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Geltungszeitraum von: 01.05.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Satzung der Ev. Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke1#

Vom 17. Dezember 2007

(KABl. 2008 S. 110)

Präambel
1Die Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# folgende Gemeindesatzung.
2Hierbei ist sich das Presbyterium bewusst, dass die Zusammenfügung der beiden ehemals eigenständigen Kirchengemeinden Holzwickede und Opherdicke einen Neuanfang bildet und beide Gemeinden den Weg des Zusammenwachsens vor sich haben.
3Es fühlt sich verpflichtet, bei Entscheidungen, welche Strukturen in einer der ehemals selbstständigen Gemeinden oder der neuen Gemeindegliederung wesentlich verändern und die nicht im Sinne des Artikels 66 Absatz 1 KO4# gefasst werden können, vorher die Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes einzuholen.
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

Die Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke wird in Gemeindebezirke gegliedert, deren Anzahl und Größe das Presbyterium beschließt.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) 1Die Leitung der kirchlichen Arbeit liegt beim Presbyterium. 2Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung5#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen. 3Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. 4Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
( 2 ) 1Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer, sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
2Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
( 3 ) 1Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. 2Die Amtszeit beträgt ein Jahr, es sei denn, das Presbyterium beschließt eine längere Amtszeit. 3Jede Amtszeit endet spätestens mit der Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter nach der nächsten Wahl der Presbyterinnen und Presbyter. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Ein Wechsel im Amt ist dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
6Die oder der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden im Amt. 7Das Gleiche gilt für die Stellvertretung.
8Im Falle einer Vakanz im Vorsitz und in seiner Stellvertretung führt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person den Vorsitz ohne Stimmrecht.
9Die Mitglieder des Presbyteriums von Amts wegen sind verpflichtet, den Vorsitz oder die Stellvertretung im Presbyterium zu übernehmen. 10Auf ihren Antrag kann der Kreissynodalvorstand hiervon aus wichtigen Gründen befreien.
11Gewählte Mitglieder des Presbyteriums können den Vorsitz oder die Stellvertretung im Vorsitz aus wichtigen Gründen niederlegen. 12Die Niederlegung ist dem Kreissynodalvorstand schriftlich mitzuteilen. 13Die Erklärung wird mit ihrem Zugang wirksam. 14Die Nachwahl für den Rest der Amtszeit soll innerhalb von drei Monaten stattfinden.
( 4 ) Das Presbyterium erlässt ergänzend zu den Regelungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
( 5 ) 1Das Presbyterium gliedert seine Arbeit nach Fachbereichen. 2Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in den Fachbereichen bildet es Fachausschüsse oder spricht Beauftragungen aus. 3Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Presbyteriums werden Beschlussvorlagen aus Fachausschüssen zur erneuten Beratung in diese zurückverwiesen. 4Vor der erneuten Beschlussfassung im Fachausschuss sind die Antragsteller vom Ausschuss zu hören.
( 6 ) Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Für folgende Bereiche werden Fachausschüsse nach Artikel 74 Absätze 1 und 3 KO 6#gebildet:
  1. Finanz- und Bauangelegenheiten;
  2. Jugendarbeit;
  3. Gottesdienst und Kirchenmusik;
  4. Diakonie;
  5. Friedhofsangelegenheiten;
  6. Tageseinrichtungen für Kinder;
  7. Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Das Presbyterium kann bei Bedarf durch Satzungsänderung weitere Fachausschüsse errichten.
( 3 ) 1Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen. 2Sie nehmen ihre Aufgaben innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit im Rahmen von Beschlüssen des Presbyteriums und auf der Grundlage des Haushaltsplanes wahr.
( 4 ) 1Die Mitglieder der Fachausschüsse sowie ihre Vertretungen werden aus den Mitgliedern des Presbyteriums benannt und sollten unter Berücksichtigung ihrer Gemeindebezirkszugehörigkeit berufen werden. 2Das Presbyterium kann weitere Mitglieder berufen. 3Dabei sind sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben müssen, besonders zu berücksichtigen. 4Ferner ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Gruppierungen gleichermaßen vertreten sind.
5Die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der berufenen Mitglieder.
( 5 ) 1Soweit diese Satzung nichts anderes regelt, wählen die Fachausschüsse die Vorsitzenden und deren Stellvertretungen aus ihrer Mitte. 2Die Wahl bedarf der Bestätigung des Presbyteriums. 3Die Vorsitzenden laden zu den Sitzungen ein und leiten die Verhandlungen. 4Sie sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
5Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und das Presbyterium dabei mehrheitlich vertreten ist. 6Beschlüsse, die ohne Beachtung des Mehrheitserfordernisses zustande kommen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Presbyteriums.
( 6 ) 1Die Mitglieder des Presbyteriums sind berechtigt – soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind – an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilzunehmen. 2Die Fachausschüsse können im Einzelfall weitere Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen, soweit dies im Einzelfall zur Urteilsfindung notwendig oder angemessen erscheint. 3Eine Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
( 7 ) 1Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, vom jeweiligen Fachausschuss zu genehmigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 2Im Presbyterium werden die Erfahrungen über die Arbeit in den Fachausschüssen regelmäßig ausgetauscht.
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§ 4
Finanz- und Bauausschuss

