei gleichzeitigem Inkrafttreten der Finanzsatzung (KABl 2022 I Nr. 118 S. 322) ist die Finanzsatzung des Kirchenkreises Siegen vom 14. Oktober 2004 (KABl. 2004 S. 344) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.