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Geltungszeitraum von: 01.10.1997

Geltungszeitraum bis: 30.11.2022

Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
(AB VSBMO)1#

Vom 26. August 1997

(KABl. 1997 S. 159)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Ändernde Verordnung
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragraphen
Art der
Änderung
1
Erste Änderung der
AB VSBMO
20. Juli 2010
§ 3a
eingefügt
Auf Grund von § 21 der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO)2# vom 18. September 1997 werden folgende
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zur VSBMO
erlassen:
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§ 1
Besondere Ausbildungen und Fortbildungen

( 1 ) Besondere Ausbildungen und Fortbildungen, die nach § 8 Abs. 4 VSBMO3# als Teil der Aufbauausbildung oder als Aufbauausbildung anerkannt werden, sind
  1. kirchenmusikalische Ausbildung mit dem Abschluss der Mittleren Prüfung für Kirchenmusikerinnen und -musiker (B-Prüfung),
  2. kirchenmusikalische Ausbildung mit dem Abschluss der Prüfung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und -musiker (C-Prüfung),
  3. pflegerische Ausbildung mit dem Abschluss der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege,
  4. kirchlicher Verwaltungslehrgang mit dem Abschluss der ersten Verwaltungsprüfung,
  5. abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder Erzieher.
( 2 ) Besondere Fortbildungen, die nach § 8 Abs. 4 VSBMO4# als Teil der Aufbauausbildung oder als Aufbauausbildung anerkannt werden, sind
  1. dreimonatiger Spezialkurs für Krankenhaus-Seelsorge bei dem Pastoralkolleg der Evangelischen Kirche von Westfalen oder dem Seelsorgeinstitut an der Kirchlichen Hochschule Bethel, Bielefeld-Bethel,
  2. Fortbildung am „Fachseminar für Gemeindekrankenpflege“ des Diakonissenmutterhauses Sarepta, Bielefeld-Bethel,
  3. dreimonatiger sozialwissenschaftlicher Fortbildungslehrgang des Burckhardthauses Gelnhausen mit der Zulassung für das Weiterbildungsprogramm,
  4. Fortbildungsprogramm Supervision mit Abschluss als Supervisorin oder Supervisor des Burckhardthauses Gelnhausen,
  5. Fortbildung „Methodische Sozialarbeit“ des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen, Münster,
  6. Berufsbegleitende Lehrgangsreihe in Methoden der Freizeit- und Kommunikationsberatung durch die Akademie für musische Bildung und Medienerziehung, Remscheid,
  7. Ausbildung und Prüfung als kirchliche Büchereiassistentin oder kirchlicher Büchereiassistent.
( 3 ) Bei Anerkennung einer besonderen Ausbildung (Absatz 1) oder Fortbildung (Absatz 2) als Teil der Aufbauausbildung stellt das Landeskirchenamt jeweils fest, wie viele Lehrgänge im Rahmen der Aufbauausbildung die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter außerdem zu absolvieren hat.
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§ 2
Teilnahme an der Aufbauausbildung

( 1 ) Die Kurse im Rahmen der Aufbauausbildung werden vom Landeskirchenamt verantwortet und von der Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung (§ 10 VSBMO)5# in Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Sie werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden sich zu den einzelnen Aufbaukursen über die Anstellungskörperschaft beim Landeskirchenamt an.
Der ersten Anmeldung sind das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nach der VSBMO6# oder die Bescheinigung über die Gleichstellung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit anerkannter Ausbildung nach der VSBMO7# und eine Aufstellung über die Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung beizufügen.
( 3 ) Über die Zulassung zu den einzelnen Aufbaukursen entscheidet das Landeskirchenamt.
( 4 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten über jeden erfolgreich abgeschlossenen Aufbaukurs eine Bescheinigung.
( 5 ) Das Landeskirchenamt kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen unzureichender Leistungen sowie wegen schwerwiegender Verstöße gegen Ordnung und Gemeinschaft von der weiteren Teilnahme an einem Aufbaukurs ausschließen.
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§ 3
Abschluß der Aufbauausbildung