( 1 ) 1Dem Ausschuss gehören an:
  • der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Presbyteriums,
  • ein Pfarrstelleninhaber oder eine Pfarrstelleninhaberin, falls er oder sie nicht -Vorsitzender oder Vorsitzende des Presbyteriums ist,
  • die Kirchmeister oder Kirchmeisterinnen und deren Stellvertretungen,
  • zwei weitere Mitglieder, die aus dem Presbyterium entsandt werden,
  • bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Presbyterium berufen werden.
2Die oder der Vorsitzende und deren Vertretung werden vom Presbyterium gewählt.
( 2 ) 1Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz- und Bauangelegenheiten,
  • Vorberatung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse sowie Vorlage der Jahresrechnung,
  • Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums zu Prüfungsberichten,
  • Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
  • regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium,
  • Vorberatung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung,
  • Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen,
  • jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor Aufstellung des Haushalts-planes.
2Ferner berät der Fachausschuss über
  • die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  • die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  • die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
3Der Fachausschuss entscheidet über
  • die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes und im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
  • die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
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§ 5
Ausschuss für Jugendarbeit

( 1 ) 1Dem Ausschuss gehören an:
  • für jeden Gemeindebezirk mindestens ein Mitglied des Presbyteriums sowie ein weiterer mit der Jugendarbeit verbundener Presbyter oder eine Presbyterin,
  • für jeden Gemeindebezirk ein Vertreter oder eine Vertreterin der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit (Entsendung durch das Presbyterium auf Vorschlag der ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Jugendarbeit),
  • alle in der Kirchengemeinde tätigen hauptamtlichen und nebenamtlichen Jugendreferenten und Jugendreferentinnen,
  • der oder die mit der Jugendarbeit betrauten Pfarrstelleninhaber oder Pfarrstelleninhaberinnen.
2Zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden kann nur ein Pfarrer oder eine Pfarrerin oder ein Presbyter oder eine Presbyterin gewählt werden.
3Ein Jugendreferent oder eine Jugendreferentin ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Begleitung der Arbeit der Jugendreferenten oder Jugendreferentinnen,
  • Erarbeitung und Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde,
  • Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  • Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel sowie im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
  • Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Jugendbereiches.
( 3 ) 1Der Ausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. 2Er hat ein Vorschlagsrecht bei der Einstellung von Jugendreferenten und Jugendreferentinnen.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende führt die Fachaufsicht über die Arbeit der Jugendreferenten oder Jugendreferentinnen.
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§ 6
Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) 1Dem Ausschuss gehören an:
  • zwei Pfarrstelleninhaber oder Pfarrstelleninhaberinnen,
  • zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
2Durch Berufung des Presbyteriums auf Vorschlag der betroffenen Personen und Gruppen,
  • eine haupt- oder nebenamtliche Kirchenmusikerin oder ein haupt- oder nebenamtlicher Kirchenmusiker,
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin der Chöre und Musikgruppen,
  • ein Küster oder eine Küsterin.
3Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Ausschusses weitere sachkundige Personen berufen. 4Diese haben im Ausschuss beratende Stimme.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Erarbeitung und Weiterentwicklung der Konzeption der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde und der Region,
  • Planung, Durchführung und Koordination der gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Aktivitäten innerhalb der Kirchengemeinde,
  • Verwaltung und Entscheidung über die im Haushaltsplan für Gottesdienst und Kirchenmusik bereitgestellten Mittel sowie im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
  • Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Bereiches.
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§ 7
Diakonieausschuss

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  • eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  • für jeden Gemeindebezirk eine Presbyterin oder ein Presbyter,
  • zwei sachkundige Gemeindeglieder, die vom Presbyterium berufen werden.
2Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Diakonieausschusses weitere sachkundige Personen berufen, insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Perthes-Hauses, der ambulanten evangelischen Krankenpflege, der Selbsthilfegruppen der Kirchengemeinde und des Diakonischen Werkes. 3Diese haben im Ausschuss beratende Stimme.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Förderung der Gemeindediakonie, vor allem der Kranken- und Altenpflege sowie der Nachbarschaftshilfe,
  • Förderung und Begleitung der Arbeit der haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes, die in der Kirchengemeinde tätig sind,
  • Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit der Altenhilfeeinrichtung des Evangelischen Pertheswerkes in Holzwickede,
  • Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Selbsthilfegruppen der Kirchengemeinde,
  • Erarbeitung und Weiterentwicklung der Konzeption der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde,
  • Koordination von diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
  • Entscheidung über die Verwendung der im Haushaltsplan für diakonische Arbeit bereitgestellten Mittel sowie im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Presbyteriums,
  • Beratung des Presbyteriums in Grundsatz- und Finanzfragen des Bereiches.
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§ 8
Friedhofsausschuss

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  • der Pfarrstelleninhaber oder die Pfarrstelleninhaberin sowie drei Mitglieder des Presbyteriums aus dem Gemeindebezirk, in dem der Friedhof liegt,
  • ein gewähltes Mitglied des Presbyteriums aus einem anderen Gemeindebezirk,
  • bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die vom Presbyterium berufen werden können.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Verwaltung des Friedhofes der Kirchengemeinde,
  • Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan, zur Friedhofssatzung und zur Gebührensatzung,
  • Beschlussfassung über alle weiteren den Friedhof betreffenden Angelegenheiten außer Erweiterung und Schließung, Einstellung und Entlassung von Personal,
  • Entscheidung über die Verwendung der im Friedhof-Haushaltsplan bereitgestellten Mittel sowie im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Presbyteriums.
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§ 9
Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) 1Dem Ausschuss gehören an:
  • drei Mitglieder des Presbyteriums,
  • die für die jeweilige Kindertageseinrichtung zuständigen Pfarrer oder Pfarrerinnen,
  • die Leiter oder Leiterinnen der Kindertageseinrichtungen.
2Im Bedarfsfall kann der Ausschuss weitere sachkundige Personen befristet und mit beratender Stimme in den Ausschuss berufen.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Begleitung der Arbeit der Kindertageseinrichtungen,
  • Koordination der Arbeit in den Tageseinrichtungen,
  • Unterstützung der Mitarbeitenden,
  • Reflexion der Konzeptionen der Einrichtungen,
  • Vernetzung der Arbeit mit Kindern mit der kirchengemeindlichen Jugendarbeit,
  • Beratung des Presbyteriums und Abgabe eines Vorschlages bei der Besetzung der Leitung einer Kindertageseinrichtung,
  • Entscheidung über die Verwendung der im jeweiligen Haushaltsplan für die Kindertageseinrichtungen bereitgestellten Mittel sowie im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
  • Entscheidung über personelle Maßnahmen in den Tageseinrichtungen, sofern die im genehmigten Haushaltsplan vorgesehenen Stellenpläne und Stundenkontingente eingehalten werden.
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§ 10
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  • ein Pfarrstelleninhaber oder eine Pfarrstelleninhaberin,
  • je ein Mitglied des Presbyteriums für jeden Gemeindebezirk,
  • zwei weitere sachkundige Gemeindeglieder.
( 2 ) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Grundsätzliche Darstellung der kirchlichen Arbeit, insbesondere der Kirchengemeinde und der Gemeindebezirke in der Öffentlichkeit und den Medien. Dabei vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses das Presbyterium in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
  • Konzeption, Erstellung und Vertrieb des Gemeindebriefes,
  • Konzeption, Erstellung und Pflege einer Internetpräsenz der Kirchengemeinde,
  • Erarbeitung von Konzepten für die Umsetzung öffentlichkeitswirksamer Themen, Projekte und Maßnahmen zur Förderung christlicher Solidarität unter den Gemeindebezirken und Gemeindegliedern,
  • Entscheidung über die Verwendung der im Haushaltsplan für die Öffentlichkeitsarbeit bereitgestellten Mittel sowie im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums.
( 3 ) Der Ausschuss ist gleichzeitig Redaktionskonferenz für den Gemeindebrief und trägt damit im Auftrag des Presbyteriums die Verantwortung für Form und Inhalte der Publikation.
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§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) 1Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 12
Verwaltung

Das Presbyterium und die Fachausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Gemeindebüros und des Kreiskirchenamtes.
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§ 13
Schlussbestimmungen

1Diese Gemeindesatzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
2Sie tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Neufassung der Gemeindesatzung vom 8. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 95 S. 256) ist die bisherige Gemeindesatzung (KABl. 2008 S. 110) mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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