( 1 ) Für die Durchführung der Kolloquien zum Abschluss der Aufbauausbildung beruft die oder der Vorsitzende der Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung (§ 10 VSBMO)8# aus deren Mitte Ausschüsse. Sie bestehen aus einem Mitglied des Landeskirchenamtes, der oder dem Beauftragten der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit und zwei weiteren Mitgliedern der Kommission.
( 2 ) Das Kolloquium zum Abschluss der Aufbauausbildung wird zweimal jährlich durchgeführt. Einzelheiten werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
( 3 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet sich zum Kolloquium nach erfolgreicher Teilnahme an den vorgeschriebenen Aufbaukursen einschließlich der Anerkennung der schriftlichen Arbeiten beim Landeskirchenamt an. Die Meldung muss spätestens 6 Wochen vor dem Termin des Kolloquiums beim Landeskirchenamt eingehen. Der Meldung sind Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen Kurse sowie ein ausführlicher schriftlicher Bericht über die derzeitige Berufstätigkeit und ein Vorschlag für ein Thema zum Inhalt des Kolloquiums (Absatz 6) beizufügen.
( 4 ) Die Kommission teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Zulassung zum Kolloquium spätestens zwei Wochen vor dem Termin des Kolloquiums schriftlich mit.
( 5 ) Das Kolloquium findet in Anwesenheit aller Mitglieder des Ausschusses statt und wird als Einzelgespräch geführt; es soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
( 6 ) Im Kolloquium soll die kirchliche Aufbauausbildung und die Ausbildung zu einem Sozialberuf berücksichtigt werden. Die Inhalte des Kolloquiums ergeben sich zum einen durch ein von der Mitarbeiterin und vom Mitarbeiter selbst benanntes Thema aus den Aufbaukursen oder aus dem Praxisbereich und zum anderen aus einem von dem Ausschuss festgelegten Thema, das sich aus der Thematik der Kurse oder der schriftlichen Arbeiten ergibt.
( 7 ) Der Ausschuss entscheidet, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Kolloquium bestanden hat. Das Kolloquium ist bestanden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gezeigt hat, dass sie oder er das für die kirchliche Arbeit notwendige Verständnis besitzt und die praxiseigenen Mittel und Methoden so kennt, dass sie oder er über die Anwendung sachgerecht zu entscheiden vermag.
( 8 ) Ist das Kolloquium nicht bestanden, so kann es einmal wiederholt werden. Der Ausschuss setzt den Zeipunkt der Wiederholung fest.
( 9 ) Mit Bestehen des Kolloquiums erlangt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Anstellungsfähigkeit nach der VSBMO.9#
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§ 3a
Berufspraktikum und Kolloquium

( 1 ) Anstelle des Berufspraktikums nach § 13 Absätze 3 und 4 VSBMO10# tritt das Landeskirchliche Mentorat, wenn ein Berufspraktikum als Bestandteil des Studiums gemäß den staatlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist. Das Mentorat wird in einer vom Landeskirchenamt im Sinne des § 2 VSBMO11# anerkannten Stelle im ersten Berufsjahr für die Dauer eines Jahres durch eine Mitarbeitende oder einen Mitarbeitenden nach der VSBMO12#, die oder der vom Landeskirchenamt zur Mentorin oder zum Mentor bestimmt wird, durchgeführt.
( 2 ) Anstelle des Kolloquiums durch die Studienstätte tritt das Landeskirchliche Kolloquium im Anschluss an das Mentorat, wenn die Studienstätte selbst kein Kolloquium als Abschluss des Studiums im Anschluss an das Berufspraktikum vorsieht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Qualifikationsvoraussetzungen der Anstellung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge nach § 3 Absatz 5 VSBMO13# erfüllt haben, wird nach erfolgreichem Kolloquium entsprechend § 9 VSBMO14# die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bescheinigt. Für das Bestehen des Kolloquiums gelten die in § 13 Absatz 4 Satz 2 VSBMO15# genannten Voraussetzungen. § 3 dieser Ausführungs- und Übergangsbestimmungen findet Anwendung. Der Anmeldung zum Kolloquium ist der Nachweis über zehn Sitzungen im Laufe des Mentorates, der Bericht über das Mentorat sowie ein ausführlicher schriftlicher Bericht über die derzeitig ausgeübte Berufstätigkeit und ein Vorschlag für ein Thema zum Inhalt des Kolloquiums entsprechend beizufügen.
( 3 ) Über das Mentorat ist zwischen der Mentorin oder dem Mentor und der oder dem Mentee eine Vereinbarung nach amtlichem Muster abzuschließen, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. Das Landeskirchenamt trifft mit dem Anstellungsträger der Mentorin oder des Mentors eine Vereinbarung über das Mentorat, das als berufliche Weiterbildung im Sinne der §§ 12 und 16 Absatz 5 VSBMO16# anerkannt wird.
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§ 4
Kosten der Aufbaukurse

( 1 ) Die Kosten für die Aufbaukurse werden bis auf einen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erbringenden Eigenanteil vom Landeskirchenamt getragen. Die Höhe des Eigenanteils wird vom Landeskirchenamt festgesetzt.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen ihre Reisekosten. Diese Kosten können ganz oder teilweise von der Anstellungskörperschaft erstattet werden.
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§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Ausführungs- und Übergangsbestimmungen treten am 1. Oktober 1997 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit vom 20. November 1984 (KABl. 1984 S. 115), zuletzt geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 2. Februar 1994 (KABl. 1994 S. 50), außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) vom 27. Oktober 2022 (KABl. 2022 I Nr. 82 S. 208) sind die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (AB VSBMO) vom 26. August 1997 (KABl. 1997 S. 159) mit Ablauf des 30.11.2022 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 610
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3 ↑ Nr. 610
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4 ↑ Nr. 610
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5 ↑ Nr. 610
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6 ↑ Nr. 610
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7 ↑ Nr. 610
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8 ↑ Nr. 610
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9 ↑ Nr. 610
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10 ↑ Nr. 610.
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11 ↑ Nr. 610.
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12 ↑ Nr. 610.
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13 ↑ Nr. 610.
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14 ↑ Nr. 610.
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15 ↑ Nr. 610.
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16 ↑ Nr. 610